L 2 SF 11/15 E

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 11/15 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Auch nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz kann bei der Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (Prozesskostenhilfe bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war. Versieht daher der für die Beiordnung zuständige Spruchkörper diese mit einer zeitlichen Begrenzung, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu prüfen hätte.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung für das Verfahren L 5 R 141/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Erinnerungsführer zustehenden Rechtsanwaltsvergütung nach seiner Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren zum Aktenzeichen L 5 R 141/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht.

Der Kläger und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, den der Erinnerungsführer bereits erstinstanzlich vertreten hatte, wehrte sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung von großer Witwenrente in Höhe von 10.433,12 Euro. Nachdem er erstinstanzlich obsiegt hatte (Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. März 2014 – S 4 R 92/12), legte die Beklagte am 23. April 2014 Berufung ein. Daraufhin verfügte der Berichterstatter des zuständigen 5. Senats des Hessischen Landessozialgerichts unter dem 8. Mai 2014 die Übermittlung der Berufungsschrift an den Erinnerungsführer als Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens mit der Bitte um Stellungnahme, wobei dieses Schreiben dem Erinnerungsführer nach seinen Angaben nicht zugegangen ist. Der 5. Senat bestimmte sodann, ohne dass zwischenzeitlich Schriftverkehr erfolgt wäre, unter dem 8. Januar 2015 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30. Januar 2015. Daraufhin meldete sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 26. Januar 2015, eingegangen bei Gericht am 27. Januar 2015, für den Berufungsbeklagten, trat der Berufung entgegen und beantragte Prozesskostenhilfe für den Berufungsbeklagten. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 übermittelte er die zugehörige Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einschließlich der notwendigen Unterlagen. Der 5. Senat bewilligte noch am gleichen Tage – gegen Ratenzahlung – Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Berufungsbeklagten mit Wirkung ab 29. Januar 2015 und ordnete diesem den Erinnerungsführer bei. Nach mündlicher Verhandlung hob der 5. Senat mit Urteil vom darauffolgenden Tag das Urteil des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab.

Der Erinnerungsführer hat sodann mit Schreiben vom 9. Februar 2015 die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von insgesamt 916,30 Euro beantragt, wobei er diesen Betrag wie folgt aufgeschlüsselt hat:

Verfahrensgebühr (Nr. 3204 VV RVG) 370,00 Euro
Terminsgebühr (Nr. 3205 VV RVG) 280,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro
Fahrtkosten (Nr. 7003 VV RVG) 75,00 Euro
Tage- und Abwesenheitsgeld bis vier Stunden 25,00 Euro
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 146,30 Euro

Summe 916,30 Euro

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts hat dem Antrag nur teilweise entsprochen und die Vergütung noch am gleichen Tage auf (lediglich) 618,80 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, der Umfang des Anspruchs bestimme sich gemäß § 48 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden sei. Daher könnten auf Grund der Bewilligung unter Beiordnung des Erinnerungsführers ab 29. Januar 2015 nur die Kosten anerkannt werden, die im Zusammenhang mit dem Verfahren ab diesem Zeitpunkt angefallen seien. Unter Würdigung der Kriterien des § 14 RVG (insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit – aus der Gerichtsakte seien eine Stellungnahme zur Berufungsschrift und das Anschreiben bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich) sei der Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe der doppelten Mindestgebühr (120,00 Euro) als rechtmäßig anzusehen.

Hiergegen hat der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 eingegangen noch am gleichen Tage – Erinnerung eingelegt; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat unter dem 20. Februar 2015 entschieden, dieser nicht abzuhelfen.

Zur Begründung macht der Erinnerungsführer im Wesentlichen geltend, bei Festlegung der Verfahrensgebühr habe das Gericht weder den atypischen Verfahrensverlauf noch die Kriterien des § 14 RVG gewürdigt. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergebe, habe er erst im Dezember 2014 von dem Berufungsverfahren überhaupt Kenntnis erlangt. Eine Berufungsschrift sei ihm nie offiziell zugestellt worden. Erst mit der Zustellung der Terminsladung habe er reagieren können. Es könne nicht zu seinen Lasten und damit seiner Vergütung gehen, dass das Gericht selbst fehlerhaft arbeite. Er habe zwar im Termin auf einen Schriftsatznachlass verzichtet, dies aber im Hinblick darauf, das Verfahren nicht noch weiter in die Länge zu ziehen. Dies bedeute jedoch nicht umgekehrt, dass er das Verfahren für seinen Mandanten nicht betrieben habe. Zudem falle die Verfahrensgebühr schon dann an, wenn der beigeordnete Rechtsanwalt das Verfahren betreibe, d. h. den Sachverhalt ernsthaft bearbeite. Nach § 14 RVG habe der Rechtsanwalt im Übrigen einen Ermessensspielraum, der nur dann beschränkt sei, wenn die angesetzte Gebühr unbillig erscheine, wobei dem Anwalt ein Ermessensspielraum von 20 bis 30 % zuzubilligen sei. Der Ansatz der Mittelgebühr sei nur dann unbillig, wenn die Angelegenheit eher unterdurchschnittlicher Art sei. Vorliegend könne davon nicht gesprochen werden. Zum einen sei der Umfang des zeitlichen Aufwandes groß gewesen, da aufgrund der Ladung sehr schnell eine Antwort auf die Berufungsschrift habe gefertigt werden müssen. Hinzu sei die Vorbereitung auf den Gerichtstermin gekommen. Zudem sei die Angelegenheit wegen der Rückforderung der Rentenversicherung von mehr als 10.000,00 Euro von hoher Bedeutung für den Auftraggeber gewesen, da dies für ihn eine hohe Verschuldung bedeutet habe. Insbesondere sei auch hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten eine Mittelgebühr zu rechtfertigen. Darüber hinaus sei aufgrund des Ansatzes der Ratenleistung des Auftraggebers an die Staatskasse die Mittelgebühr angemessen, da hier die Staatskasse eben nicht auf den Gebühren ,,sitzen" bleibe. An der Angemessenheit der Mittelgebühr ändere sich auch nichts dadurch, dass die Prozesskostenhilfe erst kurz vor dem Termin bewilligt worden sei. Nach ganz herrschender Meinung seien, wenn gleichzeitig mit der Anzeige der Verteidigungsabsicht Klageabweisung beantragt werde, die Voraussetzungen für die Entstehung einer vollen Verfahrensgebühr erfüllt. Es reiche aus, dass Schriftsätze mit Sachvortrag eingereicht würden. Zur Entstehung einer Verfahrensgebühr sei auch ausreichend, dass der Rechtsanwalt für seine Partei einen gerichtlichen Termin wahrgenommen, also seiner Partei in einem solchen Termin vertreten habe. Für die Vergütung nach Betragsrahmengebühren könne nichts anderen gelten. Ihm sei schon klar, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kurz vor dem Termin für die Staatskasse bindend sei, dennoch bleibe er bei seiner Rechtsauffassung, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe zu erstatten sei. Für die Höhe der Verfahrensgebühr sei es egal, wie lange das Verfahren betrieben werde, ob nun ein halbes Jahr oder nur einen Tag, da es auf die Dauer des Verfahrens nicht ankomme.

Er beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 9. Februar 2015 die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für seine Tätigkeit als im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt im Verfahren L 5 R 414/14 vor dem Hessischen Landessozialgericht auf 916,30 Euro festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.

Er hält die Erinnerung für unbegründet, insbesondere lägen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren etwas unter dem Durchschnitt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 17. Februar 2015 (Bl. 16 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zum hiesigen und zum Ausgangsverfahren Bezug genommen.

II.

Über die Erinnerung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts wegen der Festsetzung seiner Vergütung nach § 55 RVG entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dabei entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 3 RVG), nachdem der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat übertragen hat (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 8 Satz 2 RVG): Die Sache hat im Hinblick auf die Frage, ob die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts auch nach der Neufassung bzw. Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG (in seiner heutigen, mit Wirkung ab 1. August 2013 auf Grund des Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 [BGBl. I S. 2586] geltenden Fassung) unter Berücksichtigung einer zeitlichen Beschränkung der (Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der) Beiordnung zu bemessen ist, grundsätzliche Bedeutung.

Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Erinnerung zulässig, jedoch nicht begründet. Die Festsetzung der nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 RVG aus der Landeskasse aufzubringenden Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Februar 2015 ist nicht zu beanstanden. Dem Erinnerungsführer steht ein höherer Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse nicht zu.

Dabei kann das Gericht über die Festsetzung befinden, ohne zuvor nach § 14 Abs. 2 Satz 1 RVG ein Gutachten beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer einholen zu müssen. Die Regelung ist nur im Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten anwendbar, nicht dagegen im Rahmen der Vergütungsfestsetzung eines beigeordneten Anwalts und eines eventuellen Streits hierüber mit der Staatskasse (vgl. Bay. LSG, Beschl. v. 21. März 2011 – L 15 SF 204/09 B E m.w.N.).

Konkret streitig ist im vorliegenden Verfahren (nur) die Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG), wobei das RVG angesichts des Zeitpunkts der Beiordnung bereits in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG).

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den §§ 3, 14 RVG: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie hier (vgl. §§ 183, 197 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) – das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anwendbar ist, Rahmengebühren. Innerhalb des durch den jeweiligen Tatbestand des Vergütungsverzeichnisses vorgegebenen Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Beteiligten, dem er beigeordnet ist, sowie von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des Haftungsrisikos nach billigem Ermessen (vgl. die nicht abschließende Aufzählung der maßgeblichen Umstände in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 RVG). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG), wobei offenbleiben kann, ob diese Vorschrift im Verhältnis der Beteiligten überhaupt anwendbar ist, ob also die Staatskasse als Vergütungsschuldnerin nach § 55 RVG als Dritte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG angesehen werden kann: Jedenfalls ist dem Rechtsanwalt, da ihm der Gesetzgeber (entweder über § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG oder, soweit man die Staatskasse nicht als "Dritten" ansehen will, über § 315 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]; vgl. hierzu z.B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 55 Rn. 32) ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt hat und der Begriff der Unbilligkeit bzw. des billigen Ermessens erhebliche Unschärfen aufweist, bei der Bestimmung der Gebühr ein Spielraum einzuräumen; dementsprechend ist die Gebühr erst bei Überschreiten einer Toleranzgrenze von 20 % als unbillig zu qualifizieren (vgl. für viele BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420).

Um trotz der Unschärfe des Begriffs der Unbilligkeit nach Möglichkeit Transparenz und Vergleichbarkeit der Beurteilung zu ermöglichen, ist bei der Bestimmung der Gebühr grundsätzlich von der sog. Mittelgebühr auszugehen, mit der die Tätigkeit eines Rechtanwaltes in einem Durchschnittsfall angemessen abgegolten wird; sie greift also ein, wenn die Tätigkeit bezogen auf die in § 14 RVG beispielhaft aufgeführten Kriterien als durchschnittlich anzusehen ist (vgl. zu den Prüfungsschritten nach § 14 RVG für den Bereich des SGB II ausführlich BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30). Ob ein derartiger Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus einem Vergleich des konkreten Verfahrens mit sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren und ist in einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zutreffend. Die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3204 VV RVG mit (nur) 120,- Euro, also in Höhe der doppelten Mindestgebühr, fällt auch nach Auffassung des Senats nicht zu gering aus.

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich um eine Gebühr, mit der die gesamte prozessuale Tätigkeit eines Rechtsanwaltes abgegolten wird, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz keine sonstige Gebühr vorsieht. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information des Mandaten und umfasst u. a. die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage oder des Rechtsmittels bzw. von dessen Abwehr durch den Rechtsanwalt – ggf. auch unter Auswertung von Rechtsprechung und Literatur –, die im Zusammenhang mit dem Verfahren notwendigen Besprechungen und den Schriftwechsel des Rechtsanwaltes mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie ggf. mit Dritten, ferner die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln, die Sammlung und den Vortrag des aus der Sicht des Rechtsanwaltes rechtlich relevanten Stoffs sowie das Anbieten von Beweismitteln (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 210).

Für die Verfahrensgebühr gibt VV RVG Nr. 3204 einen Rahmen von 60,00 Euro bis 680,00 Euro vor; die Mittelgebühr beträgt demnach 370,00 Euro. Die Bestimmung in dieser Höhe war im konkreten Fall jedoch unbillig bzw. widersprach billigem Ermessen, so dass der Urkundsbeamte die Bestimmung durch den Erinnerungsführer bei der Festsetzung nicht zu übernehmen hatte. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere, dass die berücksichtigungsfähige anwaltliche Tätigkeit des Erinnerungsführers hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeit doch deutlich hinter der in einem sozialrechtlichen Berufungsverfahren im Durchschnitt anfallenden zurückbleibt.

Dabei kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch nach der Einfügung von § 48 Abs. 4 RVG mit seinem heutigen Inhalt nur der Teil des Verfahrens zur Ausfüllung der Kriterien aus § 14 Abs. 1 RVG herangezogen werden, für den (Prozesskostenhilfe bewilligt und) der betroffene Anwalt beigeordnet war: So bestimmt § 48 Abs. 1 RVG ausdrücklich, dass sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, bestimmt. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist damit nach Grund und Höhe vom Umfang der Beiordnung abhängig (vgl. für viele Hartmann, Kostengesetze, § 48 RVG Rn. 5); ob der Vergütungsanspruch gegen den Beteiligten bei einer nur beschränkten Beiordnung dennoch in vollem Umfang auf Grund von § 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gesperrt ist oder ob und unter welchen Umständen in diesem Falle ergänzende Ansprüche gegen den Beteiligten selbst bestehen können, ist dabei an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Die Entscheidung des in der Sache zuständigen Spruchkörpers über den Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls für das Festsetzungsverfahren vorgreiflich und bindend (vgl. nur Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. 2013, § 55 Rn. 24); eine Korrektur dieser Entscheidung durch den für die Kostenfestsetzung zuständigen Spruchkörper ist nicht möglich, so dass von vornherein kein Anlass für eine inhaltliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung besteht.

Dabei ist, wenn es sich – wie hier – um eine Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, handelt, auf Grund der Neuregelung in § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG zu beachten, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe erstreckt, auch wenn sich zur zeitlichen Geltung im Bewilligungsbeschluss kein Ausspruch findet; diese für den Regelfall geltende Rückwirkung auf den Antragszeitpunkt steht allerdings ausdrücklich unter dem Vorbehalt abweichender Bestimmung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 a.E. RVG); ferner erstreckt sich die Beiordnung auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich einer vorbereitenden Tätigkeit (§ 48 Abs. 4 Satz 2 RVG). Versieht daher der für die (Bewilligung und) Beiordnung zuständige Spruchkörper diese mit einer zeitlichen Begrenzung, so hat es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bei dieser zu verbleiben, ohne dass der für die Festsetzung zuständige Spruchkörper die inhaltliche Berechtigung dieser Begrenzung zu prüfen hätte.

Im konkreten Fall können daher im Rahmen der Ausfüllung der Kriterien nach § 14 Abs. 1 RVG nur Umstände herangezogen werden, die in dem Zeitraum, für den der Erinnerungsführer beigeordnet war, also die Zeit ab dem 29. Januar 2015, von Bedeutung waren – was insbesondere für den vergütungsrechtlich relevanten Umfang der Tätigkeit von Bedeutung ist. (Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Regelung auch für den Fall, dass im entsprechenden Beschluss keine ausdrückliche Bestimmung zum Umfang der Beiordnung enthalten ist, eine Rückwirkung nur auf den Zeitpunkt der Antragstellung, hier also auf den 27. Januar 2015, vorsieht: Den Aufwand für die Erstellung der Berufungserwiderung, der dadurch berücksichtigungsfähig würde, hat der Urkundsbeamte allerdings zu Gunsten des Erinnerungsführers ohnehin bereits in die Beurteilung einbezogen. Es kann daher auch offenbleiben, ob dieser Aufwand sonst über § 48 Abs. 4 Satz 2 RVG als vorbereitende Tätigkeit im PKH-Verfahren, nämlich Begründung des PKH-Antrags, berücksichtigungsfähig sein könnte, was angesichts der Gesetzbegründung zum Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zumindest überlegenswert erscheint, vgl. BT Drs. 17/11471 S. 270.)

Die Argumente, die der Erinnerungsführer gegen die sich hieraus ergebende Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Aufwandes anführt, greifen allesamt nicht durch: Soweit er sich darauf beruft, eine Verfahrensgebühr falle bereits dann (in vollem Umfang) an, wenn der (beigeordnete) Anwalt das Verfahren betreibe, "mit der Anzeige der Verteidigungsabsicht" die Klageabweisung beantrage oder einen gerichtlichen Termin wahrnehme, passt dies nur zu Gebühren, die sich nach dem Gegenstandswert richten und bei denen z.B. im Rahmen von VV RVG Nr. 3101 die Frage zu beantworten ist, ob bzw. ab welchem Verfahrensschritt eine (volle) Gebühr verdient ist; ist diese zu bejahen, fällt eine am Gegenstandswert zu bemessende Gebühr ohne weitere Differenzierung als "volle" Gebühr an. Vorliegend ist aber gar nicht streitig, dass der Erinnerungsführer eine Verfahrensgebühr verdient hat – wobei im Rahmen von §§ 3, 14 RVG eine Unterscheidung in volle Gebühren oder Gebühren mit einem Satz von 0,8 oder 1,3 etc. gesetzlich nicht vorgesehen und nicht sinnvoll ist –; vielmehr ist bei den Betragsrahmengebühren die Höhe der Gebühr anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu differenzieren; im Anwendungsbereich von §§ 3, 14 RVG ist dementsprechend eine Abstufung der Gebührenhöhe anhand des Zeitraums, für den die Vergütung gezahlt werden soll, durchaus sinnvoll – und dieser ist vorliegend eben auf die Zeit ab der Beiordnung beschränkt. Insofern ist zwar nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht unmittelbar die Dauer des Verfahrens, wohl aber – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung – der (zeitliche) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von Bedeutung, der regelmäßig bei einem kurzen Verfahren (oder einem kurzen Beiordnungszeitraum) geringer sein wird als bei einem langen – und insofern ist, anders als der Erinnerungsführer meint, typischerweise nicht "egal , wie lange das Verfahren betrieben wird".

Soweit der Erinnerungsführer geltend macht, es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Gericht selbst fehlerhaft gearbeitet habe, verkennt er, dass die Vergütung des Rechtsanwalts keinen Entschädigungs- oder Schadensersatzcharakter hat. Wenn der (berücksichtigungsfähige) Umfang und die (berücksichtigungsfähige) Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeiten gering waren, ist dies für die Gebührenbemessung maßgeblich, auch wenn dies darauf beruht, dass der betroffene Rechtsanwalt erst spät Kenntnis von dem Verfahren erhalten hat, und zwar selbst wenn dies durch einen Fehler des Gerichts verursacht sein sollte. Ähnliches gilt für das Argument des Erinnerungsführers, er habe auf einen Schriftsatznachlass verzichtet – auch wenn es dafür gute Gründe gegeben haben wird, ändert das nichts daran, dass der Erinnerungsführer eine weitere für die Gebührenfestsetzung relevante Tätigkeit nicht mehr entfalten musste und wegen eines Handelns im Interesse des Mandanten "entgangener Aufwand" nicht vergütungsfähig ist.

Eher befremdlich mutet das Argument an, die Angemessenheit der Mittelgebühr ergebe sich bereits daraus, dass die Staatskasse wegen der Ratenzahlung nicht auf der Gebühr "sitzenbleibe". Abgesehen davon, dass man sich durchaus fragen kann, ob sich der Beteiligte – der am Festsetzungsverfahren nicht beteiligt ist – nicht mit Fug und Recht dagegen wehren könnte, wenn die Staatskasse eine unbillige Festsetzung "durchwinken" und sich dann im Rahmen der Ratenzahlung bei ihm erholen würde; jedenfalls macht dieser Zusammenhang deutlich, dass sich die Staatskasse (auch) im Interesse des Betroffenen – das im Übrigen auch der Erinnerungsführer abwägend im Blick behalten müsste – gegen eine nicht gerechtfertigte Gebührenforderung wehren muss.

Nach allem ist – (nur) bezogen auf den Zeitraum der Beiordnung – anhand der Vorgaben aus § 14 Abs. 1 RVG über die Höhe der Gebühr zu entscheiden: Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird dabei im Wesentlichen durch seine zeitliche Inanspruchnahme bestimmt, ihre Schwierigkeit ist anhand der Intensität und der Komplexität der Tätigkeit zu bewerten (vgl. nochmals für viele BSG, Urt. v. 1. Juli 2009 – B 4 AS 21/09 R, BSGE 104, 30; aus der Senatsrspr. z.B. Beschl. v. 6. Juni 2014 – L 2 SF 14/13 E). Der Umfang der Tätigkeit im Beiordnungszeitraum ist vorliegend deutlich unterdurchschnittlich: Der Erinnerungsführer musste nur den Verhandlungstermin vorbereiten (und übersandt am 29. Januar 2015 die PKH-Unterlagen). Selbst wenn man im Übrigen, wie der Urkundsbeamte das getan hat, die am 27. Januar 2015 übersandte zweiseitige Berufungserwiderung und den damit verbundenen Aufwand mit einbezieht, ändert dies nichts an dem deutlich unterdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit: Auch die Tätigkeit des Erinnerungsführers in diesem Zusammenhang blieb nach Umfang (und Schwierigkeit) hinter dem durchschnittlich in einem Berufungsverfahren anfallenden Aufwand zurück. Dabei kommt es selbstverständlich nicht formal auf die Anzahl der insoweit benötigten Seiten an; allerdings ist ein Berufungsverfahren, bei dem der Anwalt für die Begründung der Position seines Mandanten – bei gleicher inhaltlicher Qualität und Dichte – z.B. sechs, zehn oder noch mehr Seiten benötigt oder/und mehrfach Stellung nehmen muss, regelmäßig nach Umfang (und Schwierigkeit) aufwändiger als ein Verfahren, bei dem sich die Begründung auf ein Schreiben mit zwei Seiten beschränken kann.

Hinzu kommt, dass der Erinnerungsführer erhebliche Synergieeffekte hatte, weil er erstinstanzlich schon tätig war und damit den Sachverhalt und die möglichen Ansatzpunkte für eine seiner Mandantin günstige Argumentation kannte (vgl. allg. zur Berücksichtigung von entspr. Synergieeffekten Straßfeld, SGb 2008, 705, 708; für die Annahme geringerer Schwierigkeit, wenn Sachverhalt und rechtliche Probleme bereits in vorangegangenen Rechtszügen, an denen der Anwalt beteiligt war, erörtert wurden: Senat, Beschl. v. 6. Juni 2014 – L 2 SF 14/13 E). Tatsächlich entsprach das Vorbringen im Berufungsverfahren im Wesentlichen, also hinsichtlich der zentralen Argumente, dem erstinstanzlichen Vortrag, was sich etwa im Vergleich der Klagebegründung vom 29. Mai 2012 mit der Berufungserwiderung vom 26. Januar 2015 deutlich zeigt.

Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war merklich unterdurchschnittlich. Die Rückforderung von Sozialleistungen wegen – so der Vorwurf des Beklagten in dem im Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheid – der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der Begünstigung gehört zu den Standardproblemen des Sozialrechts (das im Übrigen als solches nicht als so entlegen gelten kann, dass allein deswegen zwingend von einer zumindest durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens auszugehen wäre). Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass auch ein Rückforderungsrechtsstreit im Einzelfall durchschnittlich oder sogar sehr schwierig sein kann. Konkret war jedoch im Wesentlichen nur eine der Voraussetzungen des Rücknahmetatbestandes aus § 45 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –, nämlich das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, streitig und auch in diesem Zusammenhang nur die Frage, ob der Kläger sich darauf berufen konnte, er habe, nachdem er die notwendigen Angaben gemacht habe, darauf vertrauen dürfen, der danach erteilte Bescheid über die ihm zustehende Witwerrente werde schon seine Richtigkeit haben. Damit musste sich der Erinnerungsführer nur mit einer doch sehr überschaubaren und vergleichsweise einfach gelagerten prozessualen Situation auseinandersetzen.

Insgesamt betrachtet lagen, worauf der Erinnerungsgegner zutreffend hingewiesen hat, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich zu sonstigen sozialrechtlichen Streitverfahren erheblich unter dem Durchschnitt.

Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger des Ausgangsverfahrens war dagegen zweifellos merklich überdurchschnittlich. So belief sich die ihm gegenüber geltend gemachte Erstattungsforderung auf 10.433,12 Euro, was nachvollziehbar eine erhebliche finanzielle Belastung für ihn darstellte. Allerdings war umgekehrt bei der Bemessung der Gebühr gerade auch auf die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Klägers, wie sie aus den im PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen ersichtlich sind, Rücksicht zu nehmen, so dass diese Kriterien sich wenigstens partiell kompensieren (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R; OLG Thüringen, Beschluss vom 2. Februar 2005, 9 Verg 6/04, JurBüro 2005, 303, 305f.). Dabei lässt sich nicht argumentieren, dass hier die Staatskasse (und nicht der Kläger des Ausgangsverfahrens) als Vergütungsschuldnerin in Anspruch genommen wird: Dagegen spricht nicht nur, dass die Staatskasse, auch wenn § 45 Abs. 1 RVG dem beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenständigen, gegen diese gerichteten Anspruch gibt, systematisch nur die Beträge, die "eigentlich" der auf Prozesskostenhilfe angewiesenen Kläger schuldet, für diesen übernimmt; vielmehr haben namentlich in den Fällen, in denen – wie hier – Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung gewährt wird, letztlich die Beteiligten des Ausgangsverfahren die Aufwendungen zu tragen (vgl. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO und dazu Geimer, in: Zöller, ZPO – Kommentar, 30. Aufl. 2014, § 120 Rn. 15 ff.), so dass es auch auf ihre finanziellen Verhältnisse ankommen muss.

Das nach § 14 Abs. 1 Satz 3 RVG zu berücksichtigende Haftungsrisiko ist ebenso wenig wie sonstige Gesichtspunkte geeignet, eine über den festgesetzten Betrag hinausgehende Gebühr zu rechtfertigen.

Die Bestimmung der streitigen Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr erscheint nach allem, da Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sehr deutlich hinter dem Durchschnitt eines Berufungsverfahrens zurückbleiben, auch in Zusammenschau mit den übrigen Kriterien und unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Erinnerungsführers unbillig. Deren Festsetzung durch den Urkundsbeamten mit einem Betrag von 120,00 Euro ist dagegen nicht zu beanstanden. Die übrigen Gebührenansätze sind unstreitig; auch der Senat sieht insofern keine Gründe für eine abweichende Bewertung.

Danach ist folgende Vergütungsfestsetzung angemessen:

Verfahrensgebühr (Nr. 3204 VV RVG) 120,00 Euro
Terminsgebühr (Nr. 3205 VV RVG) 280,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 Euro
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise (Nr. 7003 VV RVG) 75,00 Euro
Tage- und Abwesenheitsgeld (Nr. 7005 VV RVG) 25,00 Euro
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 98,80 Euro

Summe 618,80 Euro

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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