S 16 AS 1859/15 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1859/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 wird angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitgegenständlich ist in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.08.2015 gegen die mit Bescheid vom 22.07.2015 festgestellte Minderung des Arbeitslosengelds II monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelsatzes für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015. Die 1953 geborene Antragstellerin bezieht beim Antragsgegner Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 08.04.2015, ausgestellt von Dr med. B., B-Straße, B-Stadt, wurde die Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin bis 08.04.2015 bescheinigt. Mit der Folgebescheinigung vom 20.04.2015 wurde durch denselben Arzt die Arbeitsunfähigkeit bis 30.04.2015 bescheinigt, mit einer weiteren Folgebescheinigung vom 04.05.2015 (Blatt 148 der Verwaltungsakte) Arbeitsunfähigkeit bis zum 23.05.2015.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 lud der Antragsgegner die Antragstellerin zu einem Melde-termin am Mittwoch, den 20 Mai 2015 um 08:30 Uhr ein, um mit der Antragstellerin deren aktuelle berufliche Situation zu besprechen.

In dem Einladungsschreiben findet sich folgender Hinweis:

Bitte beachten Sie im Krankheitsfall: Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht zwingend, dass Sie nicht in der Lage sind, einen Meldetermin wahrzunehmen. Die Vorlage einer einfachen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann daher nicht als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum Meldetermin anerkannt werden. Sollten Sie den genannten Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können, legen Sie bitte eine Bescheinigung Ihres behandelnden Arztes vor, aus der hervorgeht, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen gehindert sind, den Termin wahrzunehmen. Sofern Ihnen Kosten für die Bescheinigung entstehen, werden diese im Umfang von 5,36 EUR übernommen.

Dem Bescheid war ein Formular beigefügt, mit welchem eine gegebenenfalls bestehende Reiseunfähigkeit durch einen Arzt zu bestätigen ist (auf das Formular wird hiermit Bezug genommen, Bl. 10 der Gerichtsakte des Verfahrens S 16 AS 1859/15 ER).

In der Rechtsfolgenbelehrung wird darauf hingewiesen, dass das Arbeitslosengeld II bzw. das Sozialgeld um 10 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs für die Dauer von drei Monaten gemindert werde, falls die Antragstellerin ohne wichtigen Grund der Einladung nicht Folge leistet.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2015 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23.05.2015 vorliege und dass der Termin daher nicht wahrgenommen werden könne. Die weiteren Ausführungen in der Einladung seien rechtlich nicht haltbar. Eine "Wegeunfähigkeitsbescheinigung" existiere nicht. Ebenso sei hier die Notwendigkeit einer Vorlage eines Attests dieser Art wieder angezeigt noch rechtmäßig. Eine krankheitsbedingte Verhinderung könne sogar ohne Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und damit an der Seriosität ihres Arztes dürften nicht bestehen. Das selbstgestrickte beigefügte Formular einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung dürfte rechtswidrig sein.

Nachdem die Antragstellerin den Termin nicht wahrgenommen hatte, wurde sie mit Schreiben vom 20.05.2015 zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II angehört und darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im Schreiben vom 14.05.2015 nicht stichhaltig seien.

Daraufhin teilte die Antragstellerin mit Schriftsatz mit, dass die Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung grundsätzlich als wichtiger Grund für das Nichterscheinen zu einem Melde-termin anzuerkennen sei. Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010 liege ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde. So lange nicht die Rechtsgrundlage zum Abfordern einer Wegeunfähigkeitsbescheinigung genannt worden sei, erfülle sie auch mit der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen wichtigen Grund zur Nichtteilnahme am Meldetermin.

Mit Sanktionsbescheid vom 22.07.2015 wurde das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.10.2015 monatlich um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs (39,90 EUR) gemindert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 30.07.2015 beim Antragsgegner Widerspruch. Eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 23.05.2015 habe vorgelegen. Dass angeblich nur bis zum 13.05.2015 eine Arbeitsunfä-higkeitsbescheinigung vorgelegen habe, sei falsch. Eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung entbehre jeglicher Grundlage. Diesbezüglich werde auf den Bundesbeauftragten für Datenschutz verwiesen, der das Jobcenter angewiesen habe, die verpflichtende Verwendung der Reiseunfähigkeitsbescheinigung sofort aus dem Verkehr zu ziehen, da eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend sei (auf das Schreiben des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 16.06.2015 wird Bezug genommen, Bl. 10 der Gerichtsakte zum Verfahren S 16 AS 1890/15 ER).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.08.2015 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück, da die bereits mit dem Einladungsschreiben vom 12.05.2015 zusätz-lich geforderte Reiseunfähigkeitsbescheinigung nicht eingereicht worden sei.

Mit Schriftsatz vom 10.08.2015, eingegangen am 14.08.2015 (Az. S 16 AS 1859/15 ER), stellte die Antragstellerin beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und begehrte darin 1. die Rücknahme des rechtswidrigen Sanktionsbescheids, 2. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin 3. die ungekürzte Auszahlung der sanktionsbedingt gekürzten Regelleistung. Mit weiterem Schriftsatz vom 13.08.2015 (eingegangen am 19.08.2015) (Az. S 16 AS 1890/15 ER) begehrte die Antragstellerin – jetzt unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid - erneut die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ferner begehrt die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 22.02.2015. Dieses Begehren wurde durch das Gericht dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin mit dem Schriftsatz vom 13.08.2015 (eingegangen am 19.08.2015) neben dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2014 erheben wollte (ein gesondertes Aktenzeichen hierfür wird noch vergeben).

Der Einladung zum Meldetermin sei ein Formblatt des Antragsgegners über eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung beigefügt gewesen. Diese habe den Vermerk enthalten, dass durch die Ärztin eine genaue, leserliche durch den MDK nachprüfbare medizinische Begründung anzugeben sei und dass Aussagen wie "schwer krank", "arbeitsunfähig" u.ä. keinesfalls ausreichten. Dies verstoße gegen das Datenschutzgesetz, was in einem Schreiben vom 16.06.2015 vom Bundesdatenschutzbeauftragten bestätigt worden sei, der auch den Antragsgegner gebeten habe, die verpflichtende Verwendung des Vordruckes zu beenden.

Die Antragstellerin beantragt in den beiden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 19.08.2015 gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015 anzuordnen

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen.

Mit Beschluss vom 18.09.2015 hat das Gericht die Verfahren S 16 AS 1859/15 ER und S 16 AS 1890/15 ER zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 19.08.2014 gegen den Bescheid vom 22.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.08.2015.

1. Nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine auf-schiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag des Antragstellers ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, denn der Bescheid vom 22.08.2014 ist ein Verwaltungsakt, der nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit auffordert und damit gemäß § 39 Nr. 4 SGB II sofort vollziehbar ist. Dies ist ein Fall des gesetzlich vorgeschriebenen Sofortvollzugs nach § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG.

Die Entscheidung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichts und erfolgt auf Grundlage einer Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Verwaltungsaktes bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verschont zu bleiben und das öffentliche Interesse an der Vollziehung der behördlichen Entscheidung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei ist die Wertung des § 39 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell den Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräumt. Eine Abweichung von diesem Regel-Ausnahmeverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen (vgl. BayLSG v. 13.04.2006, L 7 B 190/06 AS ER und 16.07.2009, L 7 AS 368/09 B ER) oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.

2. Nach diesen Maßstäben war dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids vom 22.07.2015 bestehen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich das Arbeitslosengeld II um 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, wenn Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommen. Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II gilt dies nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin den Meldetermin am 20.05.2015 nicht wahrgenommen, obwohl sie über die Rechtsfolgen belehrt worden war, was ein Meldeversäumnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellt.

Allerdings erscheint es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass ein wichtiger Grund für das Verhalten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegt.

Die Klägerin war laut der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 04.05.2015 bis einschließlich 23.05.2015 infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig. Dass eine entspre-chende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt und dass es sich bei der zunächst bestehenden Annahme, dass die Bescheinigung nur bis zum 13.05.2015 gelte, um einen Lesefehler gehandelt hat, wird vom Antragsgegner nicht bestritten.

Streitig ist damit allein die Frage, ob die Antragstellerin neben der Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung auch eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen hatte, um einen wich-tigen Grund für ihr Nichterscheinen nachzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Grundsicherungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist aber nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R). Demzufolge besteht im Streitfall keine Bindung an den Inhalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gung regelmäßig verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen kann, wäre gerichtlich zu überprüfen.

Das bedeutet aber nach Auffassung des Gerichts für sich genommen noch nicht, dass immer eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen ist.

Hier hat der Antragsgegner bereits in seinem Einladungsschreiben klargestellt, dass er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht als ausreichend betrachtet.

In seinem Urteil vom 29.03.2012, Az. L 7 AS 967/11) hat das Bayerische Landessozialgericht hierzu entschieden, dass ein entsprechender Hinweis in Fällen mit einschlägiger Vorgeschichte nicht rechtswidrig ist. Allerdings ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass der Beklagte in diesem Verfahren von der vorgegebenen Formulierung des Attests "Die Teilnahme am Termin im Jobcenter ist aufgrund der aktuellen Erkrankung nicht möglich. Es ist dem Kunden nicht möglich, das Haus zu verlassen." bereits Abstand genommen hatte (vgl. Juris, Rn. 23) und es somit nur noch um die Frage ging, ob eine normale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt oder ein besonderes Attest erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht bereits Zweifel, ob hier eine entsprechende Vorge-schichte vorliegt, die das Verlangen eines besonderen Attests im Voraus rechtfertigt. Konkrete Aussagen dazu hat der Antragsgegner bisher nicht gemacht.

Jedenfalls aber suggeriert der Antragsgegner durch das zusammen mit dem Einladungs-schreiben verschickte Formular "Reiseunfähigkeitsbescheinigung", dass nur bei Ausfüllung des Formblatts und insbesondere bei der Abgabe einer detaillierten medizinischen Begründung die Erkrankung als wichtiger Grund anerkannt werden kann. Nach den Ausführungen des Bundesdatenschutzbeauftragten vom 16.06.2015 ist es aber ausreichend, dass ein entsprechendes Attest eine Aussage über die Unmöglichkeit der Teilnahme an einem bestimmten Termin enthält. Eine Erforderlichkeit von genauen Angaben über die Auswirkungen der Krankheit, durch die die Wahrung des Termins unmöglich ist, wird aber nicht erkannt.

Der Antragsgegner hat bisher nicht erkennen lassen, dass er auf die Ausfüllung des Formulars verzichtet und stattdessen ein Attest anerkennt, in welchem lediglich bestätigt wird, dass krankheitsbedingt eine Wahrnehmung des Meldetermins nicht erfolgen konnte. Weder im Widerspruchsverfahren noch in seiner Erwiderung auf die Anträge ist der Antragsgegner näher hierauf eingegangen.

Es spricht daher viel dafür, dass die Antragstellerin sich zu Recht geweigert hat, das Formular "Reiseunfähigkeitsbescheinigung" von ihrem Arzt ausfüllen zu lassen und dem Beklagten vorzulegen so dass ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung derzeit als ausreichende Entschuldigung anzusehen ist. Bei summarischer Prüfung bestehen daher gute Aus-sichten, dass die Klage in der Hauptsache erfolgreich sein wird.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

IV.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausge-schlossen, da in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG beschränkt die Berufung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies ist hier der Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ergibt sich vorliegend aus der Sanktion für die Nichtwahrnehmung des Termins. Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Meldeaufforderung ohne Darlegung oder Nachweis eines wichtigen Grundes für ihr Verhalten nicht nach, so mindert sich gemäß § 32 SGB II das Arbeitslosengeld II um jeweils 10 Prozent des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs. Im Falle des Antragstellers wäre dies ein Betrag von monatlich 39,90 EUR, bei einer Sanktion über drei Monate also ein Gesamtbetrag von 119,70 EUR.

Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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