L 22 R 585/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 196/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 585/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 450/15 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: NZB
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zusätzlich als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung, hilfsweise anstelle einer angerechneten Pflichtbeitragszeit.

Der im Januar 1970 geborene Kläger, der am 23. Mai 1990 seinen Schulbesuch mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife beendete, schloss am 23. August 1990 mit der M-Aktiengesellschaft den Ausbildungsvertrag zur Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten und zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie. In diesem Ausbildungsvertrag ist u. a. geregelt: Im Rahmen der Berufsakademie wird an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt, deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig sein soll. Gegenstand dieses Vertrages ist der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliegt (Ziffer 1.1). Die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten (Berufsakademie) dauert zwei Jahre, die darauf aufbauende Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) dauert ein weiteres Jahr. Die Ausbildung beginnt am 1. Oktober 1990 und endet am 30. September 1993 (Ziffer 1.2). Die Ausbildung wird in der Zentrale, den Werken und Niederlassungen durchgeführt (Ziffer 2.1). Folgende Ausbildungsmaßnahmen werden außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt: Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg (Ziff. 2.2). Die Vergütung des Auszubildenden beträgt im ersten Ausbildungsjahr DM 965, im zweiten Ausbildungsjahr DM 1.195 und im dritten Ausbildungsjahr DM 1.635. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt (Ziffer 5.1). Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Firma beträgt 37,0 Stunden (Ziffer 6.1).

Für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 wurden Pflichtbeiträge gezahlt.

In diesem Zeitraum besuchte der Kläger die Berufsakademie S, Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie, die er am 23. September 1992 mit der staatlichen Prüfung zum Wirtschaftsassistenten (Berufsakademie) und am 28. September 1993 mit der staatlichen Prüfung zum Diplom-Betriebswirt (Berufsakademie) erfolgreich abschloss (Urkunde vom 30. September 1992 und Diplomurkunde vom 30.September 1993).

Nachdem er vom 19. Februar bis 15. März 2003 und vom 28. Juni bis 2. August 2004 stationäre Rehabilitationsmaßnahmen absolviert hatte, hatte ihm die Beklagte auf seinen im Dezember 2004 gestellten Rentenantrag mit Bescheid vom 4. Mai 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung nach einem am 21. Januar 2004 eingetretenen Leistungsfall ausgehend von 65,8055 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 ab 1. November 2004 in Höhe von einem Viertel bei 14,6746 persönlichen Entgeltpunkten, ab 1. Januar 2005 in voller Höhe bei 58,6985 persönlichen Entgeltpunkten und ab 1. April 2005 in Höhe von drei Vierteln bei 44,0239 persönlichen Entgeltpunkten bewilligt. Sie berücksichtigte die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 als Pflichtbeitragszeit – berufliche Ausbildung. Den maßgebenden Gesamtleistungswert für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten ermittelte sie aus der Vergleichsbewertung, da der daraus resultierende Durchschnittswert von 0,1360 Entgeltpunkten den Durchschnittswert aus der Grundbewertung von 0,1358 Entgeltpunkten überstieg. Für die beitragsgeminderte Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 errechnete sie 0,9591 zusätzliche Entgeltpunkte wie folgt: 0,1360 x 75,0000: 100 = 0,1020, höchstens 0,0625 x 36 Monate = 2,2500 abzüglich der bereits für diese Zeit berücksichtigten Entgeltpunkte von 1,2909.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2005 hatte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von 65,9445 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 ab 1. November 2004 in Höhe von einem Viertel bei 14,7056 persönlichen Entgeltpunkten, ab 1. Januar 2005 in voller Höhe bei 58,8225 persönlichen Entgeltpunkten und ab 1. April 2005 in Höhe von drei Vierteln bei 44,1169 persönlichen Entgeltpunkten neu festgestellt. Sie berücksichtigte für die Pflichtbeitragszeit vom 1. Januar bis 20. Januar 2004 als Arbeitsentgelt nunmehr 3.433 Euro statt 839,33 Euro. Dadurch erhöhte sich der Durchschnittswert aus der Grundbewertung auf 0,1363 Entgeltpunkte, so dass dieser Wert als Gesamtleistungswert zugrunde gelegt wurde. An der Bewertung der Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 änderte sich dadurch nichts.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch hatte der Kläger die Nichtberücksichtigung von Krankheitsphasen geltend gemacht.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2005 hatte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 23. April 2005 wegen festgestellter Pflichtversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung bei Feststellung einer Überzahlung aufgrund rückständiger Beiträge bzw. Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 23. April bis 30. Juni 2005 in Höhe von 243,01 Euro neu berechnet.

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem sich der Kläger gegen die Tragung des vollen Beitrags zur Pflegeversicherung und eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages gewandt sowie seine Elterneigenschaft geltend gemacht hatte, hatte die Beklagte den Bescheid vom 1. Juli 2005 erteilt, mit dem sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 23. April 2005 mit einer Nachzahlung neu berechnete. Den Pflegeversicherungsbeitrag ermittelte sie nunmehr aus 1,70 v. H. (mit Nachweis der Elterneigenschaft) anstelle von 1,95 v. H. (kein Nachweis der Elterneigenschaft).

Nachdem der Kläger unter Vorlage einer Entgeltabrechnung darauf hingewiesen hatte, dass für den Monat Juni 2005 die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde, hatte die Beklagte den Bescheid vom 28. Oktober 2005 erteilt, mit dem sie die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juni 2005 ausgehend von 65,9445 Entgeltpunkten in voller Höhe bei 58,8225 persönlichen Entgeltpunkten neu berechnete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2005 hatte die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. Mai 2005 zurückgewiesen: Die Zeiten vom 1. bis 22. Dezember 1987 und vom 23. Februar bis 8. März 1991 umfassten keinen Kalendermonat und seien bereits mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, so dass sie keine Anrechnungszeit Krankheit seien.

Auf den im Februar 2006 gestellten Antrag auf einen Beitragszuschuss hatte die Beklagte die Bescheide vom 2. März 2006 und vom 18. Mai 2006 erteilt, mit denen sie unter Neuberechnung der Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. November 2004 bis 22. April 2005 bzw. vom 23. April 2005 bis 31. Mai 2005 einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung mit einer Nachzahlung von 457,55 Euro bzw. von 239,48 Euro gewährte.

Im Oktober 2006 beantragte der Kläger die Überprüfung der Bescheide vom 4. Mai 2005 und vom 27. Mai 2005 sowie der Bescheide vom 17. Juni 2005 und vom 1. Juli 2005. Er beanstandete unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) B 4 RA 22/05 R die Verminderung des Zugangsfaktors sowie die Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Er machte außerdem geltend, die Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 sei nicht als beitragsgeminderte Zeit zu berücksichtigen, denn das Ergebnis der Vergleichsbewertung fiele damit deutlich höher aus.

Mit Bescheid vom 9. August 2007 lehnte die Beklagte die Rücknahme ab: Die Ausbildung an den seit 1974 in Baden-Württemberg bestehenden Berufsakademien sei nicht als Anrechnungszeittatsache (Hochschulausbildung) anerkennungsfähig. An Berufsakademien werde an der jeweiligen Studienakademie und den betrieblichen Ausbildungsstätten eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt (duales System), deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig sei. Zulassungsvoraussetzung für das Studium sei das Bestehen eines Vertragsverhältnisses (Ausbildungsvertrag) zwischen Student und Ausbildungsfirma. Die Studierenden seien deshalb grundsätzlich als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, die der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Es liege damit eine Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses vor. Eine gleichzeitige Anerkennung als Beitragszeit und Anrechnungszeit komme daher nicht in Betracht.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger vortrug, sein Vollzeitstudium sei Hochschulausbildung gewesen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2007 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 18. Januar 2008 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von 65,9447 Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 0,892 ab 1. November 2004 in Höhe von einem Viertel bei 14,7057 persönlichen Entgeltpunkten, ab 1. Januar 2005 in voller Höhe bei 58,8227 persönlichen Entgeltpunkten, ab 1. April 2005 in Höhe von drei Vierteln bei 44,1170 persönlichen Entgeltpunkten und ab 1. Juni 2005 in voller Höhe bei 58,8227 persönlichen Entgeltpunkten neu fest. Die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 berücksichtigte sie als Pflichtbeitragszeit. Für die Zeit vom 21. Januar bis 31. Januar 2004 rechnete sie als Arbeitsentgelt nunmehr 1.466,42 Euro statt 1.462,36 Euro und 437,89 Euro statt 435,27 Euro an, wodurch sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf 20,1010 statt 20,1008 erhöhten. Dadurch änderten sich jedoch weder die Durchschnittswerte aus der Grund- und Vergleichsbewertung noch die Bewertung der Zeit von Oktober 1990 bis September 1993.

Der Kläger hat gemeint, die Zeit von Oktober 1990 bis September 1993 sei als Zeit eines Hochschulstudiums anzuerkennen. Sein Studium an der Berufsakademie sei gemäß § 76 Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (LHG) dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule gleichwertig. Dies belege auch die Entwicklung der Berufsakademie. Diese sei zum 1. März 2009 durch die duale Hochschule Baden-Württemberg abgelöst worden. Die früheren Absolventen der Berufsakademie könnten ihr Diplom daher nachgraduieren lassen. Er habe komplette 6 Semester in der Berufsakademie studiert. Die Studienzeiten hätten sich täglich innerhalb der Woche unterbrochen durch eine Mittagspause von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr erstreckt. In den Semesterferien habe er abzüglich der im Ausbildungsvertrag ausgewiesenen Urlaubstage Praktika in der Firma absolviert. Er wende sich gegen die Ungleichbehandlung gegenüber den Studenten, die während des Studiums keine beitragspflichtigen Einnahmen gehabt hätten. Würden Studienzeiten als beitragsfreie Anrechnungszeiten berücksichtigt, käme es aufgrund der durchzuführenden Vergleichsbewertung zu der Berechnung von höheren Entgeltpunkten. Der Kläger hat den Studienführer der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VWA) vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und den Bescheid vom 31. Januar 2013 hinsichtlich der Neufeststellung der rentenrechtlichen Zeiten vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 4. Mai 2005, vom 27. Mai 2005, vom 17. Juni 2005, vom 1. Juli 2005, vom 28. Oktober 2005, vom 3. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005, vom 2. März 2006, vom 18. Mai 2006 und vom 31. Januar 2013 der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung des Klägers ab dem 1. November 2004 die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zusätzlich als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, hilfsweise nur als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zwischenzeitlich ihre bisherige Auffassung zu dualen Studiengängen aufgegeben hätten und der Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R folgten, wonach die Teilnehmer an praxisintegrierten dualen Studiengängen weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen seien und somit grundsätzlich nicht der Versicherungspflicht unterlägen. Da die Ausbildung des Klägers diese Voraussetzungen erfülle, komme grundsätzlich die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht. Seien jedoch Pflichtbeiträge (bis 31. Dezember 2011) gezahlt worden und sei eine Beitragsbeanstandung nach § 26 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) wie vorliegend nicht mehr möglich, da für den Kläger Leistungen zur Rehabilitation und Rente erbracht worden seien bzw. werden, komme eine zusätzliche Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung nicht in Betracht. In Fällen der praxisorientierten dualen Studiengänge könne § 58 Abs. 4 a SGB VI keine Anwendung finden, denn es fehle an einem zeitlichen Nebeneinander von schulischer Ausbildung und Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Vielmehr handele es sich um ein und denselben Lebenssachverhalt, nämlich eine Zeit der Teilnahme an einem praxisintegrierten dualen Studiengang. Darüber hinaus ließen auch Sinn und Zweck von Anrechnungszeiten keinen Raum für die (zusätzliche) Berücksichtigung des dualen Studiums als Anrechnungszeit, denn Anrechnungszeiten sollten einen Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge bezwecken.

Die Beklagte hat Probeberechnungen jeweils vom 16. Februar 2012, vom 20. März 2013 und vom 15. April 2013 vorgelegt.

Der Kläger hat dazu erwidert, die Nichtbeanstandung von Pflichtbeiträgen habe allenfalls zur Folge, dass diese nicht zurückgefordert werden könnten. Dies schließe die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, die Ausbildungszeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, nicht aus. § 58 Abs. 4 a SGB VI sei anwendbar, da ansonsten durch die falsche (rechtswidrige) Einstufung der zurückgelegten Zeit als Pflichtbeitragszeit ein rentenrechtlicher Nachteil entstehe. Diese Vorschrift setze auch lediglich ein Nebeneinander von schulischer und praktischer Ausbildung voraus, wobei die schulische Ausbildung, wie vorliegend im Falle des Klägers, überwiegen müsse. Auch sprächen Sinn und Zweck der Anrechnungszeit nicht gegen die Anwendung des § 58 Abs. 4 a SGB VI. Der Kläger habe durch seine Pflichtbeiträge nicht Rentenanwartschaften in der Höhe erwerben können, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn die Zeit der Teilnahme am praxisorientierten dualen Studiengang in rechtmäßiger Weise als Anrechnungszeit anerkannt worden wäre. Mit Bescheid vom 31. Januar 2013 habe die Beklagte die streitgegenständliche Zeit nicht mehr als Pflichtbeitragszeit bei Berufsausbildung angerechnet. Diese geänderte Bewertung könne nicht auf das Urteil des BSG vom 1. Dezember 2009 gestützt werden.

Mit Urteil vom 14. Mai 2013 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom 31. Januar 2013 aufgehoben, soweit die rentenrechtliche Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 neu festgestellt worden ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen: Gegenstand des Verfahrens sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch der Bescheid vom 31. März 2013 (gemeint: 31. Januar 2013), da er darauf gerichtet gewesen sei, den Bescheid vom 4. Mai 2005 abzuändern. Der Bescheid vom 31. Januar 2013 sei im genannten Umfang aufzuheben gewesen, denn die mit ihm ergangene Regelung sei nicht im Sinne eines Verwaltungsaktes hinreichend bestimmt getroffen worden. Es bleibe fraglich und sei aus dem Bescheid nicht ersichtlich, auf welcher Änderung die Nachzahlung in Höhe von 0,66 Euro in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Januar 2013 beruhe. Es sei somit nicht ersichtlich, ob sich die Änderung für den Kläger nachteilig auswirke. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Es könne dabei dahinstehen, ob die zwischen den Beteiligten unstreitige Wertung des Studiums als praxisintegriertes duales Studium im Sinne des Urteils des BSG vom 1. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R, wonach für diese Art des Studiums grundsätzlich die Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung in Betracht komme, zutreffend sei. Nach § 66 Abs. 1 SGB VI ergäben sich die für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte u. a. aus der Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten sowie Zuschläge, u. a. für beitragsgeminderte Zeiten. Beitragszeiten seien alle Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien (§ 55 Abs. 1 SGB VI). Dabei seien Zeiten mit vollwertigen Beiträgen mit Beiträgen belegte Kalendermonate, in die keine beitragsgeminderte Zeiten fielen (§ 54 Abs. 2 SGB VI) und beitragsgeminderte Zeiten Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten oder mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung belegt seien (§ 54 Abs. 3 SGB VI). Beitragsfreie Zeiten dagegen seien Kalendermonate, für die keine Beiträge gezahlt worden seien, die aber Anrechnungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten seien (§ 54 Abs. 4 SGB VI). Die Zeiten einer schulischen Ausbildung, zu der auch eine Hochschulausbildung zähle, seien nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Anrechnungszeiten. Auch wenn Beiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zu Unrecht entrichtet worden seien, würde es sich um eine Pflichtbeitragszeit handeln. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI seien Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlten Pflichtbeiträge gelten als solche Pflichtbeiträge. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelten Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürften, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV gelte gleiches für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist. Einen Verzicht auf diesen Schutz sehe das Gesetz nicht vor. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit zusätzlich zu einer Pflichtbeitragszeit für den streitgegenständlichen Zeitraum käme nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI werde durch § 58 Abs. 4 a SGB VI ergänzt, der für Zeiten einer (berufsbegleitenden) schulischen Ausbildung bestimme, dass diese nur dann als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnten, wenn der Zeitaufwand für die Schulausbildung den Zeitaufwand für die zugleich ausgeübte versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit übersteige. Das BSG habe wiederholt entschieden, dass solche Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zumindest an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt würden, grundsätzlich keine Anrechnungs-/Ausfallzeiten sein könnten. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Ausbildung Teil eines umfassenden Beschäftigungsverhältnisses, also die Ausbildung zugleich Inhalt der Arbeits- und Dienstpflicht sei. Die Berücksichtigung von Anrechnungs-/Ausfallzeiten bezwecke einen Ausgleich dafür, dass der Versicherte durch bestimmte, in seiner Person liegenden Umstände ohne eigenes Verschulden gehindert gewesen sei, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 4 RA 84/94). Lediglich bei einem bloßen Nebeneinander von Ausbildungszeit und Beschäftigungsverhältnis sei nicht ausgeschlossen, eine Ausfallzeit wegen Ausbildung anzunehmen. Vorliegend stelle sich eine aufeinander abgestimmte verzahnte Ausbildung dar, so dass ein Nebeneinander von Beschäftigungsverhältnis und Ausbildungszeit nicht vorliege. In dem Ausbildungsvertrag sei ebenso wie in dem Studienführer der VWA festgelegt, dass im Rahmen der Berufsakademie an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten (duales System) eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung vermittelt werde, deren Abschluss einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss gleichwertig sein solle. Gegenstand des Vertrages des Klägers mit der Firma M Aktiengesellschaft sei der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliege. Es sei geregelt, dass die Ausbildung in der Zentrale, den Werken und Niederlassungen der Firma und als Ausbildungsmaßnahme das Studium an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Baden-Württemberg durchgeführt werde. Als Pflichten des Auszubildenden seien unter anderem die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studienakademie sowie an sonstigen Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen festgelegt. In dem vom Kläger vorgelegten Studienführer der VWA sei ausgeführt, dass die Berufsakademie Stuttgart einen berufsqualifizierenden Bildungsgang anbiete, der sich durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis auszeichne. Ausweislich des Ausbildungsvertrages und der Stundentafel der VWA-Studienakademie sei auch ersichtlich, dass der Kläger in beiden Bereichen habe tätig sein müssen. Insgesamt sei dies als ein Lebenssachverhalt zu bewerten. Da es sich nach § 26 SGB IV, § 55 SGB VI bei der streitgegenständlichen Zeit um eine Pflichtbeitragszeit handele, müsse dieser gesamte Lebenssachverhalt rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit gewertet werden. Dem stünde nicht entgegen, dass bei anderer Beurteilung der Rechtslage ausweislich der Probeberechnungen der Beklagten im Ergebnis ein höherer Rentenanspruch sich ergeben hätte. Die hilfsweise beantragte Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeit allein als beitragsfreie Anrechnungszeit komme nicht in Betracht, denn es seien vorliegend Beiträge gezahlt worden.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Juli 2013 eingelegte Berufung des Klägers.

Er meint, § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sei vorliegend nicht anwendbar. Diese Vorschrift diene dem Schutz des Versicherten, der rückwirkend wegen des Wegfalls der Pflichtversicherung nicht ohne Versicherung "dastehen solle" (Hinweis unter anderem auf Bundestag-Drucksache 16/6540, S. 24). Eines solchen Schutzes bedürfe der Kläger vorliegend nicht, weil die Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zeit als Anrechnungszeit zu höheren Rentenansprüchen führe. Soweit das Sozialgericht auf die Fundstelle im Beck’schen Online-Kommentar verweise, wonach ein Verzicht auf diesen Schutz nicht vorgesehen sei, sei dem zu entgegnen, dass von dieser Regelung allein abhängig Beschäftigte betroffen seien. Ausweislich des Urteils des BSG vom 1. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R sei der Kläger jedoch nicht abhängig beschäftigt gewesen. Er sei darüber hinaus der Ansicht, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Pflichtbeiträge im Sinne von § 26 SGB IV gezahlt habe, denn die Beklagte habe die gezahlten Beiträge als "Pflichtbeiträge, berufliche Ausbildung" und eben nicht als Pflichtbeitrag aufgrund abhängiger Beschäftigung in den Versicherungsverlauf gestellt. Darüber hinaus sei für die Anerkennung der Anrechnungszeit neben der Beitragszeit gemäß § 58 Abs. 4 a SGB VI die Rechtsprechung des BSG zur Nichtanerkennung von Anrechnungszeiten für Ausbildungszeiten, die innerhalb eines zunächst an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt würden, nicht anzuwenden. Zum Zeitpunkt dieser Rechtsprechung sei § 58 Abs. 4 a SGB VI noch nicht in Kraft gewesen. Sie passe auch insofern nicht, als bei der Frage, ob eine Anrechnungszeit neben einer Beitragszeit zu berücksichtigen sei, nach der Rechtsprechung des BSG vom 1. Dezember 2009 eben gerade nicht davon ausgegangen werden könne, dass die vom Kläger absolvierte Praxisausbildung ein Arbeitsverhältnis oder aber ein Ausbildungsverhältnis gewesen sei. Ungeachtet dessen habe die schulische Ausbildung die praktische Tätigkeit überwogen.

Der Kläger beantragt, nachdem er seine Klage gegen die Bescheide vom 17. Juni 2005, vom 1. Juli 2005, vom 28. Oktober 2005, vom 3. November 2005, vom 2. März 2006 und vom 18. Mai 2006 nicht mehr weiter verfolgt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 den Bescheid vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung der Bescheide vom 4. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom 27. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 und des Bescheides vom 31. Januar 2013 der Berechnung der Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. November 2004 die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zusätzlich als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, hilfsweise nur als beitragsfreie Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, zugrunde zu legen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend führt sie aus: Entgegen der Ansicht des Klägers resultierten die (zu Unrecht) gezahlten Pflichtbeiträge gerade aus der irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht als Beschäftigter, so dass § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV maßgebend sei. Dass sich die von dieser Vorschrift ausgesprochene Fiktion nicht immer zugunsten der Versicherten auswirke, sei ohne Bedeutung. Anrechnungszeiten beruhten, da sie ohne Beitragsleistung erworben seien, überwiegend auf staatlicher Gewährung und seien somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge. Ihr Zweck liege im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge. Es liege auch kein Anwendungsfall des § 58 Abs. 4 a SGB VI vor, denn ein zeitliches Nebeneinander von schulischer Ausbildung und Pflichtbeiträgen aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sei nicht gegeben; es handele sich in Bezug auf die praktische Tätigkeit und das Studium um ein und denselben Lebenssachverhalt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2007 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 4. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom 27. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 sowie des Bescheides vom 31. Januar 2013 bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zusätzlich als beitragsfreie Anrechnungszeit, hilfsweise nur als beitragsfreie Anrechnungszeit zugrunde legt.

Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob das Sozialgericht den Bescheid vom 31. Januar 2013 zu Recht aufgehoben hat, "soweit die rentenrechtliche Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 neu festgestellt wird", denn die Beklagte hat gegen das Urteil keine Berufung eingelegt. Im Hinblick darauf, dass das Sozialgericht allerdings offengelassen hat, welche Konsequenzen seine Entscheidung hinsichtlich der Rentenhöhe hat, sieht sich der Senat zur folgenden Klarstellung veranlasst: Die mit Bescheid vom 31. Januar 2013 vorgenommene Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung erfolgte wegen der Anrechnung weiterer Arbeitsentgelte für die Zeit vom 21. Januar bis 31. Januar 2004 und nicht, wie in diesem Bescheid ausgeführt, wegen Änderung "der Beitragszeit vom 1. Oktober 1993 bis 30. September 1993". Diese weiteren Arbeitsentgelte führten dazu, dass sich die Entgeltpunkte für Beitragszeiten auf 20,1010 statt bisher 20,1008 erhöhten, woraus die Nachzahlung von 0,66 Euro resultierte. Damit mag zwar die Begründung für die Neufeststellung der Rente wegen voller Erwerbsminderung unzutreffend sein. Die Begründung selbst ist jedoch nicht Bestandteil des Verfügungssatzes, so dass sich die mit dem Bescheid vom 31. Januar 2013 festgesetzte Rentenhöhe als dem maßgebenden Verfügungssatz dieses Bescheides deswegen nicht als rechtswidrig erweist bzw. dieser Verfügungssatz, da er die Rentenhöhe konkret beziffert, nicht unbestimmt ist. Soweit daher das Sozialgericht den Bescheid vom 31. Januar 2013 im oben genannten Sinne aufgehoben hat, geht diese Aufhebung, ungeachtet dessen, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung und nicht (nur) die rentenrechtliche Zeit neu festgestellt wurde, "ins Leere", denn die mit diesem Bescheid bewilligte Rentenhöhe wird dadurch auch nach Auffassung des Sozialgerichtes nicht berührt. Dem Urteil des Sozialgerichts kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass es den Bescheid vom 31. Januar 2013 insoweit (mangels Beschwer des Klägers rechtswidrig) aufgehoben hätte, als er gegenüber dem Bescheid vom 27. Mai 2005 eine höhere Rente gewährt.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 4. Mai 2005 in der Fassung des Bescheides vom 27. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2005 und des Bescheides vom 31. Mai 2013 ist hinsichtlich der Rentenhöhe rechtmäßig, denn die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 ist zutreffend als Pflichtbeitragszeit angerechnet.

Maßgebend ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am 1. November 2004.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches (zwar) von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden hat. Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind (jedoch) nach § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

Die Beklagte hat die Rentenhöhe, wie sie aus der Bewertung der vom Kläger beanstandeten Zeit resultiert, dem Gesetz gemäß festgesetzt.

Das Sozialgericht hat die danach maßgebenden anzuwendenden Vorschriften zutreffend bezeichnet. Ausgehend davon hat die Beklagte zutreffend die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 allein als Pflichtbeitragszeit der Rentenberechnung zugrunde gelegt. Der Kläger war zwar in diesem Zeitraum nicht versicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge gelten jedoch als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.

Der Kläger war nicht versicherungspflichtig, so dass Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) wurden in der Rentenversicherung der Angestellten alle Personen, die als Angestellte (§ 3 AVG) gegen Entgelt (§ 160 Reichsversicherungsordnung – RVO) oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Angestellten beschäftigt waren, versichert Nach § 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst noch in § 7 Abs. 2 SGB IV, wonach als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung gilt, geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das BBiG bestimmt für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden (BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 11, m.w.N.).

Stellen sich im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestanteil des Studiums dar, so ist das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung nicht gegeben. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in den praxisintegrierten dualen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Hiervon zu unterscheiden, allerdings ebenfalls auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet sind so genannte ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, bei denen das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft wird. In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss in dem Ausbildungsberuf erworben. So genannte berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge sind demgegenüber auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung. Weil bei den so genannten berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung stattfindet, rechnen diese nicht zu den so genannten dualen Studiengängen im engeren Sinne (BSG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – B 12 R 4/08 R, Rdnrn. 18 und 19).

Der Kläger absolvierte einen solchen praxisintegrierten dualen Studiengang, der Versicherungspflicht auch hinsichtlich des berufspraktischen Teils der Ausbildung nicht begründete. Seine Ausbildung beruhte auf dem Gesetz über die Berufsakademien im Lande Baden-Württemberg vom 4. Mai 1982 (GBl 1982, 133) – BAG BaWü.

§ 1 BAG BaWü bestimmte: Berufsakademien vermitteln eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung und Weiterbildung. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken von staatlichen Studienakademien mit den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System). Die Studienakademien unterstützen in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, den sozialen Einrichtungen sowie der Arbeitsverwaltung die Absolventen beim Übergang in das Berufsleben und fördern die Verbindung zu ihren Absolventen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1, 4 und 5). Berufsakademien gehören dem tertiären Bildungsbereich an; sie bieten eine Alternative zum Studium an Fachhochschulen und Universitäten. Das nach drei Jahren erfolgreich abgeschlossene Studium und die Ausbildung an der Berufsakademie Baden-Württemberg ist dem Studium in der entsprechenden Fachrichtung an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg gleichwertig und vermittelt dieselben Berechnungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule des Landes Baden-Württemberg (§ 1 Abs. 2 Sätze 1 und 3). Ausbildungsstätten sind Betriebe der Wirtschaft, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere solche der freien Berufe sowie Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben (§ 1 Abs. 6).

§ 76 Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg vom 1. Januar 2005 (GBl 2005, 1) - LHG BaWü – knüpfte wörtlich mit seinen Regelungen in Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 6 Satz 1 am BAG BaWü an.

Mit der Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg zum 1. März 2009 (§ 1 Abs. 1 Gesetz zur Errichtung der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2008 – GBl 2008, 435, 436) – DH-ErichtG - wurden die Studienakademien rechtlich unselbständige Untereinheiten dieser Hochschule. Die Berufsakademien erloschen mit Errichtung der Dualen Hochschule, die in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse des Landes als Träger der Berufsakademien insoweit eintreten ist, als es sich um Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse handelt, für die Duale Hochschule nach dem LHG BaWü Trägerin sein kann (§ 1 Abs. 2 und 3 DH-ErichtG). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LHG BaWü ist die Duale Hochschule Baden-Württemberg staatliche Hochschule. Sie vermittelt durch die Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System) die Fähigkeit zu selbständiger Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis; sie betreibt im Zusammenwirken mit den Ausbildungsstätten auf die Erfordernisse der dualen Ausbildung bezogene Forschung (kooperative Forschung); im Rahmen ihrer Aufgaben betreibt sie Weiterbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 LHG BaWü).

Der vom Kläger vorgelegte Studienführer der VWA nimmt auf die genannten Vorschriften Bezug. Darin heißt es u. a.: Die Berufsakademie bietet Abiturienten einen berufsqualifizierenden Bildungsgang an, der sich durch eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis auszeichnet. Sie vermittelt im dualen System, nämlich an der Studienakademie und in den Ausbildungsstätten, eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Ausbildung, deren erfolgreicher Abschluss einem berufsbefähigenden Hochschulabschluss gleichwertig ist (vgl. § 1 Berufsakademiegesetz). Die Berufsakademie ist eine Einrichtung des tertiären Bildungsbereichs. Dieser Studienführer benennt als an der VWA-Studienakademie beteiligte Ausbildungsfirmen u. a. die M-AG in der Fachrichtung Industrie und Wirtschaftsinformatik. Das sechssemestrige Studium unterteilte sich danach in Stufe 1 mit der Prüfung zum Wirtschaftsassistenten und in Stufe 2 mit der Prüfung zum Diplom-Betriebswirt. Während des Studiums erfolgten Prüfungen über einerseits die theoriebezogenen Studieninhalte und andererseits die praxisbezogenen Studien- und Ausbildungsinhalte. Die vorgelegte Stundentafel für jeden einzelnen Tag der Monate Januar bis September 1993 lässt die absolvierten Praxisphasen bei der Mercedes Benz AG als integralen Bestandteil des Studiums erkennen. Der Ausbildungsvertrag mit der M AG vom 23. August 1990 bestätigt, dass die dort durchgeführte Ausbildung im Rahmen und als Bestandteil des Studiums absolviert wurde. Nach Ziffer 1.1 Satz 2 dieses Ausbildungsvertrages ist sein Gegenstand der Teil der Ausbildung, welcher nach dem Ausbildungsplan der Berufsakademie den betrieblichen Ausbildungsstätten obliegt. Zweck ist dabei nach Ziffer 1.1 Satz 1 dieses Ausbildungsvertrages, im Rahmen des dualen Systems eine wissenschaftsbezogene und zugleich praxisorientierte berufliche Bildung zu vermitteln, deren Abschluss einem Hochschulabschluss gleichwertig ist.

Es handelt sich mithin insgesamt um eine einheitliche Ausbildung, die nicht auf einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG, sondern auf einen dem (Fach)Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss gerichtet war.

Der Kläger war somit auch hinsichtlich des berufspraktischen Teils der Ausbildung nicht versicherungspflichtig, so dass Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden.

Zeiten, denen solche Pflichtbeiträge zugrunde liegen, sind jedoch gleichfalls Pflichtbeitragszeiten, es sei denn diese Pflichtbeiträge wurden vom Rentenversicherungsträger wirksam beanstandet.

Auch wenn es eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage für das Beanstandungsrecht des Rentenversicherungsträgers nicht gibt, setzen die §§ 26, 27 SGB IV und § 202 Satz 1 SGB VI ein solches Beanstandungsrecht voraus (BSG, Urteil vom 24. Juni 2010 – B 10 LW 4/09 R, Rdnr. 18, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 106, 239 = SozR 4-2400 § 27 Nr. 4).

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt: Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Abs. 2 SGB X entsprechend.

§ 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV lautet: Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

§ 202 Satz 1 SGB VI sieht vor: Beiträge, die in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt und deshalb beanstandet worden sind, aber nicht zurückgefordert werden, gelten als freiwillige Beiträge.

Die Notwendigkeit, Beiträge zu beanstanden, ergibt sich wegen § 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV daraus, dass zu Unrecht gezahlte Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten.

Ist ein Beitrag unwirksam, so kann dies grundsätzlich von jedem geltend gemacht werden, der an der Beitragsentrichtung materiell beteiligt ist, also sowohl vom Versicherten als auch vom Arbeitgeber als auch schließlich vom Versicherungsträger. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit durch diesen wird als Beanstandung bezeichnet. Der Rentenversicherungsträger ist sowohl im Interesse der Versichertengemeinschaft als auch der betroffenen Versicherten verpflichtet, die Beanstandung auszusprechen, sobald er Kenntnis von der Unwirksamkeit einer Beitragsleistung erlangt hat. Die Beanstandung dient vor allem dem Zweck, auch den Versicherten über die Feststellung der Unwirksamkeit zu unterrichten. Sie kann in der Regel nur durch eine an ihn gerichtete Erklärung erfolgen, die allerdings an keine bestimmte Form gebunden ist (BSG, Urteil vom 26. August 1975 – 1 RA 165/74, Rdnr. 21, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 2200 § 1423 Nr. 5).

Die Beklagte hat die für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 entrichteten Pflichtbeiträge nicht beanstandet. Der Kläger hat ein solches Beanstandungsverfahren nicht durch einen spätestens am 31. Dezember 2007 gestellten Antrag eingeleitet oder Erstattung dieser Pflichtbeiträge begehrt, wobei offenbleiben kann, ob ein solcher vor dem 1. Januar 2008 gestellter Antrag (bzw. Antrag auf Erstattung dieser Pflichtbeiträge) überhaupt relevant wäre (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris). Seit dem 1. Januar 2008 kommt eine solche Beanstandung nicht mehr in Betracht.

§ 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV wurde durch Gesetz vom 19. Dezember 2007 (BGBl I 2007, 3024) mit Wirkung zum 1. Januar 2008 um einen Satz 3 ergänzt, der bestimmt: Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmten Frist.

§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV bestimmt: Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.

Dies bedeutet, dass nach Ablauf der genannten Frist zu Unrecht entrichtete Pflichtbeiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und deswegen von einer Beanstandung ausgeschlossen sind.

Der Kläger machte bis zum 31. Dezember 2007 nicht geltend, dass die für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 entrichteten Pflichtbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden.

Mit seinem im Oktober 2006 gestellten Überprüfungsantrag wandte sich der Kläger (lediglich) gegen die Bewertung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten. Er wies auf das zeitliche Zusammentreffen von Beitragszeiten und Anrechnungszeiten von Oktober 1990 bis September 1993 hin und meinte, ohne die Rechtmäßigkeit der entrichteten Pflichtbeiträge in Frage zu stellen, diese Pflichtbeiträge dürften nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden, denn ohne diese fiele das Ergebnis der Vergleichsberechnung deutlich höher aus. Mit seinem gegen den Bescheid vom 9. August 2007 eingelegten Widerspruch machte er geltend, es sei auch die Voraussetzung für die Anerkennung eines Anrechnungszeittatbestandes (Hochschulausbildung) gegeben. Er hielt damit eine Anrechnungszeit Hochschulausbildung neben der Pflichtbeitragszeit für zulässig, so dass auch mit diesem Widerspruch von ihm die Rechtmäßigkeit der Pflichtbeiträge nicht in Zweifel gezogen wurde. Selbst mit der im November 2008 erfolgten Begründung seiner Klage ist der Kläger noch von der Rechtmäßigkeit der entrichteten Pflichtbeiträge ausgegangen, denn er hat (lediglich) wiederholt vorgetragen, dass die Studienzeit auch als beitragsfreie Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei. Erst während des Klageverfahrens sind überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entrichtung von Pflichtbeitragszeiten aufgekommen.

Seit dem 1. Januar 2008 gelten die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge jedoch nach § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV i. V. m. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Es kann daher dahinstehen, ob sich diese Rechtsfolge auch aus § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV ergäbe.

Die Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV endet für den zuletzt entrichteten Pflichtbeitrag für September 1993 mit Ablauf des 31. Dezember 1997.

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verjährung vor dem 31. Dezember 1997 unterbrochen gewesen sein könnte, so dass offen bleiben kann, ob die in § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV genannte Voraussetzung des Ablaufs der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV genannten Frist als bloße Definition des maßgebenden Zeitraums (4 Jahre) oder darüber hinaus als Erfordernis eines Ablaufs der "Verjährungsfrist" (so Gesetzentwurf, a.a.O., Bundestag-Drucksache 16/6540 S. 23 ff.) unter Berücksichtigung der Regelung insbesondere über die Hemmung der Verjährung in § 27 Abs. 3 SGB IV (oder über die Unterbrechung der Verjährung in § 27 Abs. 3 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 23, zitiert nach juris).

§ 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV findet auf die für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge auch Anwendung.

Werden materielle Anspruchsvoraussetzungen eines sozialrechtlichen Leistungsgesetzes geändert, gilt grundsätzlich das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip. Hiernach ist ein Rechtssatz nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten verwirklicht werden. Spätere Änderungen eines Rechtssatzes sind danach für die Beurteilung von vor seinem Inkrafttreten entstandenen Lebensverhältnissen unerheblich, es sei denn, dass das Gesetz seine zeitliche Geltung auf solche Verhältnisse erstreckt. Dementsprechend geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse grundsätzlich nach dem Recht beurteilen, das zur Zeit des Vorliegens der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat. Das Versicherungsfall- bzw. Leistungsfallprinzip ist allerdings nicht anzuwenden, soweit später in Kraft gesetztes Recht ausdrücklich oder sinngemäß etwas anderes bestimmt. Dann kommt der Grundsatz der sofortigen Anwendung des neuen Rechts auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse zum Tragen. Welcher der genannten Grundsätze des intertemporalen Rechts zur Anwendung gelangt, richtet sich letztlich danach, wie das einschlägige Recht ausgestaltet bzw. auszulegen ist. Dem Wortlaut der Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV kann ebenso wenig wie ihrer systematischen Stellung eine eindeutige Antwort auf die Frage ihrer Geltung für Beitragszeiträume bereits vor dem 1. Januar 2008 entnommen werden. Allerdings folgt eine Geltung der Vorschrift mit hinreichender Klarheit jedenfalls aus den Gesetzesmaterialien. Nach den - im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen - Ausführungen der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu der genannten Bestimmung sollte nämlich gerade die bis dahin geltende Rechtslage geändert werden, wonach zu Unrecht entrichtete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall "noch für viele Jahre rückwirkend" erstattet werden mussten; derartig zu Unrecht entrichtete Beiträge sollten aufgrund der Neuregelung nach Ablauf der Verjährungsfrist von vier Jahren nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV vielmehr als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten und die Beiträge als solche erhalten bleiben, eine Erstattung dagegen nicht mehr möglich sein (so Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, Bundestag-Drucksache 16/6540 S. 23 f zu Nr. 14 (§ 26)). Dieses vom Gesetzgeber formulierte Ziel ließ sich konsequenterweise nur durch eine unmittelbar und zeitnah greifende Rechtsänderung verwirklichen, indem von der Neuregelung auch schon in Zeiträumen vor dem Inkrafttreten der Norm entrichtete Beiträge erfasst wurden und nicht erst Beiträge, die nach dem 1. Januar 2008 entrichtet wurden und bei denen die neu angeordneten Rechtsfolgen dann wiederum erst nach weiteren vier Jahren greifen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber trotz des von ihm angenommenen Handlungsbedarfs eine erst Jahre später eintretende Wirkung der Rechtsänderung beabsichtigte, sind jedoch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (BSG, Urteil vom 05. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnrn. 21 und 22, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2400 § 26 Nr. 3).

Die Ansicht des Klägers, § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV sei aus anderen Gründen nicht anwendbar, trifft nicht zu.

Die zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge resultieren, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, gerade aus der irrtümlich angenommenen Versicherungspflicht als Beschäftigter.

Der Kläger wird auch vom Schutzzweck des § 26 Abs. 1 SGB IV erfasst. Diese Vorschrift dient dazu, die Pflichtbeiträge zu erhalten, denn ohne diese Pflichtbeiträge wäre der Kläger tatsächlich für den Zeitraum, für den diese Pflichtbeiträge zu Unrecht gezahlt wurden, ohne Versicherungsschutz. Der Kläger verkennt, dass ein Versicherungsschutz ausschließlich durch Beiträge, insbesondere Pflichtbeiträge begründet wird. Anrechnungszeiten hingegen schaffen keinen Versicherungsschutz, denn Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung stehen nur Versicherten zu. Versichert ist jedoch nur der Versicherungspflichtige oder der freiwillig Versicherte. Anrechnungszeiten können lediglich die einem Versicherten zustehende Leistung, insbesondere Rente erhöhen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die rentenerhöhende Wirkung von Anrechnungszeiten beseitigt werden kann, wie dies § 74 Satz 4 erste Alternative SGB VI in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung für Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung vorsieht (zur Regelung für rentennahe Jahrgänge vgl. § 263 Abs. 3 SGB VI). Der vom Kläger zitierten Gesetzesbegründung ist zum Schutzzweck des § 26 Abs. 1 SGB IV nichts anderes zu entnehmen. Dort (Bundestag-Drucksache 16/6540 S. 23, 24) wird vielmehr darauf hingewiesen, dass durch § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entsteht, wenn der Antragsteller tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre, wovon er bis zur Feststellung des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auch ausgegangen sei. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV knüpft damit ausschließlich an die tatsächliche Entrichtung von Pflichtbeiträgen an. Ob der von § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV jeweils betroffene Versicherte konkret individuell schutzbedürftig ist, ist für diese Vorschrift ebenso wenig von Bedeutung wie für die Bestimmung des Personenkreises, den der Gesetzgeber der Versicherungspflicht unterwirft (vgl. zu letzterem BSG, Urteil vom 3. April 2014 – B 5 RE 13/14 R, Rdnrn. 55, 56, zitiert nach juris, abgedruckt in BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr. 12), denn der Gesetzgeber darf typisierend zugrunde legen, dass auch in einem solchen Fall der vermeintlichen Versicherungspflicht generell eine Schutzbedürftigkeit vorliegt, die darin begründet ist, dass bei einen späteren Wegfall der Pflichtbeiträge ein anderweitiger Versicherungsschutz nachträglich nicht mehr erlangt werden kann. Dem Schutzzweck des 26 Abs. 1 SGB IV entsprechend hat diese Vorschrift auch keinen unmittelbaren Bezug zur Rentenberechnung, so dass dieser Vorschrift weder zugunsten noch zu Lasten des Versicherten oder des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der späteren Rentenberechnung etwas entnommen werden kann. Weder ihr Wortlaut noch ihr Zweck bieten einen Anhalt dafür, dass die angeordnete Fiktion davon abhängig sein könnte, wie sich die Rentenberechnung im Einzelnen darstellt. Solches wäre auch kaum handhabbar. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem erkannt wird, dass Pflichtbeträge zu Unrecht entrichtet wurden, und dem Zeitpunkt der Rentengewährung kann ein erheblicher Zeitraum liegen. Die Entwicklung der Regelungen über die Berechnung einer Rente bis zum jeweiligen Rentenbeginn ist demgegenüber schlechthin nicht überschaubar. § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV soll gegenüber der Regelung des § 26 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zudem in erhöhtem Maße Rechtssicherheit nach Ablauf der Frist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV gewährleisten.

Nicht nachvollziehbar ist die Ansicht des Klägers, er habe im streitgegenständlichen Zeitraum gar keine Pflichtbeiträge gezahlt, denn die Beklagte habe die Beiträge als "Pflichtbeiträge, berufliche Ausbildung" in den Versicherungsverlauf und eben nicht als Pflichtbeitrag aufgrund abhängiger Beschäftigung eingestellt. Unabhängig davon, dass es nicht darauf ankommt, im Versicherungsverlauf eine Begründung für die ohne weiteres als Pflichtbeiträge erkennbaren und ausgewiesenen Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 anzugeben, ist den Bescheiden vom 4. Mai 2005, vom 27. Mai 2005 und vom 31. Januar 2013 zu entnehmen, dass es sich um Pflichtbeiträge aufgrund abhängiger Beschäftigung handelt. Diese Pflichtbeitragszeit ist im Versicherungsverlauf mit DÜVO bzw. SVN gekennzeichnet, was nach der dazu gegebenen Erläuterung bedeutet: DÜVO = "Nach der Datenübermittlungsverordnung gemeldete Zeiten; hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt." und SVN = "Mit Belegen des Sozialversicherungsnachweis-Heftes oder der Datenerfassungsverordnung gemeldete Zeiten." Im Übrigen trägt selbst der Kläger nichts dafür vor, dass die für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 entrichteten Pflichtbeiträge nicht wegen der vermeintlich versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung aufgrund des mit der Mercedes Benz AG geschlossenen Ausbildungsvertrages vom 23. August 1990 entrichtet worden wären.

Ist die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 somit zutreffend als Pflichtbeitragszeit angerechnet worden, scheidet daneben die Berücksichtigung derselben Zeit als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung aus.

Bei dieser Zeit handelt es sich zwar um einen Anrechnungszeittatbestand Hochschulausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, denn diese Ausbildung wurde als schulische Ausbildung (insoweit als Abgrenzung zur betrieblichen Ausbildung) an der Betriebsakademie Stuttgart, Studienakademie der Württembergischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie absolviert und mit einem Abschluss beendet, der dieselben Berechtigungen wie ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule vermittelt (zum Begriff der Fachhochschulausbildung als Hochschulausbildung vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 1988 – 4/11a RA 69/87, Rdnr. 23, zitiert nach juris).

Gleichwohl kommt die zusätzliche Berücksichtigung als Anrechnungszeit Hochschulausbildung nicht in Betracht.

§ 58 Abs. 4 a SGB VI findet bereits dem Grunde nach keine Anwendung. Danach gilt: Zeiten der schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Beschäftigung oder Tätigkeit überwiegt.

Diese Vorschrift soll Nachteile in der Gesamtleistungsbewertung vermeiden helfen, die dadurch entstehen, dass eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung als Anrechnungszeit mit der Folge berücksichtigt wird, dass die wegen der für dieselbe Zeit gezahlten Pflichtbeiträge nicht mehr als vollwertige, sondern als beitragsgeminderte Zeiten bewertet werden müssten (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 83. Ergänzungslieferung 2014, SGB VI, § 58 Rdnr. 84; Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, 4. Auflage 2013, § 58 Rdnr. 54). § 58 Abs. 4 a SGB VI regelt somit das Konkurrenzverhältnis, wenn zeitgleich neben der schulischen Ausbildung auch eine versicherte Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wird (Dankelmann in Kreikebohm, SGB VI, a.a.O., § 58 Rdnr. 55).

Ein solches Konkurrenzverhältnis besteht jedoch schon deswegen nicht, weil, wie oben dargelegt, auch die Ausbildung nach dem Ausbildungsvertrag mit der Mercedes Benz AG vom 23. August 1990 keine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne einer versicherungspflichtigen Berufsausbildung begründete. Es bestand vielmehr insgesamt lediglich eine Hochschulausbildung.

Diese Hochschulausbildung führt jedoch nicht dazu, dass nunmehr anstelle der Pflichtbeitragszeit eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu berücksichtigen wäre.

Zwar schließen Pflichtbeiträge Anrechnungszeiten nicht generell aus, wenn auch im Rentenversicherungsrecht grundsätzlich auf ein und denselben Lebenssachverhalt nicht zugleich Regeln über verschiedene rentenrechtliche Zeiten anwendbar sein sollten. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Es ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob das Absolvieren der Ausbildung Bestandteil des versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigungs- bzw. Dienstverhältnisses ist, oder ob das Ausbildungsverhältnis und das Beschäftigungsverhältnis lediglich zeitlich nebeneinander stehen (BSG, Urteil vom 19. April 2011 – B 13 R 79/09 R, Rdnr. 32, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-2600 § 58 Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Dezember 1995 – 4 RA 84/94, Rdnr. 28, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 23. November 1988 – 5/4a RJ 71/87, Rdnr. 14, zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 2200 § 1259 Nr. 107).

Ein solches (allein zeitliches) Nebeneinander von Ausbildungsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ist nämlich ein und derselbe Lebenssachverhalt bereits als Pflichtbeitragszeit zu Recht, wenn auch Pflichtbeiträge zu Unrecht entrichtet wurden, anzurechnen, scheidet wegen desselben Lebenssachverhalts die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit Hochschulausbildung aus.

Dies folgt daraus, dass die vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1993 zurückgelegte Zeit entweder Pflichtbeitragszeit oder Anrechnungszeit Hochschulausbildung sein kann. Steht jedoch fest, dass diese Zeit rechtmäßige Pflichtbeitragszeit ist, weil die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge nicht mehr beanstandet werden können, so dass diese als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge gelten, kann diese Zeit nicht zugleich Anrechnungszeit sein, denn ansonsten würde diese Rechtsfolge einer rechtmäßigen Pflichtbeitragszeit missachtet. Dies schließt aus, bei der Rentenberechnung diese Pflichtbeitragszeit außer Betracht zulassen und bzw. oder daneben eine Anrechnungszeit Hochschulausbildung anzurechnen. Soweit der Kläger meint, daraus, dass die Pflichtbeiträge nicht mehr beanstandet werden dürften, folge lediglich, dass die zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträge nicht zurückverlangt werden könnten, irrt er. Die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit Hochschulausbildung würde nämlich nicht zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes, sondern zu dem rechtswidrigen Zustand, dass eine rechtmäßige Pflichtbeitragszeit mit den damit verbundenen Rechtsfolgen bei der Rentenberechnung entgegen dem Gesetz unberücksichtigt bleibt, führen.

Die Nichtberücksichtigung eines Anrechnungszeittatbestandes Hochschulausbildung bei Vorhandensein einer Pflichtbeitragszeit aufgrund desselben Lebenssachverhalts entspricht auch dem Gesetzeszweck. Zweck einer Anrechnungszeit Hochschulausbildung ist nämlich regelmäßig, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Versicherte durch in ihrer Person liegende Umstände des Hochschulbesuches gehindert waren, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Anrechnungszeiten beruhen daher, da sie ohne eigene Beitragsleistung erworben sind, überwiegend auf staatlicher Gewährung und sind somit Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge. Ihr Zweck liegt im Ausgleich fehlender Pflichtbeiträge (BSG, Urteil vom 19. April 2011 – B 13 R 79/09 R, Rdnr. 35, m.w.N.).

Die dargestellte Rechtslage verstößt schließlich nicht gegen Verfassungsrecht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begrenzen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte die Befugnisse des Gesetzgebers, Rechtsänderungen vorzunehmen, die an Sachverhalte der Vergangenheit anknüpfen. Dabei findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund im Vertrauensschutz. Jedoch geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht soweit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu schützen. Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (BSG, Urteil vom 5. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 28, m.w.N.).

Ausgehend davon verstößt § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, soweit sie Beiträge, die (ursprünglich zu Unrecht) für länger als vier Jahre zurückliegende Zeiträume entrichtet wurden, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. So entspricht die durch diese Vorschrift angeordnete Rechtsfolge gerade der der Beitragsentrichtung ursprünglich zugrunde liegenden Annahme der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsentrichtung und damit über das Bestehen von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung. Hiermit korrespondiert die gesetzgeberische Intention, wonach keine Schlechterstellung gegenüber der Situation entstehen soll, wenn der Betroffene tatsächlich pflichtversichert gewesen wäre. Jedenfalls wäre ein Eingriff gerechtfertigt. Soweit als Bezugspunkt eines schützenswerten Vertrauens die Wirksamkeit der Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung angesehen wird, enttäuscht § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV dieses Vertrauen nicht, sondern schützt dieses, in dem die Regelung die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Soweit demgegenüber die Erwartung, wegen verneinter Versicherungspflicht müssten ursprünglich zu Unrecht entrichtete Beiträge uneingeschränkt erstattet werden, als Bezugspunkt des Vertrauens angesehen wird, wäre dieses Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig. Hat ein Versicherter und/oder sein Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Zweifel am (Fort)Bestehen von Versicherungspflicht aufgrund einer (abhängigen) Beschäftigung, besteht für ihn/sie jederzeit die Möglichkeit, zeitnah – entweder unmittelbar bei Aufnahme der Tätigkeit oder bei einem Wandel ihrer Merkmale – das (Fort)Bestehen von Versicherungspflicht verbindlich klären zu lassen (BSG, Urteil vom 5. März 2014 – B 12 R 1/12 R, Rdnr. 28).

Wird von letztgenannter Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, so dass deswegen infolge § 26 Abs. 1 Satz 3 SGB IV eine rechtmäßige Pflichtbeitragszeit entsteht, führt dies auch nicht zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten, die in der vergleichbaren Situation wie der Kläger diesen Weg gegangen sind und bei denen deswegen eine Pflichtbeitragszeit nicht entstanden ist.

Die Berufung muss somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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