L 2 SO 5608/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1520/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5608/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung der verstorbenen Mutter durch den Sozialhilfeträger, wenn der daneben als Angehöriger ebenfalls zur Bestattung verpflichtete Bruder der Klägerin, der anders als die Klägerin darüberhinaus auch als Erbe vorrangig bestattungspflichtig war, tatsächlich (wenn auch ratenweise) die noch offenen Bestattungskosten abbezahlt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Übernahme von Bestattungskosten im Streit.

Die 1929 geborene Mutter der Klägerin verstarb am 12. April 2011. Erben wurden die Brüder der Klägerin M. M. (M.) und A. M. (wohnhaft in Polen). Die Schwester K. K. (wohnhaft ebenfalls in Polen), die Klägerin und deren Kinder schlugen das Erbe aus. Die 1949 geborene Klägerin bezog im Jahr 2011 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende – Alg II – (in der Zeit Oktober/Juni 2010/2011 einschließlich Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 747,53 EUR; zwischenzeitlich bezieht die Klägerin Altersrente in Höhe von rund 621 EUR zuzüglich Wohngeld i.H.v.148 EUR monatlich).

Am 13. April 2011 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten sowie dem Beklagten und dem Bestattungsunternehmen wegen der anfallenden Kosten zu telefonischen Kontakten (Bl. 89 Verwaltungsakte -VA -). Der Klägerin war darin unter anderem mitgeteilt worden, dass sie die Bestattung in Auftrag geben müsse, da sie vom Gesetz her als Angehöriger grundsätzlich hierzu auch verpflichtet sei. Die Antragsunterlagen würden ihr, ihrer Schwester und ihrem Bruder zugeschickt werden und sie sollten dann den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Bei der Bestattung sei zu beachten, dass lediglich angemessene Bestattungskosten berücksichtigt werden könnten. Der Bestattungsunternehmer war in einem weiteren Gespräch darüber informiert worden, dass die Sozialhilfeanträge zunächst an die Angehörigen verschickt würden und danach eingehend geprüft werden müsse, ob tatsächlich ein Anspruch bestehe. Bei der Bestattung sei darauf zu achten, dass die Kosten in angemessenem Umfang zu halten seien. Im Folgenden erteilte die Klägerin zusammen mit M. dem Bestattungsunternehmen den Auftrag zur Bestattung. Von den entstandenen Kosten (1813,70 EUR) zahlte M. einen Teilbetrag in Höhe von 473,42 EUR. Gegenüber der Klägerin bestanden (zunächst) noch Forderungen aus Restkosten des Bestattungsunternehmens (1.340,28 EUR) sowie Gebühren der Gemeinde (480,33 EUR für Feuerbestattung und 189,00 EUR für Friedhofsgebühren, insgesamt also 669,33 EUR) in Höhe von insgesamt 2.009,61 EUR. Nachdem M. ratenweise 30,00 EUR monatlich gegenüber dem Bestattungsunternehmen und 10,00 EUR monatlich gegenüber der Gemeinde abzahlt bestehen noch von Seiten des Bestattungsunternehmens laut dessen Auskunft vom 3. März 2015 eine Forderung in Höhe von 840,83 EUR und gegenüber der Stadt A. in Höhe von 379,33 EUR (Auskunft vom 6. März 2015), insgesamt also noch 1.220.16 EUR.

Noch im April 2011 beantragten u.a. die Klägerin und M. jeweils getrennt beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten. M. gab hierbei an, nur eine geringe Erwerbsminderungsrente in Höhe von 440,84 EUR zu beziehen. Mit seiner Ehefrau habe er Gütertrennung vereinbart, ihr Vermögen dürfe nicht berücksichtigt werden - dementsprechend machte er hierzu keine Angaben und verneinte auch im Übrigen alle weiteren Fragen nach Einnahmen und Vermögen. Hinsichtlich der von M. aufgrund einer General- und Vorsorgevollmacht vorgenommenen Abhebungen vom Konto seiner Mutter im Umfang von ca. 60.000,- EUR nach dem Jahr 2000 gab M. an, nur Bote gewesen zu sein und über die weitere Verwendung nichts zu wissen.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 lehnte der Beklagte gegenüber M. die Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, nach Auskunft des Betreuers der Verstorbenen sei zum Todeszeitpunkt ein Nachlass in Höhe von 1.188,90 EUR vorhanden gewesen. Bei insgesamt anerkennungsfähigen Bestattungskosten in Höhe von 2.078,03 EUR sei zunächst der Nachlass einzusetzen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von M. hätten nicht abschließend geprüft werden können, da keine Angaben zur Ehefrau gemacht worden seien. Die sozialhilferechtlichen Regelungen schrieben unabhängig vom Güterstand die Prüfung der Verhältnisse beider Ehegatten vor. Das Vorbringen zu den Abhebungen vom Konto der Mutter wertete der Beklagte als Schutzbehauptung. Diese Entscheidung wurde bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 lehnte der Beklagte sodann auch gegenüber der Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei nicht Verpflichtete und habe gegebenenfalls einen Ausgleichsanspruch gegen die Erben. Es sei nicht nachgewiesen, dass eine Bezahlung der Kosten von den Erben nicht erlangt werden könne. Der Klägerin sei auch ein gerichtliches Vorgehen gegen M. zumutbar, zumal dieser die Bestattung mit in Auftrag gegeben habe und ihm gegenüber die Kostenübernahme bereits bestandskräftig abgelehnt worden sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 29. Mai 2012 vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Der Klägerbevollmächtigte hat geltend gemacht, die Klägerin kenne die Vermögensverhältnisse von M. nicht. Die Durchführung eines Klageverfahrens gegen ihren Bruder mit ungewissem Ausgang sei ihr nicht zuzumuten. Auf die Inanspruchnahme Dritter dürfe nur verwiesen werden, wenn diese einen sicheren Erfolg biete.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt, dass nach der Argumentation der Klägerin die Möglichkeit bestünde, immer auf die wirtschaftlich schwächste Person einer Familie abzustellen.

Nachdem das SG zunächst die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hatte, bewilligte der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 27. August 2012 (L 7 SO 3297/12 B) der Klägerin Prozesskostenhilfe mit der Begründung, die Klägerin sei bestattungsrechtlich Verpflichtete gewesen. Ob ihr tatsächlich werthaltige Ansprüche gegen die Erben zustünden, sei nicht geklärt. Bei Bedürftigkeit sei die Übernahme von Bestattungskosten grundsätzlich nicht zumutbar. Etwas anderes könne nur bei werthaltigen Erstattungsansprüchen Dritten gegenüber gelten.

Mit Urteil vom 14. November 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass zwar die Klägerin nach dem Bestattungsgesetz des Landes Baden-Württemberg auch Bestattungspflichtige gewesen sei und aufgrund des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -) davon ausgegangen werden könne, dass sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen mit der Tragung der Bestattungskosten finanziell überfordert sei. Die Klägerin sei jedoch vorliegend nicht allein Verpflichtete im Sinne von § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) gewesen. Neben ihr seien vielmehr auch ihre Brüder, u.a. insbesondere M., bestattungspflichtig und zwar vorrangig gegenüber der Klägerin aufgrund ihrer Stellung als Erben gem. § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach den Angaben des Betreuers sei hier sogar ein Nachlass vorhanden gewesen, der zur Tragung eines erheblichen Teiles der Bestattungskosten ausgereicht hätte, der aber nach Ausschlagung des Erbes zwangsläufig nie in die Verfügungsgewalt der Klägerin gelangt sei. Das SG halte es entgegen der Auffassung des 7. Senats des LSG hier für zumutbar, die Klägerin auf einen Ausgleichsanspruch gegenüber M. zu verweisen, selbst wenn dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach wie vor nicht geklärt seien. Das SG sehe keine Einschränkung der Verweisbarkeit nur auf die Fälle, in denen die Inanspruchnahme eines Dritten einen sicheren Erfolg biete. In der Kommentarliteratur (jurisPK, § 74 SGB XII Rdnr. 52 bis 54) werde ein Wandel der Rechtsprechung in der Frage der Verweisbarkeit auf Ansprüche gegenüber Dritten bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 74 SGB XII dargestellt. Während in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise sogar bei unaufklärbaren finanziellen Verhältnissen wegen des Nachranggrundsatzes von Sozialhilfeleistungen von einer Verweisbarkeit ausgegangen worden sei, lehne dies das Bundessozialgericht nunmehr mit Ausnahme "extremer Ausnahmefälle" - aus Sicht der Kommentarliteratur: zu Recht (aaO Rdnr. 54) - ab. Dem folge jedoch das SG in dieser Tragweite jedoch nicht. Im Leitsatz der hier maßgeblichen Entscheidungen des BSG vom 29. September 2009 (B 8 SO 23/08 R in juris) werde ausgeführt, der Sozialhilfeträger dürfe einem bedürftigen Bestattungspflichtigen, der die Übernahme von Bestattungskosten beantragt habe, nicht Ausgleichsansprüche gegenüber Dritten entgegenhalten, wenn deren Durchsetzung ein gerichtliches Vorgehen mit unsicherem Ausgang erfordere. Das BSG habe betont, dass § 2 Abs. 1 SGB XII nicht auf bestehende Ansprüche, sondern auf den Erhalt von Leistungen abstelle, einen Ausschluss selbst bei "Nichterhalt" von Leistungen, habe das BSG nur in besagten "extremen Ausnahmefällen", in denen sich der Bedürftige generell eigenen Bemühungen verschließe und Ansprüche ohne weiteres zu realisieren seien, gesehen. Diese Ausführungen seien aber für den vom BSG entschiedenen Sachverhalt letztlich nicht entscheidungserheblich gewesen. Der Sachverhalt, über den das BSG zu entscheiden gehabt habe, sei davon gekennzeichnet gewesen, dass annähernd mit Sicherheit vom Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs habe ausgegangen werden können ("derart zweifelhaft"). Insoweit halte das SG die Entscheidung des BSG für zutreffend. Anders stelle sich dies jedoch dar, wenn ein Ausgleichsanspruch nicht mit ziemlicher Sicherheit ausgeschlossen werden könne und insbesondere der Eindruck bestehe, dass sich ein wirtschaftlich durchaus leistungsfähiges Familienmitglied vor der finanziellen Verantwortung drücken möchte. In diesen Fällen sei eine Einzelfallprüfung erforderlich, die nicht schon mit einer lapidaren (auch schriftlichen) Weigerung eines Familienmitglieds zur Kostenübernahme als abgeschlossen betrachtet werden dürfe (nach dem Urteil des Hessischen LSG vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - in Sozialgerichtsbarkeit.de, solle nur bei "unzweifelhaft" bestehenden Ausgleichsansprüchen verwiesen werden dürfen). Ansonsten bestünde hier - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe - eine zu große Gefahr von Mitnahmeeffekten. Es wäre ein leichtes, dass Geschwister bei nicht (vollständig) durch den Nachlass gedeckten Beerdigungskosten das finanziell "schwächste" Familienmitglied mit einem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII "vorschicken" würden. Äußerungen, selbst anwaltliche Schriftsätze, in denen eine Kostenübernahme gegenüber einem Geschwisterteil abgelehnt werde, seien einfach zu fertigen. Die Frage, welche Ernsthaftigkeit und Berechtigung dahinterstecke, sei eine andere. Selbst wenn hier eine echte Verweigerungshaltung zugrunde liegen sollte, sehe es das SG nicht als Aufgabe des Beklagten an, bei innerfamiliären Zerwürfnissen und dergleichen, wie sie nicht selten nach Todesfällen auftreten würden, regelmäßig als "Ausfallbürge" zur Verfügung zu stehen. Auch streitige Verfahren zwischen Familienangehörigen könnten daher in Einzelfällen als zumutbar angesehen werden. Die Klägerin sei hier auf ein Ausgleichsanspruch gegenüber ihrem Bruder M. zu verweisen. Hierfür würden mehrere Einzelfallgesichtspunkte sprechen: So sei M. gegenüber der Klägerin als Erbe vorrangig bestattungspflichtig gewesen. Er habe zusammen mit der Klägerin dem Bestattungsunternehmen den maßgeblichen Auftrag erteilt. Das Bestattungsunternehmen könne sich daher auch direkt an M. wenden. Schließlich habe M. auch schon einen Teilbetrag auf die Rechnung des Unternehmens gezahlt. Als Erbe sei er zudem in die Verfügungsgewalt des Nachlasses gekommen, der für die Tragung eines erheblichen Anteils (mehr als die vorgenommene Teilzahlung) der Bestattungskosten ausgereicht hätte. M. gegenüber hatte der Beklagte die Übernahme der Bestattungskosten schon bestandskräftig abgelehnt. Mit einer Übernahme zu Gunsten der Klägerin würde die darin enthaltene Aussage, dass von einem leistungsfähig Verpflichteten (M.) auszugehen sei, völlig ignoriert. Aus den Akten, insbesondere aus dem hartnäckigen Verschweigen von Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Ehefrau des M. ergäben sich ganz starke Hinweise darauf, dass es M. auch zuzumuten sei, die Bestattungskosten zu tragen. Dafür, hier jedoch von eher untergeordneter argumentativer Bedeutung, würden auch die nach wie vor ungeklärten Vermögenentnahmen von den Konten der Mutter vor deren Tod sprechen. Insgesamt gehe das SG daher von Hinweisen, dass M. nicht zahlen wolle, obwohl er könne und müsse, in einem Umfang aus, der es aber für die Klägerin zumutbar erscheinen lasse, selbst gegen M. vorzugehen.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 6. Dezember 2013 zugstellte Urteil am 31. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht der Klägerbevollmächtigte geltend, das SG unterstelle, dass nach Angaben des Betreuers ein Nachlass vorhanden gewesen sei, der zur Tragung eines erheblichen Teils der Bestattungskosten ausgereicht hätte, obwohl die Beklagte nie Unterlagen hierzu vorgelegt habe und sich entsprechende Nachweise auch der Akte nicht entnehmen ließen. Der Klägerin sei folglich nicht bekannt, wie die Gelder verwendet worden seien. Jedenfalls habe die Beklagte bis heute nicht offengelegt, an wen diese Gelder geflossen seien bzw. wie die auf Girokonto und Sparguthaben mit 1.089,56 EUR vorhandenen Gelder verwendet worden seien. Bereits aus dem bei den Akten befindlichen Besprechungsprotokoll der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 13. April 2011 ergebe sich, dass die Klägerin um Beratung nachgesucht habe. Sie habe den Auftrag an den Bestatter überhaupt nicht unterzeichnen wollen, habe dies dann jedoch auf Hinweis der Sachbearbeiterin getan. Das Verhältnis der Klägerin zu ihrem Bruder M. sei zerrüttet. Sie habe keinerlei Kontakt mit ihm, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von M. seien ihr nicht bekannt. Entgegen der Behauptung des SG, die Klägerin verschließe sich eigenen Bemühungen, die Ansprüche durchzusetzen, habe sie sehr wohl ihren Bruder bereits am 14. März 2012 außergerichtlich ohne Erfolg zur Zahlung aufgefordert. Es liege entgegen der Auffassung des SG kein Sachverhalt vor, der darauf abziele, ein leistungsunfähiges Familienmitglied vorzuschieben. Die Klägerin sei in der Zwischenzeit auch bereits mittels eines Inkassounternehmens zur Zahlung aufgefordert worden und es drohe ihr die Inanspruchnahme gerichtlicher Geltendmachung. Das SG verkenne auch die Möglichkeit der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Klägerin und ihres Bruders aufgrund des zivilrechtlich abgeschlossenen Bestattungsvertrages. Zwar habe der Bruder unstreitig einen kleinen Teil der Bestattungskosten bereits bezahlt, ob jedoch der angebliche Nachlass an ihn ausbezahlt worden sei, sei der Klägerin nicht bekannt und sei von der Beklagten bislang lediglich in den Raum gestellt worden, ohne entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich auch ein (rechtskräftiges) Versäumnisurteil gegen ihren Bruder auf Freistellung erwirkt (Urteil vom 13. Februar 2014). Mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 7. März 2014 sei der Bruder M. aufgefordert worden, nachzuweisen, dass die Restforderung von ihm beglichen worden sei. M. habe hierauf bislang in keiner Weise reagiert. Die Klägerin könne vorliegend gegenüber dem Bruder zunächst lediglich, wie geschehen, einen Freistellungsanspruch durchsetzen. Wenn M. hierauf nicht reagiere und das Urteil rechtskräftig werde, müsse sich die Klägerin vom Vollstreckungsgericht ermächtigen lassen, die Forderung selbst zu bezahlen und als Vorschuss geltend zu machen. Mit Schreiben vom 14. März 2014 sei über den Prozessbevollmächtigten des M. nunmehr mitgeteilt worden, dass mit dem Bestattungsunternehmen eine Ratenzahlung über 30,- EUR bestehe, mit der Stadt über 10,- EUR monatlich. Gegenüber dem Bestattungsunternehmen seien 24 Zahlungen zu 30,- EUR nachgewiesen, hinsichtlich der Stadt 15 Zahlungen zu je 10,- EUR. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts A. teile der Bevollmächtigte des M. mit, sein Mandant beziehe lediglich eine Rente, deren Höhe weit unter der Pfändungsgrenze liege. Das Bestattungsunternehmen habe schließlich mit Schreiben vom 31. März 2014 mitgeteilt, die Klägerin nicht aus der gesamtschuldnerischen Haftung zu entlassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. November 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Bestattungskosten in Höhe von 1.220,16 EUR zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Ergänzend macht der Beklagte noch geltend, soweit die Klägerin keine Kenntnis über den vorhandenen Nachlass ihrer verstorbenen Mutter habe, liege dies nicht daran, dass die Akten des Beklagten im vorliegenden Fall keine Angaben über den Nachlass enthalten würden, sondern daran, dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen und damit auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass habe. Es sei auch nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers Kenntnis darüber zu beschaffen, an wen der Nachlass geflossen sei und wie die vorhandenen Gelder verwendet worden seien. Auch hier verkenne die Klägerseite, dass die Weitergabe dieser Kenntnisse nicht zur Beratungspflicht des Sozialhilfeträgers gehörten, sondern gegenüber der Klägerin dem Datenschutz unterliegen würden. Es sei schließlich für den Beklagten auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin weiterhin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für die Bestattungskosten der Mutter vom Beklagten verlange, nachdem sie laut dem Urteil des Amtsgerichts A. vom 13. Februar 2014 von den Verpflichtungen zur Bezahlung der Bestattungskosten freigestellt worden sei und es nun an ihr liege, diese Freistellung auch durchzusetzen. Es könne nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sein, öffentliche Mittel aus der Sozialhilfe für die Begleichung ausgleichsrechtlicher Forderungen von Geschwistern untereinander auszugleichen. Es sei hier auch nicht die Tatsache maßgeblich, dass die Klägerin angeblich zum Abschluss der Verträge mit dem Bestattungsunternehmen gedrängt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es hat zutreffend auf der Grundlage der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung in § 74 SGB XII festgestellt, dass es der Klägerin zumutbar sei, ihren vorrangig verpflichteten Bruder M. in Anspruch zu nehmen. Hierauf nimmt der Senat Bezug und verzichtet insoweit auf eine weitere Darstellung der Gründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG.

Ergänzend für das Berufungsverfahren ist noch darauf hinzuweisen, dass hier zwischenzeitlich die Klägerin ihren Bruder auch tatsächlich in Anspruch genommen hat und insoweit durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts A. vom 13. Februar 2014 ihren Bruder verpflichtet hatte, nachzuweisen, dass er die Rechnung gegenüber dem Bestattungsunternehmen sowie gegenüber der Stadt A. bezahlt habe. Darüber hinaus zeigt auch der Umstand, dass bereits seit 2012 der Bruder der Klägerin tatsächlich, wenn auch ratenweise, seine Verpflichtungen sowohl gegenüber sowohl dem Bestattungsunternehmen als auch der Stadt A. erfüllt, dass keine Notwendigkeit für eine Übernahme der Kosten durch die Beklagte besteht. Vor diesem Hintergrund ist für den Senat erst recht nicht erkennbar, weshalb es der Klägerin nicht zumutbar sein sollte, die weitere Abwicklung abzuwarten, nachdem sie offensichtlich bislang auch nicht letztlich in Anspruch genommen worden ist und weshalb vor diesem Hintergrund noch eine Verpflichtung des Beklagten bestehen sollte, die Bestattungskosten zu übernehmen.

Aus diesen Gründen ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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