L 17 U 325/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 U 73/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 325/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 303/15 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin (Kl) am 22.01.2008 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die Kl absolvierte am Unfalltag eine mehrtägige berufliche Fortbildungsmaßnahme "Kenntnisvermittlung Englisch in Wirtschaft und Verwaltung" auf Einladung der Agentur für Arbeit im Handwerkszentrum in J. Während der Fortbildung bestand Unfallversicherungsschutz in der Verbandszuständigkeit der Beklagten (Bekl).

Am zweiten Schulungstag, dem 22.01.2008, stürzte die Kl gegen 12.30 Uhr in einer Grünanlage und zog sich hierbei eine handgelenksnahe Speichenfraktur rechts zu.

Ärztlich sind folgende Angaben der Kl zum Unfallhergang festgehalten: - bei Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. L am 22.01.2008: "In der Mittagspause (nicht BGlich versicherte Tätigkeit) auf einem Weg ausgerutscht und gefallen";

- bei D-Arzt Dr. E am 24.01.2008: "Sturz auf dem Weg in die Mittagspause in ein Café im Haus";

- im Klinikum P am 25.01.2008: "Wollte die im Haus befindliche Cafeteria aufsuchen, stürzte auf dem Weg dorthin".

Zum Unfallhergang schriftlich befragt, gab die Kl selbst am 16.05.2008 an, sie habe in der Mittagspause das Betriebsgelände verlassen, um frische Luft zu atmen. Der Unfallanzeige der Akademie V vom 19.02.2008 ist zu entnehmen, sie sei nach der Mittagspause auf dem Rückweg zum Seminarraum auf feuchtem Grund ausgerutscht.

Die Unfallkasse des Bundes und - nach Abgabe zuständigkeitshalber ab 09.05.2008 - sodann die Bekl führten die Heilbehandlung durch, ohne zunächst über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu entscheiden. Unter dem 07.07.2009 beantragte die Kl bei bleibenden Funktionsstörungen und Schmerzen im rechten Handgelenk die Feststellung eines Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Die Bekl schrieb nach medizinischen Ermittlungen die Kl am 23.08.2011 an, "bei der abschließenden Bearbeitung" sei aufgefallen, dass zu den Umständen des Sturzes der Kl unterschiedliche Informationen vorlägen. Die Kl erwiderte durch ihre Bevollmächtigten, sie habe in der Mittagspause die Seminarstätte mit der Zeugin L verlassen, um in der in der Nachbarschaft befindlichen Parkanlage ein wenig Luft zu schnappen. Auf dem Rückweg zum Seminarraum sei dann der Unfall passiert, so wie sie es auch angegeben habe.

Die Bekl beschied daraufhin die Kl, dass es sich bei dem Ereignis vom 22.01.2008 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe (Bescheid vom 12.10.2011). Ein Spaziergang in der Pause sei keine versicherte Tätigkeit.

Ihren Widerspruch vom 14.11.2011 begründete die Kl damit, dass der Aufenthalt außerhalb des Schulungsraums zur Fortsetzung der Betriebstätigkeit notwendig gewesen sei. In der Mittagspause habe der Schulungsraum verlassen werden müssen. In dem im Handwerkszentrum befindlichen öffentlichen Café sei damals noch geraucht worden, was bei ihr zu Kopfschmerzen führe. Zur Erhaltung ihrer Konzentrations- und Leistungsfähigkeit habe sie deshalb das Schulungsgebäude verlassen müssen.

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs durch Bescheid vom 15.02.2012 hat die Kl am 01.03.2012 Klage zum Sozialgericht Münster (SG) erhoben. Sie hat vorgetragen, das ihr übersandte Informationsblatt habe keine Mitteilung darüber enthalten, dass der Unfallversicherungsschutz für diese Maßnahme lückenhaft sein kann. Da es für sie unerwartet gewesen sei, dass in dem Café geraucht wurde, sei das Verlassen des Schulungszentrums "wegen plötzlicher, unvorhersehbarer Umstände" im Sinne der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.06.2011 (B 2 U 30/00 R) notwendig geworden, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten.

Die Kl hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid vom 12.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 22.01.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Bekl hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.04.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kl habe keinen Arbeitsunfall erlitten, als sie auf einem Spaziergang während der Mittagspause verunglückte. Zwar habe die Kl im Rahmen ihrer Teilnahme an der Weiterbildung grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden. Diese versicherte Tätigkeit habe sie jedoch im Unfallzeitpunkt unterbrochen, um das Schulungsgebäude für einen Spaziergang zu verlassen. Ein innerer Zusammenhang des Spaziergangs in der Pause mit der betrieblichen Tätigkeit habe aber nicht bestanden. Ein solcher Zusammenhang bestehe, wenn der Spaziergang aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Tätigkeit erforderlich sei. Eine derartige Ausnahmesituation habe vor dem Spaziergang der Kl nicht vorgelegen, denn sie sei zuvor keinen besonderen betrieblichen Belastungen ausgesetzt gewesen.

Gegen dieses ihr am 28.05.2013 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Kl vom 13.06.2013. Die Kl trägt nunmehr vor, zu Beginn der von 11.56 bis 12.55 Uhr angesetzten Mittagspause habe sie die Seminarstätte gemeinsam mit einer weiteren Lehrgangsteilnehmerin, der Zeugin L, verlassen, um in eine einige hundert Meter entfernte Grünanlage zu gehen. Sie habe dort "frische Luft schnappen" und auf einer Bank einige mitgebrachte Lebensmittel verzehren wollen. Nachdem dies geschehen sei, habe sie den Rückweg zur Seminarstätte angetreten. Dabei sei sie ausgerutscht und habe sich das rechte Handgelenk gebrochen. Die Kl vertritt die Auffassung, im Unfallzeitpunkt habe Versicherungsschutz bestanden. Die Bekl habe den Unfall ursprünglich anerkannt, erst dann nicht mehr, als ihr der Schaden zu hoch geworden sei. Wege zur Einnahme von Mahlzeiten oder zum Einkauf von Nahrungsmitteln seien versichert, da die Einnahme von Mahlzeiten der Erhaltung der Arbeitskraft diene (Verweis auf BSG, Urteil vom 27.04.2010, B 2 U 23/09 R und weitere Rechtsprechung). Dabei seien Versicherte auch nicht auf Möglichkeiten im Betrieb, z.B. eine Kantine, verweisbar. Es müsse auch nicht die nächstgelegene Möglichkeit aufgesucht werden. Es komme hinzu, dass sie seit morgens 8.00 Uhr an der Trainingsmaßnahme teilgenommen habe und allgemein bekannt sei, dass dies zu einem Nachlassen der Konzentration führe. Dem wirke die Zufuhr frischer Luft entgegen. Damit sei die betriebliche Tätigkeit wesentliche Ursache einer sonst nicht oder erst deutlich später eingetretenen besonderen Müdigkeit. Den Seminarraum habe sie verlassen müssen, da dieser verschlossen wurde. Die Kantine habe sie nicht genutzt, da dort eine hohe Belastung durch Zigarettenrauch bestanden habe. Auch leide sie an einer Laktoseunverträglichkeit, weshalb sie immer eigene Lebensmittel mitbringe. Im Schulungszentrum habe es keine Sitzmöglichkeiten gegeben, sondern nur in der nahegelegenen Grünanlage.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.04.2013 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 12.10.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 22.11.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Verzehr von mitgebrachten Broten auf einem Spaziergang in der Mittagspause sei unversichert. Im Zeitpunkt des Unfalls sei das Nichtraucherschutzgesetz NW bereits in Kraft gewesen und sie gehe davon aus, dass die Bildungseinrichtung dies beachtet habe. Es spreche im Übrigen nichts dafür, dass die Klägerin zunächst die Absicht gehabt habe, die Pause im Schulungszentrum zu verbringen und sich nur wegen der Gegebenheiten dort entschlossen habe, das Gelände zu verlassen. Die Handlungstendenz sei jederzeit auf einen Spaziergang gerichtet gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Befragung der Zeugin L, mit Rücksicht auf deren schlechten Gesundheitszustand schriftlich. Die Zeugin hat angegeben, sie habe mit der Kl in der Mittagspause einen Spaziergang machen wollen. Es habe sich herausgestellt, dass der eingeschlagene Weg zu einer Grünanlage führte. Sie seien etwa 15 Minuten gelaufen und hätten dabei ihre Pausenbrote verzehrt. Sie seien dann denselben Weg zurückgelaufen und nach weiteren 5 Minuten sei die Kl gestürzt.

Schriftlich durch den Senat um Auskunft gebeten, hat die Akademie V unter dem 28.05.2014 und 30.03.2015 mitgeteilt, dass in den Räumlichkeiten des Handwerkszentrums J absolutes Rauchverbot geherrscht habe. Mittagessen sei seitens der Akademie nicht angeboten worden, es habe aber die Möglichkeit bestanden, in rauchfreien Bereichen mitgebrachtes Essen zu verzehren. Es habe einen sehr großen überdachten Innenhofbereich mit Sitzmöglichkeiten und einem Bistro gegeben.

Der Senat hat die Beteiligten im Erörterungstermin am 24.04.2014 und erneut nach Eingang der letzten Auskunft der Akademie V darauf hingewiesen, dass damit gerechnet werden muss, dass er die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zurückweist, wenn die Berufsrichter einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat kann über die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da die Berufsrichter des Senats einstimmig die Berufung als unbegründet ansehen und eine mündliche Verhandlung hierüber nicht für erforderlich halten. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Vorgehensweise angehört worden.

Die angefochtenen Bescheide und das Urteil der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Zu Recht haben die Bekl und das SG in dem Ereignis vom 22.01.2008 keinen Arbeitsunfall gesehen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit, Abs. 1 S. 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zum Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Abs. 1 S. 2). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist erforderlich, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und dass diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat (vgl. hierzu und zum Nachstehenden insgesamt BSG, Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00). Zunächst muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der sogenannte innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (stRspr, BSG a.a.O. m.w.N.). Maßgeblich ist die Handlungstendenz der Versicherten (BSG a.a.O. und Urteil vom 21.08.1991, 2 RU 62/90; vom 24.03.1998, B 2 U 4/97 R), so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalles bestätigt wird (BSG, Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00). Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis zu erbringen; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können (BSG, Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00; vom 30.04.1985, 2 RU 24/84). Lässt sich nicht feststellen, ob die Versicherte bei einer Verrichtung verunglückt ist, die - wenn feststellbar - in innerem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hätte, trifft die objektive Beweislast für das Vorliegen dieser Verrichtung die Versicherte (BSG, Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00).

Dieser Beweis ist hier nicht erbracht. Der Senat ist im Gegenteil davon überzeugt, dass die Handlungstendenz der Kl auf eine eigenwirtschaftliche, also unversicherte Verrichtung gerichtet war. Die Kl hatte im Unfallzeitpunkt ihre Fortbildung unterbrochen, das Schulungsgebäude verlassen und befand sich auf einem Spaziergang. Diesen wollte sie durchführen, weil sie das Bedürfnis nach frischer Luft verspürte. Der Senat unterstellt, dass die Kl und die Zeugin bei diesem Spaziergang auch die mitgebrachten Pausenbrote verzehren wollten. Wegen der Verhältnisse im Handwerkerpark J war die Klägerin nicht gezwungen, den Spaziergang durchzuführen. Eine besondere Belastung durch Ausdünstungen oder Gerüche, insbesondere durch Zigarettenrauch, bestand im Handwerkerpark nicht. Der Senat entnimmt der Auskunft der Akademie V, dass zum Unfallzeitpunkt im gesamten Handwerkerpark Rauchverbot bestand.

Ausgehend von diesem Sachverhalt ist die Rechtsauffassung des SG, dass die Klägerin im Unfallzeitpunkt keiner Verrichtung im inneren Zusammenhang mit ihrer "betrieblichen" Tätigkeit im Rahmen der Fortbildung nachgegangen ist, vollständig zutreffend. Dass der Unfall während einer Pause eintrat, begründet den Versicherungsschutz nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG steht ein Spaziergang während einer Arbeitspause - auch wenn er, wie hier, während einer Dienstreise unternommen wird (vgl. BSG, a.a.O. m.w.N.) - mit der versicherten Tätigkeit in innerem Zusammenhang, wenn er aus besonderen Gründen zur notwendigen Erholung für eine weitere betriebliche Betätigung erforderlich ist (vgl BSG, Urteil vom 26.06.2001, B 2 U 30/00 R; vom 11.08.1998, B 2 U 17/97 R). Dies ist der Fall, wenn die Versicherte aufgrund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit zur Durchführung des Spaziergangs veranlasst war, sich zu erholen und ihre Arbeitsfähigkeit für die nachfolgende betriebliche Tätigkeit wiederherzustellen oder jedenfalls zu erhalten. Insoweit besteht eine Parallele etwa zur Aufnahme von Nahrung während der Arbeitspause (vgl zusammenfassend BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R), so dass es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, ob die Kl zugleich ihr mitgebrachtes Pausenbrot verzehren wollte oder nicht. Allein das allgemeine Interesse des Unternehmers daran, dass Arbeitspausen in vernünftiger Weise zur Erholung und Entspannung verwendet werden, damit die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin erhalten bleibt, reicht nicht aus, um den inneren Zusammenhang zwischen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit und dem Verhalten in der Pause zu begründen (BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R; vom 29.02.1984, 2 RU 73/82). Ein innerer Zusammenhang ist, wie bei der Nahrungsaufnahme, nur anzunehmen, wenn die bisherige betriebliche Tätigkeit als wesentliche Ursache eine besondere Ermüdung der Versicherten verursacht hat, die ohne die betriebliche Tätigkeit gar nicht oder erst später aufgetreten wäre (BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R). Eine derartige Ausnahmesituation lag vor dem Spaziergang der Klägerin nicht vor, besondere Belastungen sind nicht ersichtlich, durch die Teilnahme an der Fortbildung war sie üblichen, nicht außergewöhnlichen betrieblichen Belastungen ausgesetzt.

Dadurch, dass die Kl unterwegs ihr Pausenbrot verzehrt hat, ändert sich an der Beurteilung ihrer Versicherteneigenschaft nichts. Auch bei Dienstreisen oder anderen betriebsdienlichen Verrichtungen außerhalb des Betriebes steht nicht die Nahrungsaufnahme selbst, sondern stehen allein die Wege zu und von der Nahrungsaufnahme oder Nahrungsbeschaffung unter Unfallversicherungsschutz (BSG, Urteil vom 24.02.2000, B 2 U 20/99 R), also etwa der Weg vom und zum Bäcker, um ein Pausenbrot zu kaufen, jedoch nicht der Weg, auf dem das bereits mitgebrachte Pausenbrot verzehrt wird.

Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Spaziergang wegen plötzlicher, unvorhersehbarer Umstände notwendig geworden wäre, kann der Senat offen lassen. Anhaltspunkte dafür bietet der Sachverhalt nicht. Das Vorbringen der Kl, sie sei durch unerwartete Rauchbelästigung zum Verlassen des Handwerkerparks bestimmt worden, ist für den Senat durch die Auskunft der Akademie V, es habe ein generelles Rauchverbot bestanden, widerlegt.

Die Vorinstanz hat demnach zutreffend entschieden, die Kl sei im Unfallzeitpunkt keiner in innerem Zusammenhang mit ihrer "betrieblichen" Tätigkeit als Fortbildungsteilnehmerin stehende Tätigkeit nachgegangen. Der Spaziergang diente rechtlich wesentlich der allgemeinen Erholung und Entspannung, nicht der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit, so dass ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht bestand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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