L 9 AS 2108/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3501/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2108/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer stellt keine Einnahme des Arbeitnehmers in Geldeswert dar.
2. Die Gewinne eines Alleingesellschafters und Alleingeschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH sind diesem auch ohne Gewinnausschüttung als Einkünfte aus Gewerbetrieb zuzurechnen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die endgültige Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 und die Rechtmäßigkeit einer gegen den Kläger gerichteten Erstattungsforderung für in diesem Zeitraum vorläufig erbrachte Leistungen im Streit.

Der 1946 geborene Kläger ist mit der 1950 geborenen A. S. verheiratet. Sie leben gemeinsam in einem etwa 150 m² großen gemieteten Haus in M., für das sie im Jahr 2009 eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 970,- EUR, eine Betriebskostenpauschale in Höhe von 60,- EUR monatlich sowie eine weitere Pauschale für Wasser und Abwasser in Höhe von 39,- EUR monatlich an den Vermieter zahlten. Das Haus wird mit einer Wärmepumpe beheizt. Hierfür hatten der Kläger und seine Ehefrau einen Abschlagsbeitrag in Höhe von 93,- EUR monatlich an die E. (E.) zu zahlen.

Der Kläger war im Monat August 2009 bei der V. AG privat kranken- und pflegeversichert. Hierfür hatte er einen Beitrag in Höhe von 635,10 EUR (davon 65,47 EUR für Pflegeversicherung) unter Berücksichtigung des Basistarifs zu entrichten. Für die Zeit ab 01.09.2009 war er bei der B. zu einem monatlichen Beitragssatz in Höhe von 136,50 EUR freiwillig kranken- und pflegeversichert.

Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Alleingesellschafter und gleichzeitig Alleingeschäftsführer der G. GmbH (im Folgenden G.), einem Unternehmen zur Aufbereitung und Erfassung analoger Daten sowie zur digitalen Weiterbearbeitung und Archivierung. Seine Ehefrau war außerdem die einzige (weitere) Beschäftigte des Unternehmens. Ihr monatliches Einkommen schwankte. Zusätzlich bezog sie Kurzarbeitergeld (Kug), das ihr von G. ausgezahlt wurde. Der Kläger und seine Ehefrau vermieteten mit Zustimmung ihrer Vermieterin einen Teil ihrer Räume (etwa 45 m²) an die G. zu einem Pauschalpreis in Höhe von 500,- EUR monatlich inklusive aller Nebenkosten (Blatt 243 ff. Verwaltungsakte).

Der Kläger bezog außerdem für seinen 1978 geborenen schwerbehinderten und in einer Einrichtung der B.Diakonie arbeitenden und lebenden Sohn F. Kindergeld in Höhe von 82,- EUR monatlich. Von diesem Betrag zahlte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 27,69 EUR für eine seinem Sohn gewährte Maßnahme der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen an das Landratsamt R.

Der Kläger war außerdem Inhaber von drei Lebensversicherungen bei der A.-AG (Nr. 6/142948/11 bzw. 12 sowie 247637367) sowie gemeinsam mit seiner Ehefrau Inhaber von zwei weiteren Lebensversicherungen bei der S. Versicherung (Nr. 290038905 - Stand ohne Überschussbeteiligung am 01.01.2009: 1.640,90 EUR - und Nr. 290038906 - Stand am 01.01.2009 ohne Überschussbeteiligung: 3.971,23 EUR). Die Versicherungsverträge bei der A.-AG waren laut Schreiben des Unternehmens vom 14.04.2008 nicht beleihbar (vgl. Blatt 242 Verwaltungsakte), die übrigen Verträge laut Angaben des Klägers ebenfalls nicht (Blatt 107, 134 Verwaltungsakte).

Der Kläger und seine Ehefrau bezogen gemeinsam in der Zeit vom 05.11.2007 bis 31.05.2008 (vorläufig) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Am 15.07.2009 stellte die Ehefrau des Klägers erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II für sich und den Kläger.

Das Ehepaar machte hierbei Angaben zu dem "voraussichtlichen Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit" (Blatt 201 ff. Verwaltungsakte). Dabei gaben sie für G. einen voraussichtlichen Gewinn von jeweils 78,- EUR für die Monate August und Oktober sowie einen Verlust in Höhe von 223,- EUR für den Monat September 2009 an.

Mit Bescheid vom 10.09.2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers und seiner Ehefrau für die Zeit vom 15.07.2009 bis 31.07.2009 ab.

Mit Bescheid vom 11.09.2009 bewilligte der Beklagte ihnen vorläufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009, und zwar in Höhe von 484,09 EUR monatlich für den Kläger (davon 43,87 EUR als Regelleistung, 292,89 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung sowie 147,33 EUR als Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung) sowie in Höhe von 336,77 EUR monatlich für seine Ehefrau (43,88 EUR als Regelleistung sowie 292,89 EUR als Kosten für Unterkunft und Heizung). Einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei dem Kläger aufgrund einer vorgetragenen Erkrankung an Diabetes mellitus sowie einer Niereninsuffizienz erkannte der Beklagte nicht an. Bei der Leistungsberechnung berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 82,- EUR für Kindergeld abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 30,- EUR sowie bei seiner Ehefrau ein monatliches Einkommen in Höhe von 751,15 EUR abzüglich eines Freibetrages in Höhe von 214,90 EUR, mithin 536,25 EUR. Die Entscheidung ergehe vorläufig, da die Einnahmen und Ausgaben aus selbstständiger Tätigkeit im Bewilligungszeitraum noch nicht feststünden.

Mit Schreiben vom 30.11.2009 forderte der Beklagte den Kläger und seine Ehefrau auf, den Vordruck "Abschließende Angaben zum Einkommen aus Selbständigkeit" für den streitgegenständlichen Zeitraum auszufüllen sowie die vollständigen Kontoauszüge der letzten drei Monate, die Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate August und September 2009 und den Darlehensvertrag vom Geschäftsfahrzeug vorzulegen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach (Blatt 297 ff. Verwaltungsakte). Hierbei gab er Betriebseinnahmen in Höhe von 19.732,89 EUR sowie Betriebsausgaben in Höhe von 19.560,25 EUR an.

Nach Anhörung des Klägers und seiner Ehefrau mit Schreiben vom 07.05.2010 erließ der Beklagte am 13.07.2010 einen "Rücknahme- und Erstattungsbescheid", in dem er dem Kläger mitteilte, dass die vorläufige Entscheidung vom 11.09.2009 gemäß § 40 Abs. 1, 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 für ihn ganz zurückgenommen werde. Es ergebe sich eine Gesamtforderung in Höhe von 1.452,27 EUR. Das tatsächliche Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau sei zu berücksichtigen. Es sei dem Kläger bekannt gewesen, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Die Beträge seien gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie § 328 Abs. 3 SGB III zu erstatten. An die Ehefrau des Klägers erging ebenfalls unter dem 13.07.2010 ein "Rücknahme- und Erstattungsbescheid" über eine Forderung in Höhe von 1.010,31 EUR.

Der Kläger legte hiergegen am 26.07.2010 Widerspruch ein. Zur Begründung wandte er sich unter anderem gegen die Berechnung des Sachwertes von Kfz-Überlassungen und gegen die Nichtanerkennung der geltend gemachten Personalkosten ohne Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge und wies darauf hin, dass G. die von dem Beklagten nicht anerkannten Raumkosten für die Monate August bis Oktober 2009 bereits im Mai als Vorauszahlung getätigt habe.

Mit Bescheid vom 12.10.2010 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 endgültig fest. Dieser habe im genannten Zeitraum Leistungen in Höhe von 484,09 EUR monatlich, insgesamt 1.452,27 EUR, zu Unrecht erhalten. Den genannten Betrag müsse er erstatten. Des Weiteren ist in dem Bescheid ausgeführt, dass dieser gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werde. Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigte der Beklagte bei dem Kläger monatliche Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.434,28 EUR, Kindergeld in Höhe von 82,- EUR sowie ein sonstiges Einkommen in Höhe von 450,- EUR. Bei der Ehefrau des Klägers rechnete der Beklagte Erwerbseinkommen in Höhe von 462,53 EUR für August 2009, in Höhe von 377,55 EUR für September 2009 und in Höhe von 335,06 EUR für Oktober 2009 sowie sonstiges Einkommen in Höhe von 317,70 EUR (August 2009), 365,10 EUR (September 2009) und 393,54 EUR (Oktober 2009) an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 498 ff. der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2010 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Im Wesentlichen führte er darin aus, der Kläger habe lediglich Personalkosten in Höhe von 3.188,19 EUR für die drei in Rede stehenden Monate nachgewiesen. Als Ausgaben für die angestellte Ehefrau würden das Bruttogehalt und die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (auch des Kug) berücksichtigt. Weitere Ausgaben für Personalkosten habe der Kläger nicht nachgewiesen. An Raumkosten seien für die Monate August bis Oktober 2009 insgesamt 309,- EUR als notwendige Ausgabe anzuerkennen. Diese Kosten beinhalteten den Anteil für Stromkosten für die Büroräume in Höhe von monatlich 39,- (für drei Monate 117,- EUR) und den Anteil an den weiteren Nebenkosten in Höhe von monatlich 64,- EUR (für drei Monate 192,- EUR). Die vertraglich von der G. geschuldeten Mietkosten für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 in Höhe von 3.000,- EUR seien bereits am 08.05.2009 von der Firma beglichen worden. Der entsprechende Kontoauszug und eine unterzeichnete Erklärung des Klägers vom 03.08.2009 lägen in der Akte vor. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Zahlung in Höhe von 3.000,- EUR um ein Darlehen gehandelt habe. Unter Berücksichtigung von Einnahmen in Höhe von insgesamt 19.732,89 EUR sowie Ausgaben in Höhe von 15.430,04 EUR ergebe sich ein Gewinn in Höhe von 4.302,85 EUR, mithin monatlich in Höhe von 1.434,28 EUR. Für den Monat August 2009 stehe dem Kläger ein Freibetrag in Höhe von 575,62 EUR, für die Monate September und Oktober 2009 in Höhe von jeweils 361,38 EUR zu. Dieser Betrag beinhalte die angemessenen Kosten für seine Krankenversicherung. Der Kläger habe außerdem Einnahmen in Geldeswert in Höhe von 450,- EUR für die Überlassung eines Kraftfahrzeuges (Kfz) erzielt. Bei der privaten Nutzung des Kfz handele es sich um eine Einnahme in Geldeswert. Diese sei auf den Gehaltsabrechnungen mit 450,- EUR ausgewiesen und in dieser Höhe bedarfsmindernd anzurechnen. Zudem habe der Kläger monatlich Kindergeld in Höhe von 82,- EUR und seine Ehefrau Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Kug erzielt. Bei dem Kug handele es sich um eine Lohnersatzleistung. Es sei daher kein Freibetrag für Erwerbstätigkeit abzusetzen. Aufgrund dieser Ausführungen errechne sich im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die bereits ausgezahlten Leistungen seien vom Kläger zu erstatten. Die monatlichen Individualerstattungsbeträge seien dem beigefügten Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom 12.10.2010 zu entnehmen.

Hiergegen hat der Kläger am 02.11.2010 Klage vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, tatsächlich seien der G. Personalkosten in Höhe von 5.054,30 EUR entstanden. Die Miete für den Zeitraum Juli bis Dezember 2009 in Höhe von 3.000,- EUR sei von der G. an ihn im Voraus bezahlt worden. Er habe diesen Betrag in der Folgezeit in Form der Gesamtmiete monatlich an seine Vermieterin weitergeleitet. Die Mietkosten seien daher auch im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich angefallen und von seinen Einnahmen abzuziehen. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der G. verfüge er über einen Dienstwagen, der in den Lohnabrechnungen entsprechend der sogenannten "1%-Regelung" mit einem privaten Nutzungswert von 450,- EUR aufgeführt werde. Die Nutzung könne - wenn überhaupt - nur mit dem Wert ihres Anteils im Regelbedarf und somit allenfalls in Höhe von 14,53 EUR als Einkommen berücksichtigt werden. Bezüglich der Einkünfte seiner Ehefrau seien auch hinsichtlich des Kug die Freibeträge abzusetzen.

Der Beklagte hat erwidert, Sozialversicherungsbeiträge, welche nachträglich für zurückliegende Monate geleistet würden, könnten nicht berücksichtigt werden. Hierbei handele es sich um bereits fällige Verbindlichkeiten gegenüber den Sozialversicherungsträgern, welche - ebenso wie Verzugszinsen - nicht in Abzug gebracht werden könnten. Vielmehr müsse die rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt werden. Die Position "Lohnsteuer/Kirchensteuer/Soli" im September 2009 betreffe das zweite Quartal 2009 und somit nicht den streitgegenständlichen Zeitraum und könne somit aus denselben Gründen nicht berücksichtigt werden. Zudem sei der hohe Beitrag in Ansehung der monatlichen Steuern und des Solidaritätszuschlages mit dem monatlichen Gehalt der Ehefrau nicht in Einklang zu bringen. Handelte es sich dabei um Aufwendungen des Klägers, wäre eine Absetzung als Betriebsausgabe ebenfalls nicht zulässig. Die Aufwendungen könnten allenfalls vom ermittelten Einkommen abgesetzt werden. Zweifel gingen dabei zu Lasten des Klägers. Hinsichtlich der Raumkosten sei auf die Vermögensdisposition bzw. den Zeitpunkt der Überweisung abzustellen. Daher sei auch der Privatanteil für die Pkw-Nutzung als geldwerter Vorteil und somit als Einkommen zu berücksichtigen. Denn die Leasingraten für den Pkw und weitere Kfz-Kosten habe der Kläger als Betriebsausgaben angegeben und abgesetzt. Dadurch verringere sich der insoweit anzurechnende Betrag. Diese Position müsse zwingend im Umkehrschluss beim Kläger einkommenserhöhend Berücksichtigung finden. Bei dem Kug handele es sich um eine Entgeltersatzleistung vergleichbar mit Arbeitslosen- oder Krankengeld, bei welchem gleichfalls keine Freibeträge in Abzug zu bringen seien.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 12.04.2013 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der - näher dargelegten - rechtlichen Be-stimmungen habe der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Geschäftsführer decke zusammen mit dem Erwerbseinkommen seiner Ehefrau den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Hilfebedürftigkeit habe daher nicht bestanden. Aus selbstständiger Tätigkeit habe der Kläger insgesamt Einnahmen in Höhe von 19.732,89 EUR erzielt. Daraus errechneten sich durchschnittliche Betriebseinnahmen in Höhe von monatlich 6.577,63 EUR. Von diesen Einnahmen seien die Betriebsausgaben in Abzug zu bringen. Insoweit werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beklagte zutreffend nicht die geltend gemachten Kosten der Miete für drei Monate berücksichtigt habe, da diese bereits im Mai 2009 für das zweite Halbjahr 2009 überwiesen worden sei. Ferner liege nicht der Nachweis vor, dass ein Kfz des Klägers überwiegend betrieblich genutzt werde oder welche konkreten betrieblichen Fahrten durchgeführt worden seien. Somit könnten keine laufenden Betriebskosten oder Kosten für Reparaturen für zwei Kfz und ebenfalls keine Darlehens- oder Leasingraten berücksichtigt werden. Nach den Erklärungen des Klägers sei zu früheren Zeiten eine umfangreiche Fahrtätigkeit für die Firma erforderlich gewesen. In den hier streitgegenständlichen Zeiten sei er mit dem A. kaum gefahren, es sei hauptsächlich der F. genutzt worden. Die Ehefrau sei betrieblich zur Post und gelegentlich zu einem Kunden gefahren. Zwar möge es steuerrechtlich einer allgemeinen Übung entsprechen, ein Kfz dem Geschäftsbetrieb zuzuordnen. In diesem Fall liege jedoch keine notwendige Ausgabe vor. Bei den Personalkosten seien das Brutto-Entgelt des Klägers (jeweils 450,- EUR) und seiner Ehefrau zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen seien die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Beträge zur Gesamtsozialversicherung, nicht jedoch die Rückstände. Die Personalkosten betrügen somit für die drei Monate insgesamt 5.295,72 EUR. Bei der Berechnung der notwendigen Ausgaben habe die Kammer die vom Kläger angegebenen Positionen zugrunde gelegt und dabei offen gelassen, ob sämtliche der geltend gemachten Positionen als nachgewiesen anzusehen seien und andererseits aus rechtlichen Gründen im Einzelfall als Betriebsausgabe überhaupt berücksichtigt werden könnten (z.B. Schuldzinsen). Hierbei hätten sich zu berücksichtigende Ausgaben in Höhe von 14.807,36 EUR ergeben. Der Gewinn im genannten Zeitraum habe somit 4.923,53 EUR betragen. Vom erzielten Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit seien Absetzbeträge zu berücksichtigen. Ein Bedarf des Klägers habe in Form eines Zuschusses zu seiner Krankenversicherung bestanden. Von dem Versicherungsbeitrag des Klägers im Basistarif bei der V. AG sei ein Betrag von 317,44 EUR (635,10 EUR: 2) abzuziehen. Zudem sei ein Freibetrag in Höhe von 280,- EUR anzusetzen. Bei dem weiteren Einkommen des Klägers in Form von Kindergeld sei die Versicherungspauschale in Höhe von monatlich 30,- EUR anzurechnen. Bei der Berechnung des Einkommens der Ehefrau sei zu berücksichtigen, dass auch Kug Einkommen aus Erwerbstätigkeit und deshalb bei der Berechnung von Freibeträgen beim Bruttoarbeitsentgelt zu berücksichtigen sei. Insgesamt ergebe sich ein Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.231,78 EUR monatlich sowie ein Einkommen in Höhe von 2.076,77 EUR für den Monat August 2009 bzw. 2.226,26 EUR (September 2009) und 2.214,58 EUR (Oktober 2009).

Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 18.04.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.05.2013 bei dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) Berufung eingelegt und zur Begründung seine Ausführungen im Klageverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, es sei zweifelhaft, ob die Gewinne der G. automatisch als seine Einnahmen als deren Geschäftsführer zu betrachten seien. Selbst wenn dies der Fall wäre, bestünde keine Hilfebedürftigkeit. Die Miete sei für die Monate August bis Oktober 2009 von ihm an die Vermieterin tatsächlich gezahlt worden. Es könne keine Rolle spielen, dass er den Mietzins aus einem Darlehen gezahlt habe, welches er vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erhalten habe. Sofern die Auffassung vertreten werde, dass die Gewinne als seine Einkünfte zu betrachten seien, müsse dies auf der Kehrseite auch für Aufwendungen gelten, die von ihm getätigt worden seien, aber alleine im Interesse der Gesellschaft lägen. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe er betriebliche Fahrten mit einer Kilometerzahl von 2.442 durchgeführt, seine Ehefrau mit einer Kilometerzahl von 240 (vgl. Blatt 31/32 der Gerichtsakte LSG). Ebenfalls seien die außerhalb des Bewilligungszeitraums angefallenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen, da diese zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Er sei von der A. zur Zahlung der Beiträge aufgefordert worden und ihm sei im Falle von Nichtzahlung ein Insolvenzantrag angekündigt worden. Gleiches gelte für die im streitgegenständlichen Zeitraum bezahlten Steuern, die sich bereits in der Vollstreckung befunden hätten. Auch diese habe er zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zwingend bezahlen müssen. Er sei nicht verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen. Der betriebliche Anteil der Fahrten sei vielmehr zu schätzen, wobei seine Angaben hierzu eine ausreichende Tatsachenbasis bildeten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. April 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Juli 2010 in Gestalt des Bescheides vom 12. Oktober 2010 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Oktober 2009 in Höhe von 484,09 EUR monatlich endgültig zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat zur Begründung auf die Ausführungen im Urteil des SG hingewiesen. Ferner hat er vorgetragen, der Gewinn der G. sei bei dem Kläger, der deren Geschäftsführer ist, entsprechend zu berücksichtigen, da er ohne jede Notwendigkeit einer Abstimmung mit anderen Gesellschaftern uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen konnte. Die alleinige Aufstellung betrieblicher Fahrten genüge nicht. Bereits in den Urteilsgründen sei darauf hingewiesen worden, dass kein Nachweis hinsichtlich der überwiegenden betrieblichen Nutzung geführt worden sei.

Am 29.04.2014 ist mit den Beteiligten ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt worden. Insofern wird auf die Niederschrift zum Termin und wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13.07.2010 in Gestalt des Bescheides vom 12.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der angefochtene Bescheid enthält einerseits eine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers für den Zeitraum August 2009 bis Oktober 2009, andererseits eine Erstattungsforderung.

Soweit über den Leistungsanspruch des Klägers endgültig entschieden wurde, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG die statthafte Klageart, soweit der Kläger die Erstattungsforderung angreift, ist dies die isolierte Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG.

Der Beklagte konnte über den Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Bescheide entscheiden. Denn die Bewilligung mit Bescheid vom 11.09.2009 erfolgte ausdrücklich als vorläufige Entscheidung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in der bis 31.12.2010 geltenden Fassung i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.

Der Kläger hatte für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, wie im Bescheid vom 13.07.2010 in Gestalt des Bescheides vom 12.10.2010 festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob der Bescheid vom 13.07.2010 bereits den Anforderungen an eine abschließende Entscheidung im Sinne von § 328 Abs. 3 SGB III genügt (hierzu Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R (juris)). Denn spätestens mit dem im Laufe des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bescheid vom 12.10.2010, dem zumindest eine klarstellende Funktion zukommt und der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, hat der Beklagte etwaige Zweifel über die nunmehr endgültige Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum beseitigt und damit die ursprüngliche Regelung endgültig ersetzt. Dies ergibt sich zum einen aus der Überschrift des Bescheides ("Endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs"), zum anderen aus der dem Bescheid beigefügten Berechnungsübersicht. Inhaltlich lässt sich dem Bescheid entnehmen, dass dem Kläger im genannten Zeitraum kein Leistungsanspruch zusteht und somit sein Antrag endgültig abgelehnt worden ist.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Streitig im vorliegenden Fall ist allein die Frage der Hilfebedürftigkeit des Klägers. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, unter anderem aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Hilfebedürftigkeit des Klägers lag im zu prüfenden Zeitraum jedoch nicht vor.

Der monatliche Regelbedarf des Klägers und seiner Ehefrau, die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft bilden, beträgt für die Zeit von August 2009 bis Oktober 2009 jeweils 323,- EUR monatlich (§ 20 Abs. 4, Abs. 3, Abs. 2 SGB II in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung).

Einen Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zwar kann bei einer von ihm angegebenen Niereninsuffizienz nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen, die als Orientierungshilfe bei der Prüfung eines solchen Mehrbedarfs dienen (vgl. BSG, Urteil vom 22.11.2011, B 4 AS 138/10 R (juris)), ein Mehrbedarf im Rahmen einer eiweißreduzierten Kost entstehen (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 60; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2013, L 19 AS 1777/13 B ER). Eine solche eiweißdefinierte Diät hat der Kläger jedoch gerade nicht vorgetragen, sondern vielmehr eine "Diabetes-adaptierte Diät" geltend gemacht und sein Begehren im Übrigen auch im weiteren Verfahrensablauf nicht ausdrücklich weiterverfolgt, so dass weitere Ermittlungen in diesem Punkt nicht angezeigt waren. Die weitere vom Kläger vorgetragene Gesundheitsstörung Diabetes mellitus Typ 2 bedingt als Ernährung Vollkost. Den Kostenaufwand hierzu kann der Kläger jedoch aus dem in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil decken (BSG, Urteil vom 20.02.2014, B 14 AS 53/12 R (juris)).

Hinzu kommt ein berücksichtigungsfähiger Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II in Höhe von insgesamt 650,36 EUR monatlich. Der Kläger und seine Ehefrau hatten im maßgeblichen Zeitraum an ihre Vermieterin monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 970,- EUR zuzüglich einer Nebenkostenpauschale (für Wohngebäudeversicherung, Abfallgebühren und Grundsteuer) in Höhe von 60,- EUR zu entrichten. Hinzu kamen Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser an die Stadtwerke M. in Höhe von 39,- EUR sowie für Heizstrom in Höhe von 93,- EUR an die E. Mithin ergibt sich damit eine monatliche Belastung in Höhe von 1.162,- EUR. Da die Wohnung über keinen separaten Zähler oder eine sonstige technische Vorrichtung verfügte, die bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten für Warmwasseraufbereitung gesondert zu erfassen, sind diese von den Kosten für Unterkunft abzuziehen. Dabei ist im vorliegenden Fall bei einer Regelleistung von 323,- EUR ein Anteil für Warmwasserkosten in Höhe von 5,82 EUR pro Person anzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R (juris)). Somit ergeben sich Aufwendungen in Höhe von 1.150,36 EUR monatlich. Ergänzend ist anzumerken, dass von diesen Aufwendungen kein Abzug für etwaige Stellplatzkosten vorzunehmen ist, da sich aus dem Mietvertrag und der Mietbescheinigung ergibt, dass für die drei zum Haus gehörenden Stellplätze keine gesonderten Kosten angefallen sind. Allerdings vermietete das Ehepaar einen Teil des angemieteten Hauses an die G. zu einem Mietzins in Höhe von 500,- EUR, der laut Mietvertrag vom 30.10.2006 in Verbindung mit dem Schreiben vom 10.04.2008 alle Nebenkosten, genauer alle Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung, enthält. Heizkosten werden dagegen nicht erwähnt und sind somit nicht zu entrichten. Nach Abzug der Untermietzahlung in Höhe von 500,- EUR ergibt sich ein monatlicher Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau für Unterkunft und Heizung in Höhe von 650,36 EUR (1.150,36 EUR - 500,- EUR). Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ob die Kosten für Unterkunft und Heizung im vorliegenden Fall als angemessen zu werten sind, kann offen bleiben. Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, so lange als Bedarf anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Sechsmonatsfrist ist eine Regelhöchstfrist, aber kein starrer Zeitraum. So kann die Frist in atypischen Fällen verlängert oder verkürzt werden (BSG, Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 28/12 R (juris)). Von einem solchen atypischen Fall ist vorliegend auszugehen. Der Kläger bezog mit seiner Ehefrau nach einem vorangegangenen erstmaligen und recht kurzen Leistungsbezug vom 05.11.2007 bis 31.05.2008, in dem der Beklagte die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in voller Höhe übernommen hat, über einen Zeitraum von über einem Jahr (14 Monate) keine Leistungen nach dem SGB II. Im Übrigen nimmt auch der Beklagte bei seinen Leistungsberechnungen für den Bewilligungszeitraum nicht mehr Bezug auf die in seinem Schreiben vom 15.05.2008 (Blatt 143 Verwaltungsakte) zur Kostensenkungsaufforderung angegebene und seiner Ansicht nach angemessenen Unterkunftskosten. Zudem kündigte der Beklagte in seinem Schreiben vom 15.05.2008 an, dass er die tatsächlichen Kosten noch für weitere fünf Monate anerkennen werde und in einem weiteren Schreiben vom 30.11.2009, dass die seiner Auffassung nach angemessene Kaltmiete in Höhe von 330,- EUR monatlich (erst) ab Juni 2009 (gemeint war Juni 2010) berücksichtigt werde.

Mithin bestand bei dem Kläger ein monatlicher Gesamtbedarf in Höhe von 648,18 EUR (323 EUR + [0,5 x 650,36 EUR = ] 325,18 EUR), bei der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1.296,36 EUR monatlich.

Auf den Gesamtbedarf ist das zu berücksichtigende Gesamteinkommen, welches sich aus Einkünften des Klägers aus selbstständiger Tätigkeit sowie Kindergeld und bei seiner Ehefrau aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammensetzt, bedarfsmindernd anzurechnen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Bei der Ehefrau des Klägers waren nach dem Maßstab des Zuflussprinzips (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012, B 4 AS 154/11 R (juris)) im Monat August als Einnahmen zwei Lohnauszahlungen zu berücksichtigen, und zwar die Zahlungseingänge vom 05.08.2009 in Höhe von 583,15 EUR (Gehalt für Juli 2009; Bruttogehalt 680,12 EUR) sowie vom 28.08.2009 in Höhe von 612,23 EUR (Gehalt für August 2009; Bruttogehalt 729,49 EUR). Zusätzlich überließ ihr die Arbeitgeberin G. in diesem Monat die Nutzung eines Kfz - laut Gehaltsabrechnung im Wert von 168,- EUR. Diese kann im vorliegenden Fall jedoch nicht als geldwerte Leistung und somit nicht als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II eingestuft werden. Einnahmen mit Geldeswert sind Zuflüsse in Form von Waren oder Dienstleistungen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen lassen (vgl. Hauck/Noftz, a.a.O. § 11 Rn.171; Schmidt in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn. 19). Dies ist bei der streitgegenständlichen Nutzungsüberlassung des Kfz nicht der Fall (vgl. auch Geiger in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 Rn. 24; Schmidt in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand Januar 2016, § 82 Rn. 62; § 82; a.A. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Januar 2015, § 11 Rn. 561; offen gelassen für freie Verpflegung von BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14 AS 22/07 R (juris); im Ergebnis ausnahmsweise ablehnend für gepfändetes Einkommen BSG, Urteil vom 10.05.2011, B 4 KG 1/10 R (juris)). Denn im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ehefrau des Klägers die auf sie beschränkte Nutzungsmöglichkeit des Kfz - losgelöst von einer konkreten Verwertungschance - beispielsweise durch eine Untervermietung grundsätzlich in Geld tauschen konnte. Auf das Erfordernis eines Marktwertes und der grundsätzlichen Umtauschmöglichkeit in Geld kann im Gegensatz zu den sonstigen Einnahmen in Geld (zu denen bspw. auch Scheckhingaben gehören) nicht verzichtet werden. Denn anders als bei lediglich dem Grunde nach verwertbarem Vermögen, das gemäß § 9 Abs. 4 SGB II oder § 24 Abs. 5 SGB II Hilfebedürftigkeit nicht zwingend ausschließt, wird das zu berücksichtigende Einkommen in jedem Fall und unabhängig von seiner konkreten Verwertungsmöglichkeit als Selbsthilfemittel angesehen. Eine restriktive Auslegung der Vorschrift gebietet sich daher. Eine Anrechnung des Einkommens im Sinne einer Anrechnung ersparter Aufwendungen würde schließlich angesichts der Pauschalierung der Regelleistung dem Charakter des Einkommens im SGB II normativ widersprechen. Es sind auch trotz des Näheverhältnisses zwischen der Ehefrau und ihrem Mann als alleinigem Gesellschafter und Geschäftsführer der G. keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Ehefrau die Möglichkeit hatte, anstelle des Fahrzeugs eine höhere Barvergütung zu erhalten. Denn G. war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht einmal in der Lage, das wohl vereinbarte Geschäftsführergehalt des Klägers wie in den vorangegangenen Monaten auszuzahlen.

Im September 2009 erhielt die Ehefrau des Klägers eine Lohnauszahlung in Höhe von 574,65 EUR (Zufluss am 30.09.2009; Bruttogehalt 670,37 EUR) und im Oktober 2009 in Höhe von 560,60 EUR (Zufluss am 29.10.2009; Bruttogehalt 645,55 EUR).

Aus diesem Grund hatte die Ehefrau des Klägers Einnahmen in Höhe von 1.195,38 EUR (August 2009), 574,65 EUR (September 2009) sowie 560,60 EUR (Oktober 2009).

Von diesem Einkommen waren nach § 11 Abs. 2, § 30 SGB II jeweils in der bis 31.12.2010 gültigen Fassung im Wege der Einkommensbereinigung weitere Beträge abzusetzen.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. ist bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 (private Versicherungsbeiträge, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie notwendige Ausgaben) ein Betrag von insgesamt 100,- EUR monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche (Brutto-)Einkommen wie im Fall der Ehefrau mehr als 400,- EUR, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100,- EUR übersteigt. Vorliegend bestehen im Fall der Ehefrau des Klägers hierfür keine Anhaltspunkte. Zusätzlich ist für Erwerbstätige nach § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II a.F. ein Freibetrag nach § 30 SGB II a.F. zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Freibetrages ist dabei das monatliche Bruttogesamteinkommen zugrunde zu legen unter Einschluss des Kug (BSG, Urteil vom 14.03.2012, B 14 AS 18/11 R (juris)). Das Kug fungiert zwar als Entgeltersatzleistung. Aus dem Gesamtzusammenhang sowie nach Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass der Schwerpunkt bei der Einordnung auf der Entgeltkomponente liegt. Denn Kug kann gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 2 SGB III nur bezogen werden, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist (BSG, a.a.O.). Der Freibetrag beläuft sich nach Satz 2 der Vorschrift für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- EUR übersteigt und nicht mehr als 800,- EUR beträgt, auf 20 vom Hundert und für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800,- EUR übersteigt und nicht mehr als 1.200,- EUR beträgt, auf 10 vom Hundert. Anstelle des Betrags von 1.200,- EUR tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500,- EUR. Bei der Berechnung ist auf die Bruttoentgelte abzustellen. Orientiert an diesen Vorgaben war bei der Ehefrau des Klägers, die nicht mit einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebte, aber im Monat August über ein Bruttoeinkommen von 1.409,61 EUR und somit mehr als 1.200,- EUR verfügte, ein weiterer Freibetrag in Höhe von 180,- EUR (0,2 von 700,- EUR + 0,1 von 400,- EUR = 140,- EUR + 40,- EUR = 180,- EUR) anzuerkennen.

Für den Monat September steht ihr ein Freibetrag in Höhe von 0,2 von 570,37 EUR = 114,07 EUR nach §§ 30, 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II a.F. sowie zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von 100,- EUR gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F. und für den Monat Oktober ein Freibetrag in Höhe von 209,11 EUR (100,- EUR + 0,2 x 545,55 EUR) zu.

Die nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II a.F. vorgesehene Bereinigung um die auf das Einkommen zu entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung erfolgten bereits durch die Anrechnung lediglich des Nettoeinkommens. Bei der Berechnung der Freibeträge wurde dagegen das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt.

Zusammengefasst ergeben sich bei der Ehefrau des Klägers folgende (bereinigte) Einkünfte:

August 2009 September 2009 Oktober 2009 Unbereinigtes Bruttoeinkommen 1.409,61 EUR 670,37 EUR 645,55 EUR Unbereinigtes Nettoeinkommen 1.195,38 EUR 574,65 EUR 560,60 EUR Freibetrag 280,00 EUR 214,07 EUR 209,11 EUR bereinigtes Einkommen 915,38 EUR 360,58 EUR 351,49 EUR

Die Gewinne, die G. im streitigen Bewilligungszeitraum erzielt hat, sind im vorliegenden Fall als Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb zu werten, für deren Berechnung ergänzend zu § 11 SGB II der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs. 1 SGB II erlassene § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17.12.2007 (Alg II-V 2008) Anwendung findet. Dagegen liegen die Voraussetzungen von § 4 Nr. 3 Alg II-V 2008, der die entsprechende Anwendung von § 2 Alg II-V für Einkünfte aus Kapitalvermögen vorschreibt, nicht vor. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, und aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Voraussetzung für eine Gewinnausschüttung nach § 58 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) ist eine Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung gemäß §§ 46 ff. GmbHG. Dies gilt auch im Falle einer Ein-Mann-GmbH. Eine solche Gewinnausschüttung erfolgte im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Allerdings können die Gewinne der G. über § 3 Alg II-V 2008 bei dem Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angerechnet werden und sind auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu ermitteln. Denn die Betriebseinnahmen der G. sind unter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften, die zur Abgrenzung der Einkunftsarten heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R (juris)), als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Unter den Begriff des gewerblichen Unternehmens fallen auch Kapitalgesellschaften, zu denen die vorliegende G. als GmbH gehört (vgl. Reiß in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 14. Auflage, § 15 Rn. 133). Die Gewinne der G. sind dem Kläger auch ohne Gesellschafterbeschlüsse über die Ausschüttung von Gewinnen als Einnahmen zuzuordnen. Denn der Kläger war in seiner Stellung als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit einer alleinigen Beteiligung am Gesellschaftskapital als selbstständig Tätiger anzusehen (vgl. statt vieler Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, Stand Juli 2015, § 7 Abs. 1 SGB IV Rn. 125 ff.). Er konnte somit aufgrund seiner Position in der GmbH uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen. Die Ausübung eines Gewerbes in der Konstruktion einer bestimmten Gesellschaftsform darf nicht zu einer privilegierten Stellung des Unternehmers gegenüber sonstigen Selbstständigen führen (für den Alleingesellschafter einer Kommanditgesellschaft und Geschäftsführer einer Komplementärgesellschaft vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R (juris)). Dass der Kläger über die Einnahmen der Gesellschaft uneingeschränkt verfügen konnte und dies auch getan hat, ergibt sich beispielsweise aus dem Umstand, dass G. am 08.05.2009 eine "Mietvorauszahlung" für die Monate Juli bis Dezember 2009 an den Kläger und seine Ehefrau tätigen konnte, die der Kläger nun im vorliegenden Rechtsstreit als Darlehensgewährung bezeichnete (dazu später unten).

Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist zunächst von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V 2008). Betriebseinnahmen sind alle aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V 2008).

Der Kläger hat danach im Bewilligungszeitraum von August bis Oktober 2009, ausgehend von seinen Angaben in der vorgelegten Anlage "EKS" (Blatt 299 ff. Verwaltungsakte), Einnahmen in Höhe von 4.630,06 EUR (August 2009), 7.299,82 EUR (September 2009) sowie 7.803,01 EUR (Oktober 2009), mithin insgesamt 19.732,89 EUR, erzielt. Diese Beträge stimmen - nach den vorgelegten Kontoauszügen - mit den Einzahlungen auf das Geschäftsgirokonto bei der K. R. (961400) der G. überein. Zudem kommen noch die im Bewilligungszeitraum zugeflossenen Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit R., für das Kug an die Ehefrau des Klägers in Höhe von insgesamt 1.450,04 EUR (20.08.2009: 503,72 EUR; 01.10.2009: 441,29 EUR; 23.10.2009: 505,39 EUR). Insgesamt ergeben sich demnach Betriebseinnahmen in Höhe von 21.182,93 EUR.

Zur Berechnung des Einkommens sind in einem weiteren Schritt von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V 2008). Konkretisiert wird der Begriff der Notwendigkeit durch ein personales und ein wirtschaftliches Element, die Ausdruck in den Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 Alg II-V 2008 gefunden haben: Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V 2008). Ausgaben können bei der Berechnung außerdem nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V 2008). Im gleichberechtigten Zusammenwirken der Regelungen in § 11 Abs. 2 SGB II und § 3 Abs. 2 Alg II-V 2008 sind solche Ausgaben keine Betriebsausgaben im Sinne des § 3 Alg II-V 2008, die gleichzeitig Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II sind (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2014, B 4 AS 31/13 R (juris)). Die Beträge, die sich aus § 11 Abs. 2 SGB II ergeben, werden erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs. 4 Alg II-V 2008 monatsweise verteilten Einkommen abgesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013, B 14 AS 1/13 R (juris)).

Der Kläger hat für den streitigen Bewilligungszeitraum Betriebsausgaben laut der Anlage "EKS" wie folgt geltend gemacht:

August 2009 September 2009 Oktober 2009 Personalkosten 1.635,20 EUR 2.644,43 EUR 774,67 EUR Raumkosten 1.234,00 EUR 617,00 EUR 617,00 EUR Kfz-Kosten 749,68 EUR 498,36 EUR 1.587,47 EUR Werbung 324,00 EUR Reisekosten 62,00 EUR Wareneinkauf 111,50 EUR 885,60 EUR 1.299,37 EUR Büromaterial 168,78 EUR 288,56 EUR Telefon geschäftlich 133,28 EUR 158,67 EUR 102,91 EUR Fortbildungskosten 72,74 EUR GEZ 17,28 EUR 17,28 EUR Schuldzinsen (Dispokredit) 45,78 EUR 30,54 EUR 29,18 EUR Umsatzsteuer 530,64 EUR 1.203,95 EUR 2.381,69 EUR Darlehenstilgung 446,23 EUR 446,23 EUR 446,23 EUR

Allerdings können nicht alle genannten Ausgaben unter Berücksichtigung der obigen Rechtsvorschriften tatsächlich als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Der Kläger machte im Klageverfahren Personalkosten in Höhe von insgesamt 6.420,20 EUR (über die bislang angegebenen 5.054,30 EUR hinaus) geltend. Diese setzen sich zusammen aus den Lohnauszahlungen für die angestellte Ehefrau in Höhe von insgesamt 2.330,63 EUR (Auszahlungen am 05.08.2009, 28.08.2009, 29.09.2009 und 29.10.2009), Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 2.477,24 EUR sowie eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 1.612,33 EUR für "Lohnsteuer/Kirchensteuer/Soli". Dabei sind, wie auch von dem Beklagten angenommen, zunächst die Gehaltszahlungen an die Ehefrau des Klägers als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und des SG sind im vorliegenden Fall auch die tatsächlich in diesem Zeitraum an die A. entrichteten Sozialversicherungsbeiträge anzuerkennen, unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um rückständige Beitragspflichten gehandelt hat. Während bei der Berechnung des monatlichen Hilfebedarfs bei Verpflichtungen auf das Fälligkeitsdatum abzustellen ist und somit dem Grundsatz Rechnung getragen wird, dass Schulden keinen höheren Hilfebedarf begründen können und auch nicht vom Einkommen absetzbar sind (vgl. Hengelhaupt, a.a.O., § 11b Rn. 76), können Betriebsschulden grundsätzlich als notwendige Betriebsausgaben anerkannt werden, sofern sie im Einzelfall nicht vermeidbar waren und offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Leistungsbezugs widersprechen und kein auffälliges Missverhältnis zu den jeweiligen Erträgen besteht (vgl. Geiger in: LPK-SGB II, 5. Aufl., § 11 Rn. 56). Entscheidend ist vielmehr, dass bei Selbstständigen nur die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen, was dadurch erreicht wird, indem nur tatsächlich erzielte Einnahmen, aber wiederum auch tatsächlich erbrachte Ausgaben berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 22.08.2013, a.a.O.). Eine andere Betrachtungsweise hätte zur Folge, dass eine Verpflichtung, die am Ende eines Bewilligungszeitraums fällig werden würde, aber vom Selbstständigen - ohne größere Verzögerung - erst zu Beginn des nächsten Bewilligungszeitraums erfüllt würde, niemals als Betriebsausgabe berücksichtigt werden könnte. Etwas anderes ergibt sich lediglich bei Absetzbeträgen nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II a.F. (auf das Einkommen entrichtete Steuern sowie auf das Einkommen entrichtete Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung), die lediglich im Monat des Einkommenszuflusses zu berücksichtigen sind. Die in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge zahlte G. jedoch für die Ehefrau des Klägers und betreffen somit nicht das Einkommen des Klägers selbst, so dass § 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II a.F. keine Anwendung findet. Die Zahlungen der in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge erfolgte auf Aufforderung der A. im bereits eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren laut Schreiben vom 29.07.2009 und sind somit als notwendig anzuerkennen. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bestehen überdies nicht. Allerdings können hierbei die Säumniszuschläge (106,50 EUR, vgl. Blatt 100 Gerichtsakte SG) und Mahnkosten (84,50 EUR, vgl. Blatt 20 Gerichtsakte SG) nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, da diese bei umsichtiger und vorausschauender Geschäftsführung hätten vermieden werden können und somit nicht zur Geschäftsführung notwendig waren. Somit konnten von den gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen lediglich 2.286,24 EUR als Betriebsausgaben anerkannt werden. Hinsichtlich der Zahlung der G. an das Finanzamt Bad U. vom 30.09.2009 in Höhe von 1.612,33 EUR gilt Entsprechendes. Bei der Ausgabe handelte es sich zwar um eine Zahlung für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag, die für einen außerhalb des Bewilligungszeitraums stehenden Monat entrichtet wurde. Dennoch kann diese Ausgabe dem Grunde nach nach § 3 Abs. 2 Alg II-V 2008 als Betriebsausgabe anerkannt werden und fällt nicht unter die dort genannte Rückausnahme mit der Folge, dass die Ausgabe nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a.F. nur in dem Monat berücksichtigungsfähig wäre, in dem sie zu entrichten gewesen wäre. Denn die in § 3 Abs. 2 Alg II-V genannte Rückausnahme hat den Zweck, die Gleichstellung von Selbstständigen mit Nichtselbstständigen zu erreichen. Erfasst sind damit nur Steuern, die von den versteuerbaren Einkünften (also dem Gewinn) des Selbstständigen zu entrichten sind (BSG, Urteil vom 22.08.2013, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die Verpflichtung jedoch an die G. und nicht an den Kläger selbst gerichtet. Betroffen sind somit die Arbeitgeberanteile des Geschäftsführergehalts des Klägers bzw. seiner Ehefrau. Zudem steht der Gewinn der GmbH noch nicht fest, sondern ist vorliegend erst zu ermitteln. Berücksichtigt werden kann vorliegend jedoch nur die Steuerschuld (1.583,33 EUR) ohne Säumniszuschläge in Höhe von 29,- EUR. Weitere Ausgaben für Personal waren im streitigen Zeitraum nicht zu berücksichtigen. Ein weiterer Abzug war entgegen der Auffassung des SG auch nicht für die unentgeltliche Überlassung der Kfz vorzunehmen. Denn hierbei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Ausgabe in Geld oder Geldeswert, wie bereits ausgeführt. Die Möglichkeit, im Steuerrecht eine Nutzungsüberlassung vom Einkommen abzusetzen, steht wegen des ausdrücklichen Ausschlusses, steuerrechtliche Vorschriften heranzuziehen (§ 11 Abs. 2 SGB II a.F.), diesem Ergebnis nicht entgegen. Demnach sind bei der GmbH für Personalkosten Ausgaben in Höhe von 6.200,20 EUR zu berücksichtigen.

Die vom Kläger geltend gemachten Raumkosten in Höhe von insgesamt 2.468,- EUR können dagegen nur teilweise als Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. G. war zwar nach dem mit dem Kläger und seiner Ehefrau abgeschlossenen Untermietvertrag verpflichtet, eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 500,- EUR inklusive aller Nebenkosten an die Untervermieter zu zahlen. Darüber hinaus entstanden an die E. zu zahlende Kosten für Haushaltsstrom in Höhe von 117,- EUR. Der von G. im Bewilligungszeitraum für vier Monate entrichtete Mietzins findet keine Berücksichtigung. Diese Zahlungen können nicht als notwendige Ausgabe anerkannt werden. Denn G. hatte den Mietzins bereits am 08.05.2009 entrichtet, so dass sie ihre vertragliche Verpflichtung bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt hatte. Dem Verwendungszweck zufolge war die Überweisung der 3.000 EUR als Vorauszahlung der Miete für die Monate Juli bis Dezember 2009 gedacht. Der Kläger trägt zwar vor, der Sache nach habe es sich bei dieser Überweisung um eine Darlehensauszahlung an ihn wegen finanzieller Engpässe gehandelt und nicht um eine Begleichung der (zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen) Verpflichtung zur Entrichtung des Mietzinses. Dies steht zur Überzeugung des Senats jedoch nicht fest. Zwar ist zu berücksichtigen, dass für G. keine Veranlassung erkennbar ist, die Mietschulden bereits im Voraus zu begleichen. Vielmehr handelt es sich um ein völlig untypisches Geschäftsverhalten. Andererseits findet der Vortrag des Klägers keine weitere Stütze. Insbesondere legte er keine schriftliche Vereinbarung über die Auszahlung eines Darlehens und die Rückzahlungsmodalitäten vor. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb G. als Zahlungsbetreff Mietzahlungen angab. Schließlich hat der Kläger im Erörterungstermin vor dem SG am 12.06.2012 (Blatt 80 Gerichtsakte SG) selbst eingeräumt, dass es zu einer Rückzahlung der (behaupteten) Darlehenssumme nicht gekommen ist. Aus diesem Grund spricht mehr dafür, dass es sich doch um eine Mietvorauszahlung für die in der Betreffzeile genannten streitgegenständlichen Monate und somit für eine Betriebsausgabe im Monat Mai 2009 gehandelt hat. Damit bestehen gleichzeitig deutliche Hinweise, dass es sich bei den weiteren Mietzahlungen im Bewilligungszeitraum um eine doppelte und somit nicht notwendige Zahlung gehandelt hat. Zwar entrichtete der Kläger im streitigen Zeitraum den vollen Mietzins an die Vermieterin des Hauses. Entgegen der Auffassung des Klägers kann diese Zahlung jedoch nicht als Betriebsausgabe der G. anerkannt werden. Denn es ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass der Kläger und seine Ehefrau damit ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihrer Vermieterin erfüllen wollten. Entscheidend ist im vorliegenden Fall der Zahlungsabgang vom Geschäftskonto der G. Hinsichtlich der Aufwendungen für Haushaltsstrom ist zu berücksichtigen, dass zwar G. Schuldner der Stromforderung war. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist von diesem Betrag auch die private Stromnutzung des Klägers und seiner Ehefrau umfasst. Unter der Annahme, dass ein Privathaushalt in etwa genauso hohe Aufwendungen für Stromnutzung hat wie ein gewerbliches Unternehmen, kann somit nur die Hälfte dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Anerkennungsfähig sind daher nur Raumkosten in Höhe von 234,- EUR (4 x 58,50 EUR).

Nicht anzuerkennen sind außerdem die vom Kläger geltend gemachten Kfz-Kosten in Höhe von insgesamt 1.678,67 EUR sowie die Reparaturkosten in Höhe von 954,84 EUR. Erstgenannte setzen sich zusammen aus Tankrechnungen sowie der monatlich gezahlten Leasingrate in Höhe von 228,53 EUR. Wird ein Kfz überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kfz nach § 3 Abs. 7 Alg II-V 2008 als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern (§ 3 Abs. 7 Satz 2 Alg II-V 2008). Ein Kfz gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird (§ 3 Abs. 7 Satz 3 Alg II-V 2008). Wird ein Kfz überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können in diesem Fall 0,10 EUR für jeden mit dem privaten Kfz gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist (§ 3 Abs. 7 Satz 4 Alg II-V 2008). Der Leistungsempfänger hat dabei die überwiegende betriebliche Nutzung nachzuweisen. Diesen Nachweis konnte der Kläger nicht erbringen. Der Nachweis kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis entweder durch ein Fahrtenbuch, aber auch auf andere Art, beispielsweise durch Reisekostenaufstellungen, Abrechnungen gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern oder Eintragungen in Terminkalendern erbracht werden (vgl. Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 13 Rn. 60). Ein Fahrtenbuch legte der Kläger nicht vor. In seiner Berufungsbegründung legte er erstmals eine Aufstellung der im streitigen Zeitraum unternommenen betrieblichen Fahrten (unterteilt nach Datum, Fahrtziel und Gesamtkilometerzahl) vor. Mit dieser Aufstellung hat er jedoch nicht nachgewiesen, wie hoch der Anteil der betrieblichen Fahrten an der Gesamtfahrleistung der entsprechenden Kraftfahrzeuge ist. Um eine überwiegende betriebliche Nutzung darzulegen, ist jedoch die Kenntnis dieser Gesamtfahrleistung erforderlich. Nur so kann der Anteil an betrieblichen und privaten Fahrten aufgeklärt werden. Der Kläger hat zwar im Erörterungstermin vor dem SG am 12.06.2012 angegeben, er und seine Ehefrau hätten im streitgegenständlichen Zeitraum eines der Kfz, den A., nicht mehr privat genutzt. Allerdings spricht die unentgeltliche Überlassung beider Kfz im Bewilligungszeitraum für eine private Nutzung. Der Kläger hat mit seiner vorgelegten Aufstellung außerdem nicht angegeben, mit welchem der beiden Kfz die genannten Fahrten durchgeführt wurden. Es muss aber für jedes Fahrzeug gesondert nachvollziehbar sein, ob dieses überwiegend genutzt wurde, weil auch nur dann die entsprechenden Aufwendungen (Tanken, Leasingraten) anzuerkennen sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die vom Kläger vorgetragenen Tankkosten nicht einem bestimmten Kfz zuordenbar sind. Dem Vortrag des Klägers, bei der Bewertung eines Kfz sei nicht nur auf den recht kurzen Bewilligungszeitraum abzustellen, sondern auf einen längeren Zeitraum, ist entgegenzuhalten, dass der Kläger auch hierzu keine konkreten Angaben über die insoweit überwiegende betriebliche Nutzung getätigt hat. Eine Schätzung konnte somit mangels konkreter Angaben nicht durchgeführt werden. Da vorliegend die überwiegende betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen ist, können auch die vom Kläger angegebenen (und separat aufgeführten) Tilgungsleistungen in Höhe von monatlich 446,23 EUR für das zum Erwerb des A. aufgenommene Darlehen nicht anerkannt werden. Dies gilt unabhängig davon, dass dieses Kfz zum Betriebsvermögen gehörte. § 3 Abs. 7 Alg II-V 2008 stellt somit eine abschließende Regelung zur Geltendmachung von Betriebsausgaben, die ein Kfz betreffen, dar. Allerdings können die vom Kläger detailliert und somit glaubhaft als betrieblich angegebenen Fahrten (Blatt 31 Gerichtsakte LSG) mit einer Gesamtkilometerzahl von insgesamt 2.682 gemäß § 3 Abs. 7 Alg II-V 2008 mit 0,10 EUR je gefahrenen Kilometer, mithin 268,20 EUR, abgesetzt werden.

Bei der Prüfung der weiteren Ausgaben ist entscheidend, ob diese aus Sicht eines verständigen wirtschaftlich handelnden Selbstständigen vertretbar sind. Dabei sind jedoch auch Aspekte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Bei der vom Kläger geltend gemachten Umsatzsteuer handelt es sich um eine Verkehrssteuer und nicht um eine Einkommensteuer, so dass diese bereits bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist, sofern - wie vorliegend aus den Kontoauszügen ersichtlich - diese auch tatsächlich im Bewilligungszeitraum abgeführt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.08.2013, a.a.O.). Hinsichtlich der übrigen Ausgaben kann offen bleiben, ob diese als notwendige Betriebsausgaben anzuerkennen waren. Dies kann vorliegend unterstellt werden, da auch so der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft durch das zu berücksichtigende Einkommen gedeckt ist.

Zusammenfassend ergeben sich somit folgende anzuerkennende Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 14.682,88 EUR:

August 2009 September 2009 Oktober 2009 Insgesamt Personalkosten 6.200,20 EUR Raumkosten 117,00 EUR 58,50 EUR 58,50 EUR 234,00 EUR Kfz-Kosten 268,20 EUR Werbung 324,00 EUR 324,00 EUR Reisekosten 62,00 EUR 62,00 EUR Wareneinkauf 111,50 EUR 885,60 EUR 1.299,37 EUR 2.296,47 EUR Büromaterial 168,78 EUR 288,56 EUR 457,34 EUR Telefon 133,28 EUR 158,67 EUR 102,91 EUR 394,86 EUR Fortbildungskosten 72,74 EUR 72,47 EUR GEZ 17,28 EUR 17,28 EUR 34,56 EUR Schuldzinsen Dispo 45,78 EUR 30,54 EUR 29,18 EUR 105,50 EUR Umsatzsteuer 530,64 EUR 1.203,95 EUR 2.381,69 EUR 4.116,28 EUR Insgesamt 14.565,88 EUR

Damit ergibt sich für den dreimonatigen Bewilligungszeitraum ein Gewinn von insgesamt 6.617,05 EUR (21.182,93 EUR - 14.565,88 EUR). Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V 2008 ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Demnach ist ein monatliches Einkommen von 2.205,68 EUR (6.617,05 EUR: 3 Monate) anzunehmen.

Hiervon ist je Monat der Grundfreibetrag von 100,- EUR (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.) und der Freibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II a.F. i.V.m. § 30 SGB II a.F. in Höhe von 180,- EUR abzusetzen, wonach sich ein bedarfsmindernd zu berücksichtigendes Einkommen von monatlich 1.925,68 EUR errechnet.

Von den monatlichen Einkünften des Klägers in Form von Kindergeld in Höhe von 82,- EUR war bei ihm außerdem ein Betrag in Höhe von 27,69 EUR für monatliche Zahlungen an das Landratsamt R. aufgrund der dem Sohn des Klägers gewährten Maßnahme der Eingliederungshilfe nach § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II a.F. abzusetzen.

Zusammengefasst ergeben sich somit folgende (bereinigte) Einkünfte:

August September Oktober Ehefrau Erwerbseinkommen bereinigt 915,38 EUR 574,65 EUR 560,60 EUR Kindergeld Kläger 54,31 EUR 54,31 EUR 54,31 EUR Kläger Erwerbseinkommen 1.925,68 EUR 1.925,68 EUR 1.925,68 EUR Insgesamt 2.895,37 EUR 2.554,64 EUR 2.540,59 EUR

Der oben genannte Bedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 1.296,36 EUR ist somit im gesamten Bewilligungszeitraum durch die eigenen Einkünfte gedeckt.

Überdies bestand kein Anspruch des Klägers auf Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen nach § 26 SGB II. Im Monat August war der Kläger privat kranken- und pflegeversichert. Für Bezieherinnen und Bezieher von Alg II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung weder versicherungspflichtig noch familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Absatz 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Nach § 12 Abs. 1c Satz 1 VAG darf der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen; dieser Höchstbeitrag errechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres und der Beitragsbemessungsgrenze; abweichend davon wird im Jahr 2009 zur Berechnung des Höchstbeitrags der allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen vom 1. Januar 2009 zu Grunde gelegt. Entsteht allein durch die Zahlung dieses Beitrages Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), vermindert sich der Beitrag für die Dauer der Hilfebedürftigkeit um die Hälfte. Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder XII, beteiligt sich der hierfür zuständige Träger auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird (§ 12 Abs. 1c Satz 5 VAG). Der Leistungsträger übernimmt in diesem Fall den hälftigen Beitrag bis zu dem Betrag, bei dem die Hilfebedürftigkeit entfiele. Der Basistarif für die Krankenversicherung betrug im Monat August bei dem Kläger 569,63 EUR, der hälftige Basisbeitrag somit 284,82 EUR. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB II werden die Aufwendungen für eine private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Der Kläger hatte für seine private Pflegeversicherung im Monat August 2009 Aufwendungen in Höhe von 65,47 EUR zu tragen. Die Differenz zwischen dem Bedarf - ohne Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung - und dem zu berücksichtigenden Einkommen beträgt mehr als 350,29 EUR (284,82 EUR + 65,47 EUR), so dass dem Kläger auch kein Anspruch auf Zuschuss zu dem Versicherungsbeiträgen für den Monat August 2009 zusteht.

Für die zwei folgenden Monate war der Kläger bei der BIG direkt gesund freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seine monatlichen Aufwendungen lagen dabei bei insgesamt 136,50 EUR monatlich. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II wird für Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen. Der Kläger konnte mit dem überschießenden Einkommen seine Aufwendungen damit selbst tragen.

Aus diesen Gründen hat der Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers zu Recht endgültig abgelehnt.

Die Erstattungsforderung stützt sich auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III.

Daher war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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