L 8 SO 15/15 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 19 SO 137/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 15/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Weiteren: Ast.) wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts (SG) M. vom 10. Februar 2015.

Das SG M. hat mit Beschluss vom 10. Februar 2015 den Antrag des Ast., den Antrags- und Beschwerdegegner (im Weiteren: Ag.) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Zahlung von Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung (HLKO) in Höhe von 1.824,01 EUR monatlich zu verpflichten, abgelehnt. Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags, da der Ast. den seinen an den Ag. gerichteten Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) ablehnenden Bescheid vom 13. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 5. Mai 2014 habe bestandskräftig werden lassen. Der Antrag sei zudem unbegründet, da ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt oder sonstigen Leistungen nach der HLKO unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und insbesondere nicht gegenüber dem Ag. bestehe. Schließlich komme ein Anspruch nach den Vorschriften des SGB XII nicht in Betracht, da der Ast. erwerbsfähig sei, bis Dezember 2013 Leistungen des Jobcenters J. L. erhalten habe und für eine zwischenzeitlich eingetretene Erwerbsminderung keine Anhaltspunkte bestünden. Der Beschluss ist mit der Rechtsmittelbelehrung, es sei die Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt möglich, versehen, handschriftlich unterschrieben und in der Gerichtsakte abgeheftet. Dem Ast. ist ausweislich der Postzustellungsurkunde die beglaubigte Ausfertigung des Beschlusses vom 10. Februar 2015 am 11. Februar 2015 durch Einlegen des Schriftstückes in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden.

Am 20. Februar 2015 hat der Ast. gegen die "Ausfertigung eines Beschlusses vom 10. Februar 2015 [ ] sofortige Beschwerde - Grundrechtsrüge" beim SG M. eingelegt, die an das LSG Sachsen-Anhalt weitergeleitet worden und am 31. März 2015 eingegangen ist. Er - der Ast. - bestehe auf einer Urschrift des Beschlusses "mit einer richterlichen Unterschrift (Vorname Familienname)" analog u.a. § 317 Abs. 1 i.V.m. § 315 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Ausfertigung sei nicht beantragt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 163 bis 180 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Ag. hält die Zustellung für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Ag., die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die vom SG vorgenommene Zustellung des Beschlusses vom 10. Februar 2015 ist entsprechend den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden. Bei Beschlüssen, die - wie hier - nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (§ 133 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der ZPO (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Hier ist die Zustellung im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen der beglaubigten Abschrift des Beschlusses vom 10. Februar 2015 in den Briefkasten gemäß §§ 178 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 180 ZPO bewirkt worden. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden Urteile den Parteien zugestellt. Die Urteilszustellung erfolgt seit der Rechtsänderung zum 1. Juli 2014 in der Regel durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 30. Auflage § 317 Rn. 9). Das Original verbleibt in der Gerichtsakte (vgl. Vollkommer, a.aO. § 315 Rn. 6a). Ein Rechtsanspruch auf Zustellung eines handschriftlich unterschriebenen Beschlusses besteht nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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