S 18 SO 131/15 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 18 SO 131/15 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Finanzierung einer Schulbegleitung als einkommens- und vermögensunabhängig zu bewilligende Hilfe für eine angemessene Schulbildung zugunsten eines Schülers mit Behinderungen kann auch für die Zeit der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule beansprucht werden.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für die OGS C. in Höhe von 125,00 Euro höchstens pro Schulwoche für das Winterschulhalbjahr 2015/2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der zulässige Antrag ist auch begründet.

In der Hauptsache geht es im vorliegenden Fall um die Gewährung von Leistungen im sog. sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und damit um die Gewährung einer Sachleistung in Gestalt der Sachleistungsverschaffung. Der Antragsgegner hätte die begehrte Leistung nicht durch Zahlung von Geld, sondern dadurch zu erbringen, dass er durch Verwaltungsakt mit Drittwirkung der Schuld beitritt, die der Antragsteller durch Beauftragung eines Leistungserbringers, der seinerseits Integrationshelfer gegen Entgelt bereitstellt und grundsätzlich (vgl. § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII) mit dem Antragsgegner als Sozialhilfeträger Verträge nach § 76 SGB XII geschlossen haben muss, begründet hat (vgl. insoweit z.B. BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 10). Dementsprechend scheidet in der Hauptsache auch eine Verurteilung des Antragsgegners dem Grunde nach gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG aus, da keine Geldleistung im Streit steht (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 12).Ob diese Grundsätze auf das Verfahren einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu übertragen sind oder ob im Hinblick darauf, dass ein "vorläufiger" Schuldbeitritt zivilrechtlich kaum umsetzbar ist, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine im Verhältnis zum Antragsteller vorläufige Verpflichtung zur Erfüllungsübernahme durch (tatsächliche) Zahlung des Sozialhilfeträgers als Dritten im Sinne von § 267 BGB ausgesprochen werden kann, kann dahinstehen. In jedem Fall muss eine im Wege einer einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung klar erkennen lassen, welchen Betrag der Sozialhilfeträger zu zahlen hat und auch genau anordnen, an wen die Zahlung zu erfolgen hat. Hierzu gehören, soweit es um die Bereitstellung einer Schulbegleitung geht, die genaue Angabe des stundenmäßigen Umfangs der Begleitung und die Bestimmung des Vergütungssatzes pro Stunde. Andernfalls hätte es der Antragsteller in der Hand, den Umfang der Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers eigengestalterisch festzulegen. Außerdem können die sich aus § 75 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SGB XII ergebenden Grenzen des Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers ohne dessen Bezeichnung im Tenor nicht überprüft werden.

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung derart, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG - Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. zuletzt Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05).

Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40).

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten der Schulbegleitung für Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule der Grundschule C. glaubhaft gemacht.

Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten gemäß § 53 Abs. 1 SGB XII Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Von einer Behinderung bedroht sind gemäß § 53 Abs. 2 SGB XII Personen, bei denen der Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies gilt für Personen, für die vorbeugende Gesundheitshilfe und Hilfe bei Krankheit nach den §§ 47 und 48 erforderlich ist, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Leistungen eine Behinderung einzutreten droht. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es gemäß § 53 Abs. 3 SGB XII, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Für die Leistungen zur Teilhabe gelten gemäß § 53 Abs. 4 SGB XII die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen Rechtsverordnungen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach diesem Buch. Leistungen der Eingliederungshilfe sind gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt (Nr. 1), Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (Nr. 2), Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit (Nr. 3), Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 (Nr. 4), nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben (Nr. 5). Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
Erfordert die Behinderung Leistungen für eine stationäre Einrichtung, für eine Tageseinrichtung für behinderte Menschen oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen, sind die Leistungen hierfür gemäß § 92 Abs. 1 SGB XII auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den in § 19 Abs. 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Den in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist die Aufbringung der Mittel gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII nur für die Kosten des Lebensunterhalts zuzumuten bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (Nr. 1), bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu (Nr. 2), bei der Hilfe, die dem behinderten noch nicht eingeschulten Menschen die für ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen soll (Nr. 3), bei der Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, wenn die hierzu erforderlichen Leistungen in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Nr. 4), bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 26 des Neunten Buches) (Nr. 5), bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 des Neunten Buches) (Nr. 6), bei Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 41 des Neunten Buches und in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten (§ 56) (Nr. 7), bei Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen, soweit diese Hilfen in besonderen teilstationären Einrichtungen für behinderte Menschen erbracht werden (Nr. 8). Die in Satz 1 genannten Leistungen sind ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen zu erbringen. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind in den Fällen der Nummern 1 bis 6 nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Leistungen nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Leistungen überwiegen. Die Aufbringung der Mittel nach Satz 1 Nr. 7 und 8 ist aus dem Einkommen nicht zumutbar, wenn das Einkommen des behinderten Menschen insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 nicht übersteigt.

Hiervon ausgehend handelt es sich bei den Kosten für die Schulbetreuung für die Nachmittagsstunden der Offenen Ganztagsschule in der Grundschule (im Folgenden: OGS) um eine gemäß § 92 Abs. 2 SGB XII einkommens- und vermögensunabhängig zu gewährende Hilfe für eine angemessene Schulbildung im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII. Dies ergibt sich bei der Auslegung dieser Norm zur Überzeugung des Gerichts insbesondere im Lichte der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.03.2012 zum Verfahren B 8 SO 30/10 R.

Da der Antragsteller in die Grundschule C. aufgenommen wurde, hat er im Grundsatz bis zur Grenze des ihm tatsächliche Möglichen das Recht wie jeder andere Schüler mitzumachen. Er darf von einzelnen Veranstaltungen nicht ausgeschlossen werden. Er darf weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden. Er darf uneingeschränkt in der Grundschule, lediglich beschränkt durch seine eigenen, nicht durch Hilfe kompensierbaren Möglichkeiten und ggfs. gleichrangige Rechte anderer Schüler auf Bildung "mitmachen". Es bedarf also einer inklusiven Betrachtung der Grundschule. Deshalb darf zur Überzeugung des Gerichts die Schulform "Grundschule" nicht hinsichtlich einzelner Elemente einzeln betrachtet werden, an denen der Antragsteller nur teils teilnehmen und teilweise nicht teilnehmen dürfte. Vielmehr kommt bei der Vermeidung von Diskriminierung dem subjektiven Empfinden eines objektiven Empfängerhorizontes besondere Bedeutung zu. Im Sinne dieser generalisierenden Betrachtung nimmt ein Schüler die "Grundschule" als eine Einheit wahr. Da die Kosten einer Schulbegleitung gemessen an den Möglichkeiten eines durchschnittlichen Privathaushaltes beträchtlich sind, kommt die Zuordnung der Hilfen zur OGS zu den Hilfen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in ihren faktischen Auswirkungen einem – teilweisen - Verbot der Teilnahme an der OGS für einen Schüler mit Behinderung, der aus durchschnittlichen finanziellen Verhältnissen stammt, sehr nahe. Wenn ein Schüler, der an der OGS selbst teilnehmen möchte, auch wenn sie nur freiwillig ist, an dieser aus wirtschaftlichen Gründen faktisch nicht teilnehmen kann, weil sich dann die gesamte Familie wegen seiner Behinderung wirtschaftlich betrachtet erheblich einschränken muss, um die Schulbegleitung mitzufinanzieren, so wird der Antragsteller jedenfalls mittelbar benachteiligt. Das entspricht nicht dem Gedanken der Eingliederungshilfe.

Eine enge Auslegung des Begriffs der angemessenen Schulausbildung ist hier nicht geboten, wenngleich eine gesetzgeberische Klarstellung oder Neuordnung des größeren Kontextes der finanziellen Versorgung behinderter Menschen in Bezug auf die behinderungsspezifischen Bedarfe wünschenswert wäre. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII spricht von Hilfen zur angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen. Die Formulierung "insbesondere" schafft bereits eine Öffnungsklausel. Es kommt also gar nicht darauf an, ob für die OGS eine Schulpflicht besteht. Und das Kriterium des BSG für die Abgrenzung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, dass Ausgangspunkt dabei sein muss, dass die Betreuung speziell auf die schulischen Maßnahmen abgestimmt ist und zu einer noch zu erreichenden gewissen Schulbildung führt und ein überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung bestehen muss, während nicht ausreichend sei, dass im Rahmen einer Maßnahme positive Nebeneffekte auch für die schulische Entwicklung eintreten können, ist bei der OGS offensichtlich gegeben. Schulische Bildung ist nicht bloß ein positiver Nebeneffekt der OGS, sondern ein elementarer Bestandteil des Konzepts der OGS.

Die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe, die in ihren Ursprüngen zunächst scharf zwischen Arbeitswelt und Privatwelt unterschieden hat, überträgt diesen Gedanken in § 54 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII auf die Hilfe zur angemessenen Schulbildung. § 54 SGB XII ist also noch von einer Differenzierung zwischen Arbeits- und Privatwelt bzw. Schule und Privatleben geprägt. Diese strenge Entweder-Oder-Betrachtung besteht im Bereich der OGS nicht.

Mangels klarer Entweder-Oder-Struktur zwischen schulischen und gesellschaftlichem Leben bei der OGS und mangels einer echten Teilnahmepflicht an der OGS bedarf es letztlich einer wertenden, systematischen Betrachtung, was unter das Tatbestandsmerkmal der "angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht" fällt, solange der Gesetzgeber nicht seinen gesetzgeberischen Willen zur Eingliederungshilfe im Lichte der Inklusion, und sei es nur klarstellend, aktualisiert.

Dass die OGS noch in der Entwicklung befindlich ist, darf zur Überzeugung des Gerichts nicht zulasten der behinderten Schüler gehen. Das gebietet auch der Wortlaut des § 54 SGB XII nicht. Vielmehr sind die einzelnen Regelungsbereiche der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII unter Berücksichtigung dieser Neuerung auszulegen. Bei der Auslegung der Abgrenzung von § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII und Leistungen zur Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft im Sinne des § 55 Abs. 1 SGB IX geht das Gericht zusammengefasst von folgenden Überlegungen aus: Das SGB IX als Buch über die Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen ist kein Regelungswerk mit finanziellen Anspruchsgrundlagen. Die monetären Rechte sind insoweit vielmehr im SGB XII unter lediglich gelegentlicher Modifikation des Subsidiaritätsgrundsatzes geregelt. Die Zuzahlungspflicht der Eltern behinderter Kinder zu den Kosten einer Schulbegleitung in der OGS führt bei gewöhnlichen Einkommensverhältnissen dazu, dass die Familie sich die Schulbegleitung faktisch nicht leisten kann.

Hiervon ausgehend umfasst die Regelung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nicht nur den Pflichtunterricht in der Schule. Dort heißt es lediglich: "insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht". Denn die OGS ist ein integraler Bestandteil der neuen Lernkultur in einem Gesamtkonzept. Dass dabei auch Aspekte des gesellschaftlichen Zusammenlebens zum Tragen kommen, ist gerade Teil des pädagogischen Gesamtkonzepts, das in der Grundschule natürlich dem Alter der Schüler besondere Rechnung trägt und sie im Rahmen des Lernens in der OGS noch nicht mit reinen Lerninhalten überfordern will. Nur deshalb besteht das Angebot zwischen Unterrichtsinhalten im engeren Sinne und außerunterrichtlichen Angeboten. Das ist aber gerade Teil des schulischen Konzepts und kein aliud zur Schule.

Ausgehend von diesen Erwägungen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung einkommens- und vermögensunabhängiger Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer Schulbegleitung für die OGS. Zur Realisierung des Anspruchs des Antragstellers hält das Gericht im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die aus dem Tenor ersichtlichen Anordnungen für erforderlich, um die vollumfängliche Teilnahme des Antragstellers an der OGS sicherzustellen. Der Antragsteller wird ab dem Halbjahr 2015/16 tatsächlich an der OGS teilnehmen. Das Gericht hält es daher für erforderlich, die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung für die OGS in dem entsprechenden Umfang anzuordnen, in dem die Begleitung des Antragstellers nicht anderweitig sichergestellt ist. Hinsichtlich der Kostenhöhe orientiert sich das Gericht an dem Beschluss des LSG NRW vom 22.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER. Hier war ein Monatsbeitrag von 700.-EUR für 28 Wochenstunden zugrunde gelegt worden. Bei einem Bedarf von 5 Stunden wie im vorliegenden Fall ergibt dies eine Obergrenze von 125.-EUR je Schulwoche. (700:28 = 25x5 = 125).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens unter Berücksichtigung der Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar. Eine Entscheidung in der Hauptsache wird nicht in kürzester Zeit zu treffen sein, insbesondere vor dem Hintergrund, dass bislang nicht einmal das Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist. Der Besuch der OGS wäre für den Antragsteller aber dann nicht mehr nachholbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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