L 6 AS 303/15

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 21 AS 970/13
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 AS 303/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21.05.2015 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 geändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger persönlichen Schulbedarf in Höhe von 70,00 Euro zum Stichtag 01.08.2012 sowie in Höhe von 30,00 Euro zum Stichtag 01.02.2013 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von 1/10 in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten eines von der Volkshochschule (VHS) L veranstalteten Vorbereitungskurses zum Erwerb des Realschulabschlusses im Zeitraum September 2012 bis Juli 2013 streitig.
Der am 11.09.1992 im Irak geborene Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist, bezog seit 2005 bis zur Erlangung der mittleren Reife im Februar 2014 mit kurzen Unterbrechungen wegen zu hohen Einkommens aus einer Nebenbeschäftigung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-gesetzbuch (SGB II; Änderungsbescheid vom 18.10.2012 (01.07. bis 31.10.2012 bzw. November 2012), Änderungsbescheid vom 07.12.2012 (November 2012); Bescheid vom 18.10.2012 (01.12.2012 bis 31.05.2012), Änderungsbescheid vom 20.12.2012 (01.02. bis 31.05.2013), Änderungsbescheide vom 19.03.2013 (01.02. bis 31.03.2013 bzw. 01.04. bis 31.05.2013), Änderungsbescheid vom 17.04.2013 (April 2013), Änderungsbescheid vom 18.04.2013 (Mai 2012); Bescheid vom 18.04.2013 (01.06. bis 30.11.2013), Änderungsbescheid vom 13.06.2013 (01.07. bis 30.11.2013), Änderungsbescheid vom 11.07.2013 (01.08. bis 30.11.2013), Änderungsbescheide vom 29.07.2013 (Mai bzw. Juni 2013), zuletzt Änderungsbescheide vom 18.11.2013 für September und Oktober 2013, Blatt 1595, Änderungsbescheid vom 04.03.2014 für November 2013, Änderungs-bescheid vom 13.02.2014 für Januar 2014, Änderungsbescheid vom 10.03.2014 für Februar 2014). Im Dezember 2013 erfolgte wegen der Anrechnung von Ein-kommen keine Leistungsbewilligung.
Der Kläger schloss im Juli 2008 die Hauptschule mit dem Hauptschulabschluss ab. Sein Versuch, im Anschluss hieran durch Besuch der Berufsbildenden Schule mit der Fachrichtung Wirtschaft den Realschulabschluss zu erreichen, scheiterte trotz Wiederholung des zweiten Jahres; der Kläger erhielt zum 31.07.2011 lediglich ein Abgangszeugnis.
Bereits am 24.06.2011 besprach der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei seiner Arbeitsvermittlerin die Möglichkeiten, doch noch die mittlere Reife zu erreichen. Zum damaligen Zeitpunkt wurde hiervon angesichts der zwei misslungenen Versuche abgeraten. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass das Jobcenter keine Finanzierung einer privaten Schule übernehme. Ihm wurde stattdessen geraten, eine Ausbildungsstelle zu suchen. Im April 2012 meldete sich der Kläger schriftlich aus der Vermittlung ab, da er beabsichtige, den VHS-Vorbereitungskurs zu besuchen. Tatsächlich besuchte er erst ab dem 05.09.2012 den Tageslehrgang "Realschulabschluss" der VHS L mit ca. 39 Wochen-stunden. Eine entsprechende Bescheinigung der VHS L vom 05.09.2012 ging am 01.10.2012 bei der Leistungsabteilung ein.
Am 19.12.2012 ging eine weitere Bestätigung der Stadtverwaltung L vom 06.07.2012 über die Annahme der Bewerbung des Klägers um den Tageslehr-gang Realschulabschluss 2012/2013 ein. Aus dieser Bestätigung ging hervor, dass eine Anmeldegebühr in Höhe von 310,00 Euro bis spätestens 21.08.2012 an die Kasse der VHS zu zahlen war. Weiterhin legte der Kläger Rechnungen der VHS vor, aus denen sich ergab, dass am 20.08.2012 ein Betrag in Höhe von 310,00 Euro und am 19.09.2012, 15.10.2012, 19.11.2012 und 17.12.2012 jeweils Raten in Höhe von 62,00 Euro auf die Gebühr für den Tageslehrgang Realschule (Gesamtkosten in Höhe von 930,00 Euro für ein Jahr) in bar gezahlt worden waren. Auf den Rechnungen war als Bankverbindung die Kontonummer des älteren Bruders des Klägers, Herr R G , angegeben. Beigefügt war ferner eine Quittung der T Buchhandlung L vom 15.09.2012 über ein Schülerbuch "Biologie heute" zu 31,50 Euro.
Die Beklagte wertete den Eingang der Rechnungen als Antrag auf Kostenübernahme für das Schulbuch bzw. die Schulgebühren und lehnte diese mit Bescheid vom 21.12.2012 ab. Die Kosten seien nicht in den Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) beinhaltet. Der Bescheid war versehentlich an den Vater des Klägers, Herrn H G , adressiert. Nachdem dem Beklagten der Fehler aufgefallen war, wurde mit Datum vom 14.01.2013 der Bescheid erneut, diesmal an den Kläger selbst übersandt. Mit Schreiben vom 15.01.2013 wies der Beklagte den Vater des Klägers, der zwischenzeitlich am 03.01.2013 Widerspruch eingelegt hatte, darauf hin, dass die Ablehnung der Kosten für die VHS seinen Sohn betreffe und aufgrund der Volljährigkeit des Sohnes am 14.01.2013 nochmal an diesen ergangen sei. Der Sohn müsse selbst Widerspruch einlegen bzw. ihm eine Vollmacht für den Widerspruch erteilen.
Am 15.01.2013 legten sowohl der Kläger als auch sein Vater durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Bescheid vom 21.12.2012 Widerspruch ein. Leistungen sei aus dem Bildungspaket zu bewilligen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem Träger der Maßnahme, der VHS der Stadt L , handele es sich nicht um eine allgemein- oder berufsbildende Schule im Sinne des § 28 SGB II. Für die Förderung von Maßnahmen an Volkshochschulen gebe es im SGB II keine gesetzliche Grundlage.
Der Kläger sowie sein Vater haben am 02.07.2013 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Die Klagebegründung deckt sich mit der aus dem Widerspruchsverfahren.
Nachdem der Kläger die Abschlussprüfung der VHS im Juli 2013 nicht bestanden hatte, hat er im Februar 2014 die Prüfung zur mittleren Reife erfolgreich wiederholt. In der Zeit bis zur erneuten Prüfung hat der Kläger die VHS als Abendrealschule besucht.
Das SG hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich gehört. Im Termin hat der Vater des Klägers seine Klage zurückgenommen.
Mit Urteil vom 21.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei ist das SG ausweislich des Tatbestandes davon ausgegangen, dass der Kläger insgesamt Gebühren in Höhe von 1.240,00 Euro entrichtet habe. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Leistung aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28 SGB II. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II würden Bedarfe für Bildung, wie die streitgegenständlichen, nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Schüler einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sei der Kläger nicht. Der Begriff des Schülers sei legal definiert und unterscheide sich insoweit von dem entsprechenden schulrechtlichen Begriff, da insbesondere Berufsschüler aufgrund ihrer Ausbildungsvergütung ausgeschlossen seien. Gleichzeitig seien jedoch die Begriffe der allgemein- oder berufsbildenden Schule, welche im SGB II nicht weiter konkretisiert würden, aus dem schulrechtlichen Kontext übernommen worden. Dies zeige, dass sich der Gesetzgeber, wenn gleich vornehmlich auf die bundesrechtlichen Maßstäbe abzustellen sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19.06.2012 – B 4 AS 162/11 R) zugleich an dem primär landesrechtlich ausgestalteten Begriff der Schule sowie dem vorhandenen Schulsystem orientiert habe. Für diese Sichtweise spreche auch, dass sich die Schulgesetze der Länder zwar von der Bezeichnung, nicht jedoch von ihren grundlegenden Strukturen her wesentlich unterschieden. Folglich seien allgemeinbildende Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft Regelschulen, Förderschulen und Ersatzschulen. Zu den berufsbildenden Schulen gehörten Berufsschulen, Berufsfachschulen nicht aber Fachschulen und Fachakademien (Hinweis auf Leopold in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Auflage 2015, § 28 Rn. 58; Breitkreuz in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, 37. Petition, Stand 01.03.2015, § 28 Rn. 2; Luik in Eicher, SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende, Kommentar, 3. Auflage 2013, § 28 Rn. 17). Das Rheinland-Pfälzische Schulgesetz, welches zur Konkretisierung herangezogen werden könne, definiere Schule in § 6 Abs. 1 Satz 1 SchulG als alle auf Dauer angelegten Einrichtungen der Schularten nach § 9 Abs. 3 SchulG sowie vergleichbare Einrichtungen. Schularten nach § 9 Abs. 3 SchulG umfassten die Grundschule, die Realschule Plus, das Gymnasium, die integrierte Gesamtschule, die berufsbildende Schule, das Abendgymnasium, das Kolleg sowie die Förderschule. Berufsbildende Schulen seien gemäß § 11 Abs. 1 SchulG die Berufsschule einschließlich des Berufsvorbereitungsjahres, die Berufsfachschule, die (duale) Berufsoberschule, das berufliche Gymnasium, die Fachschule und die Fachoberschule. Die VHS falle weder unter diese landesrechtlichen Schularten noch den Begriff der Regel-, Förder- oder Ersatzschule. Sie sei auch keine "vergleichbare Einrichtung" nach § 9 Abs. 3 SchulG. Denn gemäß ihrer Zielsetzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu einem erfolgreichen Abschluss entsprechend der Landesverordnung über die Prüfung für Nichtschüler zum Erwerb des qualifizierten Sekundarabschlusses I (Abschlusszeugnis der Realschule) zu führen, handele es sich hierbei um eine außerhalb der regulären Schulorganisation liegende Maßnahme der Erwachsenenbildung. Die Teilnehmer würden als externe Bewerber auf die abzulegende Prüfung vorbereitet. Hinzu komme, dass durch den Besuch der VHS die Schulpflicht nicht erfüllt werden könne, weshalb sie auch dann keine allgemeinbildende Schule darstelle, wenn sie – wie hier – auf einen anerkannten Bildungsabschluss vorbereite. Da der Kläger folglich kein Schüler im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei, habe er keinen Anspruch auf die Übernahme der Lehrgangsgebühren, wobei offen bleiben könne, ob die abschließende Aufzählung der Fördermöglichkeiten in § 28 Abs. 2 bis Abs. 7 SGB II derartige Aufwendungen dem Grunde nach überhaupt erfasse.
Das Urteil ist dem Kläger am 26.05.2015 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 01.06.2015 ohne nähere Begründung Berufung eingelegt und auch in der Folge seine Berufung nicht begründet. Auch einer Aufforderung des Senats vom 21.12.2015, den Schulvertrag des Klägers mit der VHS sowie Nach-weise über die Höhe der gezahlten Gebühren zur Beurteilung des Berufungs-streitwertes vorzulegen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 21.05.2015 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die bei ihm angefallenen Schulgebühren für den Besuch des Vorbereitungskurses der Volkshochschule zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakten (Band I bis VIII) sowie der Vermittlungsakten des Klägers (zwei Bände) Bezug genommen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Der Beklagte war lediglich zur Übernahme des persönlichen Schulbedarfs nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 70,00 Euro zum 01.08. bzw. in Höhe von 30,00 Euro zum 01.02. des Schuljahres zu verurteilen. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist vorliegend allein die Übernahme der durch den Besuch des Tageslehrgangs bei der VHS L bis Ende Juli 2013 verursachten Kosten, nicht jedoch des im Anschluss besuchten Abendlehrgangs bis Anfang 2014, der dann letztendlich zu dem begehrten Abschluss geführt hat. Nur der Tageslehrgang war Gegenstand der vorgelegten Bescheinigung, nur über diesen hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 21.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 entschieden. Der Abendlehrgang bis zur erneuten Prüfung stellt demgegenüber einen neuen eigenständigen Streitgegenstand dar (vgl. allgemein zum Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen als individuellem Anspruch: BSG, Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 12/13 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 8, juris Rn. 14 ff. m.w.N.). Allerdings ist davon auszugehen, dass der Kläger, der bisher für den Schulbesuch im Tageslehrgang von dem Beklagten keine (zusätzlichen) Leistungen erhalten hat, allgemein die Schulkosten gedeckt sehen möchte und nicht nur die Kosten, die durch die Schulgebühren entstanden sind. Dies folgt auch daraus, dass der Kläger ursprünglich neben den Bescheinigungen über die Zahlung der Schulgebühr in Raten eine Quittung über den Ankauf eines Schulbuches zu den Akten gereicht und damit zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat.
Die Berufung ist zunächst zulässig. Zwar hat der Kläger durch die Vorlage von Quittungen lediglich Kosten in Höhe von 558,00 Euro (310,00 Euro Anmeldegebühr und vier Raten à 26,00 Euro) nachgewiesen, dies betraf aber allein den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2012. Aus den vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass die Gebühr für ein Jahr des besuchten Kurses 930,00 Euro beträgt, sodass abzüglich der Anmeldegebühr in Höhe von 310,00 Euro zehn Raten à 26,00 Euro für das im Tageslehrgang besuchte erste Jahr zu zahlen gewesen waren. Damit ist der erforderliche Berufungsstreitwert von mehr als 750,00 Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) jedoch erreicht.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger die Übernahme der Schulgebühren begehrt. Zutreffend ist der Beklagte und ist auch das SG davon ausgegangen, dass eine Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Schulgebühren durch den Beklagten nicht besteht. Eine solche Anspruchsgrundlage ist insbesondere nicht § 28 SGB II. Dies folgt bereits daraus, dass gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für junge Erwachsene wie den Kläger, der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, lediglich nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gewährt werden. Bedarfe, die in den genannten Absätzen nicht aufgeführt werden, können damit nicht berücksichtigt werden. Dies trifft jedoch auf die Schulgebühren für den Besuch des Vorbereitungskurses der VHS zu. Diese lässt sich unter keinen der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Schulbedarfe (Schulausflüge, Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung) subsumieren. Insbesondere handelt es sich bei der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im Sinne von Abs. 3 um die Anschaffung von Gegenständen, die für den Schulbesuch benötigt werden wie Schulranzen, Schulsportzeug oder Verbrauchsgegenstände wie Schreib-, Rechen oder Zeichenmaterial (vgl. hierzu BT-Drucksache 17/3404, S. 105). Abs. 7 betrifft schon keine schulischen, sondern außerschulische Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben und hierbei lediglich Schüler bis zum 18. Lebensjahr.
Eine weitere Anspruchsgrundlage für die Schulgebühren ist nicht ersichtlich. Eine Übernahme im Rahmen des § 16 Abs. 1 SGB II kommt nicht in Betracht. Die dort vorgesehenen Leistungen zur Eingliederung sind nur im Rahmen des im Dritten Buches Sozialgesetzbuch Geregelten möglich. § 81 Abs. 3 SGB III, auf den § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II verweist, sieht jedoch Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nur für den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses und gerade nicht für eine höhere Schulbildung wie die mittlere Reife vor. Abweichende Regelungen hierzu trifft § 16 SGB II auch in seinen anderen Absätzen nicht. Unabhängig hiervon wäre eine Übernahme der Weiterbildungskosten zur Erlangung des Realschulabschlusses auch im Rahmen des § 81 Abs. 3 SGB III nur möglich, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass der Kläger an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen wird (Abs. 3 Satz 1 Nr. 2). Eine solche Prognose konnte jedoch zu Beginn des VHS-Kurses gerade nicht gestellt werden, nachdem es dem Kläger bereits zweimal nicht gelungen war, die mittlere Reife auf der Berufsfachschule zu erreichen. Dies wird bestätigt durch die tatsächliche Entwicklung, da dem Kläger der Erwerb der mittleren Reife auch durch den VHS-Vorbereitungskurs erst im zweiten Anlauf gelungen ist.
Bei den Schulgebühren handelt es sich auch nicht um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II. Es fehlt vorliegend schon an der Unabweisbarkeit, da die Möglichkeit des Erlangens der mittleren Reife im Rahmen des allgemeinen Schulbesuchs und ohne Besuch eines besonderen Vorbereitungskurses allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen offen steht. Es ist letztlich eine persönliche Entscheidung des Klägers trotz der früheren Fehlschläge an seinem Wunsch, die mittlere Reife zu erreichen, festzuhalten, statt sich mit seinem Hautschulabschluss auf einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Aus diesem Grund kann der Bedarf nicht als unabweisbar angesehen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger andere Möglichkeiten der Eingliederung ins Berufsleben nicht offen gestanden hätten.
Allerdings hat der Kläger zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf nach § 28 Abs. 3 SGB II, welche jeweils zum Stichtag 01.08. und 01.02. eines Jahres als Geldleistung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 SGB II) gewährt wird, für die Zeit seines im Tageslehrgang besuchten Vorbereitungskurses. Dabei ist es unschädlich, dass der Unterricht für den Kläger erst am 05.09.2012 begann (vgl. Luik, Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 28 Rn. 27).
Insofern ist die Auslegung des Begriffs der allgemeinbildenden Schule durch das SG, die sich entgegen der von ihm zitierten Rechtsprechung des BSG vor allem auf den schul- und damit landesrechtlichen Begriff des Schülers stützt, für § 28 Abs. 1 SGB II abzulehnen. Bei der Einführung der Vorschrift war insbesondere die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums von Kindern und Jugendlichen sowie von Schülerinnen und Schülern auch im Bereich der Bildungsteilhabe beabsichtigt. Insofern wurde in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Bedarfe als eigenständige Bedarfe neben dem Regelbedarf durch zielgerichtete Leistungen eine stärkere Integration bedürftiger Kinder und Jugendlicher in die Gemeinschaft gewährleisten sollten. Bildung und Teilhabe am sozial- und kulturellen Leben seien erforderlich, um die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen. Insbesondere der Bildung komme bei der nachhaltigen Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zukünftigen Bildungschancen eine Schlüsselfunktion zu (vgl. BT-Drucksache 17/3404, S. 104). Diesem Leistungsauftrag kann § 28 SGB II jedoch nur dann gerecht werden, wenn nicht auf einen rein formalen schulrechtlichen Begriff der allgemeinbildenden Schulart abgestellt wird. So geht die Gesetzesbegründung selbst davon aus, dass sich der in § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB II definierte Begriff der Schülerinnen und Schüler für die Bedarfslagen nach dem SGB II von dem schulrechtlichen Begriff unterscheide (a.a.O.). Dementsprechend hat auch das BSG in der bereits vom SG zitierten Entscheidung vom 19.06.2012 (B 4 AS 120/11 R - SozR 4–4200 § 24a Nr. 21) zu der Vorgängervorschrift des § 24a Satz 1 SGB II angenommen, dass der Begriff der "allgemeinbildenden Schule" eine weite Auslegung erfordere (a.a.O., juris Rn. 16). Aus diesem Grund war es auch in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II notwendig, ausdrücklich auf die schulrechtlichen Bestimmungen und damit auf Landesrecht Bezug zu nehmen, um den dortigen Anspruch auf Kostenübernahme für mehrtägige Klassenfahrten entsprechend einzugrenzen (vgl. erneut BSG, a.a.O., juris Rn. 17). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass bei Einführung einer zusätzlichen Leistung für Schulbedarfe mit § 24a SGB II die ursprüngliche Fassung dieser Vorschrift, wie sie Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2955) vorgesehen hat, auf den Besuch einer allgemeinbildenden oder einer anderen Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses abgestellt hat. Diese Fassung wurde noch vor Inkrafttreten durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl. I S. 1959) dahingehend geändert, dass nunmehr auf den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule abgestellt wurde. Damit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung eine Erweiterung der Leistung erfolgen. Es sollte nicht mehr darauf ankommen, ob allgemeinbildende Schulabschlüsse der Haupt- oder Nebenzweck eines Schulbesuches seien. Auch eine ursprünglich vorgesehene Beschränkung auf die Jahrgangsstufe 10 wurde aufgehoben. Ausgeschlossen bleiben sollten lediglich Auszubildende, die sich in der dualen Ausbildung befinden und deshalb Ausbildungsvergütung und ggf. ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. In ihrem Weiterkommen unterstützt werden sollten alle hilfebedürftigen Schülerinnen und Schüler, die eine höhere Qualifikation anstreben, unabhängig davon welchen Schulabschluss sie schwerpunktmäßig anstreben (vgl. BT-Drucksache 16/13429, S. 56 f; vgl. jetzt auch BSG, a.a.O., juris Rn. 18). Im Ergebnis sprechen daher Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Abs. 3 auch Schüler erfassen wollte, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs, wie er von dem Kläger besucht worden ist, anstreben (vgl. insoweit auch zum Begriff der allgemeinen Schulbildung im Unterhaltsrecht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 – XII ZR 108/99, juris Rn. 11 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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