L 6 U 183/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 4 U 3/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 U 183/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
zum Unfallversicherungsschutz für die Teilnahme an einer Geburtstagsfeier
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.07.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ereignisses vom 05.03.2011 als Arbeitsunfall.

Der am ...1957 geborene Kläger ist Oberarzt in der Klinik für Unfallchirurgie am H -B -Klinikum Z. Im Rahmen einer Feierlichkeit am 05.03.2011 anlässlich des 50. Geburtstages des Chefarztes Dr. K versuchte der Kläger beim Tanzen, eine stürzende Kollegin abzufangen. Aufgrund eines plötzlich eintretenden stechenden Schmerzes im linken Ellenbogengelenk begab sich der Kläger in das H -B -Klinikum Z. Dort wurde eine distale Bizepssehnenruptur diagnostiziert, stationär wurde der Kläger bis zum 07.03.2011 behandelt. In der Unfallanzeige vom 07.03.2011 wird in der Unfallschilderung eine "betrieblich organisierte Feier" benannt.

Im Fragebogen vom 06.04.2011 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass Zweck der Veranstaltung der 50. Geburtstag des Chefarztes gewesen sei. Die Betriebsleitung habe die Veranstaltung weder veranlasst noch gebilligt oder gefördert, veranlasst habe die Veranstaltung der Chefarzt. Dieser habe auch die Kosten für die Durchführung der Veranstaltung getragen. Auf die Frage, ob bei der Veranstaltung die Betriebsleitung oder eine von ihr beauftragte Person anwesend gewesen sei, gab der Kläger an, dass die Chefärzte der Unfallchirurgie, der Neurochirurgie sowie der Geriatrie anwesend gewesen seien. An der Veranstaltung hätten alle Mitarbeiter der Klinik für Unfallchirurgie teilnehmen können. Von den ca. 40 Beschäftigten hätten auch ca. 40 Personen teilgenommen. Bei der Veranstaltung hätten nur Betriebsangehörige teilgenommen, ferner die Ehefrau und die Tochter des Chefarztes.

Mit Bescheid vom 24.05.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 05.03.2011 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung müsse die Veranstaltung von der Autorität des Unternehmens getragen werden, mit der Veranstaltung ein Gemeinschaftszweck verfolgt werden, der Unternehmer oder sein Beauftragter bei der Veranstaltung anwesend sein, die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen stehen und eine gewisse Mindestbeteiligung dokumentiert sein. Vorliegend sei die Veranstaltung nicht von der Autorität des Unternehmens getragen worden. Dies sei erst dann der Fall, wenn der Veranstalter nicht aus eigenem Antrieb oder freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handele. Ein betrieblicher Zusammenhang lasse sich nicht herstellen, es handele sich um eine aus privater Initiative des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie organisierte und von ihm privat finanzierte Geburtstagsfeier, die der persönlichen Sphäre und nicht dem Unternehmen zuzurechnen sei.

Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 08.06.2011 an. Die Ablehnungsgründe würden nicht überzeugen. Die Person des Chefarztes verkörpere die Autorität des Gesamtunternehmens, insbesondere wenn die Veranstaltung auch von der Direktion mit getragen werde und eine Vielzahl von Kliniken (Rettungsstelle, Neurochirurgie, OP-Saal usw.) mit einschließe. Der 1. Oberarzt einer Klinik, der als Stellvertreter des Chefarztes fungiere, sei verpflichtet, an einer Veranstaltung wie dem 50. Geburtstag eines Chefarztes teilzunehmen. Auch der Leitende Chefarzt des Klinikums sei als Gast geladen gewesen, er habe jedoch aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig abgesagt. Die Veranstaltung sei auch nicht von der Krankenhausleitung missbilligt worden. Der Chefarzt habe die Veranstaltung ausdrücklich geplant und seine private Geburtstagsfeier strikt von der betrieblichen Feier getrennt.

Die Beklagte holte eine ergänzende Auskunft des H -B -Klinikums Z vom 25.10.2011 ein. Danach teilte der Geschäftsführer mit, persönlich keine Kenntnis von der am 05.03.2011 stattfindenden Geburtstagsfeier gehabt zu haben. Als Teil der Klinikleitung sei der Ärztliche Direktor eingeladen worden, der jedoch aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht teilgenommen habe, die Feier habe sein Einvernehmen gefunden. Dem Ärztlichen Direktor sei bekannt gewesen, dass neben den Mitarbeitern der Klinik für Unfallchirurgie auch die Mitarbeiter der Kliniken eingeladen gewesen seien, die eng mit der Klinik für Unfallchirurgie zusammenarbeiten würden, also die Mitarbeiter der Rettungsstelle, der Klinik für Wirbelsäulenchirurgie und Neurotraumatologie sowie die Mitarbeiter der Geriatrie. Eine Freistellung der Beschäftigten sei nicht erfolgt, der Dienstplan sei aber so gestaltet worden, dass den Mitarbeitern, die an der Feier hätten teilnehmen wollen, dies ermöglicht worden sei. So seien beispielsweise Pflegekräfte aus einer anderen Klinik zur Vertretung in der Klinik für Unfallchirurgie eingesetzt worden. Die Klinikleitung habe ein Interesse daran, dass die Kliniken übergreifend gut zusammenarbeiteten. Es werde davon ausgegangen, dass die Feier zur Steigerung der Verbundenheit sowohl der Leitungen der teilnehmenden Kliniken als auch der nachgeordneten Belegschaft der Kliniken beigetragen habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Initiative für die Veranstaltung sei nicht vom H -B -Klinikum, sondern von Dr. K als Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie ausgegangen. Die Klinikleitung selbst habe keine Kenntnis von der am 05.03.2011 stattfindenden Geburtstagsfeier gehabt. Es seien nicht alle Klinikmitarbeiter bzw. alle Angehörigen der Abteilung der Unfallchirurgie eingeladen gewesen, es sei auch keine Einladung durch die Klinikleitung erfolgt, sondern durch Dr. K. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Einladung dem Wunsch der Klinikleitung dahingehend entsprochen habe, dass möglichst alle Beschäftigten bzw. alle Beschäftigten der Unfallchirurgie sich freiwillig zur Teilnahme entschließen würden. Vielmehr habe Dr. K eine von ihm privat finanzierte Geburtstagsfeier organisiert, eine Kostenbeteiligung oder sonst irgendwie geartete Einbindung an der Vorbereitung durch den Arbeitgeber sei nicht erfolgt. Der einzige Vertreter der Klinikleitung, Dr. Z , habe aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser im Auftrag oder in der Vertretung der Klinikleitung teilgenommen hätte, vielmehr sei davon auszugehen, dass dieser aus persönlichem Interesse teilgenommen hätte. Einladungen aus Anlass eines herausgehobenen Geburtstages seien der privaten Sphäre des Einladenden zuzurechnen. Dies gelte selbst dann, wenn ausschließlich Mitarbeiter der Klinik bzw. der eng mit dieser Klinik zusammenarbeitenden Mitarbeiter eingeladen worden seien. Nicht jede Pflege der Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen insgesamt wertvoll sei, stehe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es liege nicht in der Hand des Unternehmens, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung von sich aus auf unversicherte Tätigkeiten und Aktivitäten auszuweiten.

Hiergegen hat der Kläger am 02.01.2012 Klage beim Sozialgericht Chemnitz (SG) eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich die durch Dr. K erfolgte Einladung an alle Mitarbeiter der Unfallchirurgie, der Klinik für Geriatrie, der Rettungsstelle und der Klinik für Neurochirurgie gerichtet habe und durch Aushang erfolgt sei. Die Veranstaltung sei der Krankenhausleitung, die aus dem Geschäftsführer, dem Ärztlichen Direktor und der Pflegedirektorin bestehe, bekannt gewesen. Persönlich informiert und eingeladen gewesen sei der Ärztliche Direktor PD Dr. Z. Die Krankenhausleitung habe die Veranstaltung ausdrücklich unterstützt und die Dienstplanung der eingeladenen Kliniken und Abteilungen so gestaltet, dass eine Teilnahme der Mitarbeiter ermöglicht worden sei. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Geschäftsführers im Widerspruchsverfahren hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung die gute Zusammenarbeit der Kliniken gefördert habe und zur Steigerung der Verbundenheit der Leitungen der Kliniken und der nachgeordneten Belegschaft beigetragen habe, ferner habe die Feier die Zustimmung von PD Dr. Z gefunden. Die private Geburtstagsfeier von Dr. K sei strikt von der betrieblichen Feier getrennt gewesen, so dass mit Ausnahme seiner Ehefrau und seiner Tochter nur Beschäftigte des H -B -Klinikums Z teilgenommen hätten. Insgesamt habe Chefarzt Dr. K die Feier initiiert in Abstimmung mit der Krankenhausleitung und den Chefärzten der Kliniken für Geriatrie und für Neurochirurgie sowie der Rettungsstelle. Chefarzt Dr. K verkörpere einen Teil der Unternehmensleitung, ihm vorgestellt sei lediglich die Krankenhausleitung. Eine Initiative der mittleren Führungsebene reiche für das Handeln der Unternehmensleitung aus.

Die Beklagte hat im Klageverfahren ausgeführt, dass Dr. K nicht befugt gewesen sei, stellvertretend für die Betriebsleitung (Klinikleitung) zu handeln, da er dieser nicht angehöre. Die Betriebsleitung habe die Veranstaltung auch nicht veranlasst oder gebilligt und gefördert. Die bloße Billigung durch PD Dr. Z genüge nicht. Der Geschäftsführer habe gar keine Kenntnis von der Veranstaltung gehabt, die Einladung sei nicht im Namen der Klinikleitung, sondern im Namen von Dr. K selbst erfolgt. Im Vordergrund der Veranstaltung habe nicht die Förderung der Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft bzw. Pflege der Kameradschaft der Beschäftigten untereinander gestanden, sondern der private Umstand, den Geburtstag eines Betriebsangehörigen in hervorgehobener Stellung gebührend im Kollegenkreis zu feiern.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Bei der Feierlichkeit vom 05.03.2011 handelt es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit im Sinne von § 2 SGB VII. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist. Dieser innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund. Maßgeblich ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird. Die Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände zeigt, dass es sich bei der Geburtstagsfeier nicht um eine betriebliche Veranstaltung handelte, welche vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst war. Insoweit folgt das Gericht der Begründung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 30.11.2011 nach eigener umfangreicher Prüfung (§ 136 Abs. 3 SGG).

Ergänzend verweist das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Sächsischen Landessozialgericht vom 03.05.2012 (Az: L 2 U 158/10). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Die auf Richterrecht beruhende Einbeziehung solcher Aktivitäten in den Unfallversicherungsschutz muss jedoch eng begrenzt bleiben, zumal der Gesetzgeber sie bis heute und auch anlässlich der Neucodifizierung des Unfallversicherungsrechts im SGB VII nicht durch eine ausdrückliche normative Regelung nachvollzogen hat. Dies ist nur zu rechtfertigen, soweit die betreffende Veranstaltung im Interesse des Unternehmens liege und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken diene. Unternehmen zur Freizeitgestaltung oder zur Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen der Beschäftigten unterlägen auch dann nicht der Versicherung, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit erfolgen und von dem Unternehmen gebilligt oder unterstützt würden. Voraussetzung für die Annahme einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist, dass die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient. Sie muss allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen und von der Unternehmensleitung entweder selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und/oder jedenfalls von ihrer Autorität getragen werden. Hierfür ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Eine Veranstaltung ist dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt. Die Unternehmensleitung muss nicht selbst Veranstalter sein; es genügt, dass sie die Veranstaltung billigt und fördert. Veranstalter – im Auftrag der Unternehmensleitung – kann auch der Betriebsrat oder eine Gruppe bzw. einzelne Beschäftigte des Unternehmens sein. Die Billigung der Unternehmensleitung muss sich nicht nur auf die wegen der Durchführung einer Veranstaltung erforderlichen betrieblichen Änderungen erstrecken, sondern die Durchführung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung muss von ihr gewollt sein. Denn mögliche Unfälle bei solchen Veranstaltungen können Auswirkungen auf die vom Unternehmen zu zahlenden Beiträge haben (§ 162 Abs. 1 SGB VII). Eine Anwesenheit der Unternehmensleitung während der gesamten Veranstaltung ist nicht erforderlich; die Veranstaltung ist von der Autorität der Unternehmensleitung auch zu einer Zeit getragen, in der sie nicht selbst anwesend ist. Im vorliegenden Fall gilt darüber hinaus zu beachten, dass es keine Anweisung der Klinikleitung gab, dass aus Anlass des 50. Geburtstags von Chefarzt Dr. K eine Geburtstagsfeier zu veranstalten ist. Dies stand vielmehr in der Entscheidungshoheit von Dr. K ; nur weil dieser sich dazu entschloss, eine Geburtstagsfeier für die Mitarbeiter der Unfallchirurgie, der Klinik für Geriatrie, der Rettungsstelle und der Klinik für Neurochirurgie zu veranstalten und zu organisieren, wurde dies von der Klinikleitung gebilligt. Hätte Dr. K keine Geburtstagsfeier durchgeführt, wäre dies von der Klinikleitung selbstverständlich nicht sanktioniert worden. Eine direkte Anweisung oder Verpflichtung zur Durchführung derartiger Feierlichkeiten gab es nicht (vgl. Sächsisches LSG, a. a. O., S. 11). Vor diesem Hintergrund kann dann die Zielsetzung "Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten" nicht mehr hinreichend erreicht werden. Denn Zusammenkünfte, welche der Pflege der Verbundenheit nur der Beschäftigten einzelner, kleiner Sachgebiete untereinander dienen oder die sogar ganz entfallen können, reichen hierfür nicht."

Gegen den dem Kläger am 22.07.2013 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.08.2013 beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung hat er die bis zum Klageverfahren dargelegten Argumente wiederholt und zum vom SG in Bezug genommenen Urteil des Landessozialgerichts ausgeführt, dass der diesem Fall zugrunde liegende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von seinem Fall abweiche.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 11.07.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Ereignis vom 05.03.2011 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid vom 11.07.2013 verwiesen.

Dem Senat liegen die Gerichtsakte beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Beklagten vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- sowie fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die gegen den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 erhobene Klage abgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG - vgl. Urteile vom 07.09.2004, Az.: B 2 U 35/03 R und B 2 U 45/03 R) ist das klägerische, auf Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Begehren als Feststellungsklage i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auszulegen. Ein berechtigtes Interesse des Klägers an dieser Feststellung besteht, weil es die Vorfrage für die Entscheidung der Beklagten über die zu gewährenden Leistungen darstellt. Eine Entscheidung hierüber war dem Senat verwehrt, weil die Beklagte über einzelne in Betracht kommende Leistungen noch keine Entscheidung getroffen hat (BSG, a.a.O.).

Zutreffend hat das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid die rechtliche Grundlage für die Feststellung eines Arbeitsunfalles in § 8 Abs. 1 SGB VII dargestellt, auf diese Ausführungen nimmt der Senat Bezug.

Das BSG hat unter Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung zum Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung im Urteil vom 26.06.2014 (Az. B 2 U 7/13 R – juris) ausgeführt: "Eine den Versicherungsschutz als Beschäftigte begründende Tätigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, zB einer betrieblichen Weihnachtsfeier, auch wenn hierfür eine spezielle normative Regelung zur Einbeziehung in den Unfallversicherungsschutz fehlt. Die in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliederten Beschäftigten unterstützen durch ihre von der Unternehmensleitung gewünschte und ggf sogar geforderte Teilnahme das von ihr dadurch zum Ausdruck gebrachte Unternehmensinteresse, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Der Schutzzweck der Beschäftigtenversicherung rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII zu betrachten (stRspr vgl zB BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 ff; vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 7 ff; vom 22.9.2009 - B 2 U 4/08 R - UV-Recht Aktuell 2009, 1411 und - B 2 U 27/08 R - UV-Recht Aktuell 2010, 275 mwN; vgl auch bereits BSG vom 22.8.1955 - 2 RU 49/54 - BSGE 1, 179, 181 ff und vom 26.6.1958 - 2 RU 281/55 - BSGE 7, 249, 250 ff).

Eine Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung begründende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung setzt im Hinblick auf diesen Grund für die Einbeziehung in den Versicherungsschutz deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Unternehmensleitung sie als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, der jeweilige Veranstalter also nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung handelt. Die Kenntnis, die Hinnahme oder auch eine allgemeine Förderung durch die Unternehmensleitung, zB durch Änderung organisatorischer Regeln oder das Bereitstellen von Räumen, genügt nicht (vgl BSG vom 9.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 2 RdNr 6; vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 R - SozR 4-1500 § 163 Nr 1 RdNr 7 f und vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 11). Hieran hält der Senat fest. Nicht jede der privaten Sphäre zuzurechnende, aber im weitesten Zusammenhang mit der Beschäftigung stehende Verrichtung fällt in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung der Beschäftigten. Private Veranstaltungen können, auch wenn sie betriebsbedingt oder betriebsdienlich sind, den Versicherungsschutz nicht begründen, selbst wenn sie von der Unternehmensleitung geduldet oder gebilligt werden. Auch die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen ist, selbst wenn sie dem Unternehmen wertvoll ist, grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 11 RdNr 15 mwN), denn ob eine Verrichtung im weiteren Sinn vom Arbeitgeber als "betriebsdienlich" eingeschätzt wird, ist unerheblich, weil "Betriebsdienlichkeit" keine Voraussetzung der Beschäftigtenversicherung ist (vgl BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 27/11 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 45 RdNr 39, 41)." Der erkennende Senat sieht keine Ansatzpunkte, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Unter Heranziehung der dargelegten Grundsätze sind die vorliegend vom Kläger aufgeführten Argumente nicht geeignet, die Geburtstagsfeier des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu bewerten; die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist nicht als Bestandteil der geschuldeten versicherten Tätigkeit des Klägers gegenüber seinem Arbeitgeber, dem H -B -Klinikum Z , im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten, sie unterfällt nicht dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung sondern dem unversicherten persönlichen Lebensbereich.

Grundsätzlich war Anlass der Veranstaltung eine Geburtstagsfeier des Chefarztes der Klinik für Unfallchirurgie des H -B -Klinikums Z , also ein privater, betriebsfremder Anlass. Zwar war ausweislich der Mitteilung des Geschäftsführers des Klinikums vom 25.10.2011 der Ärztliche Direktor (PD Dr. Z ) eingeladen, auch ist nicht anzuzweifeln, dass der Ärztliche Direktor die Veranstaltung gebilligt hat und entsprechende organisatorische Maßnahmen dahingehend eingeleitet wurden, dass möglichst allen Mitarbeitern der eingeladenen Kliniken eine Teilnahme ermöglicht wurde. Dies macht die Veranstaltung aber noch nicht zu einer Veranstaltung der Unternehmensleitung als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung. Weder die Betriebsdienlichkeit der Veranstaltung im Sinne der Förderung der Gemeinschaft zwischen den Mitarbeitern noch die Änderung organisatorischer Regelungen machen die grundsätzlich als privat anzusehende Veranstaltung zu einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Trägerschaft der Veranstaltung lag bei Dr. K privat, die Unternehmensleitung hat sie nicht als deren eigene betriebliche Veranstaltung durchgeführt oder durchführen lassen. Dies ergibt sich für den Senat daraus, dass die Veranstaltung finanziell durch den einladenden Chefarzt Dr. K getragen wurde, die Einladung von ihm ausging und in seinem Namen erfolgte und er auch den Kreis der Einladungsempfänger bestimmte, wobei gerade nicht das gesamte H -B -Klinikum eingeladen wurde, sondern nur ausgewählte Bereiche. Auch hinsichtlich Ort und Zeit der Veranstaltung sind der Akte keinerlei Ansatzpunkte zu entnehmen, die auf eine Einflussnahme der Klinikleitung hinweisen könnten. Dem entspricht auch der Vortrag des Klägers im Widerspruchsverfahren, wonach PD Dr. Z als ärztlicher Direktor als Gast geladen gewesen sei – er also gerade nicht die Klinikleitung als Träger der Veranstaltung repräsentieren sollte. Dass Dr. K neben der in Frage stehenden Veranstaltung noch eine Geburtstagsfeier im privaten Bereich durchführte, ändert an dieser Bewertung nichts. Aus der Anzahl von Feiern anlässlich eines Ereignisses ist kein Versicherungsschutz abzuleiten.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ist auch nicht vor dem Hintergrund zu rechtfertigen, dass Dr. K Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie ist. Zwar ist er damit Leiter dieser organisatorischen Einheit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.O.) ersetzt das Einvernehmen der jeweiligen Leitung der organisatorischen Einheit dann das entsprechend erforderliche Einvernehmen der Unternehmensleitung, wenn die Leitung der Unternehmenseinheit gerade zur Durchführung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung befugt ist. Vorliegend sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Dr. K als Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie von der Unternehmensleitung ermächtigt oder sogar beauftragt gewesen war, seine Geburtstagsfeier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in der Klinik für Unfallchirurgie durchzuführen. Das Erfordernis einer solchen Ermächtigung ergibt sich vorliegend vor allem daraus, dass nicht nur die Beschäftigten "seiner Klinik" (der für Unfallchirurgie) eingeladen wurden, sondern sich sowohl die Einladung als auch die Feier auf weitere Bereiche des Krankenhauses (Klinik für Neurochirurgie, Klinik für Geriatrie sowie Rettungsstelle) erstreckten.

Auch aus dem Argument des Klägers, dass er als Oberarzt an der Klinik für Unfallchirurgie verpflichtet gewesen sei, an der Geburtstagsfeier seines Chefarztes teilzunehmen, ergibt sich kein Versicherungsschutz. Selbst wenn gesellschaftliche Erwartungshaltungen im Arbeitsleben es den Beschäftigten geboten erscheinen lassen, an bestimmten Veranstaltungen und Zusammenkünften teilzunehmen, rechtfertigt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.1997, Az. 2 RU 29/96 – juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 SGG.

Petschel Schuler Guericke
Rechtskraft
Aus
Saved