S 28 SO 683/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 SO 683/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 SO 164/14
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Gewährung von Leistungen nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO).

Die Kläger bezogen bis 12/2003 Leistungen nach BSHG und befinden sich laufend im Leistungsbezug beim Jobcenter des Kreises W Dort erhalten sie infolge des aktuellen Bescheides vom 27.02.2014 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 1175,34 EUR monatlich.

Sie beantragten am 14.05.2013 bei der Beklagten Sozialgeld/ Leistungen nach der HLKO. Sie beriefen sich auf die Staatsangehörigkeit des Freistaates Preußen. Die Beklagte leitete das Schreiben an den Kreis W weiter, dieser verneinte jedoch seine Zuständigkeit und verwies die Kläger auf einen Antrag beim Jobcenter, falls sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes stellen wolle.

Auf einen erneuten Antrag wies auch die Beklagte die Zuständigkeit für die Leistung von Sozialgeld von sich. Derartige Leistungen sehe das SGB XII nicht vor. Auch sie verwies die Kläger an das Jobcenter. Zur Prüfung der Erwerbsfähigkeit forderte sie jedoch ärztliche Unterlagen an, aus denen sich ersehen lasse, dass sie dem Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Außerdem forderte sie Unterlagen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse an. Diese legten die Kläger jedoch nicht vor. Sie hielten ihren Anspruch aufrecht mit der Begründung, dass sie durch die Staatsangehörigkeit des Freistaates Preußen einen Anspruch auf Leistungen nach HLKO habe.

Am 04.11.2013 haben die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Sie machen geltend, einen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen als individuelle Leistungen außerhalb des Leistungskataloges in Höhe von 1845,90 EUR monatlich pro Person nach der nach HLKO niedrigsten Besoldungsstufe zu haben.

Sie beantragen sinngemäß, die Beklagte zur Zahlung von individueller Hilfe nach HLKO in Höhe von 1845,90 EUR monatlich pro Person zu verpflichten.

Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass weder eine Zuständigkeit des Kreises noch des Sozialamtes O für einen Anspruch auf Zahlung von Sozialgeld vorläge. Ein Bescheid ist nicht ergangen.

Der Rechtsstreit wurde durch das Verwaltungsgericht an das Sozialgericht verwiesen.

Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, "den unstrittigen Unterhalt nach HLKO sofort und unverzüglich zu zahlen und vorab eine sofortige Barzahlung in Höhe von 8.000,- EUR zu leisten", lehnte das Gericht mit Beschluss vom 14.03.2014 ab.

Die Frage des Gerichts, ob die Klägerin eine Untätigkeitsklage führen wolle, beantworteten die Kläger nicht.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitgegenstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und der auszugsweise vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Rechtsstreit konnte gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden. Der Sachverhalt ist geklärt und weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise angehört.

Die Klage ist unzulässig, den Klägern fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Gerichte haben die Aufgaben, den Bürgern zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit dies notwendig ist. Soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, oder wenn dies bereits geschehen ist oder ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfolgung zweckwidriger Ziele zur Verfügung zu stellen (BGHZ 54, 181). Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von individueller Hilfe nach der HLKO. Da für eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt ist, ist das Klagebegehren der Kläger in eine Untätigkeitsklage auszulegen, an deren Ende die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung stehen soll. Vorliegend ist jedoch angesichts der besonderen Umstände des Falles das Klageziel nicht erreichbar. Die Beklagte muss den Antrag der Kläger nicht verbescheiden.

Ein Verwaltungsakt (Bescheid) ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das öffentliche Recht der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere das Sozialgesetzbuch sehen die Zahlung einer Entschädigung in Form von Sold nach den Vorschriften der HLKO nicht vor (vgl im Einzelnen SG Dresden Gerichtsbescheid vom 15.05.2013 S 5 SV 31/13). Diesem Leistungsausschluss können die Kläger nicht entgegenhalten, sie unterliegen als Bürger eines Deutschen Reiches weder der bundesdeutschen Gesetzgebung noch dem behördlichen Verwaltungshandeln. Vielmehr sind die Kläger Bürger der Bundesrepublik Deutschland, deren Gesetze für die von ihnen begehrte Leistung keine Grundlage bilden. Im Übrigen erhalten sie die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Diese Leistung nehmen sie auch an. Die Beklagte ist daher nicht zu einer Bescheidung des Antrages vom 14.05.2013 verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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