L 2 AS 2110/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 47 AS 4219/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 2110/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg, mit dem dieses den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt hat, ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 lit. b i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Klage, mit der ursprünglich die Aufhebung des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes, § 15 Abs. 1 Satz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), begehrt wurde, betrifft keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung (aA LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 26.11.2015, L 7 AS 1560/15 B ER, RdNrn. 8 f. bei juris), so dass der wirtschaftliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht maßgeblich ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschl. vom 12.11.2012, L 3 AS 618/12 B ER, RdNr. 15 bei juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 29.02.2016, L 19 AS 1536/15, m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). Auch wenn einzige Rechtsfolge bei Nichtbeachtung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt auferlegten Verpflichtungen der Eintritt von Sanktionen sein kann, so liegt der Zweck eines Eingliederungs-Verwaltungsaktes in der Festschreibung von gegenseitigen Handlungsobliegenheiten; er zielt auf deren Erfüllung und damit auf die Eingliederung in Arbeit 2und gerade nicht darauf, die Grundlage für mögliche Minderungen des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen zu bilden.

Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung vollinhaltlich anschließt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Darüber hinaus dürfte nach Ablauf der Geltungsdauer des die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes die nunmehr allenfalls zu führende Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig sein, hat doch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bislang weder Tatsachen vorgetragen, aus denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründbar wäre, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass auf der Grundlage von Pflichtverletzungen der Eintritt von Sanktionen seitens des Beklagten festgestellt worden wäre.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73a SGG i.V.m. § 124 Abs. 4 Zivilprozessordnung).

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren ist unzulässig. Die Bewilligung von PKH kommt nicht schon bereits für das Bewilligungsverfahren in Betracht (Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach, ZPO, Kommentar, 74. Auflage, § 114 RdNr. 35).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Beglaubigt

Flegel Regierungsbeschäftigter
Rechtskraft
Aus
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