L 15 SO 85/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1625/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 85/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Als erstangegangen gilt derjenige Rehabilitationsträger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist.

2. Ob jemand auf ein Kraftfahrzeug „angewiesen“ ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

3. Werden behindertengerechte Umbauten an einem Fahrzeug für mehrere, hier zwei Personen vorgenommen, so steht einem Kläger der gesamte Anspruch auf Kostenerstattung zu, wenn der Umbau für den anderen behinderten Menschen auch im Interesse des Klägers liegt und seiner Eingliederung in die Gesellschaft dient.
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 aufgehoben. Der Beigeladene zu 1) wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau des Kraftfahrzeuges Ford Transit in Höhe von 16.965,95 Euro zu erstatten. Der Beigeladene zu 1) hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Kfz.

Die 1989 geborene, also jetzt 26 Jahre alte und im Jahr 2011 22 Jahre alte Klägerin leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen und körperlichen Behinderung (Cerebralparese, die aktuell führenden Diagnosen sind eine Tetra-Spastik bei infantiler Cerebralparese, eine nicht anfallsfreie Epilepsie, schwerste Sprachstörungen und eine geistige Behinderung). Für sie sind vom Versorgungsamt Berlin ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflos), RF (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht), T (Telebusberechtigung) und B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) festgestellt. Sie steht unter Betreuung von Frau C H für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthalts, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Einrichtungen und Postangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufgabenkreis der Betreuung. Ihr Prozessbevollmächtigter ist Ersatzbetreuer. Die Klägerin lebte, seitdem sie zwei Jahre alt war, in der Familie der Betreuerin und des Bevollmächtigten in der Fstraße in BB als Pflegekind. Nach ihrer Volljährigkeit blieb sie in Form der Familienpflege weiterhin in dieser Familie. In dieser lebten zum damaligen Zeitpunkt weitere fünf Pflegekinder, die ebenfalls alle an einer Behinderung leiden. Die Kinder sind in unterschiedlichem Alter und leiden u.a. an einer Trisomie 21, einer schweren Alkoholembryofetopathie mit multiplen Behinderungen, an einer seelischen Behinderung als Folge von Verwahrlosung mit schwerster intellektueller und sozialer Retardation und an einer Cerebralparese. Laut Feststellung der Techniker Krankenkasse (TK) – Pflegeversicherung - liegt für die Klägerin die Pflegestufe III vor. Nach dem Bescheid des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 23. Juli 2009 hat die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe für Behinderte nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs/ Zwölftes Buch (SGB XII). Mit Bescheid vom 23. Juli 2009 wurden ihr 14 Stunden Einzelfallhilfe wöchentlich bewilligt. Die Klägerin besuchte und besucht eine Behindertenwerkstatt, und zwar die n ( ) in der L in Berlin im Bezirk Pankow. Die Fahrten von der Wohnung zu der Werkstatt und zurück wurden vom Beklagten getragen. Sie bezog und bezieht von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GruSi). Über Vermögen verfügte und verfügt die Klägerin nicht.

Inzwischen lebt die Klägerin in einer Einrichtung der S in der Ostraße in Berlin. Sie besucht ihre ehemalige Pflegefamilie regelmäßig einmal in der Woche und wird dabei mit dem Wagen abgeholt und wieder zurückgebracht. Außerdem fährt sie zweimal im Jahr mit der Familie in Urlaub.

Mit Bescheid vom 9. Oktober 2001 waren vom Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Jugend, Schule und Sport, im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für den Fahrzeugumbau für die Pflegekinder S und M H, also die Klägerin, in Höhe von 21.228,00 DM einschließlich Mehrwertsteuer bewilligt worden. Dieses Fahrzeug, das mit einer Rampe ausgerüstet war, war auf die Klägerin zugelassen und ist einer gemeinnützigen Wohneinrichtung als Schenkung übergeben worden. Laut Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin war es nicht mehr verkäuflich. Die Rampe, mit der das Fahrzeug ausgerüstet war, war komplett defekt und auch nicht weiterverwendbar für den neuen Wagen.

Mit Eingang am 1. Juni 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau des Kraftfahrzeuges Ford Transit, gleichzeitig für ein weiteres Pflegekind der Familie, nämlich B, geboren 2005, den Beigeladenen zu 2), bei dem Beigeladenen zu 1). Den gleichen Antrag stellten sie und der Beigeladene zu 2) mit Eingang am 3. Juni 2011 bei dem Beklagten. Zur Begründung des Antrags wurde ausgeführt, dass M und J für längere Fahrten auf einen entsprechenden Sitz umgesetzt werden müssten, der ihnen die nötige Sicherheit biete. Die Teilhabe am Familien- und gesellschaftlichen Leben sei ohne ein rollstuhlgerechtes Fahrzeug nicht möglich. Es wurde jeweils mitgeteilt, dass der Antrag "zugleich" bei dem jeweils anderen Träger, also dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1), gestellt werde und gebeten, dass zwischen den Trägern Kontakt aufgenommen werde, um eine eventuelle Kostenteilung abzuklären. Beigefügt war ein Angebot der R- vom 25. März 2011 für den Umbau, der 16.965,95 Euro einschließlich Mehrwertsteuer kosten sollte.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2011 hat der Beklagte die Bewilligung der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau eines Kfz abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass Voraussetzung für die Kfz-Hilfe die Teilhabe am Arbeitsleben sei, wenn diese nur durch ein eigenes Kfz aufgenommen bzw. erhalten werden könne. Die von der Klägerin genannten Ziele seien keine Kriterien, die zur Gewährung der beantragten Hilfe führen würden. Die Klägerin könne den Telebus nutzen. Der Bedarf an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei dadurch abgegolten.

Zur Begründung des am 15. Juni 2011 bei dem Beklagten eingegangenen Widerspruches hat die Klägerin vorgetragen, dass Rechtsgrundlage für den Anspruch auf den Umbau das Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX) und nicht die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) sei. Bisher sei der Umbau bewilligt gewesen. Das Fahrzeug sei jedoch elf Jahre alt. Die Klägerin könne ohne ein Fahrzeug nicht mehr ihre Therapietermine wahrnehmen, alltägliche Aktivitäten außer Haus unternehmen und mit der Familie in Urlaub fahren.

Der bei dem Landkreis Oder-Spree, dem Beigeladenen zu 1), gestellte Antrag wurde - bezüglich des Beigeladenen zu 2) - mit Bescheid vom 9. Juni 2011 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Bewilligung nach der KfzHV seien nicht erfüllt, weil der Beigeladene zu 1) das Kraftfahrzeug nicht zum Erreichen des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes benötige und vergleichbar gewichtige Gründe nicht vorlägen. Die gegen diesen Bescheid und den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen S 92 SO 2022/12 bei dem Sozialgericht Berlin anhängig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2011 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Eingliederungshilfe komme eine Kraftfahrzeughilfe insbesondere in Betracht für behinderte Menschen, die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung und zum Zweck der Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen seien. Eine Teilhabe am Arbeitsleben treffe für die Klägerin nicht zu. Die Betreuung im Vorderbereich der n stelle eine Maßnahme der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft dar. Die notwendigen Kosten für die Beförderung würden ebenfalls vom Sozialhilfeträger finanziert. Eine Beförderung durch die Pflegeeltern wäre auch bei Übernahme der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau nicht realisierbar bzw. nicht beabsichtigt. Die Kraftfahrzeughilfe werde nur bei einer regelmäßigen Benutzung gewährt. Diese sei anzunehmen, wenn die Notwendigkeit des Kraftfahrzeuges nicht vereinzelt und gelegentlich, sondern ständig bestünde. Die herrschende Rechtsprechung stelle an die Notwendigkeit eines Kraftfahrzeuges strenge Anforderungen. Der Schwerpunkt mit der Versorgung eines Kraftfahrzeuges sei die Teilhabe am Arbeitsleben. Andere Gründe müssten entsprechend der herrschenden Rechtsprechung mindestens vergleichbar gewichtig sein. Die Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen und Urlaubsfahrten möge wünschenswert sein, es würden dadurch aber nicht die Auswirkungen der Behinderungen im täglichen Leben beseitigt oder gemildert. Die Klägerin könne Ziele im Nahbereich mit dem Rollstuhl erreichen. Für notwendige Fahrten könne sie den Sonderdienst in Anspruch nehmen.

Gegen den am 4. August 2011 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. August 2011 Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben. Sie hat sich auf die Begründung im Widerspruchsverfahren bezogen.

Zwischenzeitlich haben die Pflegeeltern der Klägerin, ihre Betreuerin und der Ersatzbetreuer (ihr Prozessbevollmächtigter), das Fahrzeug Ford Transit einschließlich des in dem Kostenvoranschlag angegebenen behindertengerechten Umbaus beschafft, der Wagen ist am 16. September 2011 auf den Beigeladenen zu 2) zugelassen worden. Die Kosten für den Umbau beliefen sich gemäß der Rechnung der R- vom 6. September 2011 auf die im Kostenvoranschlag bereits genannten 16.965,95 Euro.

Mit Urteil vom 6. Februar 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich auf das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 29. Juni 2010, Aktenzeichen L 8 SO 132/09, bezogen. Die Klägerin könne in den Urlaub mit der Bahn reisen. Innerhalb Berlins könne sie den Telebus nutzen.

Gegen das am 1. März 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. März 2012 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Das Urteil des Bayerischen LSG habe nichts mit ihrem Fall zu tun. Sie lebe in der Form der Familienpflege weiter in der Familie der Betreuerin und des Bevollmächtigten. Sie habe den rollstuhlgerechten Umbau vorfinanziert. Insgesamt lebten sechs Pflegekinder in der Familie, die alle an einer Behinderung litten. Den Telebusservice zu nutzen sei absolut nicht realisierbar. Kurzfristig könne man damit keine Unternehmungen machen. Die Vorschläge des Sozialgerichts seien unrealisierbar aufgrund der Pflegesituation mit mehreren pflegebedürftigen Kindern in der Pflegefamilie. Das Ziel der Familienpflege sei die Fortsetzung des Lebens im Familienverband, die weitere Förderung und Vorbereitung auf ein Leben außerhalb der Familie.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 aufzuheben und den Beklagten, hilfsweise den Beigeladenen zu 1), zu verurteilen, die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs Ford Transit in Höhe von 16.965,95 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Gesetz stelle, ebenso wie die Eingliederungshilfeverordnung, bei der Notwendigkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges auf die Teilhabe am Arbeitsleben ab. Wenn also, wie auch im Fall der Klägerin, die Teilhabe am Arbeitsleben keine Bedeutung habe, werde man die Vorgaben auf die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft übertragen müssen. "Regelmäßig" dürfe nicht nur zeitlich betrachtet werden. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Auslegung des § 8 Eingliederungshilfeverordnung sei Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe, dass die Notwendigkeit der Benutzung eines Kfz ständig, d.h. nicht vereinzelt und gelegentlich, bestehe. Dies bedeute, dass die auf der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beruhenden Gründe wenigstens das gleiche Gewicht haben müssten, wie die, die ein Kraftfahrzeug zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtfertigten. Die von der Klägerin vorgetragenen Gründe (Urlaub, Ausflüge) seien verständlich und nachvollziehbar aus der Sicht der Betroffenen, aber sie erfüllten die vorgenannten Kriterien nicht. Gerade in einer Großstadt wie Berlin gebe es durch die Telebusberechtigung und ständige Verbesserungen im Bahn- und Busbereich für Behinderte mit Rollstuhl Möglichkeiten der Mobilität. Die Pflegeeltern der Klägerin hätten durch die Neuanschaffung eines Kfz dem Grunde nach den Träger der Sozialhilfe vor "vollendete Tatsachen" gestellt. Es könne seitens der Behörde keine Aussage getroffen werden, ob das zehn Jahre alte behindertengerecht ausgestattete Kraftfahrzeug in keinem Fall mehr habe genutzt werden können. Dies werde nur vom Bevollmächtigten der Klägerin so vorgetragen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Berichterstatterin hat am 8. Dezember 2015 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins verwiesen.

Laut Auskunft der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) auf ihren Internetseiten liegt der nächste S-Bahnhof zur Fstraße, der S-Bahnhof K, 1,9 km entfernt. Er ist mit einem Fahrstuhl ausgestattet. Der S-Bahnhof B liegt 2,6 km entfernt und ist ebenfalls mit einem Fahrstuhl ausgestattet, der z.B. am 25. Januar 2016 jedoch außer Betrieb war. Die nächste Bushaltestelle ist laut BVG die Kstraße, die 843 m entfernt liegt (Luftlinie). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten (Bd. II) sowie die kopierte Gerichtsakte des Sozialgerichts Berlin in dem Rechtsstreit des Beigeladenen zu 2) (Aktenzeichen S 92 SO 2022/12) haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Sie ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 7. Juni 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeuges Ford Transit im Wege der Eingliederungshilfe.

Der Bescheid des Beklagten war aufzuheben, da dieser nicht der zuständige Träger war. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch/Neuntes Buch (SGB IX). Diese Vorschriften lauten:

(1) 1 Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. 2 Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu.

(2) 1 Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest.

Als erstangegangen gilt derjenige Rehabilitationsträger, der von dem Versicherten bzw. Leistungsbezieher erstmals mit dem zu beurteilenden Antrag auf Bewilligung einer Leistung zur Teilhabe befasst worden ist (Joussen in LPK-SGB IX, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 5). Die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 des § 14 SGB IX umfasst nicht nur die Klärung der sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Rehabilitationsträgern bzw. verschiedener Sozialleistungszweige, sondern auch die Zuständigkeit verschiedener Rehabilitationsträger desselben Sozialleistungszweiges (Urteil des BSG vom 20. April 2010, Az. B 1/3 KR 6/09 R, dokumentiert in juris und in SozR 4-3250 § 14 Nr. 12; Grauthoff in Kossens/von der Heide/Maaß, Kommentar zum SGB IX, 4. Auflage, § 14 Rdnr. 8; Götze in Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IX, § 14 Rdnr. 18). Dies bedeutet, dass § 14 SGB IX auch die Klärung der örtlichen Zuständigkeit zweier Sozialleistungsträger umfasst (vgl. Joussen, aaO., § 14 Rdnr. 5). Der – gemeinsame - Antrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 2) auf Übernahme der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Ford Transit wurde zuerst bei dem Beigeladenen zu 1) gestellt, dort ging er am 1. Juni 2011 ein, bei dem Beklagten dagegen erst am 3. Juni 2011. Damit ist der erstangegangene Träger gemäß § 14 Absätze 1 und 2 SGB IX der Beigeladene zu 1). Die Tatsache, dass er den Antrag nicht weitergeleitet hat, hat zur Folge, dass er ohne Rücksicht auf seine Zuständigkeit im Außenverhältnis zum behinderten Menschen zur Leistung verpflichtet ist (Götze, aaO., § 14 Rdnr. 9; Grauthoff, aaO., § 14 Rdnr. 16; Joussen, aaO., § 14 Rdnr. 11).

Die Beiladung eines anderen – weiteren - Trägers ist nicht erforderlich, ein anderer Träger ist nicht erstangegangen (siehe dazu das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012, Az. B 8 SO 9/10 R, juris Rdnr. 11ff). Aucheine Beiladung der Krankenkasse scheidet aus, da der rollstuhlgerechte Umbau kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 3. Alt. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch/SGB V ist (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts – BSG - vom 23. August 2013, Az. B 8 SO 24/11 R, juris Rdnr. 31 = FEVS 65, 418).

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den rollstuhlgerechten Umbau des Ford Transit ist § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB XII in der Fassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003, BGBl. I Seite 3022, in Verbindung mit §§ 53, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003) und § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung – EinglHiVO -).

§ 53 Abs. 1 SGB Satz 1 XII lautet: Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.

Die Klägerin leidet an einer Tetra-Spastik, wegen der sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist, sowie an einer geistigen Behinderung. Sie ist damit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 EinglHiVO wesentlich in ihrer Fähigkeit eingeschränkt, an der Gesellschaft teilzuhaben. Bei der Eingliederung handelt es sich damit für sie um eine Pflichtleistung.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und die EinglHiVO konkretisiert. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 SGB IX gehört zu den Teilhabeleistungen insbesondere die Versorgung mit anderen als den in § 31 SGB IX (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) genannten Hilfsmitteln oder den in § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) genannten Hilfen. § 9 Abs. 1 EinglHiVO konkretisiert den Begriff des "anderen Hilfsmittels". Danach sind andere Hilfsmittel im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. den §§ 26, 33 und 55 SGB IX nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHiVO gehören zu den anderen Hilfsmitteln im Sinne des Abs. 1 auch besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der rollstuhlgerechte Umbau eines Fahrzeuges kann deshalb ein Hilfsmittel im Sinne von § 9 Abs. 1 EinglHiVO sein.

Entgegen der Auffassung des Beklagten – und des Beigeladenen zu 1) - kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug zur Ermöglichung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist und auch nicht, ob, wie für § 8 EinglHiVO vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angenommen, die regelmäßige Nutzung des Fahrzeugs eine annährend tägliche Nutzung voraussetzt. § 8 Abs. Satz 2 EinglHiVO ist bei der Auslegung von § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHiVO nicht heranzuziehen (vgl. Urteil des BSG vom 23. August 2013, aaO., juris Rdnr. 19). Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass der behinderte Mensch das Hilfsmittel selbst bedienen kann (vgl. BSG, Urteil vom 2. Februar 2012, Az. B 8 SO 9/10 R, juris Rdnr. 25 = SozR 4-5910 § 39 Nr. 1).

Die Klägerin ist bzw. war im Zeitpunkt der Anschaffung des Kraftfahrzeuges und des rollstuhlgerechten Umbaus auch im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHiVO auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen". Für die Frage, ob ein Leistungsanspruch besteht, ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten abzustellen (vgl. Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013, Az. B 8 SO 18/12 R, juris Rdnr. 12 = FEVS 66, 5), hier also den September 2011, den Zeitpunkt des Umbaus und der Rechnungslegung der R für den rollstuhlgerechten Umbau des Fahrzeugs.

Ob jemand auf ein Kraftfahrzeug "angewiesen" ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des BSG in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört es insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Die Formulierung verdeutlicht, dass es insgesamt ausreicht, die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung zu fördern. Maßgeblich sind im Ausgangspunkt die Wünsche des behinderten Menschen (§ 9 Abs. 2 SGB XII); wie sich aus § 9 Abs. 3 Eingliederungshilfe-VO ergibt ("im Einzelfall"), gilt ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG, Urteil vom 23. August 2013, aaO., juris Rdnr. 15 m.w.N.). Eine Notwendigkeit ist (nur) zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, aaO., juris Rdnr. 15 m.w.N.).

An diesen Maßstäben gemessen war die Klägerin auf ein Kfz und dessen rollstuhlgerechten Umbau angewiesen. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und ihrer Betreuerin war die Organisation des Familienlebens mit sechs behinderten Kindern bzw. jungen Menschen nicht möglich. Dies erschließt sich für den Senat zwanglos, da der Transfer von mehreren behinderten Kindern und jungen Menschen ohne die gleiche Anzahl von Begleitpersonen nicht durchzuführen wäre. Die Klägerin – und nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung auch die anderen Kinder - hat laut ihrem Schwerbehindertenausweis Anspruch auf eine Begleitperson. Für die Klägerin ist die wichtigste Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft das Leben in der Pflegefamilie, die ihr ein - soweit dies den Umständen entsprechend möglich ist - "normales" Familienleben mit ständigem Kontakt zu vertrauten Bezugspersonen und (Pflege-) Geschwistern ermöglicht. Ohne eine relativ einfach zu handhabende Fortbewegungsmöglichkeit wären die Klägerin und ihre Pflegegeschwister stark an das Haus gebunden und könnten zumindest gemeinsam nichts unternehmen. Aber auch Unternehmungen mit nur einem oder zwei Kindern wären nur schwer durchführbar, weil die anderen Kinder zu Hause der Aufsicht bedürfen, wenn sie nicht mitgenommen werden können. Der Verweis des Beklagten auf öffentliche Verkehrsmittel sowie des Sozialgerichts auf die Bahn für Urlaubsreisen ist praktisch nicht handhabbar bzw. für die Pflegeltern so mühsam, dass er zu einer Vereitelung der Teilnahme der Klägerin an vielen Unternehmungen führen würde. So ist z.B. nach der Internetauskunft der BVG der nächste S-Bahnhof – mindestens - 1,9 km von der damaligen Wohnung der Klägerin entfernt, die nächste Bushaltestelle ist fast einen Kilometer entfernt, wobei nicht ganz klar ist, ob dies Luftlinie ist und der Zugang nicht durch die Autobahn versperrt ist, was bedeuten würde, dass die Entfernung noch größer wäre. Allein der Transfer zum S-Bahnhof würde für die Klägerin einen erheblichen Aufwand bedeuten, abgesehen davon, dass die Personenaufzüge der BVG und der S-Bahn Berlin GmbH nicht sehr zuverlässig sind, wie dem Senat aus der ständigen eigenen Nutzung des öffentlichen Nahverkehrssystems in Berlin bekannt ist. So war zum Beispiel bei einer Internetrecherche am 26. Januar 2016 der Fahrstuhl am S-Bahnhof außer Betrieb.

Hinzu kommt, dass die Klägerin im Jahr 2011 22 Jahre alt war, ein Alter, in dem nichtbehinderte Menschen üblicherweise verstärkt gesellschaftliche Aktivitäten entwickeln (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall das Urteil des BSG vom 2. Februar 2012, aaO., juris Rdnr. 27). Auch die Teilnahme an Aktivitäten mit Gleichaltrigen wäre der Klägerin verwehrt, wenn es für ihre Pflegepersonen jedes Mal eine anstrengende und zeitaufwändige Prozedur wäre, sie zu einer Unternehmung zu befördern. Die Nutzung des Berliner Telebusses ist hierfür ebenfalls nicht ausreichend. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, ist eine Nutzung nur mit einem Vorlauf von ca. 14 Tagen realistisch. Eine Vorplanung über diesen Zeitraum hinweg ist bei einer so vielköpfigen Familie mit mehreren schwerstbehinderten Kindern bzw. jungen Menschen nach der Lebenserfahrung nicht durchführbar. Bereits bei einer Familie mit sechs nichtbehinderten Kindern dürfte dies zu größten Schwierigkeiten führen, umso mehr bei einer Familie, die Rücksicht nehmen muss auf schwere Behinderungen und damit auch verbunden überraschende kurzfristige Erkrankungen oder Unpässlichkeiten.

Eine Anrechnung des Veräußerungserlöses für das frühere Kraftfahrzeug (siehe hierzu das Urteil des BSG vom 23. August 2013, aaO., juris Rdnr. 26) ist nicht möglich, da dieses verschenkt wurde und nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch nicht mehr verkäuflich war. Im Übrigen würde sich eine Anrechnung nur auf den Verkaufserlös des behindertengerechten Umbaus des alten Fahrzeugs beziehen, da die Klägerin nicht Eigentümerin des Fahrzeugs war, es war lediglich aus steuerrechtlichen Gründen auf sie zugelassen. Die behindertengerechten Einbauten waren jedoch nach Jahren der Nutzung verschlissen und defekt.

Die Tatsache, dass die Pflegeeltern der Klägerin das Geld für den Umbau ausgelegt haben, steht einem Anspruch auf Geldersatz nicht entgegen. Sozialhilfeleistungen setzen zwar vom Grundgedanken her einen aktuellen Bedarf voraus; dies gilt allerdings aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz GG -) nicht bei einer rechtswidrigen Ablehnung der Hilfegewährung und zwischenzeitlicher Bedarfsdeckung im Wege der Selbsthilfe oder Hilfe Dritter, wenn der Hilfesuchende innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Rechtsbehelf eingelegt hat und im Rechtsbehelfsverfahren die Hilfegewährung erst erstreiten muss (vgl. Urteil des BSG vom 22. März 2012, Az. B 8 SO 30/10 R, juris Rdnr. 26 m.w.N. = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8).

Auch Ermittlungen darüber, ob die Klägerin im Falle des Klageerfolgs ihren Pflegeeltern deren Auslagen erstatten muss oder zumindest wird, sind entbehrlich. Die Fallgestaltung ist derjenigen gleichzusetzen, in der Eltern, wie in dem vom BSG mit Urteil vom 22. März 2012, a.a.O., entschiedenen Fall, mit ihrem minderjährigen behinderten Kind im Rahmen der Vermögenssorge (§ 1926 Bürgerliches Gesetzbuch) keine Vereinbarungen über eine Rückerstattung der Kosten besonderer Sozialhilfeleistungen schließen, die sie übernommen haben, weil der Sozialhilfeträger die Leistung abgelehnt hat. Dies ist bei realitätsnaher Sichtweise unüblich (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012, aaO., juris Rdnr. 27). Auch Pflegeeltern werden mit ihrem behinderten Pflegekind, für das sie Betreuer u.a. für die Vermögenssorge sind, keine Vereinbarung über die Kosten für einen behindertengerechten Umbau eines Kfz schließen, wenn sie das Kfz für unbedingt notwendig erachten und der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten abgelehnt hat.

Über Vermögen oder Einkommen, das sie für den Umbau einsetzen müsste, verfügte und verfügt die Klägerin nicht.

Es waren der Klägerin die Kosten für den gesamten Umbau zuzusprechen, da sich ihr Anspruch auf die gesamten Kosten erstreckt. Dabei hat sich der Senat von folgenden Überlegungen leiten lassen: Es gäbe zur Regelung der Frage, welche Kosten der Klägerin zu erstatten sind, drei Möglichkeiten, nämlich erstens die vom Senat gewählte, zur Erstattung der gesamten Kosten an die Klägerin zu verurteilen, zweitens der Klägerin die Hälfte zuzusprechen, da auch der Beigeladene zu 2) den umgebauten Wagen genutzt hat sowie drittens zu ermitteln, welcher Anteil am Umbau allein für die Klägerin und welcher für den Beigeladenen zu 2) notwendig war und entsprechend diesen Anteilen zu verurteilen. Für die zweite Möglichkeit ergeben sich für den Senat nicht genügend Anhaltspunkte. Jedenfalls wäre der Anteil der Klägerin deutlich höher, da sie, auf Grund eines höheren Lebensalters und eines höheren Gewichts auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist, der wiederum so schwer ist, dass er über eine Rampe nicht in das Auto befördert werden kann. Dies bedeutet, dass die Rollstuhlhebeanlage nur eingebaut werden musste, um die Klägerin befördern zu können, für den Beigeladenen zu 2) hätte, zumindest noch für einen gewissen Zeitraum, eine Rampe genügt. Gegen die dritte Möglichkeit spricht, dass es sich kaum ermitteln lässt, welcher Anteil des Umbaus der Klägerin und welcher dem Beigeladenen zu 2) zuzurechnen sind, da, wie gesagt, der weit überwiegende Anteil der notwendigen Umbauten auf der Behinderung der Klägerin beruht und es Überschneidungen geben dürfte, d.h., dass zum Teil Umbauten, die für die Klägerin notwendig gewesen wären, auch für den Beigeladenen zu 2) notwendig gewesen wären, selbst wenn für ihn ein Wagen mit einer Rampe ausgereicht hätte. Hinzu kommt, dass es im Rahmen der Eingliederungshilfe, die, wie oben erläutert, Rechtsgrundlage für die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeugs ist, im Interesse der Klägerin liegt, dass ihre gesamte Pflegefamilie Ausflüge und Reisen unternehmen kann bzw. den Alltag in der Familie organisieren kann. Dies ist nur möglich ist, wenn ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung steht. Ihr Eingliederungsanspruch bezieht bzw. zu dem hier interessierenden Zeitpunkt September 2011 bezog sich auch darauf, dass der Beigeladene zu 2) ebenfalls das Fahrzeug nutzen kann bzw. konnte, in dem die Klägerin befördert wurde bzw. wird, weil er ihrer Eingliederung in die Gesellschaft diente und dient. Aus diesem Grund hat sie auch allein einen Anspruch auf Erstattung der gesamten Kosten für den Umbau.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 SGG) zuzulassen. Zwar sind die Voraussetzungen für den rollstuhlgerechten Umbau eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe mit den oben zitierten Urteilen des BSG geklärt, nicht aber die Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden der Anspruch von nur einem Anspruchsberechtigten in vollem Umfang geltend gemacht werden kann.
Rechtskraft
Aus
Saved