L 3 AL 124/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 19 AL 578/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 124/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der einjährigen Schulausbildung zur staatlich geprüften Rettungsassistentin handelt es sich nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Maßnahmekosten für eine einjährige Schulausbildung zur Rettungsassistentin.

Die 1991 geborene Klägerin beantragte am 24. August 2011 mit Formblatt die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für die am 1. September 2011 beginnende Ausbildung zur Rettungsassistentin. Beigefügt war dem Antrag der "Schulvertrag zur schulischen Ausbildung als Rettungsassistentin" vom 18. Februar 2011 zwischen dem D R K , vertreten durch das Bildungswerk S gemeinnützige GmbH, als Schulträger und der Klägerin als Schülerin. Nach § 1 des Schulvertrages war Grundlage desselben das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2007, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten in der Fassung des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen vom 14. Mai 2007 in der jeweils geltenden Fassung. Nach § 2 des Vertrages war Ziel der vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 dauernden Ausbildung die schulische Ausbildung zur staatlich geprüften Rettungsassistentin. Nach § 7 des Vertrages wurden Ausbildungskosten in Form von Schulgeld in Höhe von monatlich 98,00 EUR vom Schulträger gegenüber der Schülerin erhoben.

Mit Schreiben vom 27. August 2011 stellte die Klägerin klar, dass sie das monatlich zu entrichtende Schulgeld in Höhe von 98,00 EUR nicht aus eigener Kraft aufbringen könne. Der am 24. August 2011 gestellte Antrag sei offenbar missverstanden worden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. August 2011 den Antrag auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe ab. Die Ausbildung der Klägerin sei nach § 60 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht förderfähig, weil es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, sondern um eine schulische Ausbildung handele.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch durch ihren Prozessbevollmächtigten ein. Sie beantrage keine Berufsausbildungsbeihilfe, sondern erwarte Leistungen nach § 61 SGB III i. V. m. § 69 SGB III. Ausweislich des bei der Beklagten eingereichten Schulvertrages handele es sich zweifellos um eine Maßnahme im Sinne des § 61 SGB III, da diese einjährige Ausbildung dazu diene, anschließend die Ausbildung als Rettungsassistentin durchzuführen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011 zurück. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe. Rettungsassistentin sei eine bundesweit einheitlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen. Die Ausbildung dauere insgesamt zwei Jahre. Das erste Jahr umfasse die Ausbildung in theoretischem und praktischen Unterricht sowie eine praktische Ausbildung. Im Anschluss an die schulische Ausbildung sei ein einjähriges Praktikum zur staatlichen Anerkennung an einer Lehrrettungswache zu absolvieren. Das von der Klägerin zu absolvierende schulische Jahr vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 diene nicht der Vorbereitung für die Aufnahme einer Ausbildung, sondern sei bereits Bestandteil der zweijährigen schulischen Ausbildung zur Rettungsassistentin. Eine Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe im Sinne von § 59 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sei daher nicht möglich, da eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nur förderfähig sei, wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereite oder der beruflichen Eingliederung diene und nicht den Schulgesetzen der Länder unterliege.

Hiergegen hat die Klägerin am 13. Oktober 2011 Klage erhoben. Sie habe keine Berufsausbildungsbeihilfe beantragt, sondern erwarte Leistungen gemäß § 61 SGB III i. V. m. § 69 SGB III. Ausweislich des auf ein Jahr befristeten Schulvertrages handele es sich zweifellos um eine Maßnahme im Sinne des § 61 SGB III, da die einjährige Ausbildung dazu diene, anschließend die Ausbildung zum Rettungsassistenten durchzuführen. Die Ausführungen der Beklagten zur üblichen zweijährigen Ausbildung gingen fehl.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2012 abgewiesen. Ein Anspruch auf Übernahme des begehrten Schulgeldes in Höhe von monatlich 98,00 EUR nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III scheitere bereits daran, dass die im Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 von der Klägerin absolvierte schulische Ausbildung als Rettungsassistentin Teil der insgesamt zweijährigen Ausbildung als staatlich geprüfte Rettungsassistentin sei und somit keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne des § 61 SGB III darstelle.

Die Klägerin hat am 7. November 2012 Berufung eingelegt. Der staatliche Abschluss nach dem einjährigen Schuljahr berechtige nicht zur Berufsausbildung. Das zweite Jahr, das Praktikumsjahr, hänge vielmehr davon ab, dass der Betroffene einen Praktikumsplatz finde. Ihre Auffassung werde auch vom Sozialgericht Dresden in der Entscheidung zum Verfahren Az. S 14 AS 328/09 ER geteilt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Oktober 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen gemäß § 61 SGB III i. V. m. § 69 SGB III in Höhe von monatlichem Schulgeld in Höhe von 98,00 EUR im Zeitraum von September 2011 bis August 2012 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Berechtigung zur Berufsausbildung als Rettungsassistent setze eine Ausbildung in zwei Teilen voraus, nämlich einen schulischen Teil und einen praktischen Teil. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Leistungen für eine berufsvorbereitende Maßnahme. Ferner stelle sich die Frage, auf welche Ausbildung die einjährige Schulausbildung vorbereiten solle. Das Praktikum stelle sich vielmehr als Fortführung der einjährigen Schulausbildung, wo die theoretischen Grundlagen erlernt worden seien, dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 25. Oktober 2012 die Klage abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten vom 30. August 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme durch Übernahme eines monatlichen Schulgeldes in Höhe von 98,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012. Maßgebend sind diesbezüglich die §§ 59 ff. SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung, das Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) in der ab 7. Dezember 2007 geltenden Fassung von Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966) in der ab 7. Dezember 2007 geltenden Fassung von Artikel 20 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686).

1. Zutreffend gehen die Beteiligten, wegen des entsprechenden Formblattantrages der Klägerin, übereinstimmend davon aus, das diese keinen Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 59 SGB III in der vom 18. September 2010 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 24 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]) hat. Denn bei der am 1. September 2011 aufgenommenen Ausbildung zur Rettungsassistentin handelte es sich ausweislich des Schulvertrages vom 18. Februar 2011 und des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz – RettAssG) um eine schulische Ausbildung. Gemäß § 4 Satz 2 RettAssG wird der Lehrgang für Rettungsassistenten an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt und schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Das Nähere zur stattlichen Prüfung ist in § 4 Abs. 2 Satz 1 RettAssAPrV geregelt. Nach § 92 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Berufsfachschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120, geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2011 [SächsGVBl. S. 323]) findet die Ausbildung zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung in Sachsen an einer Berufsfachschule für Rettungsassistenten statt. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Ausbildung zum Rettungsassistenten um eine schulische Ausbildung handelt, welche nicht den Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe umfasst, da diese eine berufliche Ausbildung erfordert.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei dem vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2012 absolvierten Lehrgang zur staatlich geprüften Rettungsassistentin aber auch nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 26 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]), welche die Übernahme von Maßnahmekosten nach § 69 SGB III in der vom 1. September 2011 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2c Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) begründen konnte.

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F. war eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig, wenn sie auf die Aufnahme einer Ausbildung vorbereitete oder der beruflichen Eingliederung diente und nicht den Schulgesetzen der Länder unterlag. Eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme liegt vor, wenn die Maßnahme aus Anlass und mit dem Ziel erfolgt, die fehlende Voraussetzungen für das Durchlaufen einer geregelten Berufsausbildung zu schaffen und inhaltlich in enger Verflechtung mit der Vermittlung beruflichen Wissens erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 1976 – 12/7 RAr 69/74 – SozR 4100 § 40 Nr. 8 [Leitsatz 2]). Es geht um den Abbau von Defiziten unterschiedlicher Art, die die Eingliederung oder die Aufnahme einer Ausbildung erschweren oder verhindern (vgl. Petzold, in: Hauck/Noftz, SGB III [Stand: Erg.-Lfg. 7/2014, November 2014], § 51 Rdnr. 5; Buser, in: Eicher/Schlegel, SGB III n F. [Stand: 130. Erg.-Lfg., September 2014], § 51 Rdnr. 46). Die Lernzielbegriffe sind weit zu verstehen (vgl. Buser, a. a. O.; Petzold, a. a. O.). In Betracht kommen zum Beispiel "Schnupperausbildungen" für Schulabgänger, Sprachkurse für Aussiedler und Ausländer, Lehrgänge mit sozialpädagogischer Unterstützung für bestimmte Gruppen von sozial Benachteiligten oder spezifische Förderungen für Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen (vgl. Petzold, a. a. O., Rdnr. 6; Buser, a. a. O.).

Der von der Klägerin absolvierte Lehrgang zur staatlich geprüften Rettungsassistentin war keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in dem beschriebenen Sinne.

Die Rechtsgrundlagen fanden sich im Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10. Juli 1989 in der ab 7. Dezember 2007 geltenden Fassung. Nach § 1 Abs. 1 RettAssG bedurfte der Erlaubnis, wer die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führen wollte. Nach § 2 Abs. 1 RettAssG war die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen erfüllte. Eine der Voraussetzungen war, dass der Antragsteller an dem Lehrgang nach § 4 RettAssG teilgenommen und die staatliche Prüfung bestanden hatte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Alt. 1 RettAssG) sowie die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG erfolgreich abgeleistet hatte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RettAssG). Gemäß § 4 Satz 1 RettAssG bestand der Lehrgang aus mindestens 1.200 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung und dauerte, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wurde, zwölf Monate. Er wurde von staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt und schloss mit der staatlichen Prüfung ab (vgl. § 4 Satz 2 RettAssG). Die praktische Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b RettAssG) umfasste mindestens 1.600 Stunden und dauerte, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wurde, zwölf Monate (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 RettAssG). Sie war nach bestandener staatlicher Prüfung in einer von der zuständigen Behörde zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Einrichtung des Rettungsdienstes abzuleisten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 RettAssG).

Nach dieser gesetzgeberischen Konzeption setzt die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führen zu dürfen, zwei Ausbildungsteile voraus: zum einen die schulische Ausbildung mit theoretischen und praktischen Ausbildungsanteilen und abschließender staatlicher Prüfung sowie zum anderen die zeitlich anschließende praktische Tätigkeit. Die eigentliche Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgt während der schulischen Ausbildung. Im zweiten Abschnitt erfolgt die Umsetzung und Anwendung des in der schulischen Ausbildung erlernten. Eine Ausbildung über die mit der praktischen Tätigkeit verbundenen Verfestigung und Vertiefung des Erlernten hinaus erfolgt während der einjährigen praktischen Tätigkeit nicht.

Ausgehend hiervon hat der von der Klägerin mit dem D R K am 18. Februar 2011 abgeschlossene Ausbildungsvertrag den Lehrgang im Sinne von § 4 RettAssG zum Gegenstand. Dies ergibt sich nicht nur aus dessen Bezeichnung als "Schulvertrag zur schulischen Ausbildung als Rettungsassistentin", sondern auch aus verschiedenen Vertragsregelungen. So wurde die Ausbildung als "staatlich geprüfte/r Rettungsassisten/in" als Ausbildungsziel festgelegt (vgl. § 2 Satz 1 des Vertrages). Der Lehrgang an der Schule dauerte 12 Monate (vgl. § 2 Satz 2 des Vertrages). Er beinhaltete die theoretische und praktische Ausbildung und umfasste sogar 1.320 Stunden (vgl. § 3 Satz 1 des Vertrages) und nicht nur die gesetzlich vorgegebene Mindeststundenzahl von 1.200 Stunden § 4 Satz 1 RettAssG.

Die Klägerin benötigte auch keiner weiteren Vorbereitung für die Aufnahme der Ausbildung zur Rettungsassistentin. In § 5 RettAssG waren für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 RettAssG nur die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs (Nummer 1) und der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung (Nummer 2) gefordert. Die am 11. September 1991 geborene Klägerin hatte zu Beginn des Lehrganges am 1. September 2011 bereits das 18. Lebensjahr vollendet und bis 2010 das Gymnasium besucht. Sie verfügte damit zumindest über einen Realschulabschluss. Gesundheitsbedingte Einschränkungen, die dem Zugang zum Lehrgang hätten entgegenstehen können, sind nicht bekannt.

Die vom Klägerbevollmächtigten vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine andere Beurteilung.

So ist zwar der Einwand gegen die von der Beklagten und vom Sozialgericht gewählten Formulierungen, die Ausbildung zum Rettungsassistenten oder zur Rettungsassistentin dauere zwei Jahre, ausgehend von den gesetzlichen Regelungen zutreffend. Denn der Lehrgang nach § 4 RettAssG dauerte nur zwölf Monate. Zwei Jahre, korrekter 24 Monate, waren hingegen erforderlich, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten zu können. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich bei dem Lehrgang nach § 4 RettAssG um den eigentlichen Ausbildungsteil und nicht nur um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme in Bezug auf die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG handelte.

Entsprechendes gilt für die Einwände, dass nach dem Abschluss der einjährigen Schulausbildung kein Anspruch darauf bestehe, das zweite Jahr, das heißt das Praktikumsjahr, antreten zu können, und dass der staatliche Abschluss nach dem einjährigen Schuljahr nicht zur Berufsausübung berechtige. Denn beide Umstände lassen unberührt, dass die Ausbildung, das heißt die (schulische) Vermittlung von theoretischem Wissen und praktischen Fertigkeiten, nach den Ausbildungsregelungen nur im ersten Jahr und nicht im zweiten, dem Praktikumsjahr erfolgt.

Soweit der Kläger auf die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche, insbesondere krankenversicherungsrechtliche Stellung der Klägerin in den beiden Jahren verweist, ist dies Ausfluss dessen, dass sie sich einmal in einem Ausbildungs- und das andere Mal in einem Beschäftigungsverhältnis befand. Diese unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Stellung kann aber nicht dadurch beseitigt werden, dass entgegen dem gesetzlichen Regelungskonzept die schulische Ausbildung nach § 4 RettAssG zu einer berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme und die praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG zu einer Ausbildung gemacht wird.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

III. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe dafür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Dr. Scheer Höhl Krewer
Rechtskraft
Aus
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