S 11 SO 62/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SO 62/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 72 Abs 1 Satz 2 SGB XII normiert keine spezielle Konkurrenzregelung für Sozialleistungen, die Blindheit bedinge Mehraufwendungen ausgleichen wollen.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Gegenstand des Verfahrens ist die Berücksichtigung von Landesblindengeld für die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens zur Berechnung der Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII.

Der am ... 1966 geborene Kläger ist blind und erhält seit 2004 Blindenhilfe, die später gekürzt worden ist in Folge der Berücksichtigung von Blindengeld nach dem Bayer. Blindengesetz als Einkommen neben der Erwerbsminderungsrente und dem Wohngeld. Bereits im März 2006 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung des Landesblindengeldes als Einkommen für die Berechnung des Blindenhilfe; er erklärte sich im Weiteren einverstanden mit einer Zurückstellung seiner Widersprüche bis in gleichgelagerten Fällen gerichtlich über die Anrechnung des Landesblindengeldes als Einkommen entschieden ist. Mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02. Februar 2011 (Az.: S 10 SO 36/09) wurde der Beklagte zur Gewährung von Blindenhilfe verpflichtet ohne Anrechnung des Landesblindengeldes als Einkommen. Der Beklagte hat hiergegen Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, die er nach dem Versterben des blinden Leistungsberechtigten zurückgenommen hat.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger bis auf weiteres eine monatliche Blindenhilfe in Höhe von 69,67 EUR. Zur Berechnung der Blindenhilfe ging der Beklagte von einem bereinigten Einkommen in Höhe 1.172,29 EUR aus (Blindengeld 535,00 EUR, Wohngeld 112,00 EUR, Erwerbsminderungsrente 634,04 EUR./. Versicherung, Fahrdienstkosten und Schuldentilgung); abzüglich des Grundbetrags und der Mietkosten verblieb ein den Bedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 63,29 EUR. Das zuzumutende einzu-setzende Einkommen in Höhe von 40 % hieraus (§ 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) führte zur Kürzung des maximalen Blindengeldes (94,99 EUR) um 25,32 EUR; die Höhe der Blindenhilfe belief sich ab 01. Juli 2013 gemäß § 72 Abs. 2 SGB XII auf 629,99 EUR, das Landesblindengeld auf 535,00 EUR. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und begründete diesen mit Hinweis auf das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02. Februar 2011. § 72 Abs. 1 SGB XII sei lex specialis gegenüber § 83 Abs. 1 SGB XII. Die ergänzende Blindenhilfe belaufe sich maximal auf den Differenzbetrag zwischen Blindenhilfe und Landesblindengeld. Werde das Blindengeld schon bei der Höhe des Betrags der Blindenhilfe in Abzug gebracht, könne es nicht nochmals bei der Berechnung der Bedürftigkeit in Ansatz gebracht werden.

Mit Bescheid vom 23. September 2013 wies die Regierung von Niederbayern den Widerspruch zurück. Dem Urteil des Sozialgerichts Landshut könne nicht gefolgt werden. Von einer Doppelanrechnung könne nicht ausgegangen werden. Mit dem Landesblindengeld werde eine Obergrenze für den Aufstockungsbetrag gezogen, die unabhängig von individuellen Einkommensverhältnissen sei. Die Blindenhilfe sei im 9. Kapitel des SGB XII geregelt, so dass gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII für den jeweiligen Einkommenseinsatz die §§ 82 ff. SGB XII maßgeblich seien. Mit Hilfe der Einkommensvorschriften solle der zumutbare Einkommenseinsatz ermittelt werden. Der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach blinden Menschen der Einsatz von mindestens 60 % des über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens nicht zumutbar sei, bedürfte es nicht, wenn das Landesblindengeld schon bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen wäre; andernfalls würde es zu einer Begünstigung über den blindheitsbedingten Bedarf hinaus kommen.

Der Kläger ließ hiergegen am 08.10.2013 Klage erheben. Zu deren Begründung wird vorgetragen: Dem vorangegangenen Urteil des Sozialgerichts Landshut sei beizutreten. Die Regelungen des § 72 und des § 83 SGB XII dienten jeweils demselben Zweck, nämlich eine Mehrfachleistung gleichartiger Sozialleistungen zu verhindern. Durch eine kumulative Anwendung beider Vorschriften dürfe es aber nicht zu dem widersprüchlichen und nicht akzeptablen Ergebnis kommen, dass der Leistungsberechtigte durch die Hilfen aus zwei verschiedenen Sozialleistungstöpfen, nämlich Bundes-Blindenhilfe einerseits und Landesblindengeld andererseits, schlechter gestellt wäre, als wenn kein Landesblindengeld, sondern nur die Sozialleistung nach dem SGB XII bezahlt würde.

Der Kläger beantragt:
1. Den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchs-bescheids vom 23. September 2013 aufzuheben.
2. Den Beklagten zu verurteilen, ihm ergänzende Blindenhilfe nach § 72 SGB XII ohne Anrechnung des Landesblindengeldes bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens in voller Höhe des Aufstockungsbetrags zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Gewährung der Blindenhilfe sei abhängig von der Einkommenssituation des Hilfe-suchenden. Die Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, wonach der Einsatz des Einkommens in Höhe von mindestens 60 % nicht zumutbar sei, wäre obsolet, wenn das Landesblindengeld bei der Berechnung des Einkommens außer Acht zu lassen wäre. Das Argument der Doppelanrechnung zu Lasten des Hilfesuchenden könne nicht überzeugen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte im Verfahren S 10 SO 36/09 sowie der vorliegenden Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Die erkennende 11. Kammer des Sozialgerichts Landshut, die zwischenzeitlich die Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich des Sozialhilferechts nach dem SGB XII übernommen hat, vermag den tragenden Gründen des Urteils der 10. Kammer des Sozialgerichts Landshut vom 02. Februar 2011 nicht zu folgen. Zwar ging die 10. Kammer in dieser Entscheidung zutreffend davon aus, dass zu den gleichartigen Leistungen i.S.v. § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vor allem solche nach dem Bayer. Landesblindengesetz gehören und - soweit das Landesblindengeld nicht die Höhe der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII erreicht - der Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe erhalten bleibt, wobei sich der Anspruch auf den Betrag richtet, um den das Landesblindengeld die Blindenhilfe unterschreitet (vgl. hierzu Kaiser, in: Beck scher Online-Kommentar SGB XII, Stand 01.12.2010, § 72 Rz. 5). Ebenso hat die 10. Kammer die zutreffende Rechtsauffassung vertreten, dass die Gewährung der - aufgestockten - Hilfeleistung unter dem Vorbehalt des Nichtüberschreitens der Einkommensgrenzen nach §§ 19 Abs.3, 85 ff. SGB XII steht und zwischen Landesblindengeld und Blindenhilfe eine Zweckidentität i.S.v. § 83 Abs. 1 SGB XII gegeben ist, womit ersteres als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen wäre. Nicht folgen kann die erkennende 11. Kammer aber der in den Urteilsgründen niedergelegten Rechtsauffassung, dass § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine spezielle Konkurrenzregelung für Sozialleistungen normiert, die Blindheit bedingte Mehraufwendungen ausgleichen wollen, während § 83 SGB XII eine allgemeine Vorschrift des Sozialhilferechts bezüglich der Einkommensberechnung ist und eine kumulative Anwendung beider Vorschriften zu Lasten des Hilfeempfängers nach den Grundsätzen lex specialis derogat legi generali ausscheiden muss.

Bereits die im Urteil vom 02. Februar 2011 angestellte Folgenbetrachtung, dass der dortige Kläger durch die Förderung aus zwei verschiedenen Sozialleistungstöpfen (Bundes-Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und Bayer. Landesblindengeld) schlechter gestellt würde, als wenn kein Landesblindengeld - also nur eine Sozialleistung - gezahlt würde und der-artiges schlechterdings nicht gewollt sein kann, ist in seiner rechtlichen Begründung - da über geltendes Recht hinausgehend - nicht tragfähig. Es entspricht der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, dass die Landesblindenhilfe die gegenüber der Bundesblindenhilfe vorrangige Leistungsart ist, auch weil sie - hier nach Art. 1 Abs. 1 BayBliG - als einkommensunabhängige Versorgungsleistung, also ohne von bestimmten Einkommensgrenzen abhängig zu sein, gewährt wird (BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86, Rz. 24) und an die Stelle der im Rahmen des SGB XII zu gewährenden Blindenhilfe tritt (VGH Mannheim, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96, Rz. 26). Mit dem Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz sollte dem besonders schweren Schicksal der zivilblinden Menschen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen - ähnlich den Kriegsblinden - ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Verhältnisse Rechnung getragen werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05, Rz. 23, m.w.N.). Diese gewollten Zielrichtungen des Landesblindengesetzes stehen Erwägungen einer Besserstellung der Leistungsempfänger allein durch die Gewährung der bundesrechtlichen Blindenhilfe entgegen, die einkommens- und vermögensabhängig geleistet wird.

Der Bundesgesetzgeber durfte bei Inkrafttreten des § 72 SGB XII zudem davon ausgehen, dass sämtliche Bundesländer nach Landesblindengesetzen bzw. Landespflegegeldgesetzen einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen an Blinde erbringen; hierauf abhebend - und in Fortsetzung der Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 1 BSHG - ist auch der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII lediglich ein ergänzender bzw. "aufstockender" Charakter zugemessen worden. Ausschließlich kommt die bundesrechtliche Blindenhilfe somit für den Fall zur Anwendung, dass ausnahmsweise das Landesrecht Leistungen zum Ausgleich Blindheit bedingter Mehraufwendungen nicht vorsieht (etwa in Folge einer Altersbegrenzung) oder seinen Anwendungsbereich beschränkt (etwa unter Ausschluss von in stationären Einrichtungen untergebrachten Blinden); Blindenhilfe wird hiermit einkommensabhängig nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII gewährt. Blindenhilfe kommt aber ganz überwiegend auch in den Fällen zur Anwendung, in welchen das Landesblindengeld hinter dem Höchstbetrag der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII zurückbleibt (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 BayBliG mit der Begrenzung auf 85 % der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII). In diesen Fällen wird aufstockend Blindenhilfe geleistet und wiederum nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 i.V.m. §§ 82 ff. SGB XII. Wenn sich der Bundesgesetzgeber somit bewusst für diesen nachrangigen Einsatz der Blindenhilfe entscheidet und er Leistungen nach dem Neunten Kapitel SGB XII nur einkommens- und vermögensabhängig gemäß der Vorschriften des 11. Kapitels des SGB XII gewährt, so kann diese bewusste, in sich geschlossene und lückenlose gesetzgeberische Entscheidung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass man das Landesblindengeld entgegen dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 SGB XII nicht in die Einkommensermittlung einstellt. Allein der Umstand, dass sich in manchen Fällen Hilfsbedürftige durch die ausschließliche Gewährung der bundesrechtlichen Blindenhilfe besser stellen würden, rechtfertigt keine in sich nicht schlüssige Korrektur des Gesetzgebers.

Ebenso scheidet die Annahme einer in § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB XII normierten spezielleren Konkurrenzregelung für Sozialleistungen aus, die Blindheit bedingte Mehraufwendungen ausgleichen wollen, während § 83 SGB XII eine allgemeine Vorschrift des Sozialhilferechts bezüglich der Einkommensberechnung ist und eine kumulative Anwendung beider Vorschriften zu Lasten des Hilfeempfängers nach den Grundsätzen lex specialis derogat legi generali ausgeschlossen ist. Wiederum müsste man sich damit über die ausdrückliche Regelung des § 19 Abs. 3 SGB XII hinwegsetzen. Zu Unrecht geht das Urteil der 10. Kammer vom 02. Februar 2011 insoweit von konkurrierenden Regelungen über Sozialleistungen aus, wenn sowohl § 72 Abs. 1 Satz 1 als auch § 83 Abs. 1 SGB XII auf das Landesblindengeld abheben. Dabei wird nach Auffassung der erkennenden Kammer verkannt, dass das Blindengeld im Rahmen des § 72 Abs. 1 SGB XII allein Maßstab bildend für die Gewährung der Blindenhilfe ist; bundesrechtlich wird insbesondere keine vollumfängliche Blindenhilfe gewährt, von der das Landesblindengeld dann abgezogen wird. Demgegenüber hat die Einbeziehung des Blindengeldes in die Ermittlung des Einkommens ausschließlich bedarfsregelnden Charakter. Denn werden vorliegend die in § 85 Abs. 1 SGB XII beschriebenen Einkommensgrenzen bereits mit der Gewährung des Blindengeldes überschritten, ist weiterer Hilfsbedarf - ungeachtet der Sonderregelung in § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII - nicht angezeigt, § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Die Berücksichtigung des gewährten Blindengeldes im Rahmen des § 72 Abs. 1 Satz 1 und im Rahmen des § 83 Abs. 1 SGB XII haben somit völlig unterschiedliche Ansatz- und Ausgangs-punkte. § 72 Abs. SGB XII insoweit als lex specialis zu § 83 Abs. 1 SGB XII zu verstehen, muss ausscheiden.

Mit dieser Rechtsauffassung stimmt auch die Entscheidung des OVG Schleswig (Urteil vom 29. September 2004 - 2 LB 40/04, Rz. 38) überein, der sich die Kammer anschließt. Soweit das Urteil der 10. Kammer vom 02. Februar 2011 sich auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2006 (a.a.O., Rz. 21 ff.) bezieht, kann dieser - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - nicht entnommen werden, dass das Landesblindengeld nicht der Einkommensermittlung zugerechnet werden darf. Im Gegenteil betont das Landessozialgericht, dass Bundesblindenhilfe aufstockend zu gewähren ist, soweit die Höhe des Landesblindengeldes die Beträge des § 72 SGB XII nicht erreicht. Allein eine weitere Anrechnung des nach § 64 SGB XII gewährten Pflegegeldes auf die Blindenhilfe und auf das Landesblindengeld schließt es aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, A-Stadt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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