L 6 AL 6/13

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AL 214/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 6/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei zwei zeitgleich erfolgten Arbeitsablehnungen auf zwei zeitgleich ausgehändigte Vermittlungsangebote treten zwei „erste“ Sperrzeittatbestände i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III) und nicht eine erste und eine zweite Sperrzeit i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (§ 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III) ein.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. November 2012 geändert. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 (Vermittlungsvorschlag C. GmbH vom 5. August 2010) sowie der Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2010 werden aufgehoben, insoweit dort eine über den 27. August 2010 hinausgehende Sperrzeit und ein Minderungszeitraum von über 21 Tagen festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/4 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten nach Eintritt einer Sperrzeit vom 7. August bis 27. August 2010 (drei Wochen) noch über den Eintritt einer weiteren Sperrzeit vom 7. August bis 17. September 2010 (sechs Wochen) und über die Erstattung des Arbeitslosengeldes sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 649,23 EUR für den Zeitraum vom 7. August bis 31. August 2010 nach Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung durch die Beklagte für den Zeitraum 7. August bis 17. September 2010.

Der 1985 geborene Kläger meldete sich nach einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich Ende April 2010 zum 1. Mai 2010 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 25. Mai 2010 Arbeitslosengeld ab dem 8. Mai 2010 nach Ablauf einer einwöchigen Sperrzeit (1. Mai bis 7. Mai 2010) wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen auf der Grundlage eines täglichen Arbeitsentgelts von 47,34 EUR in der Lohnsteuerklasse I zum allgemeinen Leistungssatz. Zugrunde lag das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt im Abrechnungszeitraum vom Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von insgesamt 17.278,85 EUR (durchschnittlich 1.439,90 EUR brutto).

Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 5. August 2010 bei einer persönlichen Vorsprache insgesamt neun vor Ort ausgedruckte Vermittlungsvorschläge, davon acht für Stellen bei Zeitarbeitsfirmen. Darunter waren ein Stellenausschreibung der D. GmbH (im Folgenden: D. GmbH) in Vollzeit zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.700,00 EUR, Gegenstand des Arbeitsvertrages sollte eine Tätigkeit als Kommissionierer sein. Zum anderen unterbreitete die Beklagte dem Kläger eine Vermittlungsangebot für eine Stelle bei der C. GmbH & Co. KG als Gabelstaplerfahrer in einer Vollzeitbeschäftigung zum "BZA-Tarif", also dem Tarifvertrag Zeitarbeit. Dieser sah im Jahr 2010 in der Entgeltgruppe 2 (mehr als kurze Anlernzeit) in Westdeutschland einen Stundensatz von mindestens 8,42 EUR vor. In beiden Fällen wurde nach dem Hinweis in den Vermittlungsvorschlägen vom Kläger eine umgehende schriftliche Bewerbung und von der Arbeitgeberin eine Rückantwort bis zum 2. September 2010 erwartet. Nach den Mitteilungen beider Arbeitgeber jeweils vom 6. September 2010 hatte sich der Kläger bei dem jeweiligen Unternehmen (bis zu diesem Zeitpunkt) nicht beworben.

Mit zwei Schreiben vom 10. September 2010 hörte die Beklagte den Kläger jeweils wegen des Eintritts einer Sperrzeit an. Der Kläger erklärte mit zwei Schreiben vom 23. September 2010, er habe sich am 21. September 2010 telefonisch sowohl mit dem Arbeitgeber D. GmbH als auch mit dem Arbeitgeber C. GmbH in Verbindung gesetzt und schriftlich beworben. Er warte noch auf Antwort.

Sodann stellte die Beklagte mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 7. August bis 27. August 2010 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit aufgrund Nichtbewerbung des Klägers bei der D. GmbH gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V.m. mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) auf. Sie verlangte gemäß § 50 Abs. 1 SGB X Arbeitslosengeld in Höhe von 434,07 EUR zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 118,50 EUR bzw. 15,51 EUR, insgesamt somit einen Betrag von 568,08 EUR erstattet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe sich auf den Vermittlungsvorschlag der Beklagten vom 5. August 2010 bei der D. GmbH ohne wichtigen Grund nicht (rechtzeitig) beworben. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 21 Tage. Der zu erstattende Betrag werde im Rahmen des § 333 SGB III in voller Höhe gegen die Ansprüche des Klägers aufgerechnet. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

Mit ihrem weiteren Bescheid vom 4. Oktober 2010 stellte die Beklagte den Eintritt einer sechswöchigen Sperrzeit vom 7. August 2010 bis 17. September 2010 fest und hob die Bewilligung von Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum wegen des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit aufgrund Nichtbewerbung des Klägers bei der C. GmbH gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. mit § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf. Außerdem verlangte sie die Erstattung ausbezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 496,08 EUR für den Zeitraum vom 7. August bis 31. August 2010 zzgl. der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 135,43 EUR bzw. 17,72 EUR (649,23 EUR insgesamt) erstattet. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 42 Tage. Der zu erstattende Betrag werde im Rahmen des § 333 SGB III in voller Höhe gegen die Ansprüche des Klägers aufgerechnet. Es seien keine Umstände ersichtlich, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

Mit Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2010 änderte die Beklagte ihre Arbeitslosengeldbewilligung ab dem 7. August 2010 entsprechend den vorangegangenen Aufhebungsbescheiden auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes ab 18. September 2010. Tatsächlich ausbezahlt worden war das Arbeitslosengeld an den Kläger aufgrund des vorhergehenden Bewilligungsbescheids noch bis 31. August 2010.

Mit seinem am 13. Oktober 2010 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch vom 6. Oktober 2010 gegen beide Sperrzeitbescheide machte der Kläger geltend, er habe sich sowohl telefonisch als auch schriftlich bei den betroffenen Arbeitgebern beworben, die Reaktion der D. GmbH stünde noch aus, mit der C. GmbH stehe er in regem telefonischem Kontakt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch gegen beide Bescheide als unbegründet zurück. Sie stellte klar, dass der zu erstattende Betrag an Arbeitslosengeld und an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 7. August bis 31. August 2010 496,08 EUR bzw. 153,15 EUR, somit insgesamt 649,23 EUR betrage. Im Übrigen führte sie aus, § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimme, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit ruhe, wenn der Arbeitslose sich versicherungswidrig verhalten habe, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der Arbeitnehmer habe die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich lägen (§ 144 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Versicherungswidriges Verhalten liege vor, wenn der als arbeitsuchend gemeldete Arbeitnehmer oder Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Arbeitsagentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annehme oder nicht antrete oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindere (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, dass die Sperrzeit begründe, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit falle, mit dem Ende dieser Sperrzeit (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit betrage gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 SGB III drei Wochen im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens, sechs Wochen im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art. Der Kläger habe die von der Arbeitsagentur vorgeschlagenen Beschäftigungen als Kommissionierer bei der D. GmbH und als Gabelstaplerfahrer bei der C. GmbH nicht verfolgt und sich nicht zeitnah auf die angebotenen Arbeitsstellen beworben; dieses Verhalten stehe einer Arbeitsablehnung gleich. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Die Arbeitsangebote hätten jeweils eine vollständige und verständliche Belehrung über die Rechtsfolgen enthalten, die einträten, wenn er die angebotene Beschäftigung nicht annehme oder nicht antrete oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere. Der Kläger sei mit beiden Stellenangeboten aufgefordert gewesen, sich umgehend zu bewerben, was er nicht getan habe. Er habe sich nach seinen eigenen Angaben erst am 21. September 2010 bei den Arbeitgebern beworben, was nicht als umgehend anzusehen sei. Vielmehr sei eine Bewerbung mehr als sechs Wochen nach Erhalt des Stellenangebotes nicht mehr als zeitnah anzusehen. Schließlich hätten beide Arbeitgeber auch eine baldige Bewerbung erwartet. Der Kläger habe damit sowohl zum ersten Mal als auch zum zweiten Male eine Arbeit abgelehnt bzw. durch sein Verhalten verhindert, so dass die Dauer der Sperrzeit für die erste Arbeitsablehnung drei Wochen und für die zweite Arbeitsablehnung sechs Wochen betrage. Die Beklagte sei daher gehalten gewesen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III die Leistungsbewilligung ab der Änderung der Verhältnisse, die mit Eintritt der Sperrzeiten eingetreten sei, aufzuheben. Denn der Kläger hätte bei Beachtung seiner Sorgfaltspflicht zumindest wissen müssen, dass der Leistungsanspruch aufgrund des Eintritts von Sperrzeiten ruhe und damit ganz oder teilweise wegfalle. Die Bewilligung habe daher aufgrund der insgesamt eingetretenen Sperrzeitdauer vom 7. August bis 17. September 2010 aufgehoben werden müssen. Der Kläger habe gemäß § 50 Abs. 1 SGB X Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 7. August bis 31. August 2010 in Höhe von 496,08 EUR zu erstatten. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die von der Beklagten für den Zeitraum 7. August bis 31. August 2010 in Höhe von insgesamt 153,15 EUR gezahlt worden seien, seien vom Kläger gleichfalls nach § 335 SGB III zu erstatten, so dass die Gesamtforderung gegen den Kläger 649,23 EUR betrage. Dieser Betrag werde gemäß § 333 Abs. 1 SGB III in voller Höhe mit dem noch vorhandenen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld aufgerechnet. Hierbei sei die Aufrechnung bereits in Höhe von 475,41 EUR erfolgt, sodass vom Kläger noch 173,82 EUR zu erstatten seien. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Es verbleibe daher bei den in den Sperrzeitbescheiden mitgeteilten Minderungen der Anspruchsdauer. Die Aufrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das öffentliche Interesse an der Aufrechnung überwiege das Interesse des Klägers. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht besser gestellt werden solle, als derjenige, der für die Dauer einer Sperrzeit von Anfang an kein Arbeitslosengeld erhalten habe. Die Aufrechnung sei in Höhe von 475,41 EUR durchgeführt worden. Von dem Kläger seien somit noch 173,83 EUR zu erstatten.

Der Kläger hat mit seiner am 26. Oktober 2010 beim Sozialgericht Kassel erhobenen Klage geltend gemacht, für ihn sei die Rechtsfolgenbelehrung nicht erkennbar gewesen, da sie zu klein und nicht deutlich genug gedruckt gewesen sei. Mündlich sei er nicht belehrt worden. Im Übrigen sei der Lohnunterschied zu den angebotenen Stellen durch die Arbeitsagentur in Bezug zu seinem vor Arbeitslosigkeit erzielten Entgelt zu hoch gewesen, sodass ihm die Stellenangebote nicht zumutbar gewesen seien. Im Übrigen hätte er sich bei ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung umgehend beworben, sodass ihm ein versicherungswidriges Verhalten nicht vorzuwerfen sei.

Die Beklagte hat an den angefochtenen Bescheiden festgehalten. Das Sozialgericht hat mit Schreiben vom 25. November 2010 auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 zu § 31 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) (Az. B 4 AS 27/10 R) zur weiteren Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums, die voraussetze, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden sei, hingewiesen und angefragt, ob eine Reduzierung der Sperrzeit auf drei Wochen in Betracht komme. Die Beklagte hat an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festgehalten und auf ihre Dienstanweisungen verwiesen, die einer Übertragung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum Sanktionsrecht des SGB II auf das Sperrzeitrecht entgegenstünden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 7. November 2012 den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 (Vermittlungsvorschlag C. GmbH vom 5. August 2010) aufgehoben und den Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 aufgehoben, soweit sie den Zeitraum vom 28. August 2010 bis zum 17. September 2010 betreffen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Es hat zur Begründung ausgeführt, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 das Stellenangebot bei der C. GmbH betreffend, mit dem die Beklagte wegen des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit die Arbeitslosengeldbewilligung vom 7. August 2010 bis 17. September 2010 aufgehoben habe, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 sei ebenfalls rechtswidrig, soweit er die Zeit ab dem 28. August 2010 (Aufhebung wegen sechswöchiger Sperrzeit) betreffe. Insoweit sei auch der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2010 rechtswidrig. Hingegen sei der Kläger durch den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 die Bewerbung auf das Stellenangebot der D. GmbH betreffend, mit dem die Beklagte den Arbeitslosengeldanspruch des Klägers wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 7. August bis 27. August 2010 aufgehoben habe, nicht rechtswidrig. Mit diesem Bescheid habe die Beklagte zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 7. August bis 27. August 2010 festgestellt, der die Aufhebung des Arbeitslosengeldes gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III rechtfertige. Der Kläger habe daher das vom 7. August bis 27. August 2010 bezogene Arbeitslosengeld gemäß § 50 Abs. 1 SGB X bzw. die in diesem Zeitraum erhaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gemäß § 335 SGB III an die Beklagte zu erstatten, wobei die Beklagte von ihrer Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht habe. Hinsichtlich der Bewerbung des Klägers bei der D. GmbH habe die Beklagte zu Recht entschieden, dass der Kläger sich im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III in der maßgebenden Gesetzesfassung (im Folgenden: alte Fassung - a.F. -) auf das Stellenangebot vom 5. August 2010 zumindest nicht rechtzeitig beworben habe. Eine Bewerbung auf das Vermittlungsangebot vom 5. August 2010 sei von dem Kläger umgehend erwartet worden. Der Kläger habe sich jedoch seinen eigenen Angaben zufolge erst am 21. September 2010 und damit sogar erst nach der erfolgten Anhörung durch die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 10. September 2010 dort beworben. Dies sei offensichtlich nicht unverzüglich und begründe damit eine Obliegenheitsverletzung des Klägers, da ein wichtiger Grund für sein Verhalten weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei. Insoweit nehme das Gericht gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im betroffenen Bescheid vom 4. Oktober 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010, sowohl was die tatsächlichen als auch die rechtlichen Ausführungen betreffe. Auch das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren zu seiner Bewerbung bei der D. GmbH sei nicht geeignet, die eingetretene Sperrzeit zu verhindern. Denn die Beklagte habe dem Kläger mit Vermittlungsvorschlag vom 5. August 2010 eine Tätigkeit als Kommissionierer bei der D. GmbH unterbreitet und hierbei auf die möglicherweise bei Nichtbewerbung eintretenden Rechtsfolgen zutreffend und erkennbar hingewiesen. Hierbei habe die Beklagte ausgeführt, dass eine Sperrzeit eintrete, die längstens 12 Wochen dauere, wenn der Kläger ohne wichtigen Grund die angebotene Beschäftigung nicht annehme oder nicht antrete oder das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten verhindere, z.B. indem er sich nicht vorstelle. Die Sperrzeit dauere drei Wochen bei erstmaligen, sechs Wochen beim zweitem versicherungswidrigem Verhalten (§ 144 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Diese Belehrung habe der Kläger zur Kenntnis nehmen und sich dementsprechend verhalten können. Im Übrigen sei ihm das Stellenangebot der D. GmbH dem Kläger auch im Sinne von § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB III zumutbar gewesen.

Hingegen liege eine weitere Sperrzeit von sechs Wochen, die von der Beklagten mit weiterem Bescheid vom 4. Oktober 2010 wegen der nicht rechtzeitigen Bewerbung auf das Stellenangebot bei der C. GmbH festgestellt worden sei, nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 über den Eintritt einer sechswöchigen Sperrzeit vom 7. August bis 17. September 2010 wegen eines zweiten versicherungswidrigen Verhaltens sei nicht rechtmäßig, da dem Kläger ein solches zweites versicherungswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden könne.

Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III a.F. hätten mangels Verhältnisänderung vom 7. August 2010 bis 17. September 2010 nicht vorgelegen, so dass auch kein Anspruch der Beklagten auf Erstattung von Arbeitslosengeld und die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 50 SGB I bzw. § 335 SGB III für den Zeitraum vom 28. August bis 31. August 2010 bestehe. Vielmehr habe der Kläger ab dem 28. August 2010 nach Ablauf der dreiwöchigen Sperrzeit (Nichtbewerbung D. GmbH) weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld in zuvor bewilligter Höhe.

Es fehle an der (durch die Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) erforderlichen Warnfunktion, die den Kläger hätte veranlassen können, sich auf ein zweites Stellenangebot der Beklagten möglicherweise rechtzeitig zu bewerben. Das Gericht beziehe sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem SGB II. Das Bundessozialgericht habe in seinem Urteil vom 9. November 2010 (B 4 AS 27/10 R, juris) zur Frage eines wiederholten Meldeversäumnisses im Sinne des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II entschieden, dass es für eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II mit einem jeweils erhöhten Absenkungsbetrag einer vorausgegangenen entsprechenden Feststellung eines ggf. weiteren Meldeversäumnisses mit einem Absenkungsbetrag der niedrigeren Stufe bedürfe. Dies ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch spreche der systematische Zusammenhang sowie der Sinn und Zweck der Regelung dafür, eine jeweils weitere wiederholte Pflichtverletzung mit einem erhöhten Absenkungsbetrag erst dann anzunehmen, wenn eine vorangegangene Pflichtverletzung bereits mit einem Absenkungsbescheid der niedrigeren Stufe sanktioniert und dem Hilfebedürftigen zugestellt worden sei (BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az. B 4 AS 27/10 R, juris, Rn. 19).

Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes schließe sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an und übertrage den Rechtsgedanken der Entscheidung des Bundessozialgerichtes auch auf Sperrzeittatbestände des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III, da ein grundsätzlicher Unterschied zwischen wiederholten Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich mangelnder Bewerbungsbemühungen eines Arbeitnehmers zu der vom Bundessozialgericht entschiedenen Rechtsmaterie nicht gegeben sei, sondern vielmehr eine vergleichbare rechtliche und tatsächliche Ausgangslage bestehe (unter Hinweis auf Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, Rn. 369). Soweit die Dienstanweisungen der Beklagten der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitslose entgegenstünden, seien diese für die Rechtsprechung der erkennenden Kammer ohne Bedeutung. Hieraus folge, dass der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 wegen des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit vom 7. August 2010 bis 17. September 2010 rechtswidrig sei, da er aufgrund gleichzeitiger Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 5. August 2010 zwar zu einer weiteren Obliegenheitsverletzung des Klägers hinsichtlich der Bewerbung geführt habe, mangels Warnfunktion durch einen zuvor ergangenen Sperrzeitbescheid im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes dem Kläger jedoch eine wiederholte (zweite) Obliegenheitsverletzung nicht vorzuwerfen sei.

Das Sozialgericht hat die Berufung für die Beklagte wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Für den Kläger sei die Berufung hingegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG nicht gegeben.

Das Urteil ist den Beteiligten am 11. Dezember 2012 (Beklagte) bzw. am 12. Dezember 2012 (Kläger) zugestellt worden.

Mit ihrer am 10. Januar 2013 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, das Sozialgericht habe zu Unrecht angenommen, es sei nur eine Sperrzeit von drei Wochen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II a.F. eingetreten. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 9. November 2010 - B 4 AS 27/10 R - zur Frage der Absenkung von Leistungen bei Meldeversäumnissen im Anwendungsbereich des SGB II sei nicht auf den Fall zweier gleichzeitig unterbereiteter Arbeitsangebote übertragbar. Auch die aktuelle einschlägige Kommentierung zu § 159 SGB III gehe davon aus, dass bei mehreren zeitgleichen Arbeitsangeboten und deren Ablehnung auch mehrere Sperrzeiten einträten, wobei allerdings teilweise die Absicht vertreten werde, dass dann nur Sperrzeiten von jeweils drei Wochen eintreten könnten. Aus Sicht der Beklagten spreche die Regelung des § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. (jetzt § 161 SGB III) sowohl gegen die Sichtweise des Sozialgerichts als auch gegen die Auffassung, ohne die Warnfunktion eines vorangegangenen Sperrzeitbescheides könnten jeweils nur dreiwöchige Sperrzeiten eintreten. Nur in § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. sei es für den Eintritt der Sperrzeitfolge (Erlöschen des Anspruchs) erforderlich, dass der Arbeitslose zuvor über den Eintritt der vorangegangenen Sperrzeiten Bescheide erhalten habe. Im Umkehrschluss heiße das, dass dies für die anderen Sperrzeitfolgen nicht gelte. Die Sichtweise des Sozialgerichts weite hingegen ein Erfordernis, das nur für das Erlöschen des Anspruchs gesetzlich normiert sei, auf die Fälle des Zusammentreffens mehrerer Sperrzeiten aus.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. November 2012 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe sich telefonisch und schriftlich auf die Stellenangebote der beiden Firmen beworben. Die Rechtsfolgenbelehrung sei sehr klein gehalten gewesen, und er sei das erste Mal arbeitslos und mit den Gepflogenheiten der Agentur für Arbeit nicht vertraut gewesen.

Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 2. April 2015 (Kläger) und mit Schreiben vom 14. April 2015 (Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 SGG).

Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Sozialgericht gemäß §§ 143 und 144 Abs. 3 SGG zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.

Die Berufung ist hinsichtlich der auf den Vermittlungsvorschlag C. GmbH vom 5. August 2010 festgestellten Sperrzeit teilweise begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. November 2012 ist hinsichtlich der Sperrzeit wegen des genannten Vermittlungsvorschlags abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010 (Vermittlungsvorschlag C. GmbH vom 5. August 2010) sowie der Änderungs-/Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2010 sind (nur) insoweit rechtswidrig und aufzuheben, also dort eine über den 27. August 2010 hinausgehende Sperrzeit und ein Minderungszeitraum von über 21 Tagen festgestellt wird. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Streitgegenständlich in erster Instanz waren zunächst die beiden Sperrzeitbescheide vom 4. Oktober 2010, gegen die der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 Widerspruch eingelegt hat (Aktenzeichen der Widersprüche W XXX/10 und W YYY/10), in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2010. Gegen den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2010 hat der Kläger nicht ausdrücklich Widerspruch eingelegt, sein Widerspruchsschreiben nennt nur zwei Sperrzeiten als Gegenstand und die Beklagte hat auch nur die beiden genannten Widerspruchsaktenzeichen vergeben. Andererseits hat der Kläger in seinem Widerspruch den Betreff "Bescheide vom 4. Oktober 2010" genannt, was den Änderungsbescheid, der in engem, Zusammenhang mit den Sperrzeitbescheiden steht, einzuschließen vermag. Der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 nennt als Betreff "Bescheide vom 4. Oktober 2010", was gleichfalls den Änderungsbescheid einschließen kann, auch wenn nur zwei Aktenzeichen genannt sind. Der Senat geht hiernach ebenso wie das Sozialgericht auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, Urteil vom 14. September 2010 – B 7 AL 33/09 R, juris Rn. 10) davon aus, dass der Widerspruch des Klägers auch den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 2010, der mit den Sperrzeitbescheiden eine Einheit bildet, erfasste und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 auch seinen Widerspruch insoweit zurückgewiesen hat.

Gegenstand der Berufung der Beklagten sind nur die Klagestattgabe hinsichtlich der zweiten Sperrzeit auf das Vermittlungsangebot der C. GmbH und der Änderungsbescheid, soweit er auf dieser zweiten Sperrzeit beruht. Hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 4. Oktober 2010 betreffend der jedenfalls zu spät erfolgten Bewerbung des Klägers auf das Stellenangebot der D. GmbH und der hierdurch eingetretenen dreiwöchigen Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 c) SGB III verweist der Senat auf die Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des Sozialgerichts in der insoweit rechtskräftigen, die Klage abweisenden Entscheidung. Es liegt damit eine erste Arbeitsablehnung i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. vor.

Hinsichtlich des zweiten Arbeitsangebots der Firma C. GmbH liegt – entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung – ein Fall einer Arbeitsablehnung i.S. des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III a.F. vor.

Auch bei diesem Vermittlungsangebot handelte es sich um ein zumutbares Arbeitsangebot mit zutreffender Rechtsfolgenbelehrung. Das Stellenangebot als Gabelstaplerfahrer wies eine Bezahlung nach dem "BZA Tarif" aus. Der damit in Bezug genommene Tarifvertrag Zeitarbeit sah im Jahr 2010 in der Entgeltgruppe 2 (mehr als kurze Anlernzeit), die für die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers mindestens zu bezahlen wäre, in Westdeutschland einen Stundensatz von mindestens 8,42 EUR vor. In seiner letzten Tätigkeit erzielte der Kläger bei einer 20-Stunden Woche, also vier Stunden Arbeit am Tag 47,34 EUR. Am 5. August 2010, als die Beklagte dem Kläger das Vermittlungsangebot unterbreitete, war der Kläger bereits mehr als drei Monate arbeitslos. Damit war ihm nach § 121 Abs. 3 S. 2 SGB III a.F. eine Arbeit mit einem um 30 Prozent geminderten Arbeitsentgelt zumutbar, also ein Stundenlohn von 8,28 EUR. Das Vermittlungsangebot war, weil auch nichts für sonstige allgemeine oder personenbezogene Unzumutbarkeitsgründe nach § 121 SGB III a.F. spricht, dem Kläger somit zumutbar. Auch auf diesen Vermittlungsvorschlag der Beklagten hat sich der Kläger nicht umgehend nach Erhalt des Vermittlungsvorschlags am 5. August 2010, sondern nach eigenen Angaben erst nach Anhörung durch die Beklagte am 21. September 2010 und damit - seinen Vortrag als wahr unterstellt - deutlich zu spät beworben. Einen wichtigen Grund hierfür hatte er nicht. Nach § 144 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. SGB II beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Von dem Kläger war eine umgehende schriftliche Bewerbung verlangt worden. Er hat den Vermittlungsvorschlag am 5. August 2010 erhalten, eine Bewerbung hatte damit am Folgetag, dem 6. August 2010, zu erfolgen (vgl. Niesel in: Niesel SGB III, 4. Aufl. 2007, § 144 Rn. 150; Karmanski in: Brand SGB III 6. Aufl. 2012, § 159 Rn. 150). Der Sperrzeitbeginn wurde daher von der Beklagten zutreffend auf den 7. August 2010 festgesetzt. § 144 Abs. 2 Satz 1 , 2. Alt. SGB III a.F. wonach die Sperrzeit, wenn der Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet beginnt, in eine Sperrzeit fällt, greift nicht. Denn beide Sperrzeiten wegen der Arbeitsablehnungen beginnen zum exakt demselben Zeitpunkt, so dass nicht der Beginn der zweiten Sperrzeit in den Verlauf der ersten fällt.

Das Sozialgericht hat gleichwohl den Eintritt einer zweiten Sperrzeit verneint, weil dem Kläger ein zweites versicherungswidriges Verhalten nicht vorwerfbar sei. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten, weil es an der Warnfunktion einer erstmaligen Bescheidung einer Sperrzeit gefehlt habe. Damit sei die Obliegenheitsverletzung dem Kläger nicht vorwerfbar. Das Sozialgericht hat diese Auffassung auf die grundsicherungsrechtliche Rechtsprechung zu wiederholten Meldeversäumnissen gestützt (BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R, juris), die es auf den Tatbestand einer wiederholten Arbeitsablehnung übertragen hat. Das Sozialgericht hat sich hierbei auf eine Literaturstelle (Winkler in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 159, Rn. 369) berufen, wonach ohne eine vorherige Entscheidung über den früheren Sperrzeitsachverhalt der oder die Arbeitslose nicht wissen könne, welche Folgen das Verhalten bei einer zweiten Arbeitsablehnung habe. Es fehle dann an der Warnfunktion des ersten "Straf"bescheides, die das Bundessozialgericht zu § 31 Abs. 3 S. 3 SGB II a.F. in dem genannten Urteil vor der Verschärfung der Sanktion gefordert habe. Auch für das SGB III sei eine "Warn-Sperrzeit" vor der Verdoppelung der Sperrzeit erforderlich.

Das kann im Ergebnis nicht überzeugen. Das Sozialgericht hat hinsichtlich des Vermittlungsangebots D. GmbH ein versicherungswidriges Verhalten des Klägers (zutreffend) bejaht. Beide Vermittlungsangebote wurden dem Kläger am gleichen Tag unterbereitet. Es ist nicht ersichtlich, warum die Nichtbewerbung bzw. nicht rechtzeitige Bewerbung auf das eine Angebot dem Kläger vorwerfbar sein soll, nicht aber die Nichtbewerbung bzw. die nicht rechtzeitige Bewerbung auf das andere Angebot. Die beiden Sachverhalte sind gleichgelagert.

Gegen eine Rechtsauffassung, wonach eine weitere Sperrzeit im Falle der gleichzeitigen Unterbreitung mehrerer Arbeitsangebote nur eintritt, wenn eine schriftliche Mitteilung über den Eintritt der vorausgegangenen ersten Sperrzeit nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 b) SGB III a.F. erfolgte, spricht rechtssystematisch, dass der Gesetzgeber nur für den Fall des Erlöschens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. das Erfordernis normiert hat, dass der Arbeitslose schriftliche Bescheide über den Eintritt der Arbeitslosigkeit erhalten hat (vgl. schon Niesel in: Niesel SGB III, 4. Aufl. 2007, § 144 Rn. 81; jetzt auch Karmanski in: Brand SGB III 6. Aufl,. 2012, § 159 Rn. 81). Für das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. ist also nicht ausreichend, dass eine Sperrzeit – kraft Gesetzes – eingetreten ist. Es ist vielmehr weiter erforderlich, dass dies auch durch Bescheid festgestellt wurde. Eine entsprechende Regelung findet sich für den Eintritt einer zweiten, längeren Sperrzeit in § 144 Abs. 4 Nr. 2 c) SGB III a.F. aber gerade nicht.

Es überzeugt auch nicht, wenn das Sozialgericht die grundsicherungsrechtliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei wiederholten Meldeversäumnissen auf den Versicherungsanspruch auf Arbeitslosengeld überträgt. Das Bundessozialgericht hat in dem von dem Sozialgericht herangezogenen Urteil vom 9. November 2010 (B 4 AS 27/10 R, juris) entschieden, dass die weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10 v.H. der Regelleistung wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums voraussetze, dass die vorausgegangene Sanktion bereits durch Bescheid festgestellt worden ist. Sei innerhalb eines laufenden Sanktionszeitraumes eine weitere Obliegenheitsverletzung gegeben, werde die vorangegangene Absenkungsstufe um die nächste Absenkungsstufe nicht durch "parallele Absenkungsbescheide" ergänzt, sondern von dieser – durch Erlass eines Änderungsbescheides mit der neuen erhöhten Sanktionsstufe – abgelöst (juris Rn. 22). Es hat zur Begründung ausgeführt (juris, Rn. 23): "Bereits der Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II spricht gegen eine zeitgleiche Minderung durch mehrere parallele Absenkungsbescheide bei weiteren Meldepflichtverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums, weil er von einer einheitlichen Minderung, nicht jedoch von mehrfachen Absenkungen des Alg II wegen wiederholter Meldeversäumnisse ausgeht. Entsprechend sah § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB II in seiner Fassung bei Inkrafttreten des SGB II (BGBl. I 2003, 2954) ausdrücklich vor, dass das Alg II bei wiederholter Pflichtverletzung "zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert" werden sollte, um den es in der ersten Stufe gemindert worden sei. Auch in den Gesetzesmaterialien wird von dem Konzept einer Minderung um "zusätzliche" Beträge, nicht jedoch von einer Kumulation von Absenkungsbescheiden ausgegangen (vgl. 4. Entwurf eines Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz), BT- Drucks. 15/2816 S 12). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl. I 1706) sollte die Struktur des § 31 Abs. 3 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2007 nur insofern geändert werden, als nunmehr wiederholte Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres seit Beginn des vorangegangenen Absenkungszeitraums (§ 31 Abs. 3 Satz 4 SGB II) neue Sanktionsereignisse darstellen, wiederholte Obliegenheitsverletzungen also nicht mehr - wie zuvor - nur dann sanktioniert werden konnten, wenn die zweite Pflichtverletzung und die daraus resultierende Absenkung des Alg II innerhalb des bereits bestehenden Sanktionszeitraums von drei Monaten liegen (BT-Drucks. 16/1410 S. 25). Mit der Anknüpfung an den Jahreszeitraum wollte der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (BT-Drucks. a.a.O.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er - über die bisherige Rechtslage hinausgehend - Obliegenheitsverletzungen innerhalb eines bereits laufenden Sanktionszeitraums gleichzeitig in einem erhöhten Umfang sanktionieren wollte."

Diese Rechtsprechung hat in die Neufassung der Sanktionsbestimmungen des SGB II Eingang gefunden. § 31a Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nur vorliegt, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde.

Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf das Recht der Arbeitslosenversicherung scheidet aus. Schon der Wortlaut der Bestimmungen ist unterschiedlich. Die Regelungsmechanismen des im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geänderten Sanktionsrechts nach dem SGB II und des § 144 SGB III a.F. (jetzt § 159 SGB III) sind hinsichtlich der Rechtsfolgen grundsätzlich verschieden. Während sich nach § 31b Abs. 1 S. 1 SGB II der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats mindert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, tritt eine Sperrzeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kraft Gesetzes mit dem Sperrzeit begründenden Ereignis ein und läuft unabhängig vom Bestehen eines Leistungsanspruchs kalendermäßig ab (st. Rspr., vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R, juris). Der Gesetzgeber hat die Neufassung der Sanktionsbestimmungen des SGB II (§ 31a Abs. 1 Satz 4, § 31 b Abs. 1 S. 1 SGB II) auch nicht zum Anlass genommen, eine ähnliche Regelung in das SGB III aufzunehmen.

Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2011, L 2 AL 20/09, juris Rn. 44 ff. zu zwei am 24. März 2005 und am 19. April 2005 unterbreiteten Arbeitsangeboten zutreffend ausgeführt: "Eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung beläuft sich nur bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten in Form einer Ablehnung von Arbeit nach § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf drei Wochen. Die Sperrzeit beträgt "im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit" gemäß § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III sechs Wochen. Der Wortlaut des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c SGB III ist insoweit eindeutig und verlangt nicht, dass die Beklagte bereits einen ersten Pflichtenverstoß im Sinne einer Sanktionsfolgeentscheidung "festgestellt" haben müsste bzw. den Kläger hierüber in Kenntnis gesetzt haben müsste. Die Dauer der Sperrzeit ist auch nicht aufgrund von Erwägungen über die Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht v. 10. Februar 1987, 1 BvL 15/83, BVerfGE 74, 203) der Sperrzeiten einzuschränken. Die Regelungen des § 144 Abs. 4 SGB III über die Abstufungen der Dauer der Sperrzeiten tragen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bereits Rechnung, wenn wiederholtes gleichartiges versicherungswidriges Verhalten sanktionsverschärfend wirkt. Damit hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung zuvor erhobenen Anforderungen nach einer verhältnismäßigen Folge von Pflichtverletzungen bereits hinreichend aufgegriffen (vgl. Lüdtke in LPK-SGB III, § 144 Rn. 49). Eine nochmalige Warnung der Arbeitslosen vor der Regelung zu den Folgen von wiederholten Pflichtenverstößen durch Bescheide oder sonstige Hinweise der Beklagte ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch aus Verhältnismäßigkeitsgründen notwendig. Denn der Arbeitslose soll bereits mit den Rechtsfolgenbelehrungen bei jedem Stellenvorschlag die notwendigen Belehrungen erhalten, die auch die Dauer der Sperrzeiten umfassen. Es erscheint entgegen den Ausführungen des SG auch nicht notwendig, dem Arbeitnehmer sicheres Wissen über den tatsächlichen Eintritt einer Sperrzeit zu verschaffen, bevor eine erhöhte Sperrzeit (von hier sechs Wochen) eintreten kann. Es bleibt schon unklar, wie dieses sichere Wissen herbeigeführt werden soll, d.h. ob bereits der Zugang einer Sperrzeitentscheidung oder erst deren Bestandskraft genügen soll. "Sicheres" Wissen um den Eintritt einer Sperrzeit würde erst durch eine bestandskräftige Regelung herbeigeführt werden, was gegebenenfalls erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs der Fall sein könnte. Damit eröffnet sich aber die Problematik, dass für eine längere Schwebezeit keine verschärften Sperrzeitentscheidungen möglich wären."

Die Berufung der Beklagten hat gleichwohl nicht in vollem Umfang Erfolg. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem vom LSG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall dadurch, dass der Kläger die beiden Vermittlungsangebote am selben Tag erhalten hat und ihm für beide Angebote dieselbe Bewerbungsfrist gesetzt wurde.

Nach § 144 Abs. 4 SGB III a.F. beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme 1. im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. Vorliegend sind zwei Sperrzeiten nach § 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III a.F. eingetreten.

Der Kläger hat sich auf die beiden ihm zeitgleich vorgelegten Vermittlungsangebote nicht umgehend beworben, so dass er am selben Tag durch zweimaliges Nichtbewerben auf die beiden Stellen jeweils einen Sperrzeittatbestand verwirklichte. Es treten damit wie dargelegt mehrere Sperrzeiten ein (vgl. auch Karmanski in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, Rn. 81 m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Winkler in Gagel SGB III (Stand: März 2015) § 159 Rn. 368 vertritt für einen solchen Fall die Auffassung, dass bei mehreren zeitgleichen Arbeitsangeboten jeweils nur eine Sperrzeit von drei Wochen eintreten dürfe, wenn nicht die Ablehnung in diesen Fällen als durch eine Handlung bewirkt bewertet werden müsse, so dass nur insgesamt eine Sperrzeit eintrete. Dem schließt sich der Senat an. Es ist vorliegend nicht feststellbar, welches das erstmalige versicherungswidrige Verhalten des Klägers und welches das zweite versicherungswidrige Verhalten des Klägers war. Es lässt sich logisch nicht feststellen, ob die Ablehnung des einen oder des anderen Arbeitsangebots die erste bzw. die zweite Ablehnung darstellt. Das muss nach dem Gesetz zur Folge haben, dass zwei Sperrzeiten wegen erster Arbeitsablehnung absolut zeitgleich und einander überlappend eintreten. Es liegt kein Fall vor, in dem das sperrzeitbegründende Ereignis in eine schon und noch laufende Sperrzeit fällt und damit erst mit dem Ende der vorherigen Sperrzeit beginnt und es liegt kein Fall eines "zweiten versicherungswidrigen Verhaltens" i.S. des § 144 Abs. 4 Nr. 1 SGB III a.F. vor. Es liegt auch kein Fall nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. vor. Denn der Kläger hat nicht mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis, sondern mehrere Sperrzeiten durch verschiedene Ereignisse, nämlich zum einen durch die Nichtbewerbung auf das Vermittlungsangebot D. GmbH und zum anderen durch die Nichtbewerbung auf das Vermittlungsangebot C. GmbH begründet.

Im Ergebnis ist daher nur ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Zeitraum 7. August bis 27. August 2010 für drei Wochen eingetreten, so dass der Kläger Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld ab 28. August 2010 hat.

Die weiteren Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X für drei Wochen liegen vor. Der Kläger war über den möglichen Eintritt der Sperrzeit mit der Rechtsfolgenbelehrung informiert. Diese ist zwar zugegebenermaßen klein gedruckt, aber doch lesbar und übersichtlich gestaltet. Wenn der Kläger also nicht wusste, dass die Sperrzeit eintritt, ist seine Unkenntnis als grob fahrlässig zu bewerten. Denn er hat die gebotene Sorgfalt in besonders schwerem Maß dadurch verletzt, dass er ohne Rückfrage oder Information bei der Beklagten schlicht untätig geblieben ist, ohne seine Ansicht über das Vorliegen eines wichtigen Grundes klären zu lassen.

Die Fristen zur Rücknahme der Bewilligung gemäß § 48 Abs. 4 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 und 5 SGB X sind eingehalten. Die Beklagte durfte von der Rücknahme der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III für drei Wochen auch nicht absehen.

Da sich allerdings der Erstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich der ersten drei Wochen schon aus dem ersten, bestandskräftig gewordenen Sperrzeitbescheid betreffend das Vermittlungsangebot D. ergibt, scheidet ein weiterer Erstattungsanspruch sowohl nach § 50 Abs. 1 SGB X als auch nach § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch hinsichtlich der rechtmäßig deklaratorisch festgestellten ersten drei Wochen der Sperrzeit aus, wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt. Für den Zeitraum ab 28. August 2010 hat die Beklagte Arbeitslosengeld zu zahlen und auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab diesem Datum zu entrichten. Die angegriffenen Bescheide sind nach allem, soweit sie Erstattungsansprüche, die 434,07 EUR Arbeitslosengeld und 134,01 EUR Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum der ersten drei Wochen ab 7. August 2010 übersteigen, rechtswidrig und daher aufzuheben. Insoweit hat die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis, aber nicht in der Begründung Bestand.

Hinsichtlich der in den angegriffenen Bescheiden ausgesprochenen Minderungsfolge der eingetreten Sperrzeit wegen des Vermittlungsvorschlags C. GmbH vom 5. August 2010) hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Eine Sperrzeit löst neben dem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld auch eine Minderung der Anspruchsdauer aus (§ 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III a.F. (jetzt: § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Da vorliegend zwei "erste Sperrzeiten" eingetreten sind, lösen diese eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um jeweils drei Wochen und damit von jeweils 21 Tagen, zusammen 42 Tagen aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Frage, ob das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kraft Gesetzes mit dem Sperrzeit begründenden Ereignis eintretende Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei zwei zeitgleich erfolgten Arbeitsablehnungen zwei "erste" Sperrzeittatbestände i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung oder einen ersten und einen zweiten Sperrzeittatbestand i.S. des § 144 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III in der im Jahr 2010 geltenden Fassung (wortidentisch mit § 159 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III geltende Fassung) verwirklicht, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Rechtskraft
Aus
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