S 14 AS 702/15 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 AS 702/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 22.07.2015 gegen den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung des Antrags-gegners per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.

Gründe:

I

Der Antragsteller begehrt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beim Antragsgegner.

Nachdem der Antragsgegner eine per Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung vom 11.05.2015 im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens (SG Aachen, S 2 AS 504/15 ER) aufhob, weil er im Zusammenhang mit Regelungen zur Kostenerstattungen für schrift-liche Bewerbungen und Fahrtkosten auf § 45 statt auf § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) abgestellt hatte, besprach er mit dem Antragsteller am 10.06.2015 persönlich nochmals den einvernehmlichen Abschluss der zuvor ersetzten Eingliederungsvereinbarung (EGV). Der Antragsteller weigerte sich nochmals die bespro-chene und geringfügig modifizierte EGV abzuschließen, bat sich jedoch Bedenkzeit aus.

Nachdem zwei Wochen lang keine weitere Reaktion in Bezug auf den Abschluss einer EGV durch den Antragsteller erfolgte, ersetze der Antragsgegner – wie in der persönlichen Be-sprechung vom 10.06.2015 angekündigt – die Eingliederungsvereinbarung durch Verwal-tungsakt vom 30.06.2015. Der Bescheid hatte auszugsweise folgenden Inhalt: "1. Unterstützung durch Jobcenter Kreis Heinsberg Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemes-senen nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen mach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III, sofern Sie diese zuvor beantragt haben. ( ) 2. Bemühungen des Antragstellers - Sie unternehmen regelmäßige, nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechende Be-werbungen (Eigenbemühungen) bei Firmen (auch Zeitarbeitsfirmen!) um sozialversiche-rungspflichtige Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigungen (auch befristet) im Rahmen Ihrer ge-sundheitlichen Einschränkungen. - Sie nutzen regelmäßig die aktuelle Presse sowie die Jobbörse der Agentur für Arbeit zur Stellensuche. - Sie dokumentieren Ihre Eigenbemühungen durch Sammlung/Aufbewahrung der Stel-lenanzeigen, Presseanzeigen sowie folgende Nachweise: Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen. Nachweise über Ihre Eigenbemühungen reichen Sie monatlich zum 30. eines jeden Monats ein. ( ) Pro Monat müssen Sie mindestens 4 Eigenbemühungen nachweisen. ( ) Sie bewerben sich zeitnah, d. h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenan-gebotes auf Vermittlungsvorschläge die Sie vom Jobcenter bzw. von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor oder teilen das Ergebnis alternativ telefonisch oder persönlich mit. ( )"

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 22.07.2015 Widerspruch ein. Der Bescheid enthalte rechtswidrige Inhalte.

Am 27.07.2015 hat der Antragsteller um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Der Antragsgegner habe es unterlassen, eine Potenzialanalyse durchzuführen. Des Wei-teren habe der Antragsgegner keine konkreten Aus- bzw. Zusagen in Bezug auf die indi-viduellen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit getroffen. Die Eigenbemühungen könnten nur verlangt werden, wenn der Leistungsträger die Kostenerstattung verbindlich konkretisiert habe. Zweifelhaft erscheine, dass ihm aus der Pflicht zur Vorlage von Bewerbungs-bemühungen zu konkreten Stichtagen die Gefahr einer 30 % Sanktion drohe. Dies sei nicht zulässig, da bei Meldeverstößen lediglich eine zehnprozentige Sanktionierung in Betracht komme.

Er beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22.07.2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.06.2015 wegen rechtswidriger Inhalte anzuordnen,

die Kosten des Verfahrens sowie sämtliche außergerichtliche Kosten des Antrag-stellers gem. § 193 SGG aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.

Die EGV berücksichtige ein Profiling des Antragstellers. Auch der Passus bzgl. der Er-stattung der Bewerbungskosten sei nicht zu beanstanden. Es sei genau festgelegt, welche Leistungen der Antragsteller zur Eingliederung in Arbeit beanspruchen könne. Selbst wenn diese Regelung als zu unbestimmt angesehen werden sollte, sei fraglich, ob die EGV als unteilbarer Verwaltungsakt und damit insgesamt rechtswidrig anzusehen sei. Da der Nachweis der Eigenbemühungen nicht an eine persönliche Vorsprache gebunden sei, gingen die Einwände des Antragstellers bzgl. einer Umgehung des abgestuften Sanktionsgefüges fehl.

Der mit gerichtlicher Eingangsverfügung vom 27.07.2015 ausgesprochenen Aufforderung zur Vorlage seiner Verwaltungsakten ist der Antragsgegner bis zum Zeitpunkt der Be-schlussfassung nicht nachgekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II:

A. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die als Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung vom 30.06.2015 ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des An-tragstellers wesentlich erschwert werden könnte. Darin kommt eine Subsidiarität der einstweiligen Anordnung zum Ausdruck. Dort, wo in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG) statthaft wäre, richtet sich das Begehr des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Abs. 1 SGG.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Gegen dessen belastende Regelungen unter Nr. 2 wäre in der Hauptsache die Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Nach § 39 Nr. 1 Alt. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2009 gültigen Fassung hat der vom Antragsteller unter dem 22.07.2015 binnen der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 S. 1 SGG eingelegte Widerspruch gegen den ihm unter dem 30.06.2015 bekannt gegeben Verwaltungsakt i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II keine auf-schiebende Wirkung, da dieser Leistungen der Eingliederung in Arbeit und Pflichten eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Eingliederung in Arbeit regelt (vgl. Greiser, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 39, Rn. 22; Aubel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 39, Rn. 21).

II. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist auch begründet.

1. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der auf-schiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b, Rn. 12). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in anderen durch Bun-desgesetz vorgeschriebenen Fällen. Das vom Gesetzgeber in § 39 SGB II angeordnete vordringliche Vollzugsinteresse hat für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Bedeutung, dass der Antragsgegner von der ihm nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG obliegenden Pflicht entbunden wird, das öffentliche Interesse der sofortigen Vollziehbarkeit gesondert zu begründen. Das Gesetz unterstellt aber den Sofortvollzug keineswegs als stets, sondern als nur im Regelfall geboten und verlagert somit die konkrete Interessenbewertung auf Antrag des Antragstellers hin in das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. September 2001, 4 VR 19/01, NZV 2002, 51, 52 unter Bezug auf BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1994, 4 VR 1/94, BVerwGE 96, 239 ff, jeweils zu § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung, der wortgleich zu § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG ist).

Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungs-aktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu (Bayerisches Landessozialgericht, Be-schluss vom 13. Februar 2015 - L 7 AS 23/15 B ER -, Rn. 18, juris). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, oder wird sich der Verwaltungsakt jedenfalls in der Hauptsache voraussichtlich als rechts-widrig erweisen, wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Ein überwiegendes öffent-liches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung ist dann nicht erkennbar. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Er-folgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenab-wägung, wobei auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt werden können (vgl. zum Ganzen: Keller a.a.O. Rn. 12c; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, V. 2., 3.). Insbesondere sind jedoch grundrechtliche Belange des Antragstellers ein bestimmendes Kriterium. Sind existenzsichernde Leistungen als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) betroffen, so ist ein möglicherweise bestehender (Aufhebungs-)anspruch in der Hauptsache in der Regel zugunsten des Aus-setzungsinteresses ausschlaggebend, wenn sich die Sach- und - damit einhergehend - die Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Der Bedeutung des Sofortvollzuges für die Allgemeinheit kann auch in diesen Fällen durch das Versehen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen oder durch eine Befristung Rechnung getragen werden, § 86 b Ab. 1 S. 3 SGG. Lässt sich - kaum denkbar - auch auf der Ebene der Interessenabwägung weder ein Vorrang des Aussetzungsinteresses des Antragstellers noch des Vollzugsinteresses erkennen, bleibt die gesetzgeberische Grundentscheidung zugunsten eines Sofortvollzuges maßgeblich.

2. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches vom 22.07.2015 gegen den "Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" vom 30.06.2015 das öffentliche Voll-zugsinteresse. Der Bescheid ist rechtswidrig.

a) Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ist an der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II zu messen. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB II soll der Antragsgegner als gemeinsame Einrichtung i. S. d. § 44 b SGB II mit jeder erwerbsfähigen leistungsberech-tigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliede-rungsvereinbarung). Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen gem. § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II die Regelungen nach S. 2 durch Verwaltungsakt erfolgen.

b) Während der Antragsgegner diese Ermächtigung mit Bescheid vom 30.06.2015 in for-meller Hinsicht rechtmäßig umgesetzt hat, ist dies in materieller Hinsicht nicht der Fall.

aa) Die Verpflichtung des Antragstellers zum Nachweis von vier als Bewerbungen definierten Eigenbemühungen unter Ziff. 2 des Ersatzes einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 1 Sozialge-setzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht.

§ 33 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Dies macht erforderlich, dass der Betroffene aus der gewählten Formulierung schlüssig nachvollziehen kann, was von ihm erwartet wird und welche Konsequenzen sich aus einer Pflichtverletzung ergeben (LSG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - L 7 AS 1398/13 B ER). Aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 SGB X folgt insbe-sondere, dass der Inhalt der Regelung hinreichend bestimmt ist. Aus der Regelung muss sich ergeben, welcher Lebenssachverhalt mit welcher Rechtsfolge geregelt ist (Pattar in: jurisPK-SGB X, § 33 SGB X, Rn. 19). Inhaltlich hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 43/96). Nicht ausreichend für die Bestimmtheit ist, dass der Rege-lungsgehalt durch zukünftig hinzutretende Ereignisse, die außerhalb der Sphäre des Be-troffenen liegen, nach Erlass des Verwaltungsaktes überhaupt erst zutage tritt (LSG NRW, Beschluss vom 04. September 2014 – L 7 AS 1018/14 B ER, L 7 AS 1442/14 B –, Rn. 5, juris).

Diesen Maßstäben genügt die unter Ziff. 2 Abs. 1-5 des Bescheides vom 30.06.2015 sta-tuierte Pflicht des Antragstellers zunächst insofern nicht, als nicht deutlich wird, in welcher Form die ihm abverlangten Bewerbungen zu erfolgen haben. Sofern der Antragsteller unter Spiegelstrich 1 auf regelmäßige ( ) Bewerbungen um sozialversicherungspflichtige Be-schäftigungen verpflichtet wird, bleibt ihm die Form seiner diesbezüglichen Eigenbemü-hungen offen. Nicht geregelt wird, ob die Bewerbungen persönlich, fernmündlich, per email oder schriftlich zu erfolgen haben. Mit Blick auf die Wahllosigkeit der in Bezug genommenen Stellen (nicht nur dem bisherigen Berufsbild entsprechend – auch Zeitarbeitsfirmen) drängt sich eine konkrete Bewerbungsform auch nicht zwangsläufig auf. Auch die verpflichtende Dokumentation durch Sammlung/Aufbewahrung der Stellenanzeigen und Presseanzeigen unter Spiegelstrich 2 stärkt zunächst die Annahme, eine Bewerbung könne etwa persönlich oder fernmündlich erfolgen. Soweit jedoch sodann offenbar additiv ("sowie folgende Nachweise") Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen gefordert werden, bleibt der Adressat bei Verwendung eines bestimmten Artikels vor dem Wort "Bewerbungsschreiben" im Unklaren darüber, ob seine Bewerbungen nicht vielmehr zwingend in Schriftform zu erfolgen haben.

bb) Die Festsetzungen der Pflichten des Antragstellers, monatlich mindestens vier als Bewerbungen durch Dokumentation in Form von Sammlung/Aufbewahrung von Stellen-anzeigen, Presseanzeigen sowie Eingangsbestätigungen der Bewerbungsschreiben oder Absagen dem Antragsgegner nachzuweisen ist danach ferner deshalb rechtswidrig, weil die synallagmatische Pflicht des Antragsgegners zur Übernahme der damit einhergehenden Kosten nicht hinreichend verbindlich und bestimmt festgelegt ist.

(1) Ähnlich (vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER –, Rn. 107, juris; SG Aachen, Beschluss vom 16. Juni 2015 – S 14 AS 513/15 ER –, Rn. 34, juris; Kador, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., 2013, § 15 Rn. 39) wie die Eigenbemühungen des Hilfebedürftigen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 SGB II zu konkretisieren sind, sind auch die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung in Arbeit vom Träger erhalten soll, nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB II verbindlich und konkret zu bezeichnen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER – info also 2012, 220 = juris, Rn. 6; LSG Ba-Wü, Urteil vom 14. Juli 2010 – L 3 AS 4018/09 –, Rn. 21, juris.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29; Sonnhoff, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 3. Aufl., 2012, § 15 Rn. 92). Dies impliziert bereits der Wortlaut, nach dem zu bestimmen ist, welche Leistungen der Erwerbsfähige erhält, nicht welche er erhalten kann o. ä. (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58). Sinn und Zweck der Eingliederungsvereinbarung ist nach dem Gesetzesentwurf der damaligen Regierungsfraktion vom 05.09.2004 (BT-Drs 15/1516 S. 54) mit der Eingliede-rungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit zu konkretisieren. Damit erhält die Eingliederungsvereinbarung bzw. der nachrangige entsprechende Ersatz durch Verwaltungsakt eine zentrale Funktion in einem Gesetzeskonzept, dass auf eine Steuerung des Einzelfalles durch abstrakt generelle Re-gelungen verzichten will (Spellbrink, NZS 2005, S. 231; Kador, a.a.O., Rn. 1 ff.). Aus diesem Grund entspricht es nicht den Anforderungen an eine Regelung im Sinne § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, wenn letztlich nichts Konkreteres festgelegt wird, als das, was – abstrakt generell – bereits in § 16 SGB II als Eingliederungsleistungen katalogisiert ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2006 – L 14 B 771/06 AS ER – Rn. 3, juris). Vielmehr wird eine verbindliche und möglichst (vgl. SG Stuttgart a.a.O.) konkrete Entscheidung in der Eingliederungsvereinbarung selbst intendiert (vgl. BT-Drs. a.a.O.: "verbindliche Aussagen"). Es ist insoweit nicht ausreichend, wenn der erwerbsfähige Hil-febedürftige verpflichtet ist, konkrete, der Zahl nach verbindlich festgelegte Bewerbungen nachzuweisen, die hierauf bezogene Finanzierungsregelung aber im Vagen bleibt (Säch-sisches LSG, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 639/10 –, Rn. 50, juris).

Im Falle des Ersetzens der grds. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Grundsicherungsträger zu vereinbarenden Regelungen nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB II durch einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II, ist zudem das Bestimmtheitserfordernis aus § 33 Abs. 1 SGB X zu beachten.

Soweit der Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 30.06.2015 als zweite der unter Ziff. 1 geregelten Verpflichtungen des Antragsgegners bestimmt, dieser unterstütze Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachge-wiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II, sind die dargelegten Anforderungen nicht erfüllt.

Die Regelung genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X nicht. Aus der gewählten Formulierung wird dem Adressaten nicht erkennbar, ob der Antragsgegner die Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit der Förderungsleistung nach § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III (§ 16 Abs. 1 SGB II ist eine Rechtsgrundverweisung; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 30), der auch für den Fall des Satzes 2 gilt, schon geprüft hat und das ihm nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 SGB III (vgl. Hassel, in: SGB III, 6. Aufl. 2012, § 44, Rn. 9) zustehende Ermessen (vgl. Thie, in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 16, Rn. 12; Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16, Rn. 39) bereits im Sinne einer ihn begünstigenden Grundentscheidung ausgeübt hat oder nicht.

Während nach Lektüre des ersten Satzteiles der Regelung die Tatbestandsprüfung erfolgt und die Ermessensentscheidung zugunsten des Antragstellers gefallen zu sein scheint, weil die avisierte Unterstützung zwar unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und des Nachweises zu übernehmender Kosten aber doch dem Grunde nach unbedingt ausge-sprochen wird, ergeben sich im Weiteren erhebliche Zweifel, sofern auf die Maßgaben des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB II abgehoben wird. Dem objektiven Empfänger verbleiben danach Unklarheiten, ob nicht schlicht eine Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe der hierfür einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt wird. (anders: LSG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 – L 7 AS 40/13 B –, Rn. 7, juris). Nach Maßgabe dieser Bestimmungen hätte indes noch eine Tatbestandsprüfung zu erfolgen und verbliebe eine Ermessenentscheidung zu treffen. Unter dieser Lesart blieben unzweifelhaft auch die Anforderung an eine konkrete und verbindliche Einzelfallregelung des § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II verfehlt. Die bestehende Unsicherheit wird dadurch befördert, dass der Antragsgegner nicht einmal im Sinne einer Pauschale bzw. eines Höchstbetrages (vgl. § 44 Abs. 3 S. 1 SGB III) über den Umfang der in Bezug genommenen Leistungen entschieden hat. (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 2015 – L 7 AS 781/14 –, Rn. 52, juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 05.06.2013 – L 11 AS 272/13 B ER – Rn. 13, juris; LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB –, Rn. 11, juris; zu letztgenanntem Aspekt: LSG NRW, Beschluss vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – Rn. 17, juris; weitgehender noch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER –, Rn. 6, juris: Die übernahmefähigen Kosten müssen konkret festgelegt werden, die Verwendung des Begriffes der Angemessenheit sei insofern zu unverbindlich; LSG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 – L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER –, Rn. 31, juris).

Hinzu tritt, dass die Unterstützungsleistungen in Form angemessener und nachgewiesener Kosten für schriftliche Bewerbungen unter den Vorbehalt eines vorhergehenden Antrages gestellt werden. Dies nährt nicht nur die Annahme des Adressaten, über die Anspruchs-voraussetzungen und die Rechtsfolgenseite werde – unter den Auspizien des jeweiligen Antrages – noch zu befinden sein. Denn es ist nicht erkennbar, weshalb bei einer Be-schränkung der Übernahme konkret nachgewiesener Kosten auf ein angemessenes Maß ein vorheriger Antrag erforderlich sein sollte, wenn nicht über die Kostentragung noch dem Grunde nach zu entscheiden bliebe. In Bezug auf das Antragserfordernis bleibt zudem unklar, ob es für jede einzelne Bewerbung gilt, komplementär zur Nachweispflicht der Bewerbungen nach Ziff. 2 der Eingliederungsvereinbarung monatlich besteht oder einmalig für den Bewilligungszeitraum. Schon allein aus diesem Grund ist die Kostenerstattungs-regelung zu unbestimmt (Hess LSG, Beschluss vom 30. Juli 2013 – L 9 AS 490/13 B ER –, Rn. 10, juris; Hess LSG, Beschluss vom 16. Januar 2014 – L 9 AS 846/13 B ER –, Rn. 17, juris).

(2) Die mangelnde Bestimmtheit der Unterstützungsleistung des Antragsgegners nach § 33 Abs. 1 SGB X in Bezug auf die vom Antragssteller abverlangten Bewerbungs- und Nach-weispflichten bzw. der Verstoß gegen die Verbindlichkeits- und Konkretisierungsanforde-rungen aus § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II hat die Rechtswidrigkeit der unter Ziff. 2 des Verwaltungsaktes vom 30.06.2015 statuierten Verpflichtungen des Antragstellers zur Folge.

Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt kann nicht unter dem Ge-sichtspunkt der Teilrechtswidrigkeit in Bezug auf die Pflichten des Antragstellers monatlich vier Bewerbungen nachzuweisen und sich spätestens am dritten Tage nach Erhalt eines Stellenangebotes durch den Antragsgegner auf dieses zu bewerben Bestand haben.

Eine Teilrechtswidrigkeit setzt voraus, dass 1. die Gesamtregelung teilbar sein muss, das heißt, dass der von der Rechtswidrigkeit nicht erfasste Teil des Verwaltungsaktes noch eine sinnvolle Regelung enthalten muss, 2. die Befugnis der Behörde zum Erlass des verblei-benden Restaktes gegeben sein muss und 3. der rechtswidrige Teil nicht so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den rechtswidrigen Teil nicht erlassen hätte (vgl. § 44 Abs. 4 SGB X analog; BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 – 9 RV 7/89 –, SozR 3100 § 81c Nr 1, Rn. 26; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 131, Rn. 3b).

In diesem Sinne erfasst die Rechtswidrigkeit der Regelung unter Ziff. 1 Abs. 2 des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die unter Ziff. 2 aufgeführten Verpflichtungen des Antragsstellers insgesamt, die in dem Nachweis von mindestens vier Bewerbungen pro Monat kumulieren. Es mangelt an der zweiten Voraussetzung. Denn wenn die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten mit zusätzlichen finanziellen Aufwendungen verbunden sind, muss die Eingliederungsvereinbarung oder der sie ersetzende Verwaltungsakt Regelungen über deren Finanzierung enthalten. Wenn solche Finanzierungsregelungen fehlen oder – wie vorliegend – rechtswidrig sind, hat dies nach einhelliger Auffassung zur Folge, dass die den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen betreffenden Pflichten nicht zumutbar und damit rechtswidrig sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16. November 2012 – L 19 AS 2098/12 B ER –Rn. 16, juris, LSG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – L 2 AS 1460/14 B ER –, Rn. 4, juris; LSG NRW, Beschluss vom 26. September 2014 – L 7 AS 201/14 NZB –, Rn. 11, juris; Sächsisches LSG, a.a.O.; Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 29).

Zwar hat der Leistungsberechtigte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Be-endigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen. Damit verbunden ist im Grundsatz auch die Kostenlast der Eigenbemühungen. (Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 2, Rn. 27; LSG NRW, Beschluss vom 31. März 2014 – L 19 AS 404/14 B ER –, Rn. 26, juris). Jedoch steht die Pflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. Dies folgt einerseits aus der systematischen Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 SGB II, der in Konkretisierung des Grundsatzes des Forderns (BT-Drs. 15/1516, S. 53), die Pflicht zur Aufnahme jeder Arbeit durch Zumutbarkeitsgesichtspunkte einschränkt, andererseits aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit hoheitlich auferlegter Verpflichtungen. In Bezug auf kostenauslösende Eigenbemühungen ist dabei zu beachten, dass sie bei der Bemessung der Regelleistungen keine Berücksichtigung gefunden haben. Kann der Einsatz eines Teiles des Mobilitätsansatzes in den Regelleistungen für das Aufsuchen des Leistungsträgers und die verhältnismäßige Mitbenutzung vorhandener Telekommunikationseinrichtungen (Telefon, Interneuzugang) vom Leistungsberechtigten erwartet werden, gilt dies nicht für kostenträchtige Eigenbemühungen. Bei den Kosten für die Erstellung und den Versand von Bewerbungsunterlagen folgt aus der Möglichkeit der Kos-tenübernahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB III, dass dem Leistungsberechtigten eine konkrete Mehrzahl monatlicher Bewerbungen jedenfalls dann unzumutbar ist, wenn der Leistungsträger nicht zumindest dem Grunde nach eindeutig über seine Förderungsmöglichkeiten in Form einer Kostenübernahme entschieden hat (vgl. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juni 2013 – S 43 AS 1316/13 ER –, Rn. 28, juris). Der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 1 S. 2 SGB III, der das Ermessen des SGB III Leistungsträgers insoweit bindet, wie es um die (korrespondierende) Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele geht, spricht dabei ebenso dafür, dass eine Kosten(teil)erstattung regelmäßig (rechtmäßig) festzulegen ist, wie die höchstrichterlich vertretene Ansicht, dass auch bei der Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers über Fahrtkosten zu Melde- und Beratungsterminen eine Ableh-nung in der Regel nicht in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 06. Dezember 2007 – B 14/7b AS 50/06 R –, SozR 4-4200 § 59 Nr 1, SozR 4-1200 § 39 Nr 1, SozR 4-4200 § 16 Nr 2, Rn. 22). Daher wird das Erstellen jedenfalls schriftlicher Bewerbungen als kostenträchtige Ei-genbemühung betrachtet, deren Verpflichtung ohne eine rechtmäßige Kostenerstattungs-regelung unzumutbar ist (LSG NRW, Beschl. vom 16.11.2012 – L 19 AS 2098/12 B ER – juris, Rn. 17; s. a. Behrens, info also 2003, S. 209 f.; Winkler, info also 2001, S. 72 (73f.))

Da die Bewerbungs- und Nachweispflichten des Klägers Kernbestandteil des Entwurfes der Eingliederungsvereinbarung und des nachfolgenden Verwaltungsaktes vom 30.06.2015 sind, gibt es letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner den verbleibenden Rest des Verwaltungsaktes, das heißt ohne die rechtswidrigen Teile, erlassen hätte (3. Vor.). Es würde ein wesentlicher Teil eines konsistenten, auf den Antragsteller zugeschnittenen Eingliederungskonzept (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 15, Rn. 2; Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 58) fehlen (vgl. Sächsisches LSG, a.a.O.; LSG HB-Nds., Beschluss vom 04.04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER – juris; zu einer anderen Einzelfallbeurteilung: SG Stuttgart, Beschluss vom 07. Juli 2014 – S 18 AS 3048/14 ER –, Rn. 105, juris).

B. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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