S 17 R 473/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 473/15
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 307 d SGB VI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei der Schaffung von Gesetzestatbeständen, die rückwirkend Vergünstigungen gewähren, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers besonders weit. Ungerechtigkeiten im Einzelfall sind mit Blick auf die allgemeine Praktikabilität einer pauschalierenden Vorschrift in Kauf zu nehmen.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen Entgeltpunktes im Rahmen der sog. "Mütterrente".

Die 1951 geborene Klägerin ist Mutter des am 1980 geborenen Kindes J. S. Sie erhält von der Beklagten seit Mai 2014 Altersrente für Schwerbehinderte Menschen aus zunächst 21,7319 persönlichen Entgeltpunkten.

Mit Bescheid vom 14. September 2014 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin neu. Der dem Bescheid beigefügten Anlage 6 ist zu entnehmen, dass im Zuge der Neuberechnung ein zusätzlicher Entgeltpunkt für das am 1980 geborene Kind J. S. berücksichtigt wurde. Es ergaben sich nunmehr insgesamt 22,7193 persönliche Entgeltpunkte. Der ebenfalls beigefügte Versicherungsverlauf enthält für den Monat August 1979 die Eintragung einer freiwilligen Beitragszeit.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Widerspruch ein, mit welchem sie begehrte, dass auch für das am 1978 geborene Kind S. S. ein zusätzlicher Entgeltpunkt berücksichtigt werde. Sie trug unter Vorlage von Unterlagen des Senators für Familie, Jugend und Sport und einer polizeilichen Anmeldebestätigung vor, dass sie S. am 26. Oktober 1979 bei sich aufgenommen habe, mit dem Ziel der späteren Adoption. Eine frühere Aufnahme von S. in ihren Haushalt sei ihr nicht möglich gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 307 d Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) und die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz als unbegründet zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. Januar 2015 vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, dass die gesetzliche Regelung sie unangemessen benachteilige. S. sei mit einer Behinderung auf die Welt gekommen. Zur damaligen Zeit seien behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebensjahres in Pflegefamilien gegeben worden. Daher sei es für sie von vornherein ausgeschlossen gewesen, S. bereits innerhalb des ersten Lebensjahres bei sich aufzunehmen. Sie habe sich gegenüber dem Senator für Familie, Jugend und Sport verpflichten müssen, ihren damals ausgeübten Beruf der Hauswirtschafterin aufzugeben und für die Pflege von S. daheim zu bleiben. Insofern habe sie besonders hohe Opfer erbracht, die nun durch die Regelung des Gesetzgebers generell keine Berücksichtigung finden würden. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung für Adoptiveltern behinderter Kinder dar.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Rente unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für das am 1978 geborene Kind S. S. neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angegriffenen Bescheide unter Verweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen sowie den Inhalt der vom Gericht beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die zulässige Klage hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 14. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines zusätzlichen Entgeltpunktes für das am 1978 geborene Kind S. S.

Die Voraussetzungen des § 307d SGB VI liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird für am 30. Juni 2014 gezahlte Renten ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind berücksichtigt, wenn

1. in der Rente eine Kindererziehungszeit für den zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde, 2. kein Anspruch nach den §§ 294 und 294a besteht.

Der Versicherungsverlauf der Klägerin enthält für den zwölften Monat nach der Geburt von S. (August 1979) keine Kindererziehungszeit.

Dies ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anrechnung einer Kindererziehungszeit kommt nach §§ 56, 244 SGB VI nur dann in Betracht, wenn der Elternteil das Kind erzogen hat. Die Klägerin hatte das Kind S. im August 1979 noch nicht in ihren Haushalt aufgenommen. Die Aufnahme erfolgte ausweislich der Anmeldebestätigung vielmehr erst am 26. Oktober 1979 und somit nach Ablauf des zwölften Monats nach § 307d Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt die Erziehung eines Kindes zwar nicht zwingend die Aufnahme dieses Kindes in den eigenen Haushalt voraus. Jedoch ist der Begriff der "Erziehung" im tatsächlichen Sinne zu verstehen und erfordert somit konkrete Erziehungsmaßnahmen insbesondere durch persönliche Einwirkung auf das Kind (BSG, Urteil vom 29. März 1978 – 5 RJ 4/77 –, SozR 2200 § 1265 Nr. 32). Eine solche Einwirkung war vorliegend jedoch faktisch ausgeschlossen.

Die Vorschrift des § 307d SGB VI begegnet zur Überzeugung der Kammer auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der sog. "Mütterrente" eine Vergünstigung geschaffen, die eine Anerkennung für die in aller Regel durch den weiblichen Elternteil geleistete Erziehungsarbeit und die damit zwangsläufig einhergehenden Einkommenseinbußen bezweckt. Diese Einkommenseinbußen sollen durch den zusätzlichen Entgeltpunkt, wie er nach § 307d SGB VI vorgesehen ist, zumindest teilweise ausgeglichen werden.

Bei der Schaffung von Gesetzestatbeständen, die ausschließlich Vergünstigungen ohne Gegenleistung der Versicherten in Form von Versicherungsbeiträgen zum Gegenstand haben, ist der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch besonders weit.

Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil der neugeschaffene § 307d SGB VI von der gesetzlichen Grundregel des § 306 SGB VI abweicht, nach welcher grundsätzlich Gesetzesänderungen nicht zur Neuberechnung von bereits laufenden Renten führen.

Mit anderen Worten ist der ohnehin weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Hinblick auf den neugeschaffenen § 307d SGB VI besonders groß, da bereits in Abweichung von § 306 SGB VI ein rückwirkender Anwendungsbereich für die "Mütterrente" für vor dem Jahr 1992 geborene Kinder geschaffen wurde.

Zwar ist der Standpunkt der Klägerin aus Sicht der Kammer nachvollziehbar, da bei der gesetzlichen Regelung des § 307d SGB VI in seiner jetzigen Fassung diejenigen Eltern unberücksichtigt bleiben, die die (durch erhöhte Formalitäten erschwerte) Adoption eines behinderten Kindes angestrebt und dadurch einen besonders hohen Beitrag für die Gesellschaft geleistet haben. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vorliegend verpflichtend erklären musste, ihrem bisherigen Beruf nicht mehr nachzugehen.

Jedoch betrifft jede Stichtagsregelung und jede pauschale gesetzliche Regelung immer auch Einzelfälle, die in ihrer konkreten Form eine besondere Härte darstellen können. Diese Härtefälle führen dennoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, da der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums (verwaltungs)praktikable Regelungen schaffen darf und muss, die an pauschale Merkmale anknüpfen und eine Ermittlung des Sachverhalts im Einzelfall unnötig machen. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, in welchem an lange zurückliegende Sachverhalte anzuknüpfen ist, die sich in aller Regel nicht mehr zweifelsfrei aufklären lassen.

Dem Gesetzesentwurf zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/909, S. 24) sind unter anderem folgende Erwägungen zu entnehmen:

"Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten wird im Ergebnis demjenigen Elternteil zustehen, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit (dies ist der zwölfte Kalendermonat nach Ablauf des Geburtsmonats) zugeordnet wurde. Dies erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da Kindererziehungszeiten über zwölf Monate hinaus noch nicht angerechnet wurden und auch nicht in allen Fällen für die Zeit ab dem 13. Kalendermonat schon Berücksichtigungszeiten im Versicherungsverlauf zugeordnet sind (dies betrifft den Rentenzugang zwischen Einführung von Kindererziehungszeiten (1986) und der Einführung von Kinderberücksichtigungszeiten (1992)). Um die reibungslose Umsetzung der Einbeziehung auch des Rentenbestandes in die verbesserte Anrechnung von Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 zu gewährleisten, wird daher eine pauschale Anrechnung vorgenommen, die insbesondere an bereits im Versicherungsverlauf enthaltene Daten anknüpft. Gleichzeitig wird jedoch eine Anrechnung gewählt, die anders als etwa die frühere Kindererziehungsleistung sich weitgehend innerhalb der Rentensystematik bewegt, wodurch etwaige weitere Sonderregelungen entbehrlich sind. [ ] Durch die Anknüpfung an die Zuordnung des zwölften Lebensmonats erfolgt zudem eine Zuordnung, die den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes, die im Nachhinein nicht immer verlässlich feststellbar sind, in den ganz überwiegenden Fällen entsprechen dürfte."

Die Bezugnahme auf den zwölften Monat nach der Geburt des Kindes ist eine Entscheidung des Gesetzgebers, die ausweislich der Gesetzesbegründung sinnvoll und nachvollziehbar ist. Sie genügt somit den verfassungsmäßigen Anforderungen im konkreten Fall.

Auf der anderen Seite führt die Regelung in ihrer Pauschalität nämlich in Einzelfällen auch zu einer Bevorzugung: Haben Eltern ihr vor 1992 geborenes Kind zum Beispiel nur ab der Geburt bis zum Ende des 13. Lebensmonats erzogen, erhalten sie künftig ebenfalls den Zuschlag von einem Entgeltpunkt, unabhängig davon, ob sie das Kind auch über den 13. Lebensmonat hinaus erzogen haben. Hieran zeigt sich deutlich, dass der Gesetzgeber durch den § 307d SGB VI bei den Bestandsrentnern eine für die Verwaltung einfach zu handhabende Regelung schaffen wollte, die eine Ermittlung im Einzelfall über die Frage, wem der zusätzliche Entgeltpunkt billigerweise zustehen würde, entbehrlich macht.

Die damit einhergehenden Ungerechtigkeiten im Einzelfall sind im Hinblick auf die allgemeine Praktikabilität der Regelung in Kauf zu nehmen.

Nach alledem musste die Klage vorliegend ohne Erfolg bleiben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz und orientiert sich am Ergebnis der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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