L 23 SO 50/16 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1831/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 50/16 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2016 abgeändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin ab dem 19. Februar 2016 und ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwältin A E, Sch Straße , B, beigeordnet. Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 19. Januar 2016 und Eingang der Beschwerde beim Sozialgericht (mittels Telefax) am 19. Februar 2016 innerhalb der Frist nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - eingelegt. Die Beschwerde ist auch begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz SGG i. V. m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO erhält ein Beteiligter auf Antrag PKH, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Kläger ist nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Er bezieht Leistungen der Sozialhilfe nach dem siebten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII -. Er ist auch bedürftig im Sinne des Prozesskosten-hilferechts.

Die Klage des Klägers ist auch noch beim Sozialgericht anhängig, so dass eine Rechtsverfolgung weiterhin beabsichtigt ist.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen.

Dabei dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Oktober 1991, 1 BvR 1386/91, NJW 1992, 889). Eine Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers unter Berücksichtigung des Vortrages des anderen Beteiligten zumindest für vertretbar und den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält. Eine Vorwegnahme der Entscheidung der Hauptsache erfolgt im Rahmen der Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/88, NJW 1991, 413).

Nach diesen Maßstäben kann der Klage eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden, so dass hier Prozesskostenhilfe zu bewilligen war.

Der Kläger begehrt mit der vor dem Sozialgericht erhobenen Klage höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege für den Zeitraum vom 8. Mai 2012 bis zum 31. Dezember 2012 (Regelungszeitraum des angefochtenen Bescheides vom 28. Mai 2013), wobei er sich auch gegen die Höhe des von dem Beklagten angenommenen Eigenanteils (129,54 monatlich ab dem 1. Mai 2012, 152,28 EUR monatlich ab 1. Juli 2012) wehrt. Unabhängig davon, ob ggf. nach dem weiteren Vortrag des Klägers mit der erstmals nach dem ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts beim Gericht eingegangenen Klagebegründung weitere Ermittlungen von Amts wegen zur Feststellung des Pflegebedarfs erforderlich sind, kann eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Klage allein deshalb nicht verneint werden, weil nicht ausgeschlossen ist, dass der Beklagte den bei der Hilfe zur Pflege aus dem Renteneinkommen zu leistenden Eigenanteil nach § 19 Abs. 3 SGB XII in Verbindung mit § 85 SGB XII fehlerhaft zu hoch berechnet hat.

Nach § 85 Abs. 1 SGB XII ist einem Hilfeempfänger von Leistungen nach dem siebten Kapitel des SGB XII die Aufbringung der nach § 19 Abs. 3 SGB XII aufzuwendenden Mittel aus seinem Einkommen nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich aus einem Grundbetrag und den Kosten der Unterkunft ergibt, soweit die Aufwendungen hierfür angemessen sind (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII). Der Beklage hat vorliegend bei der Ermittlung der Einkommensgrenze lediglich die Miete des Klägers und die Betriebskosten berücksichtigt, nicht die Aufwendungen für Heizkosten. Unter Berücksichtigung der ggf. noch zu ermittelnden monatlichen Heizkosten hätte der Kläger damit einen Anspruch auf weitere Leistungen der Hilfe der Pflege, da sein Eigenanteil sich um den Betrag der monatlich aufzuwendenden Heizkosten verringern würde. In der Literatur ist umstritten, ob zu den Unterkunftskosten im Sinne des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII auch die Heizkosten zählen, mithin die gesamten anfallenden Kosten bei der Einkommensgrenze Berücksichtigung finden (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 85, Rn. 19, m.w.N.; abl. W.Schellhorn in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 85, Rn. 22). Das Bundessozialgericht - BSG - hat mit Urteil vom 25. April 2013 (Aktenzeichen B 8 SO 8/12 R, veröffentlicht in juris) die Auffassung vertreten, dass nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch Heizkosten unter die in § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII genannten Unterkunftskosten zu subsumieren seien (a.a.O., Rn. 25; zustimmend Gutzler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Auflage. 2014, § 85 SGB XII, Rn. 37 f.).

Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass zum 1. Januar 2016 der Wortlaut des § 85 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I, S. 2557) von "Kosten der Unterkunft" in "Aufwendungen für die Unterkunft" im Hinblick auf eine Angleichung der Formulierungen in § 35 SGB XII geändert hat. Mit der Begründung zu der Änderung wird darauf hingewiesen, dass "zukünftig" Mehrkosten infolge der zitierten Rechtsprechung des BSG vermieden würden, "zukünftig" Aufwendungen für Heizung bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nicht zu berücksichtigen seien (BT-Drs. 18/6284 S. 31zu Art. 1 Nr. 18). Unabhängig davon, ob die "begriffliche Anpassung" zur Annahme einer Änderung der gesetzlichen Regelung führt (zweifelnd Gutzler, a.a.O., Rn. 37.1; Siefert, jurisPR-SozR 4/2016 Anm. 1), dürfte fraglich sein, ob eine angenommene Änderung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum in 2012 Berücksichtigung finden kann.

Ob nach allem bei der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 1 SGB XII auch Heizkosten zu berücksichtigen sind, kann im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend entschieden werden und muss hier einer Prüfung im Klageverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hierzu VG Augsburg vom 11. Oktober 2013 – Au 3 K 13.977 – juris).

Prozesskostenhilfe war jedoch in Abänderung des angefochtenen Beschlusses erst ab Eingang der Begründung der Klage, zeitgleich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts am 19. Februar 2016 mit erstmaligen Ausführungen zum Streitgegenstand übermittelt, zu gewähren. Für die Zeit davor war kein Raum für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die Erfolgsaussichten der erhobenen und bis dahin nicht begründeten Klage nicht vom Gericht beurteilt werden konnten. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts mit dem angefochten Beschluss (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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