L 8 AL 2197/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 5989/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 2197/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind neben unzureichenden Eigenbemühungen der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel, worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen sind. Die in einer Eingliederungsvereinbarung geforderte monatliche Dokumentation der Eigenbemühungen in Form einer auf eigenen Angaben des Arbeitssuchenden beruhenden Auflistung der konkret zu bezeichnenden Bewerbungen stellt kein Beweismittel dar. Die nicht fristgerechte Vorlage dieser Dokumentation erfüllt nicht den Sperrzeittatbestand.
2. Darüberhinaus ist eine pauschalisierte Vorabvereinbarung über zu erbringende Nachweise nicht mit dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind, vereinbar.
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29.04.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Sperrzeitbescheid vom 19.11.2014 sowie der Änderungsbescheid vom 19.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.11.2014 aufgehoben werden.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin wegen unzureichenden Eigenbemühungen eine Sperrzeit von zwei Wochen mit einer Minderung der Anspruchsdauer eingetreten ist.

Die 1964 geborene Klägerin war vom 01.01.2000 bis 31.08.2010 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Firma S. G. F. & C. GmbH in W. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 27.03.2014 durch ordentliche Kündigung zum 31.08.2014 beendet. Am 14.08.2014 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit F. (AA) mit Wirkung zum 01.09.2014 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I (Alg). Mit Bescheid vom 02.09.2014 bewilligte die AA der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.11.2015 Alg in Höhe von täglich 44,83 EUR.

In der am 28.08.2014 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung ist, soweit vorliegend relevant, vereinbart:

"2. Aktivitäten von G. M.: 3. Sie unternehmen pro Kalendermonat - beginnend ab 01.09.2014 für September 2014 - mindestens sechs Bewerbungsaktivitäten (schriftlich, telefonisch, persönlich, per E-Mail, initiativ) inklusive Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im kaufmännischen Bereich. Sie dokumentieren ihre Aktivitäten in Form einer Auflistung (mit Daten: Datum, Name, Arbeitgeber, Berufsbezeichnung, Art der Bewerbung, aktuelles Ergebnis). 5. Die Auflistung aller Bewerbungsaktivitäten bringen Sie zu jeden Termin in der Arbeitsvermittlung mit. Sollte kein Termin vereinbart sein, reichen Sie die Auflistung pro Kalendermonat unaufgefordert immer bis spätestens 05. des Folgemonats (für September bis 05.10.2014, für Oktober bis 05.11.2014, usw.) ein. Mitteilungsmöglichkeiten: Schriftlich per Post, per Mail an oder persönlich am Empfang der Arbeitsagentur L ... 7. Rechtsfolgebelehrung: Wenn sie die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachweisen, tritt eine Sperrzeit von zwei Wochen ein. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenbemühungen nicht zu dem genannten Termin oder unvollständig nachgewiesen werden. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Leistungen (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenbeihilfe, Teilarbeitslosengeld), das heißt, Leistungen werden nicht gezahlt. Ihre Anspruchsdauer vermindert sich um die Tage der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Hinweise dazu, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben wird und wann eine Sperrzeit eintritt, enthält das "Merkblatt für Arbeitslose, "Ihre Rechte - Ihre Pflichten"."

Am 16.11.2014 teilte die Klägerin der AA per E-Mail unter Übersendung ihrer Bewerbungslisten mit, sie bitte um Entschuldigung, dass sie bei der Versendung der Bewerbungslisten einen Fehler gemacht habe. Es erfolgte eine Nachfrage der AA, wann die Klägerin das Mail schon einmal geschickt habe, da nichts ersichtlich sei (Vermerk vom 17.11.2014).

Die AA hörte die Klägerin zum Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 3 SGB III an. Im Rahmen der Anhörung teilte die Klägerin am 18.11.2014 mit, bei einem Telefonat mit der Hotline der AA M. sei ihr gesagt worden, es sei kein Problem. Das Datum habe sie sich nicht notiert. Sie habe die Liste versendet jedoch ein Fehlerprotokoll nicht bemerkt. Die Liste sei jetzt neu versendet worden.

Mit Bescheid vom 19.11.2014 teilte die AA der Klägerin mit, im Zeitraum vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 sei eine Sperrzeit eingetreten. Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Alg. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg wird vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 ganz aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei im Beratungsgespräch am 13.10.2014 aufgefordert worden, bis zum 05.11.2014 ihre Eigenbemühungen zur Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Trotz Belehrung sei sie dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig nachgekommen. Der Anspruch auf Alg minderte sich um 14 Tage. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg sei vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 aufzuheben, da die Klägerin gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass der ihr zuerkannte Anspruch auf Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Mit Änderungsbescheid vom 19.11.2014 wurde für die Zeit vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen kein Alg bewilligt.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte geltend, gegenüber ihrem alten Arbeitgeber bestünden noch offene Forderungen. Nach dem Tod ihrer Mutter am 23.05.2013 habe sie ihren Vater (mittlerweile Pflegestufe III) im eigenen Haushalt aufgenommen. Ihr Mann sei seit Juni 2013 Rentner. Sie bewerbe sich auf alle Fälle und gehe auch zu den Vorstellungsgesprächen. Sie kümmere sich um einen neuen Arbeitsplatz. Die Klägerin legte Unterlagen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klägerin sei durch die AA am 28.08.2014 dazu aufgefordert worden, die Auflistung aller Bewerbungsaktivitäten spätestens am 05. des Folgemonats unaufgefordert vorzulegen. Der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass sie die geforderten Eigenbemühungen bis 05.11.2014 nachzuweisen habe. Sie sei über die Rechtsfolgen belehrt worden. Die Klägerin habe die geforderten Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar. Auf Nachfrage der AA habe die Klägerin keine Stellung dazu genommen, wann Sie die E-Mail schon einmal geschickt bzw. wann telefonisch angefragt worden sei. Diesbezüglich sei nichts ersichtlich.

Hiergegen erhob die Klägerin am 23.12.2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Sie machte zur Begründung geltend, sie sei mit der getroffenen Sanktion nicht einverstanden. Sie habe sich über die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung hinaus im Oktober bei elf Arbeitsstellen beworben. Dass die von der Beklagte geforderte Bewerbungsliste für Oktober am 05.11.2014 nicht bei der Beklagten eingegangen sei, liege an einer fehlerhaften Bedienung des Computers. Dies habe sie erst am 16.11.2014 bemerkt. Sie habe sich sofort mit der AA in Verbindung gesetzt. Ihr sei gesagt worden, dies sei kein Problem. Am 16.11.2014 habe sie die Bewerbungsliste für den Monat Oktober nochmals an die Beklagte gesendet. Sie sei sich keiner Schuld bewusst. Ein wichtiger Grund liege vor. Seit der Freistellung von ihrem früheren Arbeitsplatz habe sie sich in eigener Initiative bei 50 Arbeitsstellen beworben. Die Klägerin fügte Auflistungen ihrer Bewerbungen, insbesondere für den Monat Oktober 2014, bei und legte Bewerbungsunterlagen und auch Absagen angeschriebener Unternehmen im Okt/Nov. 2014 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III sei immer dann anzuwenden, wenn Eigenbemühungen nicht rechtzeitig oder nur unzureichend nachgewiesen würden. Die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Unterlagen gehöre hier zur "Eigenbemühung" und nicht zu deren Nachweis. Das bloße Vergessen oder Übersehen bilde keinen wichtigen Grund. Im vorliegenden Fall möge der Klägerin das Ergebnis unverhältnismäßig erscheinen, insbesondere weil sie sich in größerem Umfang beworben und engagiert habe, als es über die Vereinbarung ihre Obliegenheit gewesen wäre. Der Klägerin sei aber ausdrücklich konkret aufgegeben worden, welche Eigenbemühungen sie zu unternehmen und nachzuweisen habe. Diese Eigenbemühungen seien auch nicht unzumutbar.

Die Sach- und Rechtslage wurde im nichtöffentlichen Termin am 23.04.2015 erörtert.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.04.2015 hob das SG den Bescheid vom 19.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2014 auf. Die Berufung wurde zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, die Klägerin habe die nach der Eingliederungsvereinbarung unstreitige Nachweisfrist trotz Hinweises auf die rechtlichen Folgen objektiv nicht eingehalten. Diese Verletzung führe vorliegend jedoch nicht zum Eintritt einer Sperrzeit. Lägen die in der Eingliederungsvereinbarung abverlangten Eigenbemühungen dem Grunde nach vor, wovon das Gericht überzeugt sei, vermöge die bloße Versäumung der Nachweisfrist den Eintritt einer Sperrzeit nicht zu rechtfertigen. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Gegen den der Beklagten am 04.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22.05.2015 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat zur Begründung ausgeführt, der Ansicht des SG könne nicht gefolgt werden. Mit der Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III habe der Gesetzgeber zwischen den obligatorischen Eigenbemühungen, die Anspruchsvoraussetzungen seien, und deren Nachweis unterschieden. Zum Nachweis der Eigenbemühungen gehöre zwingen, dass dieser auch innerhalb einer gesetzten Frist erfolge. Dies gelte nicht nur, wenn tatsächlich keine Eigenbemühungen unternommen worden seien, sondern auch für den Fall, dass diese nicht fristgerecht und im geforderten Umfang nachgewiesen werden. Der Nachweis der Eigenbemühungen sei erforderlich, um die Eigenbemühungsaktivitäten in Erfahrung zu bringen, vermittlerisch auszuwerten und zu begleiten. Dies könne nur erreicht werden, wenn dies zeitnah geschehe. Würde der Auffassung des SG gefolgt, währen zügige und passgenaue Vermittlungsleistungen kaum oder gar nicht möglich. Darüber hinaus sei der zeitnahe Nachweis auch erforderlich, um Eigenbemühungsaktivitäten nachverfolgen und gegebenenfalls prüfen zu können. Dies sei ohne Zutun des Betroffenen nicht möglich. Das SG übersehe auch, dass zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens ihr das Setzen von Fristen und Terminen eingeräumt sei, deren Versäumen zu entsprechenden Rechtsfolgen führen könne. Um zu dem Ergebnis zu gelangen, zu dem die Entscheidung des SG führen würde, hätte es der Regelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht bedurft. Nach der Gesetzesbegründung sollten unzureichende Eigenbemühungen danach nicht mehr zu einem Wegfall des Anspruches, sondern zum Eintritt einer Sperrzeit mit einer deutlichen Vereinfachung in der Handhabung und einer größeren Transparenz für Anwender und Leistungsberechtigte führen. Mit der vom SG vertretenen Auffassung sei der nach dem Gesetz zugedachte Sinn und Zweck nicht zu erreichen. Die Auslegung des SG führe dazu, dass der Sperrzeitregelung faktisch ins Leere liefe. Dies widerspreche auch der vom SG vorgenommenen engen Gesetzesauslegung. In der Sache sei darauf hinzuweisen, dass die Aussagen der Klägerin teilweise widersprüchlich seien, weshalb Zweifel an dem von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf bestünden. Vor diesem Hintergrund sei auch ein wichtiger Grund nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 29.04.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hat zur Begründung auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids verwiesen. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Gerichtsbescheid des SG Berücksichtigung gefunden hätten. Bestritten werde, dass ihre Aussagen teilweise widersprüchlich seien. Richtig sei, dass sie die an die Beklagte bestimmte Bewerberliste in Form einer E-Mail versehentlich in den Entwurfsordner ihres Computers abgelegt habe, anstelle, wie vorgesehen, direkt an die Beklagte zu versenden. Sie habe die fehlerhafte Bedienung Ihres Computers erst später bemerkt. Sie habe sich sofort mit der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt und die Bewerbungsliste übersandt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Streitgegenstand ist der Sperrzeitbescheid vom 19.11.2014 wie auch der Änderungsbescheid vom 19.11.2014, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2014, soweit darin eine Sperrzeit vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 festgesetzt und auf dieser Grundlage Arbeitslosengeld für diese Zeit verweigert wurde. Insoweit war auch der Widerspruch der Klägerin vom 21.11.2014 nach sachdienlicher Auslegung zu verstehen. Der Änderungsbescheid vom 19.11.2014 als Folgebescheid der Sperrzeitfeststellung war Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, über den im Widerspruchsbescheid inhaltlich entschieden wurde, auch wenn im Betreff des Widerspruchsbescheids nicht von "den Bescheiden" vom 19.11.2014, sondern nur vom "Bescheid" vom 19.11.2016 die Rede ist. Ebenso ist im angefochtenen Gerichtsbescheid des SG über den vollen Streitstoff entschieden worden, wie den Ausführungen SG in den Entscheidungsgründen zur zulässigen Anfechtungsklage entnommen werden kann. Wäre das SG davon ausgegangen, dass nur die Sperrzeitfestsetzung angefochten ist, hätte durch den dann bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 19.11.2014 der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 02.09.2014 nicht wiederum Wirksamkeit erlangt, wovon das SG aber ausgegangen ist.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Sperrzeitbescheid vom 19.11.2014 sowie der Änderungsbescheid vom 19.11.2014 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da eine Sperrzeit vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 nicht eingetreten ist, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (jedenfalls im Ergebnis) zutreffend entschieden hat.

Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich allerdings nicht bereits formell rechtswidrig. Insbesondere ist die Klägerin vor Erlass der streitgegenständlichen Bescheide durch die Beklagte gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden und die Klägerin hat sich unter dem 18.11.2014 auch geäußert.

Rechtsgrundlage der streitigen Sperrzeitentscheidung der Beklagten ist § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Betroffene sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (hier der 06.11.2014). Die Sperrzeit beträgt nach Absatz 5 zwei Wochen.

Diese Voraussetzungen für den Eintritt der streitigen Sperrzeit sind zur Überzeugung des Senates bei der Klägerin nicht erfüllt.

Der Eintritt einer Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III setzt zunächst voraus, dass die Beklagte die Klägerin zu zumutbaren Eigenbemühungen aufgefordert hat. Diese Voraussetzung ist allerdings erfüllt. Die Beklagte hat in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 hinreichend konkretisiert, welche Eigenbemühungen die Klägerin - zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit - mit welcher Intensität und Häufigkeit zu unternehmen hat. Zu einer Konkretisierung der geforderten Eigenbemühungen in der Eingliederungsvereinbarung war die Beklagte auch berechtigt. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III kann in einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Arbeitsuchenden trifft, für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt werden, welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind. Ein eigenständiger Konkretisierungsakt zur Bestimmung der geforderten Eigenbemühungen bedarf es nicht (vgl. auch BSG, Urteil vom 20.10.2005, a.a.O., juris Nr. 24). Danach hat es der Klägerin oblegen, als Eigenbemühungen pro Kalendermonat, beginnend ab 01.09.2014, mindestens sechs Bewerbungsaktivitäten (schriftlich, telefonisch, persönlich, per E-Mail, initiativ) inklusive Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit bezüglich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse im kaufmännischen Bereich zu unternehmen. Diese Eigenbemühungen waren der Klägerin auch zumutbar. Ein denkbarer Aspekt, dass die von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen der Klägerin nicht hätten zumutbar sein sollen, ist nicht erkennbar. Dass die von der Klägerin geforderten Eigenbemühungen unzumutbar seien, hat die Klägerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

Die geforderten Eigenbemühungen hat die Klägerin für den Monat Oktober 2014, auf den sich die streitige Sperrzeitentscheidung bezieht, wie im Übrigen auch sonst, unternommen. Dies steht für den Senat aufgrund der im Klageverfahren vorgelegten Aufstellungen der Klägerin sowie die vorgelegten Bewerbungsunterlagen fest. Nach der für den Monat Oktober 2014 vorgelegten Bewerbungsliste hat sich die Klägerin bei zwölf verschiedenen Firmen für eine Stelle im kaufmännischen Bereich beworben, was die Klägerin im Übrigen auch durch die Vorlage von Bewerbungsschreiben und Absageschreiben untermauert hat. Dass die Klägerin (im Monat Oktober 2014) die geforderten Eigenbemühungen tatsächlich unternommen hat, hat auch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Damit ist ein versicherungswidriges Verhalten der Klägerin dahin, wie geforderten Eigenbemühungen nicht oder nur unvollständig unternommen zu haben, nicht festzustellen. Hiervon geht auch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend aus.

Allerdings ist die Klägerin ihrer weiteren Obliegenheit nach der Eingliederungsvereinbarung, eine Auflistung ihrer Aktivitäten (Eigenbemühungen) pro Kalendermonat unaufgefordert bis spätestens am 05. des Folgemonats (hier 05.11.2014) der Arbeitsagentur L. einzureichen, nicht nachgekommen. Vielmehr hat die Klägerin eine Dokumentation ihrer Eigenbemühungen in Form der geforderten Auflistung nach ihrem eigenen Vortrag sowie ausweislich des an die Beklagte übersandten E-Mail vom 16.11.2014 erst verspätet am 16.11.2014 nachgereicht und damit die Frist (05.11.2014) versäumt. Allein die Fristversäumung reicht allerdings nicht aus, deswegen die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichender Eigenbemühungen als erfüllt anzusehen. Vielmehr setzt dieser Sperrzeittatbestand als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal den Vorwurf individuellen Verschuldens nach einem subjektiven Verschuldensmaßstab voraus, wobei jede Art von Fahrlässigkeit genügt (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 a.a.O., juris Nr. 33; Eicher/Schläger SGB III nF § 159 Rdnr. 376 mit m.w.N.). Die Fristversäumung hat die Klägerin individuell fahrlässig verschuldet. Die Fristversäumung beruht nach ihrem Vorbringen (zuletzt im Berufungsverfahren) darauf, dass sie die an die Beklagte bestimmte Bewerberliste in Form einer E-Mail versehentlich in den Entwurfsordner ihres Computers abgelegt hat, anstelle, wie vorgesehen, direkt an die Beklagte zu versenden. Die fehlerhafte Bedienung ihres Computers hat die Klägerin nach ihrem Vorbringen erst später bemerkt und nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beklagten die Bewerberliste übersendet. Dass die Klägerin bei der Versendung der Bewerbungsliste einen Fehler gemacht hat, hat sie auch in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 16.11.2014 eingeräumt. Dass die Klägerin ihr Versehen nach ihren individuellen Fähigkeiten nicht hat vermeiden können, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Vielmehr steht für den Senat - auf der Grundlage ihrer eigenen Angaben - fest, dass die Klägerin bei der gebotenen Sorgfalt das Versehen hätte vermeiden können und damit fahrlässig gehandelt hat. Darauf, ob der Ansicht der Beklagten zu folgen ist, dass die Angaben der Klägerin zu den Umständen der Fristversäumung teilweise widersprüchlich seien, kommt es mithin nicht an.

Dass der Klägerin hinsichtlich der verspäteten Einreichung der von der Beklagten nach der Eingliederungsvereinbarung geforderten Auflistung der Aktivitäten (Eigenbemühungen) ein wichtiger Grund zur Seite steht, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere die Ausführungen der Klägerin, nach dem Tod ihrer Mutter ihren pflegebedürftigen Vater aufgenommen zu haben machen, machen nicht schon deutlich, dass die Klägerin deswegen aus wichtigem Grund gehindert war, die Auflistung ihrer Aktivitäten (Eigenbemühungen) fristgerecht bis 05.11.2014 der Beklagten einzureichen. Dagegen spricht, dass die Klägerin trotz der Pflege ihres Vaters in der Lage, die von der Beklagten geforderten Eigenbemühungen zu unternehmen. Wieso dies nicht für die fristgerechte Vorlage der Auflistung ihrer Aktivitäten gelten soll, ist nicht ersichtlich. Auch dem sonstigen Vorbringen der Klägerin lässt sich ein wichtiger Grund nicht entnehmen.

Die streitgegenständlichen Bescheide wären auch nicht deswegen rechtswidrig, weil die Beklagte (bei unterstelltem Eintritt einer Sperrzeit) rückwirkend mit Bescheid vom 19.11.2014 unter entsprechender Aufhebung der Leistungsbewilligung den Eintritt einer Sperrzeit vom 06.11.2014 bis 19.11.2014 festgestellt sowie mit Änderungsbescheid (Folgebescheid) vom 19.11.2014 zudem für diesen Zeitraum die Bewilligung von Alg versagt hat. Im Falle des Eintritts einer Sperrzeit ab 06.11.2014 wäre eine wesentliche Änderung eingetreten, da ab diesem Zeitpunkt der Anspruch der Klägerin auf Alg bis zum 19.11.2014 geruht hätte. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III hätte die Beklagte die Bewilligung von Alg ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufheben dürfen, weil die Klägerin jedenfalls aufgrund der ihr in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 erteilten Rechtsfolgebelehrung, dass bei einer Sperrzeit Leistungen nicht gezahlt werden, wusste bzw. zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass ihr für den Zeitraum der Sperrzeit ein Zahlungsanspruch auf Alg nicht zusteht. Gegenteiliges hat die Klägerin auch nicht geltend gemacht.

Die streitgegenständlichen Bescheide erweisen sich jedoch deswegen als rechtswidrig, weil die bloße Fristversäumung der Klägerin zur Einreichung der geforderten Auflistung ihrer Aktivitäten (Eigenbemühungen) eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht auslöst, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid (jedenfalls im Ergebnis) zutreffend entschieden hat. Die Nachweisaufforderung in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 reicht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aus, eine Sperrzeit zu begründen. Allein der Umstand, dass die Klägerin entgegen der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 eine Auflistung aller Bewerbungsaktivitäten nicht bis spätestens 05.11.2014 der Beklagten eingereicht hat, was die Beklagte zum Anlass ihrer Sperrzeitentscheidung genommen hat, stellt noch kein sperrzeitbewehrtes versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III dar und rechtfertigt damit zur Überzeugung des Senats nicht die Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit vom 06.11.2014 bis 19.11.2014.

Tatbestandliche Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen unzureichenden Eigenbemühungen sind - entgegen der Ansicht der Beklagten - neben unzureichenden Eigenbemühungen, die bei Klägerin nicht vorliegen, der fehlende Nachweis. Ein Nachweis erfolgt durch Beweismittel (vgl. Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 159 Rdnr. 78), worunter Urkundenbeweis, Zeugenbeweis, Augenschein etc. zu verstehen ist, deren Erlangung im Verwaltungsverfahren keinem Strengbeweisverfahren unterliegt. Vorliegend kommt naturgemäß überwiegend der Nachweis durch Urkunden in Betracht, wie z.B. Kopien der abgeschickten schriftlichen Bewerbungen, Absageschreiben, aber auch der – gegebenenfalls telefonisch eingeholte – Zeugenbeweis durch die Angabe von Arbeitgebern oder Mitarbeitern, bei denen vorgesprochen wurde, Zeugen, die telefonische Anfragen und Bewerbungen bestätigen können usw.(vgl. Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, a.a.O.). Um einen solchen Nachweis führen zu können, ist eine konkretisierte Aufforderung durch die Agentur für Arbeit zur Vorlage ausreichend bestimmter (und zumutbarer) Beweismittel innerhalb einer gesetzten Frist erforderlich (vgl. Eicher/Schlegel SGB III nF § 159 Rdnr. 357, 372, 374), d.h. konkret nachgewiesen werden müssen die Eigenbemühungen nur, wenn die Agentur für Arbeit vorher die Nachprüfung konkreter Pflichten und den Zeitpunkt der Nachprüfung ankündigt sowie die Form des Nachweises mitteilt (Gagel/Winkler SGB III § 159 Rn. 296). Denn nur durch eine solche konkretisierte Aufforderung wird die Möglichkeit einer zuverlässigen Prüfung eröffnet, ob ein Beschäftigungssuchender die geforderten Eigenbemühungen auch tatsächlich unternommen hat. Zudem wird damit dem von der Beklagten zitierten gesetzgeberischen Willen der Vereinfachung der Handhabung und Schaffung einer größeren Transparenz für Anwender und Leistungsberechtigte Rechnung getragen. Für das Erfordernis einer konkreten Aufforderung durch die Agentur für Arbeit zur Vorlage ausreichend bestimmter und zumutbarer Beweismittel innerhalb einer gesetzten Frist sprechen zudem die in § 159 SGB III normierten weiteren Sperrzeittatbestände (im Leistungsbezug) mit der Voraussetzung einer Belehrung über die Rechtsfolgen. So setzen die Tatbestände der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung (Abs. 1 Nr. 2), Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (Abs. 1 Nr. 4) sowie Sperrzeit bei Meldeversäumnis (Abs. 1 Nr. 6) jeweils konkrete Aufforderungen der Beklagten voraus. Hierin fügt sich der vorliegend streitgegenständliche Sperrzeittatbestand bei unzureichenden Eigenbemühungen ein. Entgegen der Ansicht der Beklagten löst § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht bei jedweder Obliegenheitsverletzung im Rahmen geforderter Eigenbemühungen eine Sperrzeit aus. Eine unzulässige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III liegt dabei nicht vor.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III werden auch nicht durch die Befugnis der Beklagten gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB III berührt. Denn durch die Eingliederungsvereinbarung wird kein neues Rechtsverhältnis begründet (vgl. Eicher/Schlegel, SGB III nF § 159 Rdnr. 367). Ob die Beklagte im Rahmen ihrer Anordnungsermächtigung nach § 164 Nr. 1 SGB III Anordnungen mit Auswirkung auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III erlassen kann, bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, da die Beklagte von ihrer Anordnungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

Den dargestellten rechtlichen Kriterien wird der in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 von der Klägerin geforderte Nachweis nicht gerecht. In der Eingliederungsvereinbarung wird lediglich gefordert, die Dokumentation der Aktivitäten (Eigenbemühungen) in Form einer Auflistung mit Datum, Name, Arbeitgeber, Berufsbezeichnung, Art der Bewerbung und aktuelles Ergebnis der Beklagten unter Fristsetzung (05. des Folgemonats) einzureichen. Gefordert sind damit lediglich Angaben der Klägerin, die grundsätzlich kein Beweismittel darstellen und für sich nicht geeignet sind, den verlässlichen Nachweis zureichender Eigenbemühungen zu erbringen. Denn geeignete Nachweismittel wie z.B. Kopien abgeschickt schriftlicher Bewerbungen, Absageschreiben oder die Angabe von Zeugen, werden von der Klägerin nicht gefordert. Dem steht nicht entgegen, dass glaubhafte eigene Angaben in Einzelfällen als hinreichende Entscheidungsgrundlage gewertet werden können und man unter Verzicht auf das Beibringen von Beweismitteln den Nachweis der zu beweisenden Tatsache als erbracht ansieht. Dass die Klägerin die Dokumentation ihrer Aktivitäten in Form einer Auflistung nicht in der von der Beklagten gesetzten Frist eingereicht hat, kann daher der Klägerin nicht sperrzeitbegründend zur Last gelegt werden. Eine den dargestellten Kriterien gerecht werdende Nachweisaufforderung der Beklagten ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der Verwaltungsakte der Beklagte nicht entnehmen, dass bei einem Beratungsgespräch am 13.10.2014 eine den dargestellten rechtlichen Kriterien gerecht werdende Aufforderung zur Vorlage konkret benannter Beweismittel aufgegeben wurde, wovon - anders als in der Begründung im Widerspruchsbescheid vom 28.11.2014, wo auf die am 28.08.2014 geschlossene Eingliederungsvereinbarung abgestellt wird - im Sperrzeitbescheid vom 19.11.2014 ausgegangen wird.

Dafür, dass die Beklagte in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 einen sperrzeitbegründenden Nachweis über Eigenbemühungen nicht gefordert hat, spricht auch die Dienstanweisung (GA) der Beklagten (veröffentlicht im Internet). Nach Nr. 2.4 Abs. 4 zu § 138 GA (8/2015) ist - unter Bezug auf die GA zu § 159 - der Nachweis der Eigenbemühungen (nur) zu fordern, wenn sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschäftigungslose nicht alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzt oder nutzen will. Dies gilt insbesondere wenn Eigenbemühungen unzureichend dargelegt werden oder Eigenbemühungen behauptet, diese aber nicht glaubhaft darlegen werden. Damit dient die Aufforderung der Beklagten in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 zur Einreichung der Auflistung aller Bewerbungsaktivitäten nicht dem Nachweis, sondern ist Prüfungsgrundlage dafür, ob ein Nachweis zu Eigenbemühungen zu fordern ist. Dass die Klägerin der Beklagten bereits beim Abschluss der Eingliederungsvereinbarung Anlass gegeben hatte, einen Nachweis über ihre Eigenbemühungen zu fordern, ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Unabhängig davon ist die Aufforderung, innerhalb einer gesetzten Frist den Nachweis zureichender Eigenbemühungen zu erbringen, einer Regelung durch eine Eingliederungsvereinbarung kaum zugänglich (so auch Eicher/Schlegel, SGB III nF § 159 Rdnr. 371). Dem steht entgegen, dass eine pauschalisierte Vorabvereinbarung wie in einer Eingliederungsvereinbarung den konkreten Anforderungen an einen Nachweis zureichender Eigenbemühungen im Verlaufe des Leistungsbezugs kaum gerecht werden kann. Eine pauschalisierte Aufforderung der Agentur für Arbeit, zureichende Eigenbemühungen nachzuweisen, hat zur Folge, dass nur die Beweise verlangt werden können, die zuvor gefordert worden sind (BSG, Urteil vom 20.10.2005 a.a.O. juris Nr. 32; Eicher/Schlegel, SGB III nF § 159 Rdnr. 374), wodurch gegebenenfalls im Verlaufe des Leistungsbezuges erforderliche und von der Beklagten oder dem Gericht nach dem sozialgerichtlichen Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen erschwert oder gar unmöglich gemacht werden. Zudem lässt sich eine Vorabvereinbarung zu erbringender Nachweise kaum mit dem tatbestandlichen Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung vereinbaren. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III verlangt eine Rechtsfolgenbelehrung, an die zur rechtzeitigen und umfassenden Vorwarnung des Arbeitslosen wegen der gravierenden Folgen und des formalen Charakters hohe Anforderungen zu stellen sind. Sie hat insbesondere "aktuell" zu sein. Sie muss konkret, richtig, vollständig und verständlich sein, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der ohne wichtigen Grund nicht erbrachte Nachweis der geforderten Eigenbemühungen und/oder Beweismittel nach sich ziehen kann. Die Rechtsfolgen müssen bezogen auf den jeweiligen Einzelfall konkret benannt werden und darf nicht nur formelhaft den Gesetzeswortlaut wiederholen. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Hinweis auf mögliche Konsequenzen aus § 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (vgl. BSG Urteil vom 10.12.1981 - 7 RAr 24/81 -, juris Nr. 24 ff.); Eicher/Schlegel SGB III nF § 159 Rdnr. 373, m.w.N.; Brand, SGB III, 7. Auflage, § 159 Rdnr. 88 ff.; Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Auflage, § 159 Rdnr. 80; Gagel/Winkler SGB III § 159 Rdnr. 246ff.; Hauck/Noftz SGB III § 159 Rdnr. 308 ff.). Diesen Anforderungen einer auf den Einzelfall bezogenen Rechtsfolgenbelehrung wird eine in einer Vorabvereinbarung (Eingliederungsvereinbarung) erfolgten Rechtsfolgenbelehrung kaum gerecht werden können. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die im vorliegenden Fall in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014 der Klägerin erteilte Rechtsfolgenbelehrung den genannten Anforderungen nicht gerecht wird, in der u.a., soweit vorliegend relevant, die Klägerin nur dahingehend belehrt wird, dass eine Sperrzeit von zwei Wochen eintritt, wenn die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen ohne wichtigen Grund nicht nachgewiesen werden, was auch dann gilt, wenn die Eigenbemühungen nicht zu dem genannten Termin oder unvollständig nachgewiesen werden, sowie dass während der Sperrzeit der Anspruch auf Leistungen ruht, d.h. dass Leistungen nicht bezahlt werden. Die der Klägerin erteilte Rechtsfolgenbelehrung beschränkt sich damit im Wesentlichen auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts und der Rechtsfolgen, was keine wirksame Rechtsfolgenbelehrung i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III darstellt und dem Eintritt einer Sperrzeit im Falle der Klägerin ebenfalls entgegensteht.

Darauf, ob eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III bereits dann eintritt, wenn lediglich die geforderte Auflistung tatsächlich getätigter Eigenbemühungen nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt wird, wie dies bei der Klägerin zutrifft, wovon die Beklagte ausgeht, oder ob der Ansicht des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu folgen ist, die bloße Versäumung der Nachweisfrist vermöge den Eintritt einer Sperrzeit nicht zu rechtfertigen, ist nach dem oben Ausgeführten nicht entscheidungserheblich und bedarf deswegen keiner näheren Erörterungen durch den Senat.

Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine ihr günstigere Entscheidung. Die Beklagte geht zur Begründung ihrer Berufung von einer ausreichenden Aufforderung der Klägerin zum Nachweis durch die Eingliederungsvereinbarung vom 28.08.2014, wie sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28.11.2014 ergibt, aus. Diese Ansicht der Beklagten trifft nach dem oben Ausgeführten jedoch nicht zu. Soweit die Beklagte geltend macht, nur bei zeitnahem Nachweis (Mitteilung) der Eigenbemühungen bestehe die Möglichkeit, im Vermittlungsprozess aktiv zu werden und den Betroffenen entsprechend zu unterstützen, ist dies zwar einleuchtend und überzeugend. Diese - verwaltungstechnischen - Erwägungen sind jedoch nicht tragender Gegenstand der Sperrzeitregelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III, der - nur - den fehlenden Nachweis zureichender Eigenbemühungen sanktioniert. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht erkennbar, dass die Sperrzeitregelung des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ins Leere läuft oder im Hinblick auf §§ 66 ff. SGB I überflüssig wäre.

Die Berufung der Beklagten kann nach alledem keinen Erfolg haben und war mit der ausgesprochenen Maßgabe zurückzuweisen. Hierdurch wird auch nicht unzulässig in die Rechte der Beklagten eingegriffen. Der Änderungsbescheid vom 19.11.2014 steht als Folgebescheid in untrennbaren Zusammenhang mit dem Sperrzeitbescheid vom 19.11.2014 und teilt das Schicksal der Sperrzeitbescheides.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, begrenzt auf die Rechtsfrage der sperrzeitbewehrten Nachweispflicht von Eigenbemühungen. Grundsätzliche Bedeutung misst der Senat insoweit der streitentscheidenden Rechtsfrage zu den rechtlichen Anforderungen der Aufforderung der Beibringung eines Nachweises - zu getätigten Eigenbemühungen - bei.
Rechtskraft
Aus
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