L 3 AS 310/13 B PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 22 AS 4003/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 310/13 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Regelungen in § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Über die Beschwerde vom 21. Januar 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Chemnitz vom 17. Dezember 2012, zugestellt am 24. Dezember 2012, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch noch nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, hier des Klageverfahrens, entschieden werden (vgl. z. B. Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2015 – L 3 BK 15/13 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11, m. w. N.).

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft. Für einen etwaigen Beschwerdeausschluss kommen in Bezug auf die Beschwerde vom 21. Januar 2013 nur die Ausschlusstatbestände in § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG in der vom 11. August 2010 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 1127]) und in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der vom 1. April 2008 bis zum 24. Oktober 2013 geltenden Fassung (vgl. Artikel 1 Nr. 29 Buchst. b des Gesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 444]) in Betracht.

Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 SGG a. F. war die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre. Dies galt gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG a. F. auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Der Wortlaut dieses zweiten Halbsatzes war eindeutig. Die Regelung konnte deshalb nicht erweiternd ausgelegt und auf Klageverfahren, in denen in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig gewesen wäre, ausgedehnt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates war auch ein Rückgriff auf die Beschwerdeausschlussregelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), sei es in Verbindung mit § 73a Abs. 1 SGG oder in Verbindung mit § 202 SGG oder in analoger Anwendung, nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – L 3 AS 240/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 18 ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Juni 2012 – L 3 AS 158/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; Sächs. LSG, Beschluss vom 18. Mai 2015 – L 3 BK 15/13 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 13). Da es somit für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes im Hauptsacheverfahren ankommt, kann dahingestellt bleiben, ob mit der Berufung der Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR überschritten wird.

Die Beschwerde war ferner gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG a. F. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneinte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn das Sozialgericht hat die Antragsablehnung mit der fehlenden Erfolgsaussicht begründet.

III. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren die Prüfung der Sach- und Rechtslage nur summarisch vorzunehmen hat und aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten insbesondere bei von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten keine allzu überspannten Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2002 – 1 BvR 81/00NJW 2000, 1936 ff.). Damit muss der Erfolg des Rechtsbegehrens nicht gewiss sein. Erfolgsaussichten sind nur dann zu verneinen, wenn diese nur entfernt oder schlechthin ausgeschlossen sind (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 13. März 2013 – L 3 AS 538/12 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10, m. w. N.).

Hieran gemessen war der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

1. Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend machte, die seit 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfe seien nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, bestand nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates jedenfalls für eine Klage, in der die Regelbedarfsregelungen für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres entscheidungserheblich waren, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 23. Juli 2014 (Az 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, BVerfGE 137, 34 ff. = NJW 2014, 3425 ff.) über die konkreten Normenkontrollverfahren und die Verfassungsbeschwerde, die die Verfassungsmäßigkeit der seit 1. Januar 2011 geltenden Regelbedarfsregelungen im SGB II zum Gegenstand hatten, eine hinreichende Erfolgsaussicht im prozesskostenhilferechtlichen Sinn (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – L 3 AS 391/13 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 15). Gleichwohl fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein solches Klageverfahren (vgl. Sächs. LSG, a. a. O., Rdnr. 16), weil die Kläger darauf verwiesen werden konnten, den Ausgang eines bereits anhängigen, sogenannten unechten Musterverfahrens, hier der genannten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, abzuwarten.

Ob für Klage eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, der – wie der 1949 geborene Kläger – nicht nur das 18. Lebensjahr, sondern auch des 25. Lebensjahr (vgl. die für diese Personengruppe seit 1. Januar 2011 geltende Sonderregelung in § 20 Abs. 3 SGB II [BGBl. I S. 453]) vollendet hatte, ebenfalls von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen war, kenn vorliegend dahingestellt bleiben. Denn in diesem Fall hätte auch er auf den Ausgang des unechten Musterverfahrens verwiesen werden können.

2. Soweit der Klägerbevollmächtigte geltend machte, die Mehrbedarfsregelung in § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II beruhe auf einem grundlegenden Berechnungsfehler, ist dieser Einwand nicht begründet.

Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 SGB II anerkannt werden. Gemäß § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II beträgt der Mehrbedarf für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils 2,3 % des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Abs. 3 oder 4 SGB II. Für die Monate von Mai bis Oktober 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger ausgehend von einem Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i. V. m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 138 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2012 [Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 - RBSFV 2012] vom 17. Oktober 2011 [BGBl. I S. 2090]) einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 8,60 EUR.

Die Regelungen in § 21 Abs. 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II, die dieser Berechnung zugrunde liegen, sind aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (im Ergebnis ebenso: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2014 – L 19 AS 2013/13 NZB – juris, Rdnr. 24 f.; Bay. LSG, Urteil vom 18. September 2014 – L 11 AS 293/13 – juris, Rdnr. 24 ff.).

§ 21 Abs. 7 SGB II wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 25. März 2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eingeführt und ist eine Reaktion auf die zeitgleich erfolgte Änderung von § 20 Abs. 1 SGB II.

Nach der Aufzählung in § 20 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung umfasste die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter anderem Haushaltsenergie "ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile". Leistungen für Heizung wurden neben denen für Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung erbracht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes war bei zentraler Warmwasserbereitung über die zentrale Heizungsanlage grundsätzlich ein pauschaler Abzug von den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. zu übernehmenden Heizkosten vorzunehmen, weil die Warmwasserbereitungskosten auch in der Regelleistung enthalten waren und ohne den Abzug eine unzulässige Doppelleistung insoweit erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5 = juris, jeweils Rdnr. 20 ff.). Die Kosten der Warmwasserbereitung setzte es mit 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie an (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 26). Diesem Pauschalierungsansatz lag die Erwägung zugrunde, dass in der Regel der gesamte elektrische Energieverbrauch eines Haushalts über einen Zähler gemessen wird und sich deshalb der Energieaufwand für Warmwasserbereitung nicht exakt messen, sondern lediglich schätzen lässt. Wenn es hingegen über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich war, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, waren auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. abzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, a. a. O., Rdnr. 27).

Seit 1. Januar 2011 umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts unter anderem Haushaltsenergie "ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile". Die Kosten für die zentrale Warmwassererzeugung fallen nun ausschließlich unter die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringenden Bedarfe für Heizung. Dass § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur die Aufwendungen für die zentrale und nicht auch für die dezentrale Warmwassererzeugung erfassen soll, ergibt sich im Umkehrschluss aus § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II, der eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Aufwendungen für dezentrale Warmwassererzeugung enthält (vgl. von Boetticher/Münder, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 21 Rdnr. 45; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 21 Rdnr. 78). Anlass für die im Vermittlungsverfahren eingeführten Regelungen des § 21 Abs. 7 SGB II (vgl. BR-Drs. 635/06, S. 6) dürfte das Anliegen gewesen sein, eine Gleichbehandlung mit denjenigen Leistungsberechtigten zu erreichen, bei denen die Kosten der Warmwasseraufbereitung infolge der Änderung des § 20 Abs. 1 SGB II zusammen mit den übrigen Kosten für Heizung über die Mietnebenkosten abgerechnet und als Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden (vgl. Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 21 Rdnr. 97; Knickrehm/Hahn, a. a. O.).

Wenn nach der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechts- und Rechtsprechungslage die Leistungsberechtigten mit einer zentralen Warmwasserversorgung einen pauschalen Abschlag bei den Heizkosten in Höhe von 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie hinzunehmen hatten, hält es sich im Rahmen des dem Gesetzgeber auch bei der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehenden Gestaltungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13BVerfGE 137, 34 ff. = NJW 2014, 3425 ff. = Rdnr. 74, m. w. N.), wenn auch bei den Mehrbedarfsregelungen in § 21 Abs. 7 SGB II ein vergleichbarere Abstand zwischen Leistungsberechtigten mit einer dezentralen und einer zentralen Warmwasserversorgung zugrunde gelegt wird. Nach dem Ansatz des Bundessozialgerichtes zu der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechtslage würde sich bei einem ab 1. Januar 2012 im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 27,70 EUR (vgl. ZfF 2012, 1 [6]) eine Warmwasserpauschale in Höhe von 8,31 EUR errechnen. Der vom Beklagten nach Maßgabe von § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II errechnete und bei der Leistungsbewilligung zugrunde gelegte pauschale Mehrbedarf bei einer dezentralen Warmwasserversorgung von 8,60 EUR bewegt sich in dieser Größenordnung (ähnlich Bay. LSG, Urteil vom 18. September 2014 – L 11 AS 293/13 – juris, Rdnr. 26, das seiner Berechnung einen Haushaltsenergiebetrag von 26,80 EUR zugrunde gelegt hat).

Sofern die Auffassung vertreten werden sollte, dass die Höhen der Mehrbedarfe auf Grund falscher Annahmen zustande gekommen seien (vgl. Eckhardt, info also 2012, 200 [203 f.]), oder dass – worauf sich der Klägerbevollmächtigte beruft –den "Regelbedarfsermittlern” ein grober Fehler bei der Berechnung des Warmwasseranteils unterlaufen sei (vgl. Jäger, tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2011/Warmwasser.aspx, Nummer 4.2 Buchst. b), und dass deshalb die nach den abstrakten Maßgaben in § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II zu errechnende Höhe des Anspruches auf Mehrbedarf zu niedrig sei, folgt damit noch kein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarf. Denn der Kläger wäre dann in der Pflicht darzulegen, dass die vom Gesetzgeber festgesetzte Höhe des Mehrbedarfes in seinem Fall nicht ausreicht, seinen Bedarf in Bezug auf die Aufwendungen für eine dezentrale Warmwassererzeugung zu decken. Denn wenn sein Bedarf durch die Gewährung des gesetzlich festgelegten Mehrbedarfes gedeckt sein sollte, würde eine etwaige mangelhafte Bestimmung der gesetzlichen Mehrbedarfshöhen ihn nicht in seinem Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verletzen. Ein entsprechender Vortrag zur konkreten Höhe des klägerischen Bedarfs ist im Klageverfahren jedoch nicht erfolgt.

IV. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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