L 9 AS 682/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 2132/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 AS 682/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, unter denen das Jobcenter zur Entfernung von Kontoauszügen aus der Verwaltungsakte (nicht) verpflichtet ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten in der Sache um die Löschung von Daten.

Der Kläger, der seit vielen Jahre Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch / Zweites Buch (SGB II) bezieht, beantragte durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Februar 2014 die Entfernung seiner sämtlichen Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte des beklagten Jobcenters. Dieses lehnte den Antrag mit Schreiben vom 13. Februar 2014, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014, ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 9. Februar 2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch auf Datenlöschung ergebe sich nicht aus § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGBX). Eine unzulässige Speicherung von Daten liege nicht vor, weil die Kontoauszüge zur Sachbearbeitung in der Verwaltungsakte abgeheftet werden durften. Die Aufbewahrung der in den Kontoauszügen enthaltenen Daten sei auch für die Dauer von 10 Jahren nicht zu beanstanden. Die Speicherung der Sozialdaten des Klägers sei zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde erforderlich und damit zulässig i.S.v. § 67c Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 SGB X. Zu den gesetzlichen Aufgaben zählten nicht nur das Verwaltungsverfahren zur Bewilligung von Leistungen, sondern auch die Korrektur von Leistungsbescheiden nach § 44ff SGB X, die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 34, § 34a SGB II, die Erbenhaftung nach § 35 SGB II, Erstattungsverfahren gegenüber anderen Leistungsträgern nach § 102ff SGB X sowie die ggf. damit zusammenhängenden gerichtlichen Verfahren. Hinzu kämen, wie § 67c Abs. 3 SGB X zeige, Aufsichts-, Kontroll- und Disziplinarverfahren, Rechnungsprüfung und Organisationsuntersuchungen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die Verwaltung zur umfassenden und zügigen Leistungsgewährung (§ 17 Sozialgesetzbuch / Erstes Buch - SGB I) und zur Amtsermittlung (§ 20 SGB X) verpflichtet sei. Das Gegenteil der Erforderlichkeit sei eine Datenerhebung auf Vorrat für unvorhersehbare Verwaltungsaufgaben. Der zulässige Speicherzeitraum von 10 Jahren ergebe sich aus § 35 SGB II und § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X.

Gegen diesen dem Kläger am 11. Februar 2015 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine Berufung vom 2. März 2015, zu deren Begründung er auf eine Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein vom April 2009 verweist und ergänzend vorträgt: In der Verwaltungsakte befänden sich zahlreiche Kopien seiner Kontoauszügen. Deren Speicherung sei grundsätzlich nicht erforderlich. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Kontodaten auf alle Ewigkeit zu speichern.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 9. Februar 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Kopien seiner Kontoauszüge aus dessen Verwaltungsakte zu entfernen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2016 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter übertragen, damit dieser mit den ehrenamtlichen Richtern entscheide.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil ein Löschungsanspruch des Klägers nicht besteht.

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in der angegriffenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz), zumal sich der Kläger im Berufungsverfahren im Kern auf sein erstinstanzliches Vorbringen beschränkt hat. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

1. Die in der Klageschrift enthaltene Behauptung, in der Verwaltungsakte des Beklagten befänden sich "zahlreiche" Kopien von Kontoauszügen des Klägers, ist objektiv unzutreffend. Vielmehr enthält die weit über 1000 Seiten umfassende Verwaltungsakte lediglich jeweils ein Blatt des Kontoauszugs Nr. 10 des Jahres 2008 bzw. des Kontoauszugs Nr. 45 des Jahres 2010. Die Klägerseite hat ihr Begehren offenkundig auf Behauptungen ins Blaue hinein gestützt (zu den möglichen Auswirkungen hiervon: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2015 – L 25 AS 111/15 B PKH –, juris). Der Senat lässt ausdrücklich offen, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf bloß vermutete Tatsachen gestützte Klage bestehen kann.

2. Insbesondere in Verfahren, in denen die Behörde die Beweislast dafür trägt, dass die bereits erfolgte Leistungsgewährung rechtmäßig (z.B. § 35 SGB II, vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21. Mai 2014 – L 7 AS 347/14 B ER –, juris) oder rechtswidrig (z.B. § 45 SGB X, vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R –, juris) war, ist es unerlässlich, dass der Verwaltungsakte nicht nur die Tatsache an sich (z.B. die Höhe des Guthabens auf einem Girokonto) zu entnehmen ist, sondern auch der Beleg hierfür (z.B. in Gestalt des Kontoauszugs). Dies ist nur durch die Aufbewahrung entsprechender Unterlagen (hier: Kopien der Kontoauszüge) gewährleistet.

Der Rechtsauffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Tätigkeitsbericht 2011 und 2012, BT-Drs. 17/13000, S. 159), nach der Einsicht in die Kontoauszüge müsse dem Jobcenter regelmäßig der Vermerk in der von ihm geführten Akte genügen, diese hätten vorgelegen und keine Auswirkung auf den Leistungsanspruch gehabt, kann der Senat grundsätzlich beipflichten. Im vorliegenden Fall waren den Kontoauszügen indes Tatsachen zu entnehmen (Höhe einer Zahlung der Agentur für Arbeit an den Kläger, Kontostand), die sich unmittelbar auf die Anspruchsvoraussetzungen der beantragen Grundsicherungsleistung auswirkten.

3. Im vorliegenden Fall tritt die Besonderheit hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in unterschiedlichen Medien sowie auf seiner eigenen Internetpräsenz damit wirbt, grundsätzlich jeden Bescheid der Jobcenter anzufechten. Es ist gerichtsbekannt, dass der Prozessbevollmächtigte diese Ankündigung konsequent in die Tat umsetzt und insbesondere auch durch die Erhebung von Untätigkeitsklagen gemäß § 88 SGG sein besonderes Augenmerk auf auch nur ganz geringfügige Fristüberschreitungen in der Bearbeitung von Verfahren durch die Verwaltungen der Jobcenter unter Beweis stellt. Regelmäßig stößt der Prozessbevollmächtigte bei jedem der von ihm vertretenen Leistungsbezieher eine Vielzahl von Widerspruchs-, Klage- und auch Berufungsverfahren an. Dass der Beklagte sich bei dieser Sachlage nicht der immer wieder relevant werdenden Grundlagen seiner Entscheidungsfindung ¬– namentlich der Kontoauszüge – begeben kann, liegt für den Senat auf der Hand. Anderenfalls wäre es dem Beklagten faktisch verwehrt, mit der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgegebenen Schlagzahl Schritt zu halten und den Ansprüchen an Genauigkeit und Schnelligkeit in der Entscheidung zu genügen, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers ihm abverlangt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2015 – L 31 AS 2974/14 –, juris).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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