L 9 AS 1136/16 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 280/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 1136/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Interessenabwägung im Eilverfahren in Bezug auf die Leistungsberechtigung eines isländischen Staatsangehörigen, der sich allein zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufhält
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhalts dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die - näher dargelegten - Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfüllt sind, weil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt glaubhaft gemacht sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe weitgehend ab und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der unsubstantiiert gebliebene Verweis der Beigeladenen auf vom SG nicht berücksichtigtes Vorbringen der Beigeladenen im Ausgangsfahren nicht erkennen lässt, aus welchen konkreten Gründen die Entscheidung für rechtswidrig erachtet wird. Die Einwendungen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 17.02.2016 beziehen sich auf die Auslegung der §§ 21 und 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), die der Antragsgegner anders verstanden haben will als das BSG in den Urteilen vom 03.12.2015 und 20.01.2016 (B 4 AS 44/15 R bzw. B 14 AS 35/15 R, B 14 AS 15/15 R alle in Juris, bestätigt durch Urteil vom 17.02.2016 – B 4 AS 24/14 R –, vgl. Nr. 2 im Terminbericht 3/16 und 17.03.2016 – B 4 AS 32/15 R –, vgl. Nr. 1 im Terminbericht 10/16, beide auf www.bundessozialgericht.de unter "Termine"). Hinzu kommt in Ergänzung der Ausführungen des SG, dass erwerbsfähige Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt und die wegen des in das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) aufgenommenen Vorbehalts nicht (mehr) leistungsberechtigt nach dem SGB II sind, Leistungen nach dem SGB XII verlangen können, weil weder der Leistungsausschluss nach § 21 Satz 1 SGB XII noch – wegen der Anwendbarkeit des EFA – der Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII greift (Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 04.05.2016, § 23 SGB XII, Rdnr. 35). Da die Bundesregierung bezogen auf die Vorschriften der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII keinen Vorbehalt erklärt hat, sind Sozialhilfeleistungen in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer Gleichbehandlung mit inländischen Staatsangehörigen weiterhin zu erbringen, soweit die Anwendungsvoraussetzungen nach dem EFA vorliegen (zur Anwendbarkeit des Art 1 EFA im SGB XII und zur Reichweite des erklärten Vorbehalts: Urteil des BSG vom 03.12.2015 – B 4 AS 43/15 R –, in Juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, nachdem sich der Antragsteller allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik aufhält, wie das SG zutreffend festgestellt hat, der Antragsteller sich auf die EFA berufen kann, da er isländischer Staatsbürger ist und Island zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens gehört und er sich – wovon der Senat wegen der noch bis 21.08.2017 gültigen Freizügigkeitsbescheinigung ausgeht (siehe zur Frage eines Anspruches auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII als Ermessensleistung bei unerlaubtem Aufenthalt: BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 59/13 R –, in juris) – "erlaubt" in der Bundesrepublik Deutschland aufhält (Art. 1 EFA).

Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Entscheidungen des BSG – gestützt auf von ihm zitierte Entscheidungen von Landessozialgerichten (LSG) , die zeitlich vor diesen Entscheidungen ergangen sind – vermögen in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Denn auch unter Berücksichtigung der erheblichen Bedenken, die beispielsweise das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 17.03.2016 – L 9 AS 1580/15 B ER –, nicht ganz so weitgehend der 15. Senat dieses LSG: Beschluss vom 07.03.2016 – L 15 AS 185/15 B ER, beide in Juris) nach Veröffentlichung der Entscheidungen des BSG an diesen Entscheidungen geäußert hat, kann eine Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren angesichts der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verneint werden. Denn insoweit sind auch die genannten vom BSG abweichenden Entscheidungen nicht ohne Kritik geblieben (vgl. ausführliche Darstellung bei Coseriu in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand 04.05.2016, § 23 SGB XII, Rdnr. 63.1 ff.).

Nach der deshalb zu treffenden Folgenabwägung tritt das Interesse der Beigeladenen, keine finanziellen Aufwendungen an den Antragsteller zu erbringen, hinter dem Interesse des Antragstellers zurück. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Jedoch dienen existenzsichernde Leistungen - wie die des SGB XII - nach ihrer Konzeption dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beseitigen. Die spätere, nachträgliche Erbringung von existenzsichernden Leistungen verfehlt insoweit ihren Zweck. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch plant (vgl. Referentenentwurf der Bundesregierung vom 28.04.2016) und deswegen mit einer Neuregelung des Fragenkomplexes durch den Gesetzgeber in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Allerdings trifft der Referentenentwurf der Bundesregierung keine Aussage für Personen, die unter das EFA fallen. Die Ausschlussregelung des § 23 Abs. 3 SGB XII ist deshalb auch in der Fassung des Referentenentwurfs nicht anwendbar, wenn sich der in Deutschland lebende arbeitslose Ausländer auf das EFA berufen kann (so Coseriu, a.a.O., Rdnr. 63.20).

Soweit der Antragsgegner einen Anordnungsgrund unter Hinweis auf die in einer Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz geäußerte Auffassung, das Existenzminimum könne durch die Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Heimatlandes gewährleistet werden, bezweifelt, hat das BSG (Urteil vom. 20.01.2016 – B 14 AS 35/15 R – in juris Rdnr. 42) hierzu entschieden, dass diese Möglichkeit im Hinblick auf die Ausgestaltung des genannten Grundrechts als Menschenrecht schon verfassungsrechtlich jedenfalls solange unbeachtlich ist, wie der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland von den zuständigen Behörden faktisch geduldet wird. Der Verweis auf eine so verstandene Selbsthilfe finde auch sozialhilferechtlich keine Grundlage. § 2 Abs. 1 SGB XII beinhalte – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – keine eigenständige Ausschlussnorm. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Einen Grund, hiervon abzuweichen, sieht der Senat mit Blick auf den Aufenthalt des Antragstellers seit September 2012 in der Bundesrepublik Deutschland nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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