L 8 U 1502/15 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 1068/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1502/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, die Zahlung von Verletztengeld einzustellen, ist mit Antrag nach § 86b Absatz 1 SGG geltend zu machen. Der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes nach § 86b Abs. 2 SGG bedarf es nicht (entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.12.2014 – L 17 U 556/14 B ER –).
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.03.2015 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015 aufschiebende Wirkung hat.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin bezieht von der Antragsgegnerin eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. wegen eines vorliegend nicht streitgegenständlichen Arbeitsunfalls am 23.08.2008. Als Folgen dieses Unfalls sind eine Bewegungseinschränkung im rechten Schulter- und Ellbogengelenk sowie eine Einschränkung der Unterarmdrehung rechts festgestellt.

Die Antragstellerin erlitt erneut am 12.09.2013 einen von der Antragsgegnerin anerkannten Arbeitsunfall, als sie während ihrer Schicht als Taxifahrerin auf nassem Untergrund stürzte und sich eine Humeruskopfluxationfraktur links und eine Tibiakopfimpressionsfraktur am rechten Kniegelenk zuzog. Die Antragstellerin erhielt wegen dieses Unfalls im Auftrag der Antragsgegnerin von der Krankenkasse ausgezahltes Verletztengeld.

In dem von der Antragsgegnerin veranlassten Gutachten vom 02.02.2015 (Blatt 338ff der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) beschrieb der Sachverständige Prof. Dr. V. als Folgen dieses Unfalls eine massive Bewegungseinschränkung im Bereich der linken Schulter und eine lateral betonte Pangonarthrose rechts mit Bewegungseinschränkung – MdE von 30 v.H. für die linke Schulter, MdE 20 v.H. für das rechte Knie, insgesamt MdE 40 v.H. –. Unfallunabhängig bestünde eine rheumatoide Arthritis, Pangonarthrose beidseits, Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach Plattenosteosynthese des rechten Humeruskopfes 2008, Osteoporose, Hypothyreose und Adipositas. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe fort. Die Antragstellerin habe bei der Untersuchung über Schmerzen im ganzen Körper und an fast allen Gelenken im Rahmen ihrer rheumatoiden Arthritis geklagt. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen an der linken und der rechten Schulter seien ihr Arbeiten über Brustniveau nicht möglich.

Mit Schreiben vom 11.02.2015 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu ihrer Absicht, die Zahlung von Verletztengeld einzustellen, an (Blatt 348 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Die Antragstellerin äußerte sich mit Schreiben vom 17.02.2015 und 25.02.2015 (Blatt 353 und 358f der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Mit Bescheid vom 25.02.2015 stellte die Antragsgegnerin die Zahlung des Verletztengeldes mit Ablauf des 11.03.2015 ein.

Der Berufshelfer der Antragsgegnerin besuchte die Antragstellerin am 04.03.2015 im S. J. Krankenhaus in F. und erläuterte ihr die Einzelheiten des Verfahrens. Der im Anschluss an das Gespräch aufgesuchte behandelnde Arzt Dr. B. vom S. J. Krankenhaus erklärte dem Berufshelfer, er stütze die Prognose der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit als Taxifahrerin, aufgrund der Gesamtsituation sei die Antragstellerin überhaupt nicht arbeitsfähig für irgendeine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt. Ein entsprechender Zwischenbericht werde der Antragsgegnerin noch zugeleitet (Bericht des Berufshelfers vom 04.03.2015 – Blatt 360ff der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin)

Am 05.03.2015 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.02.2015 ein (Schreiben vom 04.03.2015, Blatt 285 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin), über den bislang noch nicht entschieden worden ist.

Am 09.03.2015 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Freiburg (SG). In Erwiderung auf den vorläufigen Rechtsschutzantrag führte die Antragsgegnerin u.a. aus, gegen den Bescheid sei bisher kein Rechtsbehelf eingelegt worden. Ein Fall des § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des LSG Essen vom 08.12.2013 – L 17 U 556/14 B ER - komme zur Regelung des vorläufigen Zustandes nur eine einstweilige Anordnung in Betracht. Die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs wie auch eines Anordnungsgrundes lägen jedoch nicht vor.

Mit Beschluss vom 17.03.2015 lehnte das SG den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.

Gegen den der Antragstellerin mit Zustellungsurkunde am 20.03.2015 zugestellten Beschluss hat sie am 13.04.2015 vor dem SG zur Niederschrift Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie habe einen Antrag auf Verletztenrente bei der Antragsgegnerin gestellt und auch auf volle Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Über beide Anträge sei noch nicht entschieden. Seit der Einstellung der Zahlung des Verletztengeldes verfüge sie über keine Einkünfte, weshalb sie dringend auf die Weiterzahlung angewiesen sei. Die Krankenkasse habe mitgeteilt, kein Krankengeld zu bewilligen. Das Verletztengeld solle ihr als "Übergangsgeld" gewährt werden, bis von der Rentenversicherung über ihren Rentenantrag entschieden worden sei, eventuell könne die bewilligte Erwerbsunfähigkeitsrente mit den geleisteten Zahlungen des Verletztengeldes verrechnet werden.

Die Antragsgegnerin hat die Verwaltungsakten vorgelegt, keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht weiter vorgetragen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet.

Der angefochtene Beschluss des SG war aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin/Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war stattzugeben.

Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch für Anfechtungsklagen in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Anwendung dieser Vorschrift kommt auch in Betracht, wenn die Verwaltung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht beachtet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 5; Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 86b Rn.25). In diesen Fällen hat das Gericht auf Antrag durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen, dass das betreffende Rechtsmittel aufschiebende Wirkung hat (herrschende Meinung; vgl. Keller a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Gegebenenfalls ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entsprechend umzudeuten (vgl. Keller a.a.O.). Für das Antragsverfahren nach § 86b Abs. 1 SGG ist es nicht erforderlich, dass der Rechtsschutzsuchende sich zunächst um eine Entscheidung nach § 86 Abs. 3 SGG durch die Verwaltung bemüht hat (vgl. Keller a.a.O. Rn. 7a).

Nach diesen Grundsätzen war der vorläufige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 05.03.2015 auszulegen.

Die Krankenkasse zahlte im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern "Generalauftrag Verletztengeld" im Auftrag der Antragsgegnerin das von ihr zu gewährende Verletztengeld an die Antragstellerin aus. Die Auszahlung des Verletztengeldes unter Einschaltung der Krankenkasse ist ein Realakt der Antragsgegnerin. Ein Bewilligungsbescheid ist gegenüber der Antragstellerin nicht ergangen. Dagegen ist das Ende des Verletztengeldanspruches durch Verwaltungsakt festzustellen (vgl. BSG, Urt. vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R -, juris). Einwendungen gegen den Verwaltungsakt sind durch Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage geltend zu machen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der eine Prognose enthaltenden Entscheidung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Erlass des Widerspruchsbescheides (BSG Urteil vom 13.09.2005 a.a.O.).

Der mit form- und fristgerechtem Widerspruch vom 05.03.2015 (Blatt 285 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin) angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.02.2015 entzog der Antragstellerin eine laufende (Geld-)Leistung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 3 SGG, indem die Zahlung von Verletztengeld gegenüber der Antragstellerin, somit auch nach außen und nicht nur verwaltungsintern, mit regelnder Wirkung eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist. Der Sofortvollzug der mit Bescheid vom 25.02.2015 verfügten Einstellung der Auszahlung von Verletztengeld ist nicht angeordnet worden. Insoweit hat der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 25.02.2015 aufschiebende Wirkung bis zur Rechtshängigkeit einer etwaigen Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid (vgl. Keller a.a.O. § 86a Rn. 11); erst der etwaigen Anfechtungsklage gegen einen möglichen zurückweisenden Widerspruchsbescheid kommt keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

Nach Aktenlage und unwidersprochenem Vorbringen der Antragstellerin ist die Zahlung von Verletztengeld durch die Antragsgegnerin auch tatsächlich eingestellt und bislang kein Widerspruchsbescheid erlassen worden. Aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem SG ergibt sich, dass sie entweder unrichtig annimmt, ein Widerspruch sei nicht eingelegt worden, oder sich für berechtigt erachtet, trotz des erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin keine Zahlungen leisten zu müssen. Damit besteht das berechtigte Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gerichtlich vorläufig feststellen zu lassen.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin nicht darauf zu verweisen, im Rahmen einer beantragten einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Die Anwendung von § 86b Abs. 1 SGG setzt nicht voraus, dass die laufende Leistung durch Bescheid bewilligt wurde. Der von der Antragsgegnerin und dem SG zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2013 (L 17 U 556/14 B ER - juris) schließt sich der Senat nicht an. Die Differenzierung, ob die laufende Leistung aufgrund eines gesetzesvollziehenden Verwaltungsaktes oder in direkter tatsächlicher Erfüllung eines gesetzlich gegebenen Anspruchs durch Realakt gewährt wurde, ist vorliegend rechtlich nicht geboten.

Vorliegend hat der form- und fristgerechte Widerspruch der Antragstellerin vom 05.03.2015 gegen die Einstellung des Verletztengeldes aufschiebende Wirkung i.S.d. § 86a Abs. 1 SGG. Die aufschiebende Wirkung lässt die inhaltliche Wirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entfallen, sondern setzt zeitweise den Vollzug der belastenden Maßnahme außer Kraft. Die Verwaltung darf keine Maßnahmen treffen, die den angefochtenen Verwaltungsakt umsetzen und auch sonst keine Folgerungen rechtlicher oder tatsächlicher Art aus dem Verwaltungsakt ziehen (vgl. Keller a.a.O. § 86a Rn. 5; Wehrhahn a.a.O. § 86a Rn. 14). Damit durfte die Antragsgegnerin wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.03.2015 die Einstellung der Verletztengeldzahlungen nicht umsetzen. Da die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen mit Erhebung des Widerspruchs (rückwirkend) bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des belastenden Verwaltungsaktes eintritt (h.M., BSG SozR 3-1500 § 97 Nr. 3; BVerwG Buchholz 402.2.0 § 12 AuslG 1990 Nr. 10, Keller a.a.O. Rn. 9; Wehrhahn a.a.O. Rn.10), sind bei Einlegung des Widerspruchs, wie auch bei der deklaratorischen Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs grundsätzlich auch bereits getroffene Vollzugsmaßnahmen rückgängig zu machen. Nach der Systematik des § 86b Abs. 1 SGG ist mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG der Ausspruch einer Verpflichtung der Behörde zur Weitergewährung von Leistungen nicht verbunden, da der Gesetzgeber die berechtigte Erwartung hat, dass die an das Gesetz gebundene Verwaltung der vom Gericht angeordneten Vollzugshemmung des belastenden Verwaltungsakts Rechnung trägt. Im Rahmen des gerichtlichen Ermessens kann aber der besondere Folgenbeseitigungsanspruch nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG berücksichtigt werden und das Gericht kann die Aufhebung der bereits vorgenommenen Vollzugsmaßnahmen anordnen. Eine Differenzierung zwischen Leistungen aufgrund eines Realakts oder aufgrund eines Bewilligungsbescheides, mit der Konsequenz, dass im Falle der Leistung aufgrund Realakt nur mit einer gerichtlichen einstweiligen Anordnung das der aufschiebenden Wirkung gleich kommende Rechtsschutzziel verwirklicht werden kann, ist weder nach Wortlaut noch nach dem Gesetzeszweck rechtlich geboten. Mit Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung zur Einstellung der Verletztengeldzahlung besteht die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die zur Umsetzung ihrer Entscheidung getroffenen Maßnahmen rückgängig zu machen, d.h. die Anweisung an die Krankenkasse, die Verletztengeldzahlung einzustellen, ist vorläufig zu widerrufen. Im Rahmen seines Ermessens hat der Senat davon abgesehen, die Antragsgegnerin hierzu ausdrücklich nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu verpflichten. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Antragsgegnerin die rechtlichen Konsequenzen der Vollzugshemmung aus der Feststellung der aufschiebenden Wirkung missachtet.

Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2013 (L 17 U 556/14 B ER - juris) annimmt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Einstellungsentscheidung führe dazu, dass noch immer keine Leistungspflicht gegenüber der Antragstellerin bestehe, weil sie schon gar keinen leistungsbewilligenden Verwaltungsakt erlassen, sondern Verletztengeld aufgrund eines in direkter tatsächlicher Erfüllung eines gesetzlich gegebenen Anspruchs durch Realakt geleistet habe, und daher die aufschiebende Wirkung quasi ins Leere gehe, folgt ihr der Senat nicht. Denn das BSG hat entschieden, dass das Ende des Verletztengeldanspruchs in allen Fällen des § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII durch Verwaltungsakt festzustellen sei (BSG – B 2 U 4/04 R – juris RdNr 42). Damit besteht – auch bei einer Leistungserbringung durch direkte tatsächliche Erfüllung des gesetzlich gegebenen Verletztengeldanspruchs – der gesetzliche Anspruch weiter, bis er nach § 46 Abs. 3 Satz 2 SGB VII durch eine Behördenentscheidung in Form eines Verwaltungsaktes gemäß § 31 Satz 1 SGB X beendet wurde. Bis zu einer solchen Entscheidung besteht daher bereits die gesetzliche Pflicht zur Zahlung von Verletztengeld fort. Hat daher der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Einstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung, so hat die Antragsgegnerin ihre gesetzlichen Verpflichtungen weiterhin, auch ohne dass es einer Verpflichtung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bedürfte, zu erfüllen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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