L 6 AS 247/15

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 AS 75/15
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 247/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Schriftstück, das dem Gericht in einem Dateiformat über EGVP übersandt wird, das nicht in der Anlage 2 zu § 2 ElRVerkV HE unter 3. zugelassen ist, gilt als dem Gericht nicht zugegangen und ist nicht zur Akte zu nehmen.
2. Die Schriftform des § 151 Abs. 1 SGG ist nicht gewahrt durch ein über EGVP übersandtes Schreiben ohne qualifizierte elektronische Signatur.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015 in Streit.

Die seit dem Jahr 2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Klägerin hat am 30. Januar 2015 eine Klage beim Sozialgericht Kassel gegen einen vorläufigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 17. Dezember 2014 erhoben (Verfahren S 6 AS 75/15). In der mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015 hat das Gericht erklärt, dass das Verfahren S 6 AS 75/15 ausgesetzt werde, damit zunächst das Widerspruchsverfahren durchgeführt werden könne. Nach Erlass eines Änderungsbescheids vom 17. Februar 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 hat das Sozialgericht am 12. August 2015 einen Erörterungstermin im Verfahren S 6 AS 75/15 u.a. durchgeführt. Es hat darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Unter dem Datum 18. August 2015 hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Klage sich gegen einen Sanktionsbescheid vom 14. Januar 2015 richte, sei sie schon unzulässig, da dieser mit Bescheid vom 14 Januar 2015 aufgehoben worden sei. Soweit sich die Klage gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2015 richte, sei sie zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig, der Klägerin stünden vorläufig keine höheren Leistungen zu.

Der Gerichtsbescheid ist der Klägerin am 20. August 2015 mit Postzustellungsurkunde (Gerichtsakte Blatt 207) zugestellt worden.

Bereits am 20. April 2015 ist im Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zunächst beim Landgericht Darmstadt ein Schreiben der Klägerin vom 25. März 2015 betitelt "Zahlungsbefehl" eingegangen, in dem das Aktenzeichen S 6 AS 75/15 Erwähnung findet (Gerichtsakte Blatt 50 - 70). Am 27. April 2015 hat die Klägerin beim Hessischen Landessozialgericht Berufung u.a. gegen ein Urteil im Verfahren S 6 AS 75/15 erhoben. Ein solches Urteil existiert nicht. Auch dieser Schriftsatz ist per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingegangen (Gerichtsakte Blatt 72 76). Am 6. Mai 2015 hat die Klägerin erneut Berufung gegen ein Urteil im Verfahren S 6 AS 75/15 eingelegt. Auch dieser Schriftsatz ist per EGVP ohne qualifizierte elektronische Signatur bei Gericht eingegangen (Gerichtsakte Blatt 78 – 85).

Am 26. August 2015, 7. September 2015 und 16. September 2015 gingen beim Hessischen Landessozialgericht weitere EGVP-Nachrichten der Klägerin ein, die, da sie nicht in einem zulässigen Dateiformat übermittelt wurden, nicht zur Akte genommen wurden (Gerichtsakte Blatt 153). Die Klägerin wurde jeweils mit Schreiben im Auftrag des Präsidenten vom 26. August 2015, 7. September 2015 und 17. September 2015 darauf hingewiesen, dass ihre Nachrichten gemäß § 65a Abs. 2 S. 3 SGG nicht wirksam zugegangen seien und nicht zur Akte genommen würden.

Nachdem der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2015 der Klägerin am 20. August 2015 mit Postzustellungsurkunde (Gerichtsakte Blatt 207) zugestellt worden war, hat sie sich am 23. September 2015 an das "Landessozialgericht Eschwege" gewandt und darüber berichtet, dass am 12. August 2015 ein Verfahren vor dem Sozialgericht Kassel stattgefunden habe. Dieses eigenhändig unterschriebene Schreiben ist beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt am 23. September 2015 eingegangen (Gerichtsakte Blatt 156 – 159). Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, welchem der bei dem Hessischen Landessozialgericht anhängigen Verfahren es zuzuordnen ist. Ein Aktenzeichen "SA225/15 (SG)" findet Erwähnung in dem Satz: "SA225/15 (SG) liegt in der Veränderung". Sonstige Aktenzeichen werden nicht benannt.

Die Berichterstatterin hat mit Schreiben vom 16. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass gemäß § 158 S. 2 SGG beabsichtigt sei, durch Beschluss zu entscheiden und Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gesetzt. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 und die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. März 2016 hierzu erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Grundlage dieser Entscheidung ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann nach § 158 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 18. August 2015 im Verfahren S 6 AS 75/15 ist unzulässig.

Die Klägerin hat keine fristgerechte Berufung zum Hessischen Landessozialgericht binnen Monatsfrist eingelegt.

Die zum Verfahren S 6 AS 75/15 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangenen Schreiben der Klägerin vom 20. April 2015 (Zahlungsbefehl) und vom 6. Mai 2015 (Berufung) stellen keine statthafte Berufung dar, da zu diesen Zeitpunkten noch keine Entscheidung des Sozialgerichts Kassel im Verfahren S 6 AS 75/15 ergangen war. Eine Vorratsberufung gibt es nicht.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel ist der Klägerin am 20. August 2015 zugestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheids ist fehlerfrei, so dass die Berufung formgerecht binnen Monatsfrist zu erheben gewesen wäre (§ 151 Abs. 1, § 64 SGG). Die Frist zur Einlegung der Berufung lief damit bis Montag, den 21. September 2015. Bis zu diesem Tag ist kein von der Klägerin unterschriebener Berufungsschriftsatz und auch kein Berufungsschriftsatz mit qualifizierter elektronischer Signatur beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen.

Zwar übersandte die Klägein am 26. August 2015, 7. September 2015 und 16. September 2015 nicht qualifiziert elektronisch signierte EGVP-Nachrichten an das Hessische Landessozialgericht, die, da sie nicht in einem zulässigen Dateiformat übermittelt wurden, nicht zur Akte genommen wurden. Diese EGVP-Nachrichten konnten aber keine formwirksame Berufungseinlegung darstellen. § 151 Abs. 1 SGG ordnet zwingend an, dass die Berufungseinlegung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erfolgen hat. Daneben eröffnet § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG die Möglichkeit, elektronische Dokumente an das Gericht zu übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. Die elektronische Form stellt keinen Unterfall bzw. keine Sonderform der Schriftform dar. Vielmehr handelt es sich um eine eigenständige Form, die der Gesetzgeber als zusätzliche Option neben der bisherigen schriftlichen Form eingeführt hat (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2013 - L 6 AS 194/13 B – juris, Rn. 10; Müller, JurPC Web-Dok. 183/2013, Abs. 15; vgl. auch BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R - juris, die eigenständige Form hervorhebend, aber eine entsprechende Belehrungspflicht verneinend). Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG ist für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. In diesem Sinne ist die Berufungsschrift schriftlich zu unterzeichnen (Jung, in: Roos/Wahrendorf, SGG § 65a, Rn.12; Müller, NZS 2015, 896, 897; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Januar 2015, L 6 AS 639/14 B ER, juris), da nach allgemeiner Lehre zur Schriftform grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift gehört. Jedenfalls beim Begriff des "schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstücks" i.S.d. § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG spielt es keine Rolle, im welchem Fall vom Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift eine Ausnahme gemacht werden muss (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00).

Das Land Hessen hat mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (ElRVerkV HE, GVBl. S. 699), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2014 (GVBl. S. 274), von der Ermächtigung Gebrauch gemacht. Nach § 2 Satz 1 ElRVerkV HE muss die Einreichung elektronischer Dokumente in einer aus der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtlichen Form erfolgen. In Anlage 2 zu § 2 wird zur erforderlichen Signatur ausgeführt:
"2. Signatur der Dokumente
Die qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - muss dem Profil ISISMTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein. Auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben.
3. Dateiformate
Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind:
a) ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
b) Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),
c) RTF (Rich Text Format), soweit es mit Microsoft Office darstellbar ist,
d) Adobe PDF (Portable Document Format),
e) Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,
f) XML (Extensible Markup Language) – eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,
g) TIFF ("Tag Image File Format") 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (z. B. Fax, eingescannte Unterlagen als Anlage).
Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen, insbesondere Angaben zu geeigneten Datenträgern, Dokumentenanzahlen und Volumengrenzen, werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt gegeben."

Die am 26. August 2015, 7. September 2015 und 16. September 2015 eingereichten Dateien gelten schon gar nicht als dem Hessischen Landessozialgericht zugegangen. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht zugegangen, wenn es in der nach § 65a Abs. 1 Satz 1 bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (§ 65a Abs. 2 Satz 1 SGG). Die von der Klägerin übersandten Dokumente erfüllten nicht die Formatvoraussetzungen der Anlage 2 Nr. 3 der ElRVerkV HE. Hierauf ist die Klägerin durch Schreiben des Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts entsprechend § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hingewiesen worden.

Zudem genügten diese Nachrichten der Klägerin nicht den Formerfordernissen, weil sie zwar im EGVP des Gerichts eingegangen sind, aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen waren.

Die nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokumente der Klägerin sind auch nicht aus anderen Rechtsgründen als formwirksam anzusehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob bei einem über das EGVP eingegangenen elektronischen Dokument überhaupt auf die allgemeinen Schriftformvoraussetzungen zurückgegriffen werden kann, wenn die Form des § 65a SGG nicht gewahrt wird (dagegen i. Erg. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2014 – L 29 AS 1052/14 NZB – juris Rn. 34). Die elektronische Form ist nämlich, wie bereits oben erwähnt, ein aliud zur Schriftform. Weiterhin spricht der Wortlaut des § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG dafür, dass ein elektronisches Dokument nur dann einem unterschriebenen Dokument gleich steht, wenn es qualifiziert elektronisch signiert ist, und nicht, wenn schriftformwahrende Voraussetzungen analog angewendet werden können. Damit hängt bereits die Gleichstellung mit der Schriftform von der Formwahrung ab, was einer Anwendung von schriftformbezogenen Grundsätzen bei fehlender Formwahrung entgegenstehen dürfte. Auch der Gesetzeszweck des § 65a SGG, klare Anforderungen zur Sicherung der klassischen Urkundenfunktion auch bei einem nicht verkörperten Dokument zu regeln (vgl. Jung, in: Roos/Wahrendorf, SGG § 65a, Rn.13 ff.) und die besonderen Risiken der digitalen Form hinsichtlich Veränderbarkeit und Urheberfeststellung zu minimieren (vgl. Müller ASR 2013, 252, 252; Müller NZS 2015, 896, 897), verlangt eine abschließende Regelung. Selbst wenn die nicht zur Akte gelangten EGVP-Eingänge der Klägerin ohne qualifizierte elektronische Signatur vom 26. August 2015, 7. September 2015 und 16. September 2015 eingescannt die Unterschrift der Klägerin tragen sollten, würde sich eine Heilung der mangelnden Schriftform durch Ausdruck wegen des Aliud-Charakters der elektronischen Form verbieten (näher Müller, AnwBl 2016, 27, 28 f. m.w.N. auch zur entgegenstehenden Rechtsprechung des BGH).

Aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 2 BvR 2168/00) sind im vorliegenden Fall keine Schriftformerleichterungen anzuerkennen, da die Klägerin sehenden Auges – trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts und trotz der zur Berufungseinlegung noch rechtzeitigen Hinweisschreiben im Auftrag des Präsidenten – den elektronischen Weg ohne Signatur gewählt hat.

Erst am Mittwoch, den 23. September 2015, ist ein von der Klägerin eigenhändig unterschriebener Schriftsatz beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen, der sich allerdings keinem bestimmten Verfahren zuordnen lässt. Erwähnung findet dort allein das Aktenzeichen "SAS225/15 (SG)". Selbst wenn man diesen Schriftsatz dem Klageverfahren S 6 AS 75/15 zuordnet, so ist er jedenfalls nicht innerhalb der Berufungsfrist beim Hessischen Landessozialgericht eingegangen.

Wiedereinsetzungsgründe zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 Abs. 1 SGG) sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Spätestens nach dem ersten Hinweisschreiben im Auftrag des Präsidenten vom 26. August 2015 musste der Klägerin klar sein, dass Mitteilungen auf dem EGVP-Wege in einem ungültigen Dateiformat nicht zur Akte genommen werden. Selbst wenn die Mitteilungen der Klägerin vom 7. September 2015 und 16. September 2015 inhaltlich der Berufungseinlegung dienen sollten, so waren diese Mitteilungen jedenfalls formunwirksam und damit ungeeignet, Berufung einzulegen. Hinderungsgründe, einen unterschriebenen Berufungsschriftsatz per Post oder per Fax oder einen qualifiziert elektronisch signierten Berufungsschriftsatz fristgerecht bis zum 21. September 2015 beim Hessischen Landessozialgericht einzureichen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache.

Die Revision war nicht nach § 160 SGG zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
Saved