L 9 AS 449/16 B ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 31 AS 505/16 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 449/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unstatthaft, weil sich die Bedeutung der Zuweisung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion erschöpft, sondern eigenständige Handlungspflichten des Leistungsberechtigten begründet.
2. Einzelfall einer erfolgreichen Beschwerde, weil es im Zuweisungsbescheid sowohl an Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16d SGB II als auch an hinreichenden Ermessenserwägungen fehlt
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. März 2016 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 15. März 2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtschutz gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Bei einer Vorsprache bei seiner Fallmanagerin legte der 1964 geborene Antragsteller, der gegen einen Sanktionsbescheid mit Minderung des Arbeitslosengeldes II um 30 % des Regelbedarfs im Zeitraum Juni bis August 2015 klagt, eine Liste "Nachweis zu Eigenbemühungen" vor. Danach hatte er sich im Zeitraum September 2015 bis Januar 2016 dreizehn Mal erfolg- bzw. ergebnislos beworben. Als Gründe hatte er angegeben: "Absage nach Ablehnung der Umschulung", "Führerschein erforderlich" und "Shuttlebus wahrscheinlich erst Mitte - Ende 2016 möglich". Nach dem Aktenvermerk zur Vorsprache vom 18. Februar 2016 sollte ihm ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausgehändigt werden, was der Antragsteller jedoch als nicht sinnvoll angesehen habe. Auch den Abschluss einer vom Antragsgegner vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung lehnte er ab, weil diese gegen seine verfassungsmäßigen Rechte verstoße. Daraufhin wurde ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Bescheid vom 15. März 2016 erlassen, wonach er u. a. in eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung vermittelt werde; die Einzelheiten wurden im gesonderten Bescheid vom selben Tag geregelt. Danach erfolgt die Zuweisung in eine Maßnahme bei der K. N. im Zeitraum vom 21. März 2016 bis 30. Juni 2016 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden bei einer Entschädigung von 1 EUR pro Stunde. Die Bezeichnung der Maßnahme im Bescheid lautet: "Erlernen von einfachen handwerklichen und kreativen Tätigkeiten für Menschen mit multiplen Vermittlungshemmnissen". Wenn er sich weigere, die Arbeitsgelegenheit aufzunehmen, werde das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe für drei Monate um 30 % des Regelbedarfs gesenkt, also 121,20 EUR im Monat. Zur Begründung der Entscheidung ist im Prüfbogen in der Verwaltungsakte vermerkt: "Herr St. ist trotz intensiver Bewerbungen und Unterstützung durch das Jobcenter weiterhin ohne Beschäftigung. Seine letzte längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung war 1997. Eine im Rahmen von 50plus vermittelte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (04/2015) hat Herr St. nach 11 Tagen gekündigt. Die AGH soll zur Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit von Herrn St. beitragen." Bereits unter dem 10. März 2016 hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit Rechtsfolgenbelehrung zu einer Informationsveranstaltung einer Zeitarbeitsfirma eingeladen. Gleiches erfolgte unter dem 30. März 2016 zu einem Vorstellungsgespräch bei einer anderen Zeitarbeitsfirma. Auf den Widerspruch gegen die Zuweisung teilte der Antragsgegner mit, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung habe und die Regelleistung bei Weigerung für drei Monate um 60 % abgesenkt werde, also um 242,40 EUR monatlich.

Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. März 2016 abgelehnt, weil die Maßnahme rechtmäßig sei.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers. Das Sozialgericht habe seine frist-gemäß eingegangene Stellungnahme vom 25. März 2016 nicht berücksichtigt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. März 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 15. März 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zu verwerfen.

Er ist der Ansicht, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig ist, weil der Beschwerdewert mit dem Minderungsbetrag von 363,60 EUR für drei Monate nicht erreicht werde. Im Übrigen fehle der Beschwerde sowohl das Rechtschutzbedürfnis als auch eine gegenwärtige Notlage, die Eilrechtschutz überhaupt rechtfertige: Der Zuweisungsbescheid begründe nur eine Obliegenheit. Erst wenn der Antragsteller dieser nicht nachkomme, folge ein rechtlich überprüfbares Sanktionsverfahren. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich in einer gegenwärtigen Notlage befinde, die gerichtlichen Eilrechtschutz erforderlich mache. Ferner fehle es am Anordnungsanspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Be-teiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verwaltungsakte des Antragsgegners lag vor und war Gegenstand der geheimen Beratung.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Antragsteller verfolgt sein Ziel zutreffend mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuweisungsbescheid vom 15. März 2016. Bei diesem handelt es sich im Hinblick auf die Einzelheiten der Arbeitsgelegenheit eindeutig um einen Verwaltungsakt und nicht lediglich um eine Wiederholung bereits in der Eingliede-rungsvereinbarung getroffener Regelungen (vgl. BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 101/10 R -). Im Rahmen des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bedarf es weder der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes noch eines Anspruchs.

Die Beschwerde ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft, denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Wenn sich der Leistungsberechtigte gegen eine Zuweisungsentscheidung nach § 16d SGB II wendet, handelt es sich nicht um eine Klage, die im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft.

Der Senat folgt nicht der Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26. No-vember 2015 – L 7 AS 1560/15 B ER -, nach juris), wonach ein Eingliederungsbescheid nach § 16 SGB II, soweit er Handlungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten betrifft, auf eine Geldleistung gerichtet ist, weil die einzige Rechtsfolge bei Nichtbefolgung eine Sanktion sein kann, und deshalb an § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zu messen ist. Denn diese Sichtweise lässt außer Acht, dass schon mit der bloßen Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit eine Teilnahmepflicht auferlegt wird, die eine eigenständige rechtliche Belastung des Betroffenen darstellt (vgl. Vießmann, NZS 2011, 128, 129). Sie legt ihm bestimmte Handlungspflichten auf und erfüllt damit alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, wenn der Antragsteller die Zuweisung unter Hinweis auf die bei einer früheren ähnlichen Maßnahme aufgetretenen Probleme als unzumutbar ablehnt. Damit erschöpft sich die Bedeutung der Zuweisungsentscheidung vorliegend nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion und damit eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakts im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Vielmehr hat der Bescheid eigenständige Bedeutung, wovon im Übrigen offenbar auch der Antragsgegner ausging, weil er in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinwies.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Dienstleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wäre die Berufung nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft wäre.

Zwar ist die Vorschrift nicht auf Dienstleistungsansprüche des Bürgers gegenüber dem Staat beschränkt, sondern erfasst auch entsprechende Ansprüche des Staates gegenüber dem Bürger (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A., § 144 Rdnr. 10 m.w.N.). Jedoch ist die Arbeit des SGB II - Leistungsberechtigten im Rahmen der Arbeitsgelegenheit keine Gegenleistung für die staatliche Grundsicherung; die Mehraufwandsentschädigung soll lediglich den durch die Arbeit entstehenden Mehraufwand ausgleichen und keine geleistete Arbeit vergüten. Arbeitsgelegenheiten sind ein integrationsorientiertes Instrument (vgl. Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. A., 2015, § 16d Rdnr. 22) und daher keine Dienstleistung im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

Auf der Grundlage der obigen Erörterungen folgt der Senat auch nicht der Meinung, der Leis-tungsberechtigte könne sich noch nicht gegen die Zuweisung wehren (vgl. Stölting in Eicher, SGB II, 3. A., § 16d Rdnr. 43), sondern müsse einen darauf aufbauenden Absenkungsbescheid abwarten. Denn wie der vorliegende Fall deutlich macht, kann nicht davon die Rede sein, dass die Zuweisung die Rechtsposition des Leistungsberechtigten nur erweitert. Mit der Zuweisung besteht die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die – wie der Antragsteller vorträgt: für ihn unzumutbare - Maßnahme zu absolvieren. Es ist mit der Rechtschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 SGG nicht vereinbar, den Betroffenen auf eine Klage gegen den Sanktionsbescheid zu beschränken, sondern es muss ihm auch möglich sein, die Rechtmäßigkeit der von ihm für unzumutbar gehaltenen Zuweisung überprüfen zu lassen. Unter den gegebenen Umständen ist daher auch ein Rechtschutzinteresse gegen eine Zuweisungsentscheidung anzuerkennen, bevor oder ohne dass es zu einem Sanktionsbescheid gekommen ist.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Maß-nahme entgegen § 39 Nr. 1 SGB II nicht angetreten hat. Denn die Zuweisungsmaßnahme ist für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2016 vorgesehen und auf der Grundlage des vorliegenden Sachverhalts spricht nichts dafür, dass ein nachträglicher Antritt ausgeschlossen wäre. Gleichwohl sollte sich der Antragsteller für zukünftige Verfahren im Klaren sein, dass ihm Eilrechtschutz nur dann gewährt werden kann, wenn sein eigenes Verhalten mit der Rechtsordnung in Einklang steht, deren gerichtlichen Schutz er in Anspruch nimmt. Danach ist er bis zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Zuweisungsentscheidung durch das Gericht grundsätzlich verpflichtet, der Maßnahme Folge zu leisten.

Die Beschwerde ist auch begründet, denn es bestehen gegenwärtig zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheids.

Nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Wi-derspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, § 39 Nr. 1 SGB II).

Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt nur dann in Betracht, wenn der in Streit stehende Bescheid des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist oder aber hinsichtlich dessen Rechtmäßigkeit zumindest ernsthafte Zweifel bestehen bzw. eine Vollziehung der an-gefochtenen Entscheidungen des Antragsgegners eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für den Antragsteller darstellt.

Vorliegend bestehen zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbe-scheids, denn vorliegend fehlt es sowohl an eindeutigen Feststellungen des Antragsgegners zum Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage als auch zu den im Rahmen der Rechtsfol-genentscheidung angestellten Ermessenserwägungen.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr an-gebotene zumutbare (vgl. § 10 SGB II) Arbeitsgelegenheit zu übernehmen, wenn eine Er-werbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Nach § 16d Abs. 1 SGB II können erwerbsfähige Leistungsberechtigte zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. Nach § 16d Abs. 5 SGB II haben Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten. Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor, eröffnet die Vorschrift dem Leistungsträger Ermessen. Die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit ist auch bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht der vom Gesetz gleichsam erwartete Normalfall. Hier wird die Absicht des Gesetzgebers deutlich, den Umfang öffentlich geförderter Beschäftigung in Grenzen zu halten (vgl. Harks in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. A., 2015, § 16d Rdnr. 61).

Diesen Maßgaben genügt die Zuweisungsentscheidung nicht.

Es kann schon nicht festgestellt werden, ob die genannten Tatbestandsvoraussetzungen der Absätze 2 bis 4 bei Erlass des Zuweisungsbescheids vorliegen, weil sich dazu weder im Bescheid noch in den Verwaltungsakten Substantielles findet. Die Beschreibung im Zuweisungsbescheid reicht dafür nicht aus. Auch der in den Verwaltungsakten befindliche "Prüfbogen" vom 15. März 2016 verhält sich dazu nur teilweise. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts - schon gar nicht im Rahmen eines Eilverfahrens - bei einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Ermittlungen nachzuholen, die die Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 30/14 R -).

Zudem ist auch die erforderliche Abwägungsentscheidung hinsichtlich der angestellten Er-messenserwägungen nicht deutlich. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sind in der Begründung des Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Dafür reicht die floskelhafte Bemerkung im Bescheid "in Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen ergeht deshalb die Zuweisung" nicht aus. Vorliegend hätte es jedenfalls einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, warum trotz des ausdrücklichen Vorrangs von Eingliederungsleistungen nach § 16d Abs. 5 SGB II entsprechende Maßnahmen nicht ausreichend erschienen. Dazu verhält sich der Bescheid nicht. Eine Bewertung der vom Antragsteller in der Liste "Nachweis zu Eigenbemühungen" aufgeführten Gründe für die Ab-sagen enthält selbst die "Begründung der Entscheidung" im Prüfbogen vom 15. März 2016 nicht; dort wird lediglich darauf abgestellt, dass der Antragsteller weiterhin ohne Beschäftigung ist und seine letzte längerfristige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Jahre 1997 stattfand. Das reicht für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung nicht aus.

Da ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, kann der Antragsgegner das Erfor-derliche im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens nachholen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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