L 7 AS 2174/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 AS 2777/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2174/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.10.2015 geändert. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T, E, beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem sie iHv 1099,19 EUR die Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss erstrebt.

Die 1986 geborene Klägerin steht seit 2010 beim Beklagten im Leistungsbezug. Mit Bescheiden vom 01.12.2012, 14.08.2012 und 25.01.2013 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Februar 2012 bis Juli 2013. Die Bewilligung umfasste Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 350 EUR monatlich, die an den Vermieter ausgezahlt wurden.

Mit Schreiben vom 17.10.2012 zeigte die Klägerin dem Vermieter an, dass die Heizung in der Wohnung nicht funktioniere. Nach den Angaben der Klägerin stellte der Vermieter daraufhin einen elektrischen Heizofen zur Verfügung und sicherte zu, die erhöhten Stromkosten zu übernehmen. Die Klägerin beheizte ihre Wohnung daraufhin mit dem Elektroofen.

Mit Schreiben vom 09.04.2013 kündigte die Klägerin gegenüber dem Vermieter an, rückwirkend ab Oktober 2012 die Miete zu mindern und deshalb von der Miete für Mai 2013 nur 20% auszuzahlen. Dies teilte die Klägerin dem Beklagten im April 2013 mit. Mit Bescheid vom 06.05.2013 bewilligte der Beklagte daher Unterkunftskosten für Juni 2013 nur iHv 35 EUR. Eine Berücksichtigung der Mietminderung im Mai 2013 sei aus technischen Gründen nicht mehr möglich gewesen. Ab Juli 2015 bewilligte der Beklagte Unterkunftskosten iHv 315 EUR (350 EUR - 10% = 315 EUR).

Am 18.09.2013 legte die Klägerin dem Beklagte eine Rechnung der Stadtwerke E vor, wonach für die Zeit vom 06.07.2012 bis September 2013 Stromkosten iHv 1476,97 EUR offen seien. Der Betrag sei am 15.10.2013 fällig. Die Klägerin beantragte die Übernahme dieser Kosten. Mit Schreiben vom 16.09.2013 hatte die Klägerin aufgrund erhöhter Stromkosten gegenüber dem Vermieter einen Betrag iHv 1100 EUR geltend gemacht sowie angekündigt, bei Nichtzahlung dieses Betrages die Miete ab Oktober 2013 um 50% zu mindern. Dieses Schreiben legte die Klägerin dem Beklagten ebenfalls am 18.09.2015 vor. Eine Zahlung durch den Vermieter erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 20.09.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin gestützt auf § 24 Abs. 1 SGB II ein Darlehen iHv 1476,97 EUR. Er kündigte eine monatliche Aufrechnung des Darlehens iHv 10% der Regelleistung (38,20 EUR) ab Oktober 2013 an.

Mit Bescheid vom 12.11.2013 bewilligte der Beklagte aufgrund der Mietminderung Kosten der Unterkunft ab November 2013 nur noch iHv 175 EUR (350 EUR * 50%).

Einen gegen den Bescheid vom 20.09.2013 am 05.11.2013 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2014 als unzulässig (verfristet) zurück. Gleichzeitig kündige er an, den Widerspruch als Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X zu werten. Mit Bescheid vom 24.03.2014 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 20.09.2013 ab. Den hiergegen am 16.04.2014 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 01.07.2014 zurück. Die Stromkostennachforderung sei zu Recht gem. § 24 SGB II lediglich als Darlehen bewilligt worden, weil die Stromkosten dem Regelbedarf zuzuordnen seien. Lediglich in Ausnahmefällen könnten die Stromkosten den Heizkosten zugeordnet werden. Ein derartiger Ausnahmefall liege nicht vor, da die Klägerin beim Vermieter die Reparatur der Heizung hätte durchsetzen können.

Am 31.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2014 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 20.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2014 zu verurteilen, 1099,19 EUR als Zuschuss und nicht als Darlehen zu bewilligen. Unter Bezugnahme auf einen Richterbrief des Kammervorsitzenden des Sozialgerichts vom 24.03.2014 hat die Klägerin dargelegt, dieser Betrag entfiele auf die Beheizung der Wohnung durch Strom. Dieser Betrag sei daher nicht als Darlehen gem. § 24 SGB II, sondern als Zuschuss gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.

Mit Beschluss vom 30.10.2015 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zwar könnten bei einer defekten Heizung auch Stromkosten Heizkosten sein. Die Klägerin sei jedoch nicht hilfebedürftig gewesen, da sie gem. § 536 a BGB hinsichtlich der Heizkosten einen Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter habe.

Gegen diesen am 25.11.2015 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 09.12.2015 Beschwerde eingelegt. Der Vermieter habe die Stromkosten nicht erstattet. Ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht und beigetrieben werden könne, sei unklar. Hiermit könne die Hilfebedürftigkeit nicht verneint werden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg iSd §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO. Die Bewilligung der auf die Beheizung der Wohnung entfallenden Stromkosten lediglich als Darlehen ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung dieser Kosten als Zuschuss und damit auf entsprechende Änderung des Bescheides vom 20.09.2013 im Wege des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Rechtsgrundlage für die Übernahme von für die Beheizung einer Wohnung benötigten Stromkosten ist nicht - wie der Beklagte zu Unrecht meint - § 24 Abs. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden nur vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasste Bedarfe erfasst, die - wenn sie durch die erbrachten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs nicht gedeckt werden - als Darlehen bewilligt werden. Für die Beheizung einer Wohnung anfallende Stromkosten sind indes nicht vom Regelbedarf umfasst, sondern Heizkosten iSd 22 Abs. 1 SGB II. Übersteigen diese Heizkosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II jedenfalls so lange anzuerkennen, wie es der Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Übernahme der Stromkosten steht nicht entgegen, dass die Klägerin evtl. einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter gem. § 536 a BGB hat. Der Bedarf der Klägerin bestand im Fälligkeitsmonat (hierzu nur Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rn. 66), d.h. im Oktober 2013. Zu diesem Zeitpunkt stand der Klägerin kein durchsetzbarer Zahlungs- oder Freistellungsanspruch gegen den Vermieter zur Verfügung. Ein möglicherweise bestehender, erst noch dem Grunde nach geltend zu machender und in der Vollstreckbarkeit unsicherer Schadenersatzanspruch stellt keine bereiten Mittel (hierzu LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.10.2015 - L 4 AS 652/15 B ER) dar, mit denen der Betroffene seinen Bedarf decken kann. Der Umstand, dass die Klägerin wohl berechtigt war, die Miete zu mindern, lässt den geltend gemachten Bedarf an Heizkosten ebenfalls nicht entfallen, zumal die insoweit erfolgte Reduzierung der Unterkunftskosten unverzüglich dem Beklagten mitgeteilt und an diesen weitergegeben worden ist. Die Interessen des Beklagten sind dadurch gewahrt, dass auf diesen nach Maßgabe des § 33 SGB II ein Schadensersatzanspruch der Klägerin übergeht. Unter diese Vorschrift fallen auch vertragliche Schadensersatzansprüche (Luik, in: Eicher, SGB II, § 33 Rn. 32).

Die Ermittlung der Höhe der auf die Beheizung der Wohnung entfallenden Stromkosten und eine evtl. Begrenzung des Anspruchs nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II bleiben dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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