L 14 R 779/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 R 148/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 779/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 161/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird endgültig auf 20.053,17 EUR festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1947 geborene Kläger N begehrt als Alleinerbe seiner 1924 in Rybnitsa (Transnistrien) geborenen und 2006 in Israel verstorbenen Mutter N (im folgenden: die Verstorbene) für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten der Verstorbenen im Ghetto Rybnitsa, Transnistrien, von November 1941 bis März 1944 nach den Vorschriften des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen Verfolgung.

Die Verstorbene hat zu Lebzeiten weder ein Entschädigungsverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) noch ein Verfahren auf Bewilligung einer Anerkennungsleistung bei dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen noch ein Verfahren beim Article 2 Fund / Hardship Fund der Claims Conference durchgeführt. Beim israelischen Finanzministerium existiert keine Akte über das Verfolgungsschicksal der Verstorbenen. Bei der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" der Claims Conference hat sie 2001 einen Kurzantrag gestellt, in dem sie die Haftstätte - Rybnitsa (Moldova) 1941 - angegeben, aber keine Informationen zu ihrer Verfolgung gemacht hat; von der Stiftung erhielt sie nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (vom 12.08.2000) eine Zahlung für den Aufenthalt im Ghetto Rybnitsa im Jahr 1941.

Nach den ansonsten allein vorliegenden Angaben des Klägers war die Verstorbene in der Zeit von August 1941 bis März 1944 aufgrund ihrer jüdischen Abstammung durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen in ihrer Freiheit beeinträchtigt; insbesondere, indem sie während des Zeitraumes von Oktober 1941 bis März 1944 im Ghetto Rybnitsa wohnen musste und dort von November 1941 bis März 1944 auf den Feldern als landwirtschaftliche Arbeiterin für den Judenrat des Ghettos Rybnitsa gearbeitet hat. Fußend auf diesen Angaben hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2013 und durch Erklärung der Sitzungsvertreterin im Verhandlungstermin des Senats erklärt, dass sie bei der Verstorbenen folgende glaubhaft gemachte Beitrags- und Ersatzzeiten in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigen kann: Die Zeit vom 30.08.1941 bis zum 31.10.1941 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), die Zeit vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1941 als Beitragszeit nach § 1 ZRBG und die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI.

Nach ihrer im März 1944 erfolgten Befreiung lebte die Verstorbene bis zum 30.01.1990 in der Sowjetunion und wanderte von dort nach Israel aus, wo sie bis zu ihrem Tod am 17.11.2006 als israelische Staatsangehörige lebte. Nach Auskunft der israelischen Nationalversicherungsanstalt hat die Verstorbene dort keine Beitragszeiten zurückgelegt, nachdem sie nach dem dortigen gesetzlichen Versicherungsalter in Israel eingewandert war; sie hat daher auch keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem israelischen Sozialversicherungsgesetz gehabt (Auskünfte der israelischen Nationalversicherungsanstalt vom 15.01.2015 und 22.02.2015).

Mit Schreiben vom 23.10.2002 (Eingang bei der Beklagten am 04.11.2002) beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, den auch die Verstorbene bevollmächtigt hatte, für die Verstorbene, ihr aufgrund einer Tätigkeit im Ghetto mit Entgeltleistungen eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zu gewähren. In Israel hatte die Klägerin für dieses Antragsverfahren das Büro von Frau H bevollmächtigt.

Der von der Verstorbenen selbst ausgefüllte, über das israelische Nationalversicherungsinstitut weitergeleitete und an den zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger gerichtete Formvordruck "Antrag auf eine Altersrente aufgrund von Ghetto-Beitragszeiten" vom 31.10.2002 ging bei der Beklagten am 12.12.2002 ein und enthielt den Antrag, ihr aufgrund von Beschäftigungszeiten im Ghetto Rybnitsa 1941 bis 1945 für eine Beschäftigung als "bilding" eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zu gewähren.

Mit Schreiben vom 27.11.2002 bat die Beklagte den Bevollmächtigten um Konkretisierung, welche Zeiten beantragt würden. Hierauf erhielt sie keine Antwort.

Mit Schreiben vom 17.03.2003 teilte die Beklagte (Herr K) der israelischen Bevollmächtigten Frau H mit dem Betreff "Ghetto Anträge nach dem ZRBG - Rumänien / Transnistrien-Fälle" mit: "Sehr geehrte Frau H ! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.02.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, das auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr K bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden. In der Praxis bedeutet dies, dass wir b.a.w. keine bescheidmäßige sachliche Entscheidung treffen und auch von Amts wegen den Sachverhalt in Bezug auf das Vorliegen einer Ghettoarbeitszeit i.S. Des § 1 ZRBG nicht weiter aufklären werden. Demzufolge würde es Ihnen obliegen, die erforderlichen Vordrucke anzufordern und Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Beschäftigung i.S. des § 1 ZRBG in jedem Einzelfall rechtzeitig beizubringen ...Herr K wird eine Kopie dieses Schreibens als Fax erhalten."

Mit Schreiben vom 26.03.2003 bat die Beklagte die Verstorbene sowie mit Schreiben vom 11.07.2003 den Bevollmächtigten um Angabe, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden sei, und erinnerte mehrfach an die Erledigung ihrer Anfrage, zuletzt mit Schreiben vom 22.10.2003. Mit Fax vom 06.11.2003 teilte die Verstorbene der Beklagten daraufhin mit, sie könne die Anfrage nicht beantworten, weil sie keinen Fragebogen erhalten habe, woraufhin die Beklagte die Verstorbene mit Schreiben vom 13.11 2003 erneut um Angabe bat, ob sie Anträge nach dem BEG gestellt habe. Eine Reaktion der Verstorbenen (Tod am 17.11.2006) erfolgte nicht mehr. Da auch der Bevollmächtigte die Anfrage nicht beantwortete, wies ihn die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 09.02.2004 auf die bestehenden Mitwirkungspflichten hin und teilte mit, dass das Verfahren nach Aktenlage zum Abschluss gebracht werde, wenn die Anfrage der Beklagten nicht binnen einen Monats ihre Erledigung finde.

Darauf fußend fragte der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16.03.2004 bei Frau H an: "Sehr geehrte Frau H, in o. Angelegenheit haben Sie mir mitgeteilt, dass es keine Zusammenarbeit mit der Mandantin gibt, und die Akte geschlossen werden kann. Soll der Antrag zurückgenommen werden?" Frau H beantwortete diese Frage auf dem Schreiben selbst mit einem handschriftlichen und neben der Frage platzierten Vermerk "Ja". Das Schreiben enthielt im Übrigen ein aufgestempeltes Textfeld mit folgenden Antwortoptionen: "Es gibt keine Zeugen", "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in", "Die Akte schließen", "Nicht passend", "Verblieb in Rumänien" sowie "Lt. Schreiben des Herrn K". Angekreuzt war hier von diesen Antwortoptionen die Option "Keine Zusammenarbeit mit Mandant/in" und die Option: "Die Akte schließen".

Sodann erklärte der Bevollmächtigte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 01.04. 2004 (Eingang bei der Beklagten am 02.04.2004): "Sehr geehrte Damen und Herren, meinen Antrag vom 23.10.02 nehme ich zurück."

Mit Schreiben vom 04.05.2010 (Eingang bei der Beklagten am 17.05.2010) beantragte der Bevollmächtigte für den Kläger bei der Beklagten "die Überprüfung Ihres Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X und die Anerkennung von Beitragszeiten sowie die Rentenzahlung nach dem ZRBG", "da hier ein zwangsweiser Aufenthalt im Ghetto und eine Tätigkeit aus eigenem Willensentschluss mit einer Entlohnung eidesstattlich erklärt" worden sei; die Antragstellerin sei inzwischen verstorben und es gebe Erben, die das Verfahren fortführen wollten.

Mit den daraufhin von der Beklagten zur Verfügung gestellten und vom Kläger ausgefüllten Formvordrucken ZRBG 100 ("Antrag auf Altersrente für ehemalige Ghettobeschäftigte mit Wohnsitz im Ausland") und ZRBG 200 ("Fragebogen zur Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG für Versicherte"), beide vom 03.08.2010, machte der Kläger Angaben über das Verfolgungsschicksal der Verstorbenen.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 09.03.2011 ab, dem Kläger Regelaltersrente aus der Versicherung der Verstorbenen zu gewähren und führte zur Begründung aus, mit Schreiben vom 17.05.2010 habe der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides der Beklagten beantragt; ein Ablehnungsbescheid sei in der Vergangenheit aber nicht erlassen worden, da der ursprüngliche Antrag vom 04.11.2002 mit Schreiben vom 02.04.2004 zurückgenommen worden und somit nicht mehr existent sei; das Schreiben vom 17.05.2010 könne somit nur als erstmaliger Antrag angesehen werden; das Antragsrecht sei aber höchstpersönlich; von Erben könne der Antrag nicht gestellt werden.

Den gegen den Bescheid vom 09.03.2011 erhobenen und nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2011 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 09.03.2011 zurück. Der Widerspruchsbescheid ging bei dem Bevollmächtigten am 19.12.2011 ein (Bl. 5 der Gerichtsakte).

Mit der Klage vom 19.01.2012 hat der Bevollmächtigte vorgetragen, das Antragsrücknahmeschreiben vom 01.04.2004 könne nicht die Rücknahme eines in Israel bei dem israelischen Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrages erfassen, da die Rücknahme eines fingierten Antrags nicht möglich sei. Außerdem stehe der geltend gemachte Anspruch aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu. Dieser bestehe, weil der beklagte Rentenversicherungsträger bis zum Jahre 2009 u.A. Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe. Über die Rechtsauffassung der Beklagten sei das Büro H mit Schreiben der Beklagten vom 17.03.2003 in Kenntnis gesetzt worden. Das Büro H habe seine Mandanten darüber informiert und die Verstorbene habe zulässigerweise darauf vertraut, dass die Rechtsauffassung der Verwaltung richtig und eine Fortsetzung des Verfahrens sinnlos sei; sie habe daraufhin ihre Mitarbeit eingestellt, und er, der damalige Vertreter der Verstorbenen, habe am 01.04.2004 den Antrag zurückgezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts trage die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben; dabei brauche nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein fehlerhaftes Handeln der Verwaltung nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein, sondern könne auch in einer objektiv falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes bestehen bzw. wenn die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei (Hinweis auf BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (Hinweis auf BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Dem Ausschluss von Ghettotätigkeiten in Transnistrien habe ein Ermittlungsfehler der Beklagten zugrunde gelegen, welchen sie im Jahre 2009 / 2010 berichtigt habe. Es komme insoweit entscheidend darauf an, ob der objektive Fehler, den die Beklagte - bei der Anwendung des ZRBG in Bezug auf Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten - gemacht habe, für die Rücknahme des Antrages ursächlich gewesen sei. Diese Ursächlichkeit sei im Falle der Verstorbenen gegeben gewesen, weil die Beklagte damals objektiv pflichtwidrig Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen habe. Nur dann, wenn Anspruchsteller selbst die wesentliche Ursache dafür gesetzt hätten, dass sie ihren Antrag zurückgezogen hätten, fehle es an dieser Ursächlichkeit. Davon könne hier aber keine Rede sein. Von einem einsichtigen und vernünftigen Anspruchsteller könne nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 32, 68) nicht erwartet werden, dass er die Rentenversicherungsträger mit Rentenanträgen befasse, die von vornherein aussichtslos seien. Die Stellung eines Antrages, der der Verstorbenen als der damaligen Antragstellerin nicht sinnvoll erschienen sei, wäre allenfalls zumutbar gewesen, wenn die Aussicht bestanden habe, dass sich die Sach- oder Rechtslage zu ihren Gunsten ändere. Für die Verstorbene sei es damals absolut nicht absehbar gewesen, dass die Rentenversicherungsträger in sechs Jahren ihre Rechtsauffassung ändern würden.

Der Kläger hat nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente nach der verstorbenen N für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 unter Berücksichtigung der Zeit vom 30.08.1941 bis 31.10.1941 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI, der Zeit vom 01.11.1941 bis 18.03.1944 als Zeit nach § 1 ZRBG sowie der Zeit vom 19.03.1944 bis 31.12.1949 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig gehalten und darauf hingewiesen, dass der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ableiten könne, weil kein Fehlverhalten der Beklagten vorliege, welches die Verstorbene veranlasst hätte, ihre Mitarbeit einzustellen und dann den noch von ihr selbst gestellten Rentenantrag zurückzunehmen. Gerade das Schreiben der Beklagten an Frau H vom 17.03.2003 hätte der Verstorbenen die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren offen zu halten. Dennoch habe sich die Verstorbene bzw. ihr Bevollmächtigter damals zu einer Antragsrücknahme entschlossen.

Das Sozialgericht hat bei der Beklagten angefragt, ob ein Angebot unterbreitet werde, weil der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 01.04.2004 nur seinen Antrag vom 23.10.2002 zurückgenommen habe; daneben liege aber noch der von der Verstorbenen selbst gestellte Antrag vom 31.10.2002 vor; dieser dürfte noch offen sein, zumal das Schreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 nicht dafür spreche, dass er von diesem Antrag überhaupt Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 24.04.2012 geantwortet, dass sowohl der Antrag der Verstorbenen bei der israelischen Nationalversicherungsanstalt als auch der Antrag des Bevollmächtigten bei der deutschen Rentenversicherung den Erhalt einer Altersrente nach dem ZRBG zum Inhalt gehabt und es sich daher um denselben Verfahrensgegenstand gehandelt habe. Der Bevollmächtigte sei auch Bevollmächtigter der Verstorbenen und damit berechtigt gewesen, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen. Der Eigenantrag der Verstorbenen sei vor der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten gestellt worden, so dass die Rücknahmeerklärung sowohl den Eigenantrag der Verstorbenen als auch den Antrag des Bevollmächtigten erfasst habe, auch unabhängig von der Kenntnis des Bevollmächtigten von der Antragstellung durch die Verstorbene. Entscheidend sei allein der zeitliche Ablauf. Der Antrag des Bevollmächtigten sei wirksam erst am 04.11.2002 gestellt worden (Eingang bei der deutschen Rentenversicherung) und somit nach der Antragstellung durch die Verstorbene (30.10.2002, wirksam durch Antragstellung bei der israelischen Nationalversicherungsanstalt).

Auf die Anfrage des Bevollmächtigten, ob im Hinblick auf das Erste Änderungsgesetz zum ZRBG von 2014 ein Anerkenntnis möglich sei, hat die Beklagte mitgeteilt, dass das vorliegende Verfahren von diesem Gesetz nicht beeinflusst werde, weil es an einer wirksamen Antragstellung der Verstorbenen zu Lebzeiten fehle. Das Recht zur Antragstellung sei höchstpersönlicher Natur und könne vom Erben nicht ausgeübt werden. Aus dem im November 2002 gestellten Antrag könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden, weil der Antrag zurückgenommen worden sei.

Der Kläger hat den Termin weder selbst noch durch seinen Bevollmächtigten wahrgenommen. Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 21.07.2015 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: "Das Gericht konnte auch bei Abwesenheit und Nichtvertretensein des Klägers mündlich verhandeln und entscheiden. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in ordnungsgemäßer Terminbenachrichtigung über die Möglichkeit eines solchen Verfahrens belehrt worden, und die übrigen Voraussetzungen für eine derartige Entscheidung liegen vor, §§ 110, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 217 Zivilprozessordnung (ZPO). Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2011 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil er dadurch nicht rechtswidrig belastet wird. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm als Rechtsnachfolger der Versicherten (kraft seiner Stellung als Alleinerbe der Versicherten) die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird. Denn der Anspruch auf die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 ist erloschen, weil gemäß § 59 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Die im vorangehenden Bedingungssatz aufgestellten tatbestandlichen Voraussetzungen sind nämlich im Falle des Klägers erfüllt. Denn der Anspruch der Versicherten auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung insbesondere unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG war im Zeitpunkt des Todes der Versicherten nicht festgestellt, und die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente insbesondere aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG, die von der Versicherten selbst am 31. Oktober 2002 bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut und von dem damaligen Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 23. Oktober 2002, bei der Beklagten eingegangen am 4. November 2002, gestellt worden sind, waren zum Zeitpunkt des Todes der berechtigten Versicherten nicht mehr anhängig, weil diese mit dem Schreiben des damaligen Vertreters der Versicherten vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen 2. April 2004, zurückgenommen worden waren. Auch wenn der damalige Vertreter der Versicherten in seinem Schreiben vom 1. April 2004 nur ausgeführt hat: "Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück", ist damit doch auch der von der Versicherten selbst am 31. Oktober 2002 bei dem Israelischen Nationalversicherungsinstitut gestellte Antrag auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung insbesondere aufgrund von Ghettobeitragszeiten nach dem ZRBG zurückgenommen. Das Gericht überträgt insoweit den in den Urteilen des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - und vom 26. Oktober 2011 - L 3 R 489/11 - zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken, dass die Erklärung der Versicherten, mit der sie ihren direkt bei dem deutschen Rentenversicherungsträger gestellten Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung zurücknahm, auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich, auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, erfasste, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt, auf den hier vorliegenden Fall, dass die Versicherte einmal persönlich bei dem israelischen Rentenversicherungsträger und zweitens über einen von ihr bevollmächtigten Vertreter bei dem zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger jeweils den Antrag auf die Gewährung einer deutschen Altersrente gestellt hat. Denn der letztgenannte Fall, der hier vorliegt, ist insoweit absolut gleich gelagert, weil auch hier damals ein identischer Streitgegenstand, nämlich beide Male ein Antrag auf die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG gegeben war. Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu in seinem Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - unter anderem ausgeführt: "Auf einen israelischen Rentenantrag kann die Klägerin sich ebenfalls nicht berufen. Zwar hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10R - juris - (die Entscheidung des Senats vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 -juris - bestätigend) entschieden, dass ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente gemäß Art.27 Abs.2 S.1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit (Israel SozSich) auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen ist. Der israelische Antrag gilt - sowohl formell als auch materiell - zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistung" nach deutschem Recht (BSG, Urteil vom 19.04.2011 - B 13 R 20/10 R -juris- (Rdnr.19)). Die Rücknahmeerklärung der Klägerin vom 31.05.1999 erfasst jedoch auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt. Das BSG hat in dem Urteil B 13 R 20/10 R (juris (Rdnr.19)) ausgeführt, dass Art. 27 Abs.2 S.2 Abk Israel SozSich eine Antragsfiktion bewirkt, die keine ausdrückliche Geltendmachung deutscher Versicherungszeiten, keine Übermittlung des israelischen Antrags an den Versicherungsträger und keine tatsächliche Kenntnis des deutschen Rentenversicherungsträgers voraussetzt. Der Antragsteller soll damit von der Mühe einer doppelten Antragstellung entbunden werden. Die Antragsgleichstellung bewirkt die "automatische" Erstreckung eines Antrags auf Leistung in einem Vertragsstaat auf die entsprechende Leistung in dem anderen Vertragsstaat (BSG, wie vor - juris - (Rdnr.23)}. Aufgrund der automatischen Funktion als deutscher Rentenantrag war der Gegenstand des israelischen Antrags mit dem Gegenstand des Antrags der Klägerin vom 04.12.1998 identisch, soweit ersterer sich auf die eine mögliche Altersrente bezog. Die Aufspaltung dieses Streitgegenstands ist unter Berücksichtigung der Ausführungen im Urteil des BSG -B 13 R 20/10 R und insbesondere des Urteils vom 07.02.2012- B 13 R 40/1.1 R - juris-, dessen Betrachtung der Senat sich anschließt - nicht möglich. Das BSG hat sich in dem Urteil B 13 R 40/11 R unter anderem mit der Frage befasst, wie sich die bestandskräftige Entscheidung über einen deutschen Altersrentenantrag auf einen bereits zuvor gestellten israelischen Antrag auswirkt. Hierzu führt es aus (juris, Rdnr.34): "Ob die Klägerin vor dem 30.6.2003 weitere Rentenanträge z.B. bei einem israelischen Versicherungsträger (mit Wirkung für die deutsche gesetzliche Rentenversicherung: s hierzu Senatsurteil vom 19.4.2011 - B 13 R 20/10 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-6480 Art 27 Nr. 1 vorgesehen) gestellt hat, kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben. Denn solche Anträge hätten sich auch dann mit Erlass des Bescheids der Beklagten vom 19.11.2004 erledigt, wenn sie der Beklagten nicht bekannt waren. Denn dieser Bescheid ist mit Eintritt seiner Bestandskraft nach § 77 SGG "in der Sache" bindend geworden (vgl. zur Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte bereits BSG vom 21.9.1962 - BSGE 18, 22, 26 = SozR Nr. 35 zu § 77 SGG). Nach der Rücknahme des Ablehnungsbescheids vom 19.11.2004 nach § 44 SGB X ist daher auch insoweit die rückwirkende Rentenzahlung durch § 44 Abs. 4 SGB X beschränkt." Dieser Rechtsauffassung schließt der erkennende Senat sich vollumfänglich an. Diese Doppelwirkung in der "Sache" muss nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der Wirkung der Rücknahme der Klägerin für den israelischen Rentenantrag gelten. Sofern man die Möglichkeit der Aufspaltung der "einheitlichen" Sache im Rahmen einer sie erfassenden Entscheidung verneint, kann diese Möglichkeit auch bei einer auf "die Sache" bezogenen Rücknahme nämlich nicht angenommen werden. (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13, Rn. 39, juris)." Diese Rechtsgedanken aus dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 2013 - L 14 R 250/13 - sind in jeder Hinsicht auf die Rücknahmeerklärung vom 1. April 2004, die am 2. April 2004 bei der Beklagten eingegangen ist, zu übertragen. Dem Kläger steht der von ihm geltend gemachte Anspruch darauf, dass ihm als Rechtsnachfolger der Versicherten (kraft seiner Stellung als Alleinerbe der Versicherten) die Regelaltersrente nach der Versicherten für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis zum 30. November 2006 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften gewährt wird, auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Denn dazu hat das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 - L 17 U 46/08 -, dem sich das Gericht in jeder Hinsicht anschließt, ausgeführt, dass eine Korrektur des § 59 S. 2 SGB I durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, die in einer Fiktion des tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten bestünde, nicht mit dem Zweck der insoweit nicht eingehaltenen Norm des § 59 S. 2 SGB l in Einklang zu bringen ist. Es fährt in dem vorgenannten Urteil insoweit fort: "§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Das BSG hat in einem Urteil vom 25.10.1984 (11 RA 18/84 - BSGE 57, 215 = SozR 1200 § 59 Nr. 6) - mit dem sich der 8. Senat überhaupt nicht auseinander gesetzt hat - ausgeführt, dass § 59 Satz 2 SGB I nicht darauf abstelle, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend sei nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber habe dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich sei, seien, so der 11. Senat, nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit ließen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie könnten im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneide, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen könnten (BSG, a.a.O.)." Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht in jeder Hinsicht an. Gegen den vom Kläger im Zusammenhang mit § 59 S. 2 SGB I geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sind auch die nachstehenden Ausführungen des Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. Oktober 1984 - 11 RA 18/84 -, die sich das erkennende Gericht zu eigen macht, ins Feld zu führen, wenn es dort heißt: "Nach § 31 Abs. 2 AVG ist, wenn der Empfänger einer Rente wegen BU die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfüllt, die Rente im Falle des § 25 Abs. 5 AVG, d.h. mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt, von Amts wegen in das Altersruhegeld umzuwandeln. Da der Versicherte keine andere Bestimmung getroffen hatte, war die Beklagte zur Umwandlung der BU-Rente in ein Altersruhegeld mit Wirkung zum 1. Juni 1976 verpflichtet. Diese Verpflichtung konnte indessen das Erlöschen des Anspruchs mit dem Tode des Versicherten nicht verhindern. § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage. Der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen unterblieben waren, nicht vorgesehen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthalte, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen. Sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet (unbegründete könnten nicht übergehen)." Selbst wenn man aber der Ansicht wäre, dass die Vorschrift des § 59 S. 2 SGB I auf dem Wege über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt werden könnte, - was das Gericht nicht tut - so wären doch auch dann im vorliegenden Falle die tatbestandlichen Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht erfüllt. Denn im vorliegenden Falle war nicht eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich, dass der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004, die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Wesentliche Bedingung für die Rücknahme war insoweit die eigene Willensbildung auf Seiten der Versicherten. Denn aus dem vom Klägervertreter in Kopie vorgelegten Schreiben der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 17. März 2003, das an die damalige Vertreterin der Versicherten in Israel, Frau H, gerichtet war, ist zu entnehmen, dass selbst die Beklagte damals der Auffassung war, dass die Rechtsfrage, ob es sich bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des damals geltenden § 1 Abs. 1 ZRBG handelte, einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe, und wenn die damalige Vertretung der Versicherten dann das in diesem Schreiben enthaltene Angebot der jetzigen Beklagten, das schon anhängig gemachte Verwaltungsverfahren bis zu dieser höchstrichterlichen Klärung zum Ruhen zu bringen, nicht annahm, sondern stattdessen am 2. April 2004 die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm, so kann keine Rede davon sein, dass eine fehlerhafte Beratung oder Auskunft des Rentenversicherungsträgers dafür ursächlich gewesen wäre, dass der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1. April 2004, bei der Beklagten eingegangen am 2. April 2004, die Anträge auf die Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften des ZRBG zurücknahm. Dass das vorgenannte Schreiben der Beklagten vom 17. März 2003 ein derartiges Angebot, das Verwaltungsverfahren im Interesse der Anspruchsteller, die - wie die Versicherte - in Transnistrien eine Ghettobeitragszeit zurückgelegt hatten, einstweilen bis zur höchstrichterlichen Klärung der o. g. Rechtsfrage zum Ruhen zu bringen, enthielt, ergibt sich aus den folgenden Passagen des Schreibens vom 17. März 2003: "Sehr geehrte Frau H ! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 12.2.2003, in dem Sie darum baten, diejenigen Fälle bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückzustellen, in denen die Antragsteller in einem Ghetto, dass auf "rumänischem Hoheitsgebiet" lag, gegen Entgelt gearbeitet haben. Es handelt sich bei der von Ihnen genannten Zahl von 1200 Anmeldungen um Personen, die alle fristgemäß den Antrag nach dem ZRBG bei der LVA Rheinprovinz gestellt haben, und in denen Sie bzw. Herr K bevollmächtigt sind. Mit dem von Ihnen geäußerten Wunsch, diese Anträge zunächst zum Ruhen zu bringen, sind wir einverstanden ... Wir bitten zu bedenken, dass in den sog. Rumänien-Fällen, in denen ein Widerspruchsbescheid erteilt und gegen den von Ihnen Klage erhoben wird, es zu einer höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage, ob es sich z.B. bei Transnistrien um ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet im Sinne des ZRBG handelt, nur dann kommen kann, wenn eine Ghettobeitragszeit im Sinne des § 1 ZRBG glaubhaft gemacht worden ist ..." Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Es bestand keine Veranlassung, gemäß § 161 SGG die Sprungrevision zuzulassen. Denn die dafür nach § 161 Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit § 160 Abs. 2 Nr.1, Nr. 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben."

Das Urteil ist dem Bevollmächtigten am 25.08.2015 zugegangen.

Mit der am 07.09.2015 fristgemäß eingegangen Berufung trägt dieser vor: Die Verstorbene habe die Mitwirkung im Antragsverfahren eingestellt, nachdem ihr die generelle Ablehnung des ZRBG von Ghettotätigkeiten in Transnistrien durch die Verwaltung bekannt geworden sei. Diese Rechtsauffassung habe die Beklagte unstrittig bis zum Jahre 2009 vertreten. Die Verstorbene hätte aber einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem ZRBG gehabt ab dem 01.07.1997, wenn die Verwaltung nicht rechtswidrig in ihre sozialen Rechte eingegriffen hätte. Diese Pflichtverletzung sei die wesentliche Bedingung, dass die Verstorbene keinen Anspruch habe erlangen können. Insofern stütze sich die Berufung auf einen Herstellungsanspruch, weil der Versicherungsträger grundsätzlich das Risiko für die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung trage. Die Unrichtigkeit sei aus heutiger Sicht und nicht aus der Sicht der Versicherungsträger bei der Erstellung ihrer Richtlinien festzustellen. Dabei werde die Vorschrift des § 59 Absatz 2 SGB I über die Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs außer Kraft gesetzt. Bei einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch könne das Erlöschen des Anspruchs und die damit bewirkte Benachteiligung des Rechtsnachfolgers ausgeglichen werden, und zwar dergestalt, dass dieser so gestellt werde, als ob ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre (BSG vom 08.10.1988, B 8 KN 1/97 US). Im Übrigen hätten die Verwaltung und das Sozialgericht die Anerkennung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs unter Hinweis auf das Urteil des LSG NRW vom 25.10.2013 (L 14 R 250/13) abgelehnt. In dem zu diesem Urteil anhängig gewesenen Revisionsverfahren habe das Bundessozialgericht aber keine Entscheidung treffen müssen, weil der Gesetzgeber eingegriffen und im Juni 2014 ein ZRBG-Änderungsgesetz verabschiedet habe, so dass das Verfahren mit einem Anerkenntnis geendet habe. Dieses Urteil - und weitere Entscheidungen des 14. Senats des LSG NRW vom 25.10.2013 - seien daher nicht bindend geworden. Der Gesetzgeber habe mit dem Änderungsgesetz einen Herstellungsanspruch auf Grund einer restriktiven Verwaltungspraxis per Gesetz anerkannt, wodurch die Entscheidungen des 14. Senats des LSG NRW von 2013 zum Herstellungsanspruch nicht mehr aktuell seien.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.07.2015 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 zu verurteilen, dem Kläger als Rechtsnachfolger der Versicherten Regelaltersrente aus der Versicherung der N unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Beklagten vom 09.01.2013 genannten Beitrags- und Ersatzzeiten für den Nachzahlungszeitraum vom 01.07.1997 bis 30.11.2006 nach im Übrigen näherer Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert: Sie sei weiterhin der Auffassung, dass hier ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht gegeben sei, weil ein individuelles Fehlverhalten der Beklagten gegenüber der Verstorbenen nicht gegeben sei. Diese sei zu Lebzeiten nicht daran gehindert gewesen, ihr Antragsverfahren bis zu einer bindenden Entscheidung fortzusetzen. Die Entscheidung zur Antragsrücknahme sei nicht von der Beklagten zu verantworten. Auch im Rahmen des zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes zum ZRBG sei hier ein Rentenanspruch nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens alle Möglichkeiten gehabt, für Fälle wie den vorliegenden eine Regelung zu treffen, die eine Rentenzahlung ermöglicht hätte. Das sei jedoch nicht erfolgt. Es treffe auch nicht zu, dass durch die Revisionsverfahren, die allein aufgrund einer Gesetzesänderung durch ein Anerkenntnis geendet hätten, die Rechtsprechung des 14. Senates des LSG NRW aus August und Oktober 2013 bedeutungslos geworden sei.

Der Senat hat eine Probeberechnung der Beklagten vom 16.02.2016 eingeholt, nach der sich ein Rentennachzahlungsbetrag ohne Zinsen für eine Regelaltersrente der Verstorbenen für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 unter Berücksichtigung einer Beitragszeit vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1944 und Ersatzzeiten vom 30.08.1941 bis zum 31.10.1941 sowie vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 in einer Höhe von 20.053,17 EUR ergäbe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2011 nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 54 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beklagte hat rechtmäßig entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Regelaltersrente als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter (§ 58 Absatz 1 SGB I i.V.m. § 1922 Absatz 1 BGB) nach § 35 SGB VI unter Berücksichtigung von Beitragszeiten im Ghetto nach dem ZRBG und von Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI hat.

Zwar steht der begehrten Rentenleistung unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG nicht von vornherein entgegen, dass die Verstorbene eine Entschädigung nach dem EVZStiftG erhalten hat. Diese Entschädigung ist keine "Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit" im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZRBG, welche die Anwendbarkeit des ZRBG ausschließt (BSG, Urteil vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R = BSGE 103, 220 ff.).

Der Kläger hat aber - unabhängig von weiteren Anspruchsvoraussetzungen der Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI (in der seit dem 01.01.2008 unverändert geltenden Fassung) und nach Maßgabe des ZRBG - bereits deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente als Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Mutter, weil es an einer wirksamen Antragstellung der Verstorbenen gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI fehlt.

Eine solche Antragstellung ist hier erforderlich (dazu I.). Der vom Bevollmächtigten für die Verstorbene gestellte Antrag vom 23.10.2002 kann keine Berücksichtigung mehr finden, da er zurückgenommen wurde (hierzu II.). Von dieser Rücknahme ist auch der von der Verstorbenen selbst gestellte Antrag vom 31.10.2002 erfasst (hierzu III.), ebenso wie ein etwaiger von der Verstorbenen in Israel gestellter Antrag (dazu IV). Demgegenüber kann der vom Kläger 2010 (nach § 44 SGB X) gestellte Antrag keine Wirkung entfalten (dazu V.), auch nicht nach Umdeutung in einen Erstantrag, weil dem § 59 SGB I entgegensteht (dazu VI.). Ein anderes Ergebnis lässt sich weder aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG (hierzu VII.) noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten (hierzu VIII.).

I.)

Die Verstorbene unterliegt dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI.

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Regelaltersrente der am 01.07.1924 geborenen Verstorbenen auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG waren für sie zwar mit (dem rückwirkenden) Inkrafttreten des ZRBG vom 20.06.2002 (Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2002, veröffentlicht am 27.06.2002, BGBl I, 2074) zum 01.07.1997 (Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.06.2002) erfüllt, weil sie bereits im Juli 1989 ihr 65. Lebensjahr vollendet hatte, Beitragszeiten nach dem ZRBG vorliegen und die Verstorbene auch die allgemeine Wartezeit (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) erfüllte,nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.01.2013 und durch Erklärung der Sitzungsvertreterin im Verhandlungstermin des Senats erklärt hat, dass bei der Verstorbenen die Zeit vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1941 als Beitragszeit nach § 1 ZRBG und die Zeit vom 30.08.1941 bis zum 31.10.1941 sowie die Zeit vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 als Ersatzzeit nach § 250 Absatz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden kann. Für einen Anspruch der Verstorbenen auf Zahlung von Regelaltersrente reicht dies aber nicht aus. Vielmehr ist mit dem Inkrafttreten der §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI am 01.01.1992 das Antragsprinzip eingeführt worden: Danach werden Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur auf Antrag erbracht; (erst) der Rentenantrag löst regelmäßig das Verwaltungsverfahren aus. Der Rentenantrag ist dabei auch für den Rentenbeginn nach § 99 SGB VI maßgeblich. Danach wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, § 99 Absatz 1 Satz1 SGB VI. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird, § 99 Absatz 1 Satz 2 SGB VI. Insofern unterlag die Verstorbene seit dem 01.01.1992 zur Realisierung eines Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG dem sich seit dem 01.01.1992 aus § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI ergebenden Antragserfordernis.

Diesem Antragserfordernis steht hier nicht entgegen, dass für die Verstorbene bereits vor 1992 ein - antragsfreies - Stammrecht auf Altersruhegeld entstanden wäre, das noch zur Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO) beziehungsweise des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) führte, so dass sie nicht dem Antragserfordernis des (erst) seit dem 01.01.1992 geltenden § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI unterläge. Zwar ist die Verstorbene am 01.07.1924 geboren und hat demnach am 01.07.1989 das 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt galten noch die erst ab dem 01.01.1992 durch das SGB VI abgelösten Vorschriften der RVO beziehungsweise des AVG, die eine Antragstellung als Leistungsvoraussetzung für ein Altersruhegeld nur bei einem vorzeitigen Altersruhegeld (§§ 1248 Absätze 1 bis 3 und 1290 Absatz 1 Satz 2 RVO; §§ 25 Absätze 1 bis 3 und 67 Absatz 1 Satz 2 AVG), ansonsten beim Altersruhegeld aber nicht vorsahen (§ 1248 Absatz 5 RVO, § 25 Absatz 5 AVG). Auch erwarben hiernach Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes ein eigentumsrechtlich geschütztes Vollrecht auf Altersruhegeld, ohne dass ein Antragseinwand entgegenstand, wenn das Recht auf Altersruhegeld bereits vor dem 01.01.1992 entstanden war (BSG, Urteil vom 02.08.2000, B 4 RA 54/99 R, SozR 3 2600 § 99 Nr. 5); ein solcher bereits unter der Geltung der RVO beziehungsweise des AVG entstandener Anspruch auf Altersruhegeld entfiel auch nicht nachträglich auf Grund des mit dem SGB VI ab dem 01.01.1992 eingeführten Antragserfordernisses (BSG, Urteil vom 08.01.2005, B 13 RJ 41/04 R BSGE 95, 300). Ein Stammrecht der Verstorbenen auf - antragsfreies - Altersruhegeld bereits unter Geltung der RVO beziehungsweise des AVG ist aber nicht bereits spätestens bis zum 31.12.1991 entstanden, so dass ein solches auch nicht mit dem Inkrafttreten des ZRBG zum 01.07.1997 zahlbar gemacht werden kann; vielmehr richtet sich der Anspruch der Verstorbenen auf Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach den Vorschriften des SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG und unterliegt daher auch dem Antragserfordernis des § 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI (vgl. zu allem folgenden die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 02.08.2013 (alle in juris): L 14 R 294/13 (dazu B 13 R 30/13 R (erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)), L 14 R 431/13 (dazu B 13 R 32/13 R (erledigt auf sonstige Weise)) und L 14 R 633/13 (dazu B 13 R 29/13 R, als unzulässig verworfen durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.03.2014)), sowie die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 25.10.2013 (alle in juris): L 14 R 250/13 (dazu B 13 R 3/14 R (erledigt durch Anerkenntnis)), L 14 R 1116/12 (dazu B 5 R 2/14 R (erledigt durch Anerkenntnis)), L 14 R 314/13 (dazu B 13 R 7/14 R, als unzulässig verworfen durch Beschluss des BSG vom 04.09.2014)), L 14 R 317/13 (dazu B 5 R 4/14 R, erledigt auf sonstige Weise)), L 14 R 188/13 (dazu B 5 R 6/14 R, erledigt auf sonstige Weise)), L 14 R 295/13 (dazu B 13 R 5/14 R, erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)) und L 14 R 999/12 (dazu B 13 R 1/14 R, erledigt durch Anerkenntnis)). Denn zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 erfüllte die Verstorbene nicht die allgemeine Wartezeit (Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten). Dies ist aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG.

Gemäß § 1249 Satz 1 RVO wurden auf die Wartezeit für das Altersruhegeld die ab dem 01.01.1924 zurückgelegten Versicherungszeiten angerechnet; anrechnungsfähig waren dabei gemäß § 1250 Absatz 1 RVO Zeiten, für die nach Bundesrecht oder früheren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet galten (Beitragszeiten), Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) und Zeiten der Kindererziehung vor dem 01.01.1986 nach § 1251 a RVO, wobei gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO die in § 1251 Absatz 1 RVO aufgeführten Zeiten als Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeiten angerechnet wurden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hatte und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte; insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Entsprechende Regelungen sah auch das AVG vor. Im Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 hatte die Verstorbene solche auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten zur deutschen Rentenversicherung nicht zurückgelegt. Nach ihrem Begehren und ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 09.01.2013 konnten hier Beitragszeiten nach § 1 ZRBG vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1944 sowie Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI vom 30.08. bis zum 31.10.1941 sowie vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 berücksichtigt werden. Bei diesen Zeiten handelt es sich aber nicht um auf die allgemeine Wartezeit nach §§ 1250, 1251, 1251 a RVO bzw. den entsprechenden Regelungen des AVG anrechnungsfähige Zeiten zur deutschen Rentenversicherung. Zwar konnten auch Beschäftigungszeiten in einem Ghetto bereits vor dem rückwirkenden Inkrafttreten des ZRBG zum 01.01.1997 Beitragszeiten sein. Dies traf insbesondere für das Ghetto Lodz zu, weil dort ab Inkrafttreten der Ostgebiete-Verordnung vom 22.12.1941 zum 01.01.1942 das Recht der RVO galt. Solche Zeiten hat die Verstorbene aufgrund ihres individuellen Verfolgungsschicksals jedoch nicht zurückgelegt, sondern Beschäftigungszeiten im Ghetto Rybnitsa im damaligen Transnistrien. Zwar ist die Berücksichtigung einer ausgeübten Beschäftigung in einem Gebiet, in dem während des zweiten Weltkrieges die RVO nicht galt, als gleichgestellte Beitrags-/Beschäftigungszeit nach §§ 15, 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) möglich, wodurch zugleich eine Anrechnung von Ersatzzeiten möglich würde. Eine Berücksichtigung der von der Verstorbenen im Ghetto Rybnitsa ausgeübten Beschäftigung nach §§ 15, 16 FRG kommt aber nicht in Betracht. Hierfür wäre ihre Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis erforderlich. Dafür bestehen hier aber keinerlei Anhaltspunkte. § 15 FRG sieht vor, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen; nach Maßgabe des § 16 FRG gilt Entsprechendes für Beschäftigungszeiten in Vertreibungsgebieten. Da die Verstorbene, soweit ersichtlich, nicht zu dem gemäß §§ 1, 17 a FRG begünstigten Personenkreis gehört (insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie Vertriebene im Sinne von § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist), könnte ihr insoweit noch die Regelung des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (WGSVG) zugutekommen, nach der bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes vertriebene Verfolgte gleichstehen, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Da § 20 Absatz 1 Satz 2 WGSVG auf § 19 Absatz 2 Buchstabe a Halbsatz 2 WGSVG verweist, genügt es, soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt, dass Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört haben. Eine solche Zugehörigkeit der Verstorbenen ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch - aufgrund der Beitragsfiktion des § 2 Absatz 1 ZRBG - zu berücksichtigende Beitragszeiten der Verstorbenen vom 01.11.1941 bis zum 18.03.1941 könnten nicht für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderlichen allgemeinen Wartezeit herangezogen werden. Diese wären nämlich erst mit Inkrafttreten des ZRBG rückwirkend zum 01.07.1997 entstanden und bestanden damit nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres der Verstorbenen am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991. Nach § 2 Absatz 1 ZRBG gelten für die Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto Beiträge als gezahlt, und zwar für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebietes sowie für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet (Ghetto-Beitragszeiten). Dabei ist die rechtliche Wirkung von fiktiven Beiträgen nach dem ZRBG dieselbe wie die der tatsächlich zur deutschen Rentenversicherung entrichteten und damit vergleichbar mit den im Rahmen des FRG gleichgestellten Beiträgen (BSG, Urteil vom 19.05.2009, B 5 R 14/08 R, BSGE 103, 161). Bei den Personen, die wie die Verstorbene aufgrund gesetzlicher Fiktion in die Geltung der Reichsversicherungsgesetze einbezogen würde, handelt es sich um "tatsächlich" (wenn auch nachträglich) Versicherte im Sinne der Rentenversicherung. Sie sind in Bezug auf die nach dem ZRBG anerkannten Beitragszeiten nicht anders als diejenigen zu behandeln, für deren Beschäftigung die Reichsversicherungsgesetze galten, während sie sich innerhalb von deren territorialem Geltungsbereich aufgehalten haben (BSG, Urteil vom 19.05.2009, a.a.O.). Trotz der durch die Beitragsfiktion nach § 2 Absatz 1 ZRBG dann entstehenden nachträglichen Versicherteneigenschaft reicht die Fiktion dieser Vorschrift nicht so weit, dass hierdurch die fiktive Beitragszeit bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahr 1989 als zurückgelegt und damit die allgemeine Wartezeit zusammen mit den Verfolgungsersatzzeiten zu diesem Zeitpunkt als erfüllt gilt. Hiergegen spricht die Systematik der eine Fiktionswirkung entfaltenden Regelungen in §§ 2 und 3 ZRBG, der Wortlaut der Vorschrift des § 3 Absatz 2 ZRBG sowie die Gesetzesbegründung und der darin zum Ausdruck kommende mutmaßliche Wille des Gesetzgebers (vgl. Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 23.04.2013, S 6 R 353/11 in juris, dort Rdnr. 26 bis 37, nachgehend B 5 R 14713 R (erledigt durch Rücknahme) und vom 24.04.2013, S 45 R 675/11 in juris, dort Rdnr. 26 bis 29, nachgehend B 13 R 10/13 R (erledigt durch Erledigungserklärung der Parteien)). Allein durch die von der Verstorbenen begehrten Ersatzzeiten vom 30.08. bis zum 31.10.1941 und vom 19.03.1944 bis zum 31.12.1949 konnte diese auch nicht bereits zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 die für die Erfüllung der für einen Anspruch auf Altersruhegeld nach §§ 1248 Absatz 5 RVO, 25 Absatz 5 AVG erforderliche allgemeine Wartezeit erfüllen. Zeiten ohne Beitragsleistung nach § 1251 RVO (Ersatzzeiten) konnten gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO für die Erfüllung der Wartezeiten nur angerechnet werden, wenn eine Versicherung vorher bestanden hatte und während der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hatte. Insofern musste zumindest ein Beitragsmonat vorhanden sein, um mit Ersatzzeiten die allgemeine Wartezeit zu erfüllen. Da, wie aufgezeigt, Beitragszeiten der Verstorbenen zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 65. Lebensjahres am 01.07.1989 beziehungsweise spätestens bis zum 31.12.1991 nicht bestanden, können auch die begehrten Ersatzzeiten gemäß § 1251 Absatz 2 Satz 1 RVO nicht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit angerechnet werden.

II.)

Für den - zur Realisierung des Anspruchs auf Regelaltersrente auf der Grundlage des § 35 SGB VI und nach Maßgabe des ZRBG - erforderlichen Antrag kann der vom Bevollmächtigten für die Verstorbene gestellte Antrag vom 23.10.2002 (Eingang bei der Beklagten im November 2002) keine Berücksichtigung finden, da er zurückgenommen worden ist. Dieser Antrag hat das Leistungsverfahren zwar zunächst gemäß §§ 19 Satz 1 SGB IV und 115 Absatz 1 Satz 1 SGB VI in Gang gesetzt. Diesen Antrag (vom 23.10.2002) hat der Bevollmächtigte aber mit Schreiben vom 01.04.2004 (Eingang bei der Beklagten am 02.04.2004) ausdrücklich und unmissverständlich zurückgenommen (vgl. zur Wirksamkeit der Rücknahme von Anträgen vor Bescheiderlass etwa BSG, Urteil vom 09.08.1995, 13 RJ 43/94, BSGE 76, 218 ff. (Rdn. 23 m.w.N).; vgl. auch Kühn in Kreikebohm, SGB VI, Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 115 Rdn. 19 f.).

III.)

Auch der von der Verstorbenen selbst mit Formvordruck vom 31.10.2002 gestellte und im Dezember 2002 bei der Beklagten eingegangene Rentenantrag kann keine Berücksichtigung finden, weil auch er zurückgenommen worden ist. Trotz des Wortlauts der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 ("Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück") dürfte schon diese Rücknahmeerklärung allein auch den von der Verstorbenen gestellten Rentenantrag vom 31.10.2002 mit erfasst haben (dazu 1.). Jedenfalls aber ist von einer Rücknahme des von der Verstorbenen gestellten Rentenantrags vom 31.10.2002 durch das Rücknahmeschreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 auszugehen (dazu 2.).

1.)

Trotz des Wortlauts der Rücknahmeerklärung vom 01.04.2004 ("Meinen Antrag vom 23.10.2002 nehme ich zurück") dürfte schon diese Rücknahmeerklärung allein auch den von der Verstorbenen selbst gestellten Rentenantrag vom 31.10.2002 mit erfasst haben. Denn beiden Anträgen - dem des Bevollmächtigten vom 23.10.2002 und dem der Verstorbenen vom 31.10.2002 - lag ein identischer Gegenstand zugrunde, der sich nicht aufspalten lässt (vgl. hierzu die Urteile des erkennenden Senats des LSG NRW vom 25.10.2013, a.a.O., etwa L 14 R 250/13, dort Rdn. 35 ff.: Eine Rücknahmeerklärung erfasst auch den israelischen Rentenantrag, soweit dieser sich auf die Gewährung einer deutschen Altersrente bezog, weil insoweit ein identischer Streitgegenstand vorliegt), so dass die Rücknahme vom 01.04.2002 beide Anträge erfasste. Hiervon gehen jedenfalls die Beklagte - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 24.04.2012 - und auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil aus, das sich für seine diesbezüglichen Ausführungen auf die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013 (u. a. L 14 R 250/13) und auf das Urteil des 3. Senats des LSG NRW vom 26.10.2011 (L 3 R 489/11) bezogen hat. Einwände gegen diese rechtliche Würdigung hat der Bevollmächtige nicht vorgebracht.

2.)

Selbst wenn hieran aber - infolge des Wortlauts der Rücknahmeerklärung vom 01.04.2002 - Zweifel bestehen würden, ist jedenfalls der von der Verstorbenen gestellte Rentenantrag vom 31.10.2002 durch das Rücknahmeschreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 zurückgenommen worden.

Mit dem Schreiben vom 16.03.2004 liegt die Anweisung von Frau H vor: "Die Akte schliessen". Da Frau H von Anfang an von der Verstorbenen in Israel bevollmächtigt war, hat sie mit der Anweisung: "Die Akte schliessen" die Anweisung zur Beendigung des Verfahrens durch Rücknahme des Antrags auch der Verstorbenen vom 31.10.2002 gegeben. Die Erklärung: "Die Akte schliessen" ist im Rahmen einer verständigen Würdigung gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als Rücknahme des Antrags zu verstehen; bereits ohne die Einbeziehung zusätzlicher Gesichtspunkte kommt im Deutschen der Begrifflichkeit des (Ab)Schließens eines Vorgangs, eines Kapitels etc. (der Begriff des "Schließens der Akte" ist hier eher unüblich) eine endgültige Bedeutung zu; in der englischen Sprache ist die wörtliche Übersetzung "to close a file"- insbesondere in Medienberichten zu rechtlichen Fragestellungen - deutlich gebräuchlicher und wird in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Verfahrens gebraucht (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013 (z.B.: L 14 R 250/13, dort Rdn. 32 und 33)). Hinzu kommt, dass die israelische Bevollmächtigte im Schreiben vom 16.03.2004 hingegen die Option "Laut Brief des Herrn K" nicht gewählt hatte, obwohl in dessen Brief vom 17.03.2003 erklärt worden war, dass von Seiten der Beklagten Einverständnis damit bestehe, die Rumänien und Transnistrien betreffenden Ghetto-Anträge nach dem ZRBG zum Ruhen zu bringen; auch hierdurch wird deutlich, dass die Rücknahme - und nicht etwa ein bloßes Ruhen des Verfahrens - gewollt war. Ausschlaggebend ist aber schließlich auch noch, dass der Bevollmächtige in dem Schreiben vom 16.03.2004 die israelische Bevollmächtige Frau H ausdrücklich gefragt hatte,- nachdem diese mitgeteilt hatte, dass es keine Zusammenarbeit mit der Mandantin gebe und die Akte geschlossen werden könne,- ob der Antrag zurückgenommen werden soll, und dass Frau H an diese Frage handschriftlich ein "Ja" gesetzt hat. Diese handschriftliche Antwort von Frau H im Schreiben vom 16.03.2004 entfaltete im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Bevollmächtigten vom 01.04.2002 bei der Beklagten am 02.04.2002 ihre - auch den Antrag der Verstorbenen vom 31.10.2002 zurücknehmende - Wirkung, weil das Schreiben des Bevollmächtigten vom 01.04.2002 unzweifelhaft auf der zuvor geführten Korrespondenz mit Frau H vom 16.03.2004 beruhte und diese damit einschloss.

IV.)

Von dieser Rücknahme wäre auch ein etwaiger von der Verstorbenen in Israel gestellter Antrag erfasst. Der Klagevortrag des Bevollmächtigten, das Antragsrücknahmeschreiben vom 01.04.2004 könne nicht die Rücknahme eines in Israel bei dem israelischen Rentenversicherungsträger gestellten Rentenantrages erfassen, da die Rücknahme eines fingierten Antrags nicht möglich sei, führt hier nicht weiter.

Sollte dieses Vorbringen so zu verstehen sein, dass die Verstorbene in Israel einen Antrag auf Gewährung einer israelischen Rente gestellt habe, wäre dieses Vorbringen nach Aktenlage schon nicht nachvollziehbar, weil danach nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Verstorbene nicht nur in Deutschland einen Antrag auf Gewährung einer deutschen Rente, sondern auch in Israel einen Antrag auf Gewährung einer israelischen Rente gestellt hat. Die Verstorbene hat - so weist es der vom israelischen nationalen Versicherungsinstitut übersandte israelische Versicherungsverlauf aus - in Israel keine Beiträge zu einem Versicherungsträger gezahlt. Insoweit hat die israelische Nationalversicherungsanstalt mit Auskünften vom 15.01.2015 und 22.02.2015 mitgeteilt, dass die Verstorbene erst nach dem gesetzlichen Versicherungsalter in Israel eingewandert ist, dort deswegen keine Beitragszeiten zurückgelegt und auch keinen Anspruch auf eine Leistung gemäß dem israelischen Sozialversicherungsgesetz hat.

Wäre ungeachtet dessen dennoch davon auszugehen, dass die Verstorbene in Israel einen Rentenantrag auf israelische Rente gestellt haben sollte, gälte dieser zwar nach Abkommensrecht gleichzeitig als Antrag auf deutsche Rente aus der deutschen Rentenversicherung, selbst wenn die Verstorbene in diesem Antrag das Bestehen von deutschen Versicherungszeiten nicht kenntlich gemacht haben sollte (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats des LSG NRW vom 12.02.2010, L 14 R 3/08 (bestätigt durch Urteil des BSG vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R), dort Rdn. 19: Ein in Israel gestellter Antrag auf Altersrente ist nach Art. 27 Absatz 2 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Israel auch für die deutsche Altersrente zu berücksichtigen; der israelische Antrag gilt, sowohl formell als auch materiell, zugleich als Antrag auf "entsprechende Leistungen" nach deutschem Recht; für die Wirksamkeit eines beim israelischen Versicherungsträger gestellten Antrags kommt es in der deutschen Rentenversicherung weder auf dessen Übersendung noch auf Kenntniserlangung durch den deutschen Rentenversicherungsträger an). Ein solcher Antrag wäre aber von der Rücknahmeerklärung des Bevollmächtigten vom 01.04.2004 in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 mit erfasst worden, weil beiden Anträgen ein identischer Gegenstand zugrunde liegt, der sich nicht aufspalten lässt (BSG, Urteil vom 07.02.2012, B 13 R 40/11 R, in juris (dort Rdn. 34) und BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 20/10 R).

Entsprechendes gälte auch, wenn man das Vorbringen des Bevollmächtigten so verstünde, dass der vom Bevollmächtigen bzw. der Verstorbenen in Deutschland gestellte Antrag gleichzeitig gemäß Artikel 27 des Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommens (DISVA) als in Israel gestellter Antrag auf deutsche Rente anzusehen sei und die Verstorbene bzw. ihr Bevollmächtigter lediglich den ausdrücklichen Antrag hier, nicht aber den - fingierten - Antrag in Israel zurückgenommen hätten. Auch dies würde eine unzulässige Aufspaltung einer einheitlichen Sache bedeuten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 25.10.2013, a.a.O., alle in juris, etwa L 14 R 250/13 (dort Rdn. 39)). Darüber hinaus würde eine derartige Auslegung den Sinn der Antragsfiktion des Artikel 27 DISVA verkennen, der darin besteht, die Antragstellung zu vereinfachen, nicht hingegen darin, zwei gleichartige Anträge nebeneinander und mit gegebenenfalls unterschiedlichem Schicksal zu konstruieren.

V.)

Der vom Bevollmächtigten für den Kläger mit Schreiben vom 04.05.2010 gestellte Antrag nach § 44 SGB X kann keine Wirkung entfalten.

Soweit nämlich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 04.05.2010 einen "Antrag auf Überprüfung des Ablehnungsbescheides nach § 44 SGB X" gestellt hat, konnte dieser Antrag mangels Vorliegens eines überprüfbaren (Vor-)Bescheides keine Wirkung entfalten.

VI.)

Auch bei einer - von der Beklagten vorgenommenen - Umdeutung des nach § 44 SGB X gestellten Antrags vom 04.05.2010 in einen Erstantrag ließ sich ein auf Rentenleistung für die Verstorbene gerichtetes Verfahren nicht (mehr) wirksam in Gang setzen. Denn ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach seiner verstorbenen Mutter für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 war zu diesem Zeitpunkt nach § 59 SGB I bereits erloschen.

Das Sozialgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach seiner verstorbenen Mutter für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 nach § 59 Satz 2 SBG I zum Zeitpunkt ihres Todes bereits erloschen war, weil danach Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist, und ein Anspruch auf eine Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung (unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG) im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig war, nachdem die gestellten Anträge - der des Bevollmächtigten vom 23.10.2002 und der der Verstorbenen vom 31.10.2002 - zum Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers bereits zurückgenommen waren.

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an.

§ 59 Satz 2 SGB I macht die materielle Rechtsfolge des Anspruchsübergangs von zwei alternativ im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erreichten Verfahrenslagen - Leistungsfeststellung oder anhängiges Verwaltungsverfahren - abhängig. Nur bei verfahrensmäßig schon so "gefestigten" Ansprüchen hält der Gesetzgeber "aus rechtssystematischen und verwaltungspraktischen Gründen" (BT-Drucks 7/868 S. 33) den Übergang von Geldleistungen auf Rechtsnachfolger für angebracht. Die beiden in § 59 Satz 2 SGB I normierten Verfahrenslagen aber waren im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers nicht erreicht. Denn weder war nach der ersten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I ein Anspruch auf Geldleistungen zum Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers bereits festgestellt. Festgestellt ist ein Anspruch nur, wenn er zumindest dem Grunde nach durch Verwaltungsakt (§§ 31 ff. SGB X) oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (§§ 53 ff. SGB X)) bestätigt worden ist. Ein Anspruch der Verstorbenen auf Regelaltersrente war bis zum Zeitpunkt ihres Todes im November 2006 nicht durch Verwaltungsakt festgestellt. Noch war nach der zweiten Alternative des § 59 Satz 2 SGB I zum Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers ein Verwaltungsverfahren (über Regelaltersrente) anhängig. Bei antragsabhängigen Leistungen - wie hier - ist das Verwaltungsverfahren anhängig, wenn der entsprechende Antrag beim Leistungsträger eingegangen und noch anhängig ist. Im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers im November 2006 war kein Verwaltungsverfahren mehr anhängig. Wie oben ausgeführt, waren der Antrag des Bevollmächtigen vom 23.10.2002 als auch der Antrag der Verstorbenen vom 31.10.2002 sowie ein etwaig in Israel gestellter Antrag der Verstorbenen bereits durch das Rücknahmeschreiben vom 01.04.2004 bzw. durch dieses Schreiben in Verbindung mit der diesem Schreiben vorausgegangenen Korrespondenz des Bevollmächtigen mit der israelischen Bevollmächtigten H vom 16.03.2004 zurückgenommen worden.

VII.)

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtswirkung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG.

Nach 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG gilt ein Antrag auf Rente als am 18.06.1997 gestellt. Die Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 ZRBG bewirkt aber noch nicht einmal eine Rückbeziehung des (verwaltungs-)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.06.1997 (BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R in SozR 4 2600 § 197 Nr. 3). Ungeachtet dessen wäre aber selbst bei gegebener Rückbeziehung auf den 18.06.1997 damit allenfalls ein früherer Beginn des durch die beiden Rentenanträge von 2002 in Gang gebrachten Verwaltungsverfahrens denkbar. Es bliebe aber auch dann dabei, dass sich diese - möglicherweise früher begonnene - Verwaltungsverfahren durch die Rücknahmeerklärung vom 01.04.2002 erledigt haben und daher im Zeitpunkt des Todes der Mutter des Klägers im Jahr 2006 nicht mehr anhängig waren.

VIII.)

Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch herleiten. Der Kläger kann insofern nicht verlangen, über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so gestellt zu werden, als wäre im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter im Jahr 2006 noch im Sinne des § 59 Satz 2 SGB I ein Verwaltungsverfahren über den Rentenanspruch seiner Mutter anhängig gewesen mit der Folge, dass der in einen Erstantrag umgedeutete Antrag vom 04.05.2010 ein auf Rentenleistung für die Verstorbene gerichtetes Verfahren wirksam in Gang setzen konnte, weil ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Regelaltersrente nach seiner verstorbenen Mutter für die Zeit vom 01.07.1997 bis zum 30.11.2006 im Zeitpunkt des Todes der Mutter wegen des noch anhängigen Verwaltungsverfahrens nicht bereits nach § 59 SGB I erloschen war.

Es ist schon fraglich, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I beachtlich sein kann (dazu 1.). Der Senat kann dies aber dahinstehen lassen. Denn hier liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vor (dazu 2.).

1.)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist hinsichtlich der Frage, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I beachtlich sein kann, nicht ganz einheitlich. Grundsätzlich kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auf die tatsächliche Anhängigkeit des Verwaltungsverfahrens an, nicht darauf, ob das Verfahren bei konkreter Sachbehandlung hätte anhängig sein müssen; eine Fiktion eines tatsächlich nicht anhängigen Verwaltungsverfahren im Wege der Korrektur durch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ist insofern nicht zulässig (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, BSGE 57, 215 ff.; vgl. auch Urteile des LSG NRW vom 13.12.2000, L 17 U 231/97 in juris, dort Rdn. 67, und vom 03.12.2008, L 17 U 46/08 in juris, dort Rdn. 30 f.). Denn § 59 Satz 2 SGB I stellt nicht darauf ab, welche Verfahrenslage im Zeitpunkt des Todes hätte bestehen können oder müssen; maßgebend ist nur die in diesem Zeitpunkt tatsächlich bestandene Verfahrenslage; der Gesetzgeber hat dabei einen Anspruchsübergang für den Fall, dass Verfahrensmaßnahmen - und sei es aufgrund eines fehlerhaften Verwaltungshandelns - unterblieben waren, nicht vorgesehen; Anhaltspunkte dafür, dass das Gesetz eine Lücke enthält, wenn der Versicherungsträger für das Unterbleiben (allein oder mit-) verantwortlich ist, sind nicht erkennbar; die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit lassen sich jedenfalls nicht dafür ins Feld führen; sie können im Rahmen des § 59 Satz 2 SGB I schon deshalb nicht maßgebend sein, weil der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift notwendigerweise begründete Ansprüche abschneidet, da unbegründete Ansprüche ohnehin nicht übergehen können (BSG, Urteil vom 25.10.1984, 11 RA 18/84, a.a.O.). Auch wird vertreten, dass das Erlöschen eines Anspruchs auf Geldleistungen nach § 59 Satz 2 SGB I auch bei einer Verletzung der in § 115 Absatz 6 SGB VI normierten Hinweispflicht und eines sich hieraus ergebenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht wegen dieses Herstellungsanspruchs ausgeschlossen ist (Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.03.2013, L 9 R 4622/11 (Revision bei im Urteil zugelassener Revision nicht eingelegt)). Jedoch kann in Einzelfällen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dazu führen, dass ein (Sonder-)Rechtsnachfolger so zu behandeln ist, als ob ein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen wäre. Dies hat das Bundessozialgericht für möglich gehalten für den Fall, dass ein hierzu berufener Arzt keine Berufskrankheitenanzeige erstellt hat, obwohl er sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen (BSG, Urteil vom 08.10.1998, B 8 KN 1/97 U R; vgl. auch das Urteil des Sächsischen LSG vom 26.04.2007, L 2 U 114/05 bei identischer Fallkonstellation ). Hieran anschließend wird vereinzelt auch in der Literatur vertreten, dass Entsprechendes gelten dürfte, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten einen erforderlichen Antrag wegen einer Fehlberatung des Leistungsträgers nicht gestellt hat (Wagner in: Schlegel / Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 59 SGB I, Rdn. 17). Allerdings ist zu bedenken, dass die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundessozialgerichts für den Fall einer Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 56 SGB I ergangen ist, so dass nicht geklärt ist, ob anderes anzunehmen ist, wenn eine ausschließlich vermögens- und erbrechtlich zu beurteilende Rechtsnachfolge (vgl. § 58 SGB I) - wie hier - besteht.

2.)

Der Senat kann hier aber die Klärung der Frage, ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch im Rahmen des § 59 SGB I beachtlich sein kann, dahingestellt lassen. Denn hier liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in der Sache nicht vor. Hierfür fehlt es sowohl an einer Pflichtverletzung der Beklagten (dazu a.)) als auch an der Kausalität zwischen angeblicher Pflichtverletzung und etwaiger nachteiliger Folgen für die Rechtsposition der Verstorbenen bzw. des Klägers als ihrem Rechtsnachfolger (dazu b.)).

a.)

Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Versicherungsträger entweder seine Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über ihre sozialen Rechte durch unrichtige oder missverständliche Allgemeininformationen (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15) oder die ihm aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses dem Versicherten gegenüber obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung, zur Auskunft und zu Hinweisen nach §§ 14 und 15 sowie 115 Absatz 6 SGB VI nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des BSG vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O.m.w.N. und vom 25.01.1996, 7 RAr 60/94, SozR 3-3200 § 86a Nr. 2); Voraussetzung ist weiter, dass die verletzte Pflicht dem Sozialleistungsträger gerade gegenüber dem Versicherten oblag, diesem also ein entsprechendes subjektives Recht einräumt, dass die objektiv rechtswidrige Pflichtverletzung zumindest gleichwertig (neben anderen Bedingungen) einen Nachteil des Versicherten bewirkt hat und dass die verletzte Pflicht darauf gerichtet war, den Betroffenen gerade vor den eingetretenen Nachteilen zu bewahren (Schutzzweckzusammenhang); schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können, d.h. die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen (BSG, Urteile vom 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R, SozR 4 4300 § 125 Nr. 5, Rdn. 35; vom 05.03.2014, B 12 R 1/12 R, SozR 4 2400 § 26 Nr. 3, Rdn. 24; vom 19.12.2013, B 2 U 14/12 R, Sozr 4 2700 § 140 Nr. 1, Rdn. 23 und vom 19.12.2013, B 2 U 17/12 R, SozR 4 2700 § 73 Nr. 1, Rdn. 37).

Hier liegt aber bereits eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht vor.

Die Beklagte hat weder im Rahmen ihrer Verpflichtung nach § 13 SGB I zur Aufklärung der Bevölkerung über deren sozialen Rechte diese unrichtig oder missverständlich informiert (dazu aa.) noch hat sie ihr aufgrund eines Gesetzes oder konkreten Sozialrechtsverhältnisses der Verstorbenen gegenüber obliegende und dieser ein entsprechendes subjektives Recht einräumende Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Beratung und Auskunft nach §§ 14 und 15 SGB VI, verletzt (dazu bb.). Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen (dazu cc.).

aa.)

Auf eine Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I kann der Kläger seinen Herstellungsanspruch nicht stützen. Nach § 13 SGB I sind die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen im SGB genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB aufzuklären. Unter "Aufklärung" ist dabei die allgemeine und abstrakte Unterrichtung der Bevölkerung, insbesondere aller von den sozialen Rechten und Pflichten möglicherweise Betroffenen, die im einzelnen in der Regel nicht bekannt sind, zu verstehen, z.B. in Merkblättern und Broschüren. Die Aufklärungspflicht begründet regelmäßig kein subjektives Recht des Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger; aus ihrer Verletzung erwächst dem Betroffenen daher grundsätzlich kein Herstellungsanspruch (BSG, Urteil vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90); etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Versicherungsträger eine unrichtige oder missverständliche Allgemeininformation z.B. in Merkblättern oder Broschüren verbreitet hat und ein Versicherter dadurch etwa von der (rechtzeitigen) Ausübung eines Gestaltungsrechts abgehalten worden ist (BSG, Urteile vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, SozR 3 1200 § 14 Nr. 12 und vom 23.05.1996, 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Art. 2 § 6 Nr. 15). Dabei kann auch eine unrichtige Information durch ausländische Stellen dem deutschen Rentenversicherungsträger, zumindest im Sinne einer wesentlichen Mitursache, zuzurechnen sein, wenn dieser die ausländischen Verbindungsstellen seinerseits unzutreffend, etwa über bestehende Antragsfristen, informiert hat (BSG, Urteile vom 21.06.1990, a.a.O. und vom 23.05.1996, a.a.O.; anders aber BSG, Urteil vom 22.02.1989, 5 RJ 42/88, SozR 6961 § 7 Nr. 2, Rdn. 24). Dass die Beklagte vorliegend eine solche unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel im Hinblick auf das ZRBG, etwa konkret zu Transnistrien, erteilt oder den israelischen Versicherungsträger entsprechend unrichtig informiert hätte, wäre allerdings vom Kläger darzulegen und nachzuweisen. Eine solche Darlegung stellt der Vortrag des Bevollmächtigten, dass verschiedene Personengruppen bis 2009 durch die Beklagte durch deren aus heutiger Sicht zu engen Gesetzesauslegung von einer Antragstellung abgehalten worden seien, hätten abgehalten werden können oder veranlasst worden seien, eine ungünstige Erklärung abzugeben und damit von der Anwendung des ZRBG ausgeschlossen worden seien, u.a. solche Personen, die Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien verrichtet hätten, nicht dar. Damit legt er nämlich weder dar, dass eine unrichtige oder missverständliche (Allgemein-)Information der Bevölkerung in Israel durch die Beklagte - etwa durch Merkblätter oder Broschüren - erfolgt ist, noch, dass die Verstorbene eine solche unrichtige Information der Beklagten (gegebenenfalls übermittelt durch den israelischen Versicherungsträger) konkret erhalten und ihr Agieren (kausal) danach ausgerichtet hat. Die Darlegung des Bevollmächtigten bezieht sich vielmehr offenbar auf die bis 2009 unklare Rechtslage hinsichtlich Transnistriens: Eine abschließende höchstrichterliche Klärung ließ hier zunächst auf sich warten. Drei Entscheidungen des BSG, nämlich die vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), die vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und die vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215) beschäftigten sich schwerpunktmäßig mit der Frage, welche Ermittlungen erforderlich seien, um festzustellen, ob Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet i.S.d. ZRBG war. Letztlich brachten erst die Entscheidungen des BSG vom 02./03.06.2009 eine Kehrtwende (Urteile vom 02.06.2009, B 13 R 81/08 R, BSGE 103, 190; B 13 R 139/08 R, BSGE 103, 201; B 13 R 85/08 R in juris, und Urteile vom 03.06.2009, B 5 R 26/08 R, BSGE 103, 220, B 5 R 66/08 R in juris). Denn in der Praxis gelöst ist seitdem auch die Frage, die - wie beschrieben - im Mittelpunkt von immerhin drei vorangegangenen Urteilen des BSG gestanden hatte: War Transnistrien ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet? Die Rentenversicherungsträger sehen diese Voraussetzung seitdem ohne weitere Prüfung als erfüllt an. Auch wenn der Beklagten insofern (allenfalls) vorzuhalten sein könnte, dass sie bis 2009 in beschiedenen (Parallel-)Fällen in Übereinstimmung mit der damaligen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine unklare (und aufzuklärende) Rechtslage hinsichtlich Transnistriens annahm, ist dies wegen der Beschränkung auf die beschiedenen Fälle und deren bloße Wirkung inter partes keine Allgemeininformation im Sinne von § 13 SGB I. Auch dass die nur inter partes wirkenden und bis 2009 erfolgten negativen Bescheidungen zu Ghettos in Transnistrien aus Sicht der seit 2009 bestehenden Praxis der Beklagten seitdem nicht mehr haltbar erscheinen, ändert nichts daran, dass sie bei ihrem Erlass in Einklang mit der bis 2009 geltenden Praxis standen und keine Allgemeininformation darstellen.

bb.)

Durch die vom Bevollmächtigten gerügte restriktive Auslegung des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens hat diese der Verstorbenen gegenüber auch keine Pflichten zur individuellen Beratung nach § 14 SGB I oder zur individuellen Auskunft nach § 15 SGB I verletzt, durch die die Verstorbene zu einer Antragsrücknahme verleitet worden wäre. In der - bis 2009 erfolgten - restriktiven Auslegungspraxis des ZRBG durch die Beklagte hinsichtlich Transnistriens liegt keine Pflichtverletzung, weil sich die Beklagte hierbei auf die bis dahin bestehende unklare Rechtslage zu Transnistrien, auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, stützen konnte; zudem hat die Beklagte hierdurch nicht der Verstorbenen gegenüber gehandelt, weil sich die Verwaltungspraxis nur auf beschiedene (Parallel-)Fälle anderer Antragsteller mit dieser Fallgestaltung bezogen hat und daher nur zwischen diesen - inter partes - Wirkung entfaltet. Zudem wäre auch kein kausaler Nachteil zu einer unterstellten Pflichtverletzung zu erkennen, weil andere Antragsteller, die ebenfalls Beitragszeiten nach dem ZRBG aufgrund von Tätigkeiten in einem Ghetto in Transnistrien geltend gemacht haben, auch in der Zeit bis 2009 nicht davon abgehalten worden sind, ihren Rentenantrag zu stellen, diesen auch nicht zurückgenommen haben und auch nicht davon abgehalten worden sind, dessen Ablehnung gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Rücknahme der Rentenanträge durch den Bevollmächtigten der Verletzung einer Pflicht aus einem konkreten Sozialrechtsverhältnis geschuldet ist. Voraussetzung für das Entstehen einer Beratungspflicht nach § 14 SGB I ist ein Beratungsbegehren oder zumindest ein konkreter Anlass zur Beratung (BSG, Urteile vom 21.03.1990, / Rar 36/88, BSGE 66, 258; vom 16.12.1993, 13 RJ 19/92, a.a.O. und vom 16.06.1994, 13 RJ 25/93, SozR 3-1200 § 14 Nr. 15); für eine Auskunftspflicht im Sinne des § 15 SGB I ist es ebenfalls erforderlich, dass ein entsprechender Informationsbedarf der Versicherten für den zuständigen Versicherungsträger oder eine andere auskunftspflichtige Stelle offen zu Tage tritt (BSG, Urteil vom 28.09.1976m 3 RK 7/76, BSGE 42, 224). Daran mangelt es hier schon dadurch, dass die Verstorbene weder ein Beratungsbegehren an die Beklagte gerichtet hat noch für die Beklagte ein Informationsbedarf der Verstorbenen offen zu Tage getreten ist. Die Verstorbene könnte sich schließlich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund eines etwaigen der Beklagten zuzurechnenden Beratungsfehlers des israelischen Sozialversicherungsträgers berufen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verschulden eines ausländischen Versicherungsträgers die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches erfüllen würde (verneinend BSG, Urteil vom 22.02.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90, und vom 23.05.1996, B 13 RJ 17/95, SozR 3 5750 Artikel 2 § 6 Nr. 15, wenn der deutsche Rentenversicherungsträger die ausländische Verbindungsstelle unzutreffend informiert hat und diese dann ihrerseits den Versicherten unrichtig informiert). Ein etwaiger Beratungsfehler des israelischen Sozialversicherungsträgers kommt vorliegend schon dadurch nicht in Betracht, dass die Verstorbene dort - nach Aktenlage - keinen Altersrentenantrag gestellt hat und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ansonsten aus einem anderen Anlass heraus eine Beratung durch den israelischen Versicherungsträger erhalten hat, in deren Rahmen dieser sie unzutreffend informiert haben könnte.

cc.)

Zu einem anderen Ergebnis kann der Senat auch nicht unter Würdigung der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des 9., 12. und 13. Senats des BSG gelangen, die er seinem Vortrag zugrunde gelegt hat, dass die Beklagte bei einer aus heutiger Sicht falschen Rechtsauslegung das Risiko dafür trage, dass Anspruchsteller durch eine objektiv falsche Auslegung oder Anwendung des Gesetzes seitens der Beklagten veranlasst worden seien, eine für sie ungünstige Erklärung abzugeben bzw. dass die Behörde durch eigene Ermittlungsfehler die Ursache dafür gesetzt habe, dass ein Beratungsbedürfnis nicht erkannt worden sei, letztlich, dass das fehlerhafte Handeln der Beklagten bis zum Jahr 2009 in Form einer falschen Auslegung oder Anwendung des Gesetzes (ZRBG) einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründe (BSG, Urteile vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 21.06.1990, 12 RK 27/88, BSGE 67, 90; vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), ohne dass es insoweit auf ein Verschulden der Beklagten ankomme (BSG, Urteile vom 09.05.1979, 9 RV 20/87, SozR 3100, § 44 Nr. 11; vom 12.10.1979, 12 RK 47/77, BSGE 49, 76; vom 15.12.1983, 12 RK 6/83 in juris; vom 28.02.1984, 12 RK 31/83, SozR 1200 § 14 Nr. 16; vom 24.10.1985, 12 RK 48/84, SozR 5070 § 10 a Nr. 13). Diese Entscheidungen haben nicht den ihnen vom Bevollmächtigten zugesprochenen Inhalt - und sind daher auch nicht auf den vorliegenden Fall dahingehend übertragbar -, dass das für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch erforderliche Fehlverhalten eines Versicherungsträgers etwa darin liegen kann, dass dieser bis zum Zeitpunkt geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung in größerer Zahl negative Bescheidungen erlassen hat, die aus der späteren Sicht der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr haltbar erscheinen, und aufgrund derer Berechtigte von einer Verfahrensdurchführung bzw. -weiterführung abgehalten worden sind oder sein könnten. Vielmehr fordern (auch) die Entscheidungen des 12. Senats des BSG für einen Herstellungsanspruch, dass das gerügte Verhalten - etwa eine fehlerhafte Gesetzesanwendung - bereits im Zeitpunkt der Ausübung fehlerhaft gewesen sein muss, wozu die spätere Erkenntnis der Fehlerhaftigkeit aus der Rückschau nicht ausreicht. Dass diese Anforderungen an den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu stellen sind, ist indes nicht nur den Entscheidungen des 12. Senats des BSG zu entnehmen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG, so etwa der Rechtsprechung des 7. Senats (Urteil vom 25.01.1996, 7 Rar 60/94, SozR 3 3200 § 86 a Nr. 2), der ausgeführt hat, dass der Leistungsträger, wenn seine - negative - Auskunft über eventuelle Leistungsansprüche im Zeitpunkt ihrer Erteilung der Gesetzeslage und dem Stand des eingeleiteten Gesetzgebungsverfahrens entsprach, bei einer späteren, im Zeitpunkt der Auskunftserteilung nicht erkennbaren Gesetzesänderung zugunsten des Betroffenen nicht verpflichtet ist, den durch eine verspätete Antragstellung bedingten Nachteil im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des heute für das Recht der Rentenversicherung zuständigen 13. Senats des BSG (Urteil vom 08.11.1995, 13 RJ 5/95, SozR 3 2600 § 300 Nr. 5), der ausgeführt hat, dass ein Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn die dem Versicherten günstigen Voraussetzungen erst später bekannt wurden oder nachgewiesen werden konnten. Auch unter Berücksichtigung der vom Bevollmächtigten angeführten Rechtsprechung des 12. Senats des BSG als auch der Rechtsprechung weiterer Senate des BSG kommt ein Herstellungsanspruch daher vorliegend nicht in Betracht. Denn die in größerer Zahl ergangenen negativen Bescheidungen der Beklagten bis zum Jahr 2009 als dem vom Bevollmächtigten gerügten Zeitpunkt, die die Verstorbene bewogen haben könnten, ihren Rentenantrag zurückzuziehen, standen in Einklang mit der bis dahin auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtslage zur Transnistrien (vgl. die oben angeführten Urteile des BSG vom 14.12.2006 (B 4 R 29/06 R, SozR 4 5075 § 1 Nr. 3), vom 26.07.2007 (B 13 R 28/06 R, BSGE 99, 35 ff.) und vom 19.05.2009 (B 5 R 26/06 R, WzS 2009, 215). Dass Erfolgsaussicht für die Durchsetzung ihrer Ansprüche für die Verstorbene letztlich erst aufgrund der Rechtsprechung des BSG von Juni 2009 und der damit einhergehenden Änderung der Verwaltungspraxis der Beklagten zu Transnistrien bestand und vorher nicht, beruht somit nicht auf einem objektiven Fehlverhalten der Beklagten durch etwaige Falschanwendung von Gesetzen bzw. Rechtsprechung im Zeitpunkt der Anwendung. Aus dem gleichen Grund führen auch die vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidungen des BSG vom 12.10.1979, 09.05.1979, 15.12.1983, 28.02.1984 und 24.10.1985 (alle a.a.O.) nicht weiter, nach denen ein - hier nicht vorliegendes - im Zeitpunkt der Ausübung bereits objektiv fehlerhaftes Verhalten der Verwaltung, das einen Herstellungsanspruch begründet, nicht subjektiv schuldhaft (vorwerfbar) zu sein braucht. Bei Nichtvorliegen eines objektiven Fehlverhaltens kommt es nämlich auf die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit nicht mehr an. Deutlich wird dies insbesondere aus der vom Bevollmächtigten angeführten Entscheidung des BSG vom 12.10.1979 (12 RK 47/77), in der das BSG ausgeführt hat, dass der sozialrechtliche Herstellungsanspruch bestehe, wenn der Versicherungsträger im Zeitpunkt der Auskunftserteilung eine bereits damals objektiv unrichtige Auskunft erteilt habe, er zu diesem Zeitpunkt aber von der Richtigkeit seiner Rechtsansicht habe ausgehen dürfen.

b.)

Darüber hinaus fehlt es auch an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und den nachteiligen Folgen für die Verstorbene bzw. für den Kläger als deren Rechtsnachfolger (kein Rentenanspruch), wie es auch das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat.

Ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzung der Beklagten und den Nachteilen (kein Rentenanspruch), die die Verstorbene - und hiervon abgeleitet er - durch die fehlende Fortführung des ursprünglichen Antragsverfahrens erlitten hat, kommt nur in Betracht, wenn die Verstorbene die Mitwirkung aufgrund dieser Pflichtverletzung eingestellt haben sollte. Hierfür fehlt es aber nicht nur an konkreten, dies belegenden Anhaltspunkten; vielmehr spricht alles dafür, dass für die Rücknahme der Anträge des Bevollmächtigten und der Verstorbenen im Jahr 2004 nicht ein (pflichtverletzendes) Verhalten der Beklagten, sondern die eigene Willensbildung auf Seiten der Verstorbenen ursächlich war.

Zunächst hat sich die Verstorbene trotz der vom Bevollmächtigten behaupteten Pflichtverletzung in Form einer falschen Rechtsauslegung bzw. eines Ermittlungsfehlers bis 2009 (Ausschluss der Anwendung des ZRBG betreffend Tätigkeiten in Ghettos in Transnistrien) nicht veranlasst gesehen, von einer Antragstellung abzusehen, denn sie hat am 23.10.2002 über den Bevollmächtigten und am 31.10.2002 auch selbst einen Leistungsantrag gestellt.

Des weiteren ist das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Schreiben der Beklagten an die israelische Bevollmächtigte der Verstorbenen, Frau H, vom 17.03.2003 zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Fehlverhalten der Beklagten die Verstorbene veranlasst haben kann, ihre Mitarbeit einzustellen und den von ihr selbst gestellten Rentenantrag vom 31.10.2002 zurückzunehmen. Denn gerade das Schreiben der Beklagten an Frau H vom 17.03.2003 eröffnete der Verstorbenen die Möglichkeit, das Verfahren lediglich zum Ruhen zu bringen und damit weiter "offen zu halten". Grund für die Zustimmung zur Rücknahme durch Frau H im Schreiben vom 16.03.2004 war schließlich ausweislich dieses Schreibens - allein - die Tatsache, dass die Verstorbene die Mitwirkung am Verfahren eingestellt hatte ("Keine Zusammenarbeit mit Mandantin"); die Antwortoption "Laut Schreiben des Herrn K" war gerade nicht gewählt worden.

Soweit der Bevollmächtigte im Übrigen behauptet, die Verstorbene habe im Vertrauen auf die Richtigkeit der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Chancen auf eine erfolgreiche Bearbeitung des Antrags gesehen, handelt es sich nur um eine Mutmaßung. Eigene Äußerungen der Verstorbenen hierzu sind nicht vorhanden und vom Kläger im Verfahren auch nicht angeführt worden. Auch sonstige Umstände, die die Behauptung stützen könnten, sind weder erkennbar noch vorgetragen. Vor der Rücknahme der Rentenanträge im Jahr 2004 hat das Verhalten der Beklagten im konkreten Fall auch nicht darauf deuten lassen, das Antragsverfahren sei für die Verstorbene aussichtslos. Im Gegenteil ist die Verstorbene selbst von der Beklagten noch mit Schreiben vom 26.03.2003 und 13.11.2003 gebeten worden, konkrete Erklärungen abzugeben (nämlich, ob ein Antrag nach dem BEG gestellt worden ist), um ihr Begehren überprüfen zu können. Fordert eine Behörde Unterlagen oder Erklärungen an, so lässt dies aus objektiver Sicht zunächst durchaus Raum für die Annahme, der Antrag könne nach Prüfung positiv beschieden werden.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Maßgeblich für die Kosten des am 19.01.2012 rechtshängig gewordenen Verfahrens ist die mit Wirkung ab dem 02.01.2002 angefügte Vorschrift des § 197 a SGG (in der Fassung vom 03.12.2011), denn der Kläger ist - mangels Sonderrechtsnachfolge (§ 56 Absatz 1 Satz 1 SGB I) - nicht nach § 183 SGG kostenmäßig privilegiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Satz 1, 3. Halbsatz SGG i.V.m. §§ 161 Absatz 1, 154 Absatz 1 VwGO. Aus § 161 Absatz 1 VwGO folgt, dass das Gericht im Urteil über die Kosten zu entscheiden hat. § 154 Absatz 1 VwGO bestimmt, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Absatz 2 Satz 1, § 52 Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3, § 43 Absatz 1, § 40 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Streitwert entspricht dem in der Probeberechnung der Beklagten vom 16.02.2016 ausgewiesenen Rentennachzahlungsbetrag ohne Zinsen. Ausgehend von § 40 GKG, wonach der Streitwert für den jeweiligen Rechtszug festgesetzt wird und für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist, war für die Höhe des Streitwerts - entsprechend der sich aus der Antragstellung für den Kläger ergebenden (wirtschaftlichen) Bedeutung der Sache als Rechtsnachfolger der im November 2006 verstorbenen Mutter - maßgeblich allein der zwischen den Beteiligten nur noch streitige Rentennachzahlungsbetrag. Denn bei Eingang der Berufung im September 2015 war die Mutter des Klägers bereits verstorben, so dass zu diesem für die Streitwertberechnung maßgeblichen Zeitpunkt keine "wiederkehrenden Leistungen" im Sinne des § 42 GKG in der hier maßgeblichen Fassung mehr in Streit standen; eine Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 42 GKG kam daher nicht in Betracht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved