S 22 AS 590/14 PKH

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 22 AS 590/14 PKH
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der rückwirkenden Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat das Jobcenter gegenüber dem ehemals Hilfebedürftigen keinen Rückforderungsanspruch nach §§ 45, 48 SGB X, wenn dieser lediglich den Rentennachzahlungsbetrag vom Rentenversicherungsträger erhält.

Einem Erstattungsanspruch gegenüber dem ehemals Hilfebedürftigen steht die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X entgegen.
1. Der Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung in Höhe von 2.952,00 EUR.

Der 1984 geborene Kläger stand bei dem Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 09.04.2013 gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Hessen Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.12.2012 in Höhe von 615,82 EUR monatlich.

Mit Schreiben vom 17.06.2013 teilte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem Beklagten mit, über die Frage des Rechtscharakters von Erstattungsansprüchen der SGB II-Träger bestehe Uneinigkeit zwischen den Krankenkassen, der Bundesagentur für Arbeit, den SGB II-Trägern und den Rentenversicherungsträgern. Die Rentenversicherung habe daher zunächst nur die Auszahlung des dem Versicherten zweifelsfrei zustehenden Betrages veranlasst. Mit weiterem Bescheid vom 17.06.2013 erklärte die Deutsche Rentenversicherung Hessen gegenüber dem Kläger, der noch verbleibende Betrag von 743,61 EUR werde an ihn ausgezahlt (Differenz zwischen den Leistungen des Beklagten in Höhe von 2.952,00 EUR sowie dem Gesamtrentenanspruch in Höhe von 3.695,61 EUR). Mit weiterem Schreiben vom 19.09.2013 teilte die Deutsche Rentenversicherung Hessen dem Beklagten mit, die Erstattungsforderung werde nicht erfüllt werden.

Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2013 die Entscheidung vom 18.08.2012 und 28.01.2013 über die Leistungsbewilligungen vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2013 ganz auf und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe von 2.952,00 EUR geltend.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.11.2013 Widerspruch ein und machte geltend, dem Beklagten stehe kein Erstattungsanspruch zu. Der Beklagte könne nur vom zur Leistung verpflichteten Leistungsträger die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistung verlangen, nicht aber vom Betreuten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Entscheidung wird Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Klage vom 17.07.2014.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vor, der Erstattungsanspruch sei gegen den Rentenversicherungsträger geltend zu machen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich zur Begründung seines Antrags ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 24.07.2014.

Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten vor.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG.

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).

Sie ist auch begründet.

Der Bescheid vom 07.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Rückforderungsanspruch nach §§ 45, 48 SGB X.

Einer notwendigen Beiladung der DRV nach § 75 Abs. 2 Alternative 1 SGG bedurfte es nicht. Der Kläger wird von dem Beklagten auf Erstattung des Arbeitslosengeldes II in Anspruch genommen. Hinsichtlich des Arbeitslosengeldes II kann die DRV in keinem Fall ihm gegenüber einen Rückzahlungsanspruch geltend machen. Ob der Beklagte von der DRV eine Erstattung betreffend die Rentenzahlung verfolgen wird, ist derzeit offen und erfordert die Beiladung der DRV im vorliegenden Fall nicht. In einem solchen Verfahren wäre der Kläger ggf. beizuladen.

Die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs nach §§ 45, 48 SGB X liegen nicht vor. Dem Kläger stand auch über den 30.11.2012 hinaus ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach §§ 7, 9 SGB II zu.

Ob ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Kläger in der vorliegenden Fallgestaltung eine Rücknahme der Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II nach den §§ 45 ff. SGB X voraussetzt, kann offen bleiben. Zu einer solchen Rücknahmeentscheidung sowie zur Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs war der Beklagte schon wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht berechtigt. Diese Vorschrift ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens (Kasseler Kommentar, § 107 Rn. 5) auch auf den Erstattungsanspruch hier anzuwenden. Die Voraussetzungen des § 107 SGB X sind hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums vom 01.12.2012 bis zum 30.04.2013 gegeben. Dem Beklagten stand gegen die DRV ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu. Die DRV hatte zum Zeitpunkt ihrer Leistung - Auszahlung der Rentennachzahlung an den Kläger im Jahr 2013 - Kenntnis von der Leistung des Beklagten an den Kläger. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der DRV vom 09.04.2013, in dem sie den Beklagten um Bezifferung des Erstattungsanspruches ersuchte. Diese Kenntnis der Arbeitslosengeld II-Gewährung ermöglichte es der DRV, dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten und damit die Leistung gegenüber ihm zu verweigern sowie den Erstattungsanspruch des Beklagten in entsprechender Höhe zu befriedigen.

Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträges ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten entbehrlich machen. § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wieder und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.2010, B 1 KR 21/09 R).

Die Erfüllungsfiktion tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht wird. Es besteht damit kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich stattdessen nach den §§ 45, 80, 50 SGB X an den Versicherten zu halten. Einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 bzw. 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen. Eine Änderung der Verhältnisse ist, soweit es die Vergangenheit betrifft, dann nicht wesentlich im Sinne des § 48 SGB X und, da die Gewährung von Arbeitslosengeld II vor der Zuerkennung der Rente rechtmäßig ist, können die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sein. Das dem Kläger gezahlte Arbeitslosengeld II erweist sich rückwirkend faktisch als eine Vorschusszahlung auf die Rente. Sein Anspruch gegen die DRV auf Zahlung der Rente im hier streitigen Zeitraum ist in Höhe des zeitgleich bezogenen Arbeitslosengeldes II als erfüllt anzusehen. Diese kraft Gesetzes eintretende Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X kann schließlich nicht dadurch umgangen werden, dass der Beklagte die Zahlungen der DRV an den Kläger mit befreiender Wirkung genehmigt. Diese vom BSG im Falle der Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen ermöglichte Genehmigung (BSG, Urteil vom 16.10.1991, 11 RAr 137/90) kommt hier nicht in Betracht. Die kraft Gesetzes bewirkte Erfüllungsfiktion kann durch eine solche rechtsgeschäftliche Erklärung nicht aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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