S 11 SO 25/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 SO 25/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
1. Die Verfahren S 11 SO 25/15 und S 11 SO 26/15 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die verheirateten Kläger zu 1) und 2) wenden sich gegen ein Auskunftsverlangen des Beklagten gemäß § 117 SGB XII bzw. fordern hierauf bezogene Akteneinsicht.

Die hilfsbedürftige und Pflegegeld beziehende Mutter (geb. am ... 1932) des Klägers zu 1) lebt seit September 2013 im Alten- und Pflegeheim der Arbeiterwohlfahrt in B. und wird vertreten durch ihre vorsorgeberechtigte Tochter K.B. Ungedeckte Heimunterbringungskosten (ca. 800 EUR/Mo.) übernahm der Beklagte ab dem 1. November 2013 nach Maßgabe des SGB XII. Mit Zwangsmittel bewehrtem Bescheid vom 11. September 2014 zeigte der Beklagte dem Kläger zu 1) gemäß § 94 SGB XII übergegangene Unterhaltsansprüche an und forderte zur Berechnung von Unterhaltszahlungen Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Seinen Antrag auf Einsicht in die in der Sozialhilfeangelegenheit seiner Mutter angefallenen Verwaltungsakten lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 ab, da er nicht Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X sei; über die gegen seine Schwester und deren Ehemann geltend gemachten Schenkungsrückforderungsansprüche setzte der Beklagte ihn in Kenntnis. Gegen letzteren Bescheid ließ der Kläger zu 1) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. Oktober 2014 Widerspruch einlegen; mit Schreiben vom 26. November 2014 legte der Kläger zu 1) auch gegen den Bescheid vom 11. September 2014 Widerspruch ein und wandte sich insbesondere dagegen, dass der Beklagte gegen seine Schwester und deren Ehemann lediglich einen Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.750.- EUR geltend mache statt gebotener ca. 46.000.- EUR.

Mit Zwangsmittel bewehrtem Bescheid vom 27. November 2014 ersuchte der Beklagte von der Klägerin zu 2) um Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Berechnung, ob und in welchen Umfang sich ihre finanzielle Situation auf die Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemanns gegenüber seiner Mutter auswirken könne. Die Klägerin zu 2) legte hiergegen mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 Widerspruch ein.

Mit Bescheiden vom 10. März 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Widersprüche der Kläger zu 1) und 2) vom 29. Oktober 2014 und 23. Dezember 2014 zurück. Das Auskunftsverlangen gegenüber der Klägerin zu 2) sei rechtmäßig. Ausreichend hierfür sei die bloße Möglichkeit des Bestehens von Unterhaltsverpflichtungen ihres Ehemanns gegen seine Mutter. Ob und in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestünden, sei nach Auskunftserteilung erst festzustellen. Dass derartige Ansprüche offensichtlich nicht bestünden, könne nicht "auf den ersten Blick" bereits verneint werden. Der Kläger zu 1) habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht in die Sozialhilfeakte seiner Mutter nach § 25 SGB X. Er zähle nicht zu dem in § 12 SGB X genannten Personenkreis. Die Nutzung von Sozialdaten sei nur zulässig, wenn der Betroffene einwillige, was vorliegend fehle. Das Gesetz ermögliche nicht die Weitergabe von Sozialdaten an Privatpersonen zur Abwehr zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche.

Die Kläger ließen hiergegen Klage erheben. Es sei offensichtlich, dass wegen Fehlens eines Unterhaltsanspruchs von der Klägerin zu 2) keine Auskunft verlangt werden könne; es mangle bereits an einem unterhaltsrechtlichen Bedarf, weil gegenüber der Schwester des Klägers zu 1) und deren Ehemann ein Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von 46057,32 EUR bestehe und nicht ein solcher in Höhe von jeweils nur 2.875 EUR. Die Berechnung des Rückforderungsanspruchs durch den Beklagten sei fehlerhaft. Zu Unrecht gehe der Beklagte auch davon aus, dass der Kläger zu 1) nicht Beteiligter i.S. von § 12 SGB X sei und daher kein Recht auf Akteneinsicht habe. Dieser sei vielmehr zur Verteidigung seiner Interessen auf eine Akteneinsicht angewiesen und könne seinen Anspruch auf § 25 SGB X stützen. Der auf den Beklagten übergegangene Verwandtenunterhaltsanspruch setze Bedürftigkeit der Mutter voraus, die den Verwaltungsakten entnommen werden könne. Es bestünden gemäß § 1605 BGB auch Auskunftsansprüche unter Geschwister, um die erforderlichen Kenntnisse über deren jeweilige Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erlangen. Der Beklagte sei bezüglich eventueller Unterhaltsansprüche Rechtsnachfolger der hilfsbedürftigen Mutter und könne daher auch ohne Einwilligung deren bevollmächtigten Tochter Akteneinsicht gewähren. Zumindest hätte der Beklagte eine Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 SGB X treffen müssen.

Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2014 jeweils in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 10. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt sinngemäß deren Abweisung.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 hat die Schwester des Klägers zu 1) als Bevollmächtigte der Mutter ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Sozialakte der Mutter erklärt mit Ausnahme der Aktenbestandteile, die ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betreffen; am 4. März 2015 haben die Kläger hierauf beschränkt Aktenbeinsicht erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Wege des Erlasses eines Gerichtsbescheides konnte ergehen, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die zulässigen Klagen bleiben ohne Erfolg. Weder die Klägerin zu 2) noch der Kläger zu 1) werden durch das Auskunftsbegehren des Beklagten (1.) bzw. der Verweigerung einer vollständigen Akteneinsichtnahme (2.) in ihren Rechten verletzt.

1. Zur Begründung dieses die Klage der Klägerin zu 2) abweisenden Urteils verweist die Kammer auf Blatt 2 bis 4 des Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015, den sie mit den dortigen Ausführungen auch zum Gegenstand dieser Entscheidung macht, § 136 Abs. 3 SGG. In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht der Widerspruchsbescheid zum einen zu Recht davon aus, dass es für die Heranziehung eines potentiell Unterhaltspflichtigen zur Auskunft nicht darauf ankommt, ob im konkreten Fall ein Unterhaltsanspruch besteht (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43.90, Rz. 19 m.w.N.). Zweck des § 117 SGB XII ist, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter wieder gestellt werden kann. Zum anderen verweist der Widerspruchsbescheid zutreffend darauf, dass die Auskunftspflicht potentiell Unterhaltspflichtiger bereits dann entsteht, wenn die Relevanz der begehrten Auskünfte für die Prüfung des Leistungsbegehrens einerseits und möglicher Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen andererseits nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Das Auskunftsersuchen ist also nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (sogenannte Negativevidenz - vgl. BSG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - B 8 SO 75/12 B, Rz. 7; BVerwG, Urteil vom 6. November 1975 - 5 C 28.75, Rz. 14 f.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2009 - L 20 SO 96/08, Rz. 26). Von einer derartigen Offensichtlichkeit ist vorliegend nicht auszugehen. Ohne die vom Beklagten eingeforderte Auskunft kann über den Umfang von gegen den Kläger zu 1) gerichteter und auf den Beklagten übergeleiteter Unterhaltsansprüche seiner Mutter nicht befunden werden; über den Umfang von Schenkungsrückforderungsansprüchen der Mutter besteht Unklarheit.

Die Klägerin zu 2) kann nicht einwenden, dass sie der Mutter ihres Ehemanns keinen Unterhalt schuldet. Die Auskunftspflicht des nicht getrennt lebenden Ehegatten des Unterhaltspflichtigen wurde durch die Neufassung des § 116 BSHG (Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) eingeführt. Mit dieser Reform sollte die Lücke geschlossen werden, dass zwar der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen gesetzlich nicht verpflichtet ist, dessen Verwandten - vorliegend der hilfebedürftigen Schwiegermutter - Unterhalt zu leisten. Insoweit sind deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Träger der Sozialhilfe zunächst ohne Belang. Jedoch ist der unterhaltspflichtige Kläger zu 1) gemäß § 1609 BGB vorrangig seinem Ehegatten und Kindern und erst dann seinen sonstigen Verwandten, hier seiner hilfebedürftigen Mutter, zum Unterhalt verpflichtet. Wenn nun ein Ehegatte über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, muss der Unterhaltspflichtige seine Mittel gemäß § 1609 BGB vorrangig für dessen Unterhalt einsetzen, was seine Möglichkeiten schmälert, Leistungen gegenüber der sozialhilfebedürftigen Mutter zu erbringen. Verfügt andererseits der Ehegatte über nennenswerte Einkünfte, muss der Unterhaltspflichtige für den Lebensunterhalt des Ehegatten und der eventuellen Kinder nicht mit aufkommen, so dass ihm mehr Mittel verbleiben, bedürftigen Verwandten Unterhalt zu leisten. Daraus folgt zwingend, dass für die Unterhaltsfähigkeit eines verheirateten Unterhaltsverpflichteten - hier des Klägers zu 1) - die wirtschaftliche Lage des Ehegatten - hier der Klägerin zu 2) - von unmittelbarer Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 13/3904, S. 60; LSG Darmstadt, Beschluss vom 5. September 2006 - L 9 SO 48/06 ER, Rz. 26).

2. Die Klage des Klägers zu 1) erweist sich nicht deshalb bereits als unstatthaft, weil ein mit der Versagung einer beantragten Akteneinsicht möglicherweise zusammenhängender Verfahrensfehler mit der Anfechtung des Verwaltungsaktes über die geforderte Auskunftserteilung, somit gemäß § 56a SGG im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4/12, Rz. 21 f. m.w.N.; , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 11/15, § 25 Rz. 42 f.). Denn vorliegend hat der Beklagte das Gesuch auf Akteneinsicht durch einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Verwaltungsakt vom 23. Oktober 2014 abgelehnt, was den Rechtsweg eröffnet; dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgte, zudem der Ausgangsbescheid vom 11. September 2014 bereits in Bestandkraft erwachsen war, vermag das Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Verpflichtungsklage nicht in Frage zu stellen, da eine Inanspruchnahme des Klägers zu 1) nach den im Auskunftserhebungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse nicht auszuschließen ist.

Dem Widerspruchsbescheid im Verfahren des Klägers zu 1) ist im Ansatz bereits zu widersprechen, wenn er diesem eine Beteiligtenstellung i.S. von § 12 SGB X abspricht. Dies beruht auf der Verkennung, dass das Auskunftsverfahren nach § 117 SGB XII nicht getrennt und isoliert als eigenes Verfahren neben dem Sozialhilfeverfahren der Mutter des Klägers zu 1) steht. Vielmehr ergänzt das Auskunftsverfahren das Sozialhilfeverfahren dahingehend, einen bestehenden Hilfebedarf durch vorrangige Unterhaltszahlungen Verwandter (in gerader Linie) gemäß §§ 1601 ff. BGB zu beheben, um damit die Nachrangigkeit der Sozialhilfe wieder herzustellen und eine primäre Leistungsverpflichtung des hoheitlichen Leistungsträgers auszuschließen. Mit dieser Zielrichtung begründet § 117 SGB XII eine öffentlich-rechtliche, im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes durchsetzbare Pflicht zur Auskunftserteilung, der ein Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenübersteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90, Rz. 7). Das Auskunftsersuchen stellt dabei verfahrensrechtlich eine Vorstufe zur Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche dar (BayLSG, Urteil vom 28. Januar 2014 - L 8 SO 21/12, Rz. 32 f.). Beabsichtigt der Träger der Sozialhilfe in diesem verfahrensrechtlichen Kontext den Erlass eines auf Auskunftserteilung zielenden Verwaltungsakt, wird der ins Auge gefasste potentiell Unterhaltsverpflichtete Beteiligter i.S. vom § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X und kann zur Verteidigung seiner rechtlichen Interessen Akteneinsicht verlangen, § 25 Abs. 1 SGB X. Diese Verteidigung seiner Rechte kann insbesondere die ggf. klärungsbedürftige Frage zum Gegenstand haben, ob nicht (den Verwaltungsakten möglicherweise zu entnehmende Hinweise auf) Schenkungsrückforderungsansprüche des Hilfsbedürftigen bestehen, deren Umfang eine Hilfsbedürftigkeit offensichtlich ausscheiden lassen und damit ein Auskunftsanspruch gemäß § 117 SGB XII nach Maßgabe einer Negativevidenz entfällt.

Soweit der Widerspruchsbescheid zur Versagung der beantragten Akteneinsicht auf Bestimmungen der §§ 67 ff. SGB X abhebt, zielen diese auf einen anderen Regelungsbereich und können dem Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht nicht entgegenstehen. Im Mittelpunkt der 1981 in Kraft getretenen Fassung des 2. Kapitel des SGB X stand der Schutz der Sozialdaten vor unbefugten Übermittlungen. Nach der Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (vom 20. Dezember 1990, BGBl. S. 2954), dessen Änderungen sich unmittelbar auf die Datenschutzvorschriften im Sozialgesetzbuch auswirkten, ist auch das Zweite Kapitel des SGB X grundlegend überarbeitet und mit neuen Regelungen zum Schutz der Sozialdaten erweitert worden (BT-Drs. 12/5187, S. 26). Diese mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) in Kraft getretenen Neuregelungen können dem berechtigten Interesse eines Verfahrensbeteiligten nicht entgegenstehen und zwar unabhängig davon, ob der betroffene Leistungsempfänger in die Nutzung seiner Sozialdaten einwilligt.

Der Kläger zu 1) kann aber im jetzigen Zeitpunkt aus § 25 Abs. 1 SGB X einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verfahrensakten nicht mehr herleiten, da dies in Bezug auf das Auskunftsbegehren zur Verteidigung seiner rechtlichen Interessen nicht mehr erforderlich ist. Der Kläger zu 1) hat gegen den auf § 117 SGB XII gründenden Bescheid vom 11. September 2014, der ordnungsgemäß bekannt gegeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, nicht fristgerecht, innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 SGG Widerspruch erhoben (sondern erst mit Schreiben vom 26. November 2014) mit der Folge, dass dieser in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG). Damit schuldet er dem Beklagten in verbindlicher Weise die von diesem eingeforderten Auskünfte, ohne dass auf dieser verfahrensrechtlichen Vorstufe bereits eine Entscheidung über seine Inanspruchnahme aus einem seiner Mutter geschuldeten Unterhalt getroffen worden wäre. Der Beklagte ist insoweit abschließend seiner Pflicht zur Amtsermittlung nach dem Untersuchungsgrundsatz nachgekommen (BayLSG, a.a.O., Rz. 33) und hat das Verfahren nach § 117 SGB XII zu Ende geführt. Sieht der Beklagte als Rechtsnachfolger (§ 94 SGB XII) in potentielle Unterhaltsansprüche der Mutter von einer Inanspruchnahme des Klägers zu 1) ab, bleibt es bei der Erledigung des vorstuflichen Verwaltungsverfahrens (Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 117 Rz. 3; Blüggel, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 6/15, § 117 Rz. 16), in dessen Akten nur während des Laufs des Verfahrens Akteneinsicht nach § 25 SGB X zu gewähren ist (BSG, Beschluss vom 30. November 1994 - 11 RAr 89/94, Rz. 9; vgl. auch Lang, in: Diering/Timme/Waschull, SGB X, 3. Auflage 2011, § 25 Rz. 3). Ein bloß berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art vermag den Anspruch nach § 25 SGB X jedoch nicht zu begründen (vgl. Rombach in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 12/13, § 25 Rz. 7). Führt der Beklagte nach Auswertung sämtlicher, von potentiell Unterhaltspflichtigen eingeholten Auskünfte dagegen das Verfahren gegen den Kläger zu 1) fort mit dem Ziel, den übergegangenem Unterhaltsanspruch notfalls auf dem Zivilrechtsweg einzuklagen, eröffnet ihm diese Entscheidung erneut die Möglichkeit eine Einsicht in die Verwaltungsakten nach § 25 SGB X einzufordern. Damit ist sichergestellt, dass der Kläger zu 1) als in Anspruch genommener Unterhaltsverpflichteter ggf. aus den Verwaltungsakten sich ergebende Tatsachen vortragen kann, die gegen das Bestehen einer Unterhaltspflicht sprechen, insbesondere auch den Einwand, dass eine Bedürftigkeit der Mutter i.S. von § 1602 Abs. 1 BGB nicht vorliegt auf Grund bestehender Schenkungsrückforderungsansprüche (§ 528 BGB) gegen seine Schwester.

Soweit der Kläger zu 1) sich auf ein Recht zur Akteneinsicht nach pflichtgemäßen Ermessen beruft, ist Voraussetzung hierfür wiederum - ebenso wie während eines laufenden Verwaltungsverfahrens - ein rechtliches und nicht nur ein berechtigtes Interesse (vgl. Rombach, a.a.O., Rz. 9a m.w.N.). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, fehlt es nach Abschluss des Verfahrens nach § 117 SGB XII auch an einem berechtigten Interesse des Klägers zu 1) zur Akteneinsichtnahme, wenn seine Inanspruchnahme zu Unterhaltsleistungen nach § 94 SGB XII i.V.m. § 1601 BGB noch völlig offen ist und sich sein Interesse - vorerst und ausschließlich - auf die Kenntnis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Schwester beschränkt. Diese ggf. nur temporäre Begrenzung des Rechts auf Akteneinsicht rechtfertigt sich auch aus Gründen der Effizienz der Verwaltung (BSG, a.a.O.), d.h. die Behörde wertet die von ihr gesammelten Auskünfte aus und trifft umgehend eine Entscheidung. Im Nachgang hierzu kann der Kläger zu 1) im Falle seiner Inanspruchnahme ohne Weiteres Akteneinsicht nehmen. Für eine Akteneinsicht im Vorgriff hierzu besteht außerhalb des § 25 SGB X keine Veranlassung. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage bestand damit keine Veranlassung, die gegensätzlichen Interessen Beteiligter an der eingeforderten Akteneinsichtnahme im Rahmen einer Ermessensbetätigung abzuwägen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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Rechtsmittelbelehrung:

Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayer. Landessozialgericht, Ludwigstraße 15, 80539 München, oder bei der Zweigstelle des Bayer. Landessozialgerichts, Rusterberg 2, 97421 Schweinfurt, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ab 1. Juni 2014 beim Bayer. Landessozialgericht in elektronischer Form einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Sozialgericht Landshut, Seligenthaler Straße 10, 84034 Landshut, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird nur durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Sozialgerichtsbarkeit - ERVV SG" in das elektronische Gerichtspostfach des Bayer. Landessozialgerichts zu übermitteln ist. Die hierfür erforderliche Software kann über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (www.egvp.de) lizenzfrei heruntergeladen werden. Dort können auch weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Berufungsschrift soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Berufungsschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden; dies gilt nicht im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs.
Rechtskraft
Aus
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