L 3 AL 58/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AL 308/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 58/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 6/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III ist auf den Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie Abs. 6 nicht anzuwenden. Diese gilt nur für Maßnahmeträger, die selbst Leistungsempfänger sind.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung der Vergütung aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen, hier die Gewährung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR.

Die Klägerin betreibt die private Arbeitsvermittlung V Personal- und Bildungsberatung. Das Unternehmen wurde am 3. September 2002 von der Zertifizierungsstelle der Bundesagentur für Arbeit als Träger nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Fachbereich Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung zugelassen.

Am 13. April 2012 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 7 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), gültig vom 13. April 2012 bis 12. Juli 2012 für die Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet.

Der Gutschein enthält unter anderem folgenden mit "Nebenbestimmungen" überschriebenen Hinweis: " Ausschlussfrist Die Zahlung der Vermittlungsvergütung (Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungs-gutscheins) ist durch den Träger (private Arbeitsvermittlung) nach erstmaligem Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen zu beantragen. Innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten (§ 326 SGB III) sind die Unterlagen, die für die abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistung notwendig sind, einzureichen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die für die Zahlung geforderte Beschäftigungsdauer erfüllt ist ".

Am 16. April 2012 schloss der Beigeladene mit der Klägerin einen Vermittlungsvertrag.

Am 5. Juni 2012 bestätigte die I.K. H GmbH Niederlassung L , dass sie auf Vermittlung der Klägerin mit dem Beigeladenen am 24. April 2012 für die Zeit vom 24. April 2012 bis 24. Juli 2012 einen Arbeitsvertrag geschlossen hat.

Am 30. Mai 2013 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR für die Vermittlung des Beigeladenen.

Am 17. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 legte die Klägerin Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013 als unzulässig verworfen wurde. Der Widerspruch sei unzulässig, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X richte. Die Unterstützung einer beruflichen Eingliederung durch die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei eine Förderleistung an Arbeitnehmer. Die Förderzusicherung bestehe nur gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Bundesagentur stehe in keiner Beziehung zum Träger der privaten Arbeitsvermittlung. Die Entscheidung über die Zahlung bzw. Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Vermittlungsvergütung stelle somit keinen Verwaltungsakt gegenüber dem Träger der privaten Arbeitsvermittlung dar.

Am 11. September 2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Leipzig erhoben. Ihr stünde die erste Rate aus dem Vermittlungsgutschein zu.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27. März 2014 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 verurteilt, der Klägerin die erste Rate aus dem Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.000,00 EUR zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Beklagten handele es sich bei dem Schreiben, mit denen die Anträge auf Auszahlung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines abgelehnt worden sei, um einen Verwaltungsakt. Denn es handele sich gemäß § 31 Satz 1 SGB X um eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche unmittelbare Auswirkung nach außen habe. Obwohl § 45 Abs. 6 SGB III keine unmittelbare Zahlung an den privaten Vermittler mehr vorsehe, müsse der Arbeitsvermittler weiterhin einen eigenen durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Beklagte haben. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung habe ergeben, dass der Beigeladene durch die Klägerin vermittelt worden sei. Des Weiteren sei die Vermittlung durch die Klägerin noch im Gültigkeitszeitraum des ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines erfolgt. Die Klägerin habe somit einen Anspruch auf Vergütung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR. Da die Beklagte die Antragsunterlagen der Klägerin hinsichtlich des Beigeladen angenommen und geprüft habe, könne sie sich nicht im Nachhinein auf die Ausschlussfrist des § 326 SGB III berufen. Nach § 326 Abs. 1 SGB III habe der Träger der Maßnahme (hier die Klägerin als private Arbeitsvermittlerin) der Beklagten innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen, die für die abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich seien (Gesamtabrechnung) vorzulegen. Die Frist beginne mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem die Maßnahme beendet sei. Die Vorschrift solle die Mitwirkung der Träger von geförderten Maßnahmen erhöhen, damit die Beklagte die erforderliche Entscheidung, insbesondere hinsichtlich der Leistungshöhe, zeitnah treffen könne. Fraglich sei, wann die "Maßnahme" des privaten Vermittlers im Sinne des § 326 Abs. 1 Satz 2 SGB III beendet sei. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein werde über 2.000,00 EUR ausgestellt. Nach dem Gesetz werde eine Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR nach eine sechswöchigen Dauer, eine weitere von 1.000,00 EUR nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fällig. Es seien somit zwei Einzelvergütungen in Höhe von jeweils 1.000,00 EUR vorgesehen. Damit der "Gesamtabrechnung" eine abschließende Entscheidung über die Vergütungszahlung aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ermöglicht werden solle, könne das Merkmal "Gesamtabrechnung" entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nach Fälligkeit jeder Einzelzahlung eine Gesamtabrechnung zu erfolgen habe und damit die Ausschlussfrist des § 326 SGB III zu laufen beginne. Vielmehr trete die Beendigung der Maßnahme mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, spätestens jedoch mit Fälligkeit der Restrate, also nach Ablauf einer Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von sechs Monaten ein. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Auszahlung der Vermittlungsgebühr - erste Rate - für die Vermittlung des Beigeladenen.

Gegen das am 15. April 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. April 2014 Berufung zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt und hierzu ausgeführt, dass der Rechtsansicht des Sozialgerichts nicht gefolgt werde. Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein sei ein Verwaltungsakt. Mit dessen Erteilung werde gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgelegt, dass er die Fördervoraussetzungen erfülle und dass er unter dem in dem Gutschein genannten Voraussetzungen von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler freigestellt werde. Die Maßnahme der Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung beginne mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages und Tätigwerden des Vermittlers und ende mit dem Vermittlungserfolg. Entscheidend für den Eintritt des Vermittlungserfolgs sei der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Mit dem Vermittlungserfolg ende auch die Maßnahme im Sinne des § 326 Abs. 1 Satz 2 SGB III. Damit beginne die Frist des § 326 Abs. 1 SGB III grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonats, in welchem das Beschäftigungsverhältnis begonnen habe. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins messe die Beklagte dem Umstand, dass eine Abrechnung der Vergütung aus rechtlichen Gründen, nämlich wegen § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III, erst nach einer sechswöchigen bzw. sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen könne, hemmende Wirkung bei. Es werde insoweit der Rechtsgedanke des § 203 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) herangezogen, wonach das Schweben über die den Anspruch begründenden Umstände die Hemmung begründen könne. Eine derartige Schwebelage bestünde auch beim Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, weil der Gesetzgeber in § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III vorgeschrieben habe, dass der private Arbeitsvermittler seinen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Vergütung nicht unmittelbar, sondern erst nach Ablauf einer sechswöchentlichen bzw. sechsmonatigen Beschäftigungsdauer realisieren könne. Denn wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig ende, bestünde kein Vergütungsanspruch. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der ratenweisen Gewährung der Vergütung sei die Dauer der Hemmung jeweils gesondert zu bestimmen. Sie dauere so lange, bis die für die Zahlung der jeweiligen Rate geforderte Beschäftigungsdauer erfüllt sei. Erst nach Wegfall des Hemmungsgrundes beginne die Ausschlussfrist zu laufen. Die Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III beginne also in den Fällen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins jeweils mit Ablauf der Monats, in dem die für die Zahlung geforderte Beschäftigungsdauer erfüllt sei. Die Beklagte habe im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein den Beginn der Ausschlussfrist des § 326 SGB III in Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III unzweifelhaft bezeichnet. Sie sei damit ihrer Hinweispflicht nachgekommen. Das Bundessozialgericht habe wiederholt und zuletzt in seiner Entscheidung vom 11. März 2014 festgestellt, dass den Inhalt des Vermittlungsgutscheines für die weitere Abwicklung Verbindlichkeit zukomme. Die Beklagte müsse sich an dem Inhalt des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festhalten lassen. Dies gelte genauso für die Klägerin als Vermittlungsmaklerin.

Die Beklagte hat nach Hinweis des Senats beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. März 2014 aufzuheben, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verwaltungsentscheidungen verurteilt wurde, für die Vermittlung des Beigeladenen M W an die Klägerin 1.000,00 EUR zu zahlen und die Klage insoweit abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013 aufgehoben, weil diese rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der begehrten Vermittlungsvergütung.

1. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten war der Widerspruch der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Vergütungsantrages zulässig, weil es sich bei dessen Ablehnung um einen Verwaltungsakt Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt.

Anspruchsgrundlage für einen Vergütungsanspruch eines Vermittlers, der im Rahmen eines Aktivierungs-und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III tätig wird, ist § 45 Abs. 6 SGB III. § 45 SGB III wurde zum 1. April 2012 neu geregelt (vgl. Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2854]). Die Vorgängerregelung fand sich, soweit es den Vermittlungsgutschein betraf, in § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (alte Fassung- a.F.). Diese Vorgängerregelung ging in § 45 SGB III auf (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 92). Die Vergütungsregelung aus § 421g a.F. SGB III wurde in § 45 Abs. 6 SGB III übernommen (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 94).

Nach § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III richtet sich die Vergütung nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein. Die Vergütung beträgt bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in versicherungspflichte Beschäftigung 2.000,00 EUR (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III). Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (vgl. § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III).

Das Bundessozialgericht hat unter der Geltung von § 421g SGB III a. F., die Ablehnung eines Antrages eines Vermittlers auf Vermittlungsvergütung als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X qualifiziert (so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris unter Verweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG). Zu dem Vergütungsanspruch eines Vermittlers nach § 421g SGB III a.F. hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 23. Februar 2011 (B 11 AL 11/10 R) entschieden, dass Gegenstand des Verfahrens die vom Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGG geltend gemachte erste Rate der Vermittlungsvergütung sei. Bereits im Urteil vom 6. April 2006 hat es aufgrund der dortigen Verfahrenssituation auf § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG abgestellt (BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7a AL 56/05 R – juris, Rn. 10). Beide Regelungen in § 54 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG setzen voraus, dass ein Verwaltungsakt abgelehnt oder sein Erlass unterlassen worden ist. Wenn aber ein Verwaltungsakt vorliegt, ist vor der Erhebung einer Anfechtungsklage auch, wie vorliegend, in Kombination mit einer Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG zwingend ein Vorverfahren durchzuführen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGB X; so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris).

Im Hinblick darauf, dass sich durch die beschriebene Übernahme der Regelungen über den Vermittlungsgutschein einschließlich der Vermittlungsvergütung von § 421g SGB III a. F. in § 45 SGB III in der Sache nichts geändert hat, gilt nach Auffassung des Senats die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur vorhergehenden Rechtslage auch nach der Gesetzesänderung fort (so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris, Rn. 34).

Die Beklagte hat deshalb zu Unrecht den Widerspruch der Klägerin als unzulässig verworfen.

2. Darüber hinaus ist die Sachentscheidung in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig.

Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung eines Teilbetrages in Höhe von 1.000,00 EUR aus dem der Beigeladenen erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. a.) Anspruchsgrundlage ist dabei § 45 SGB III in der ab 1. April 2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), der in Bezug auf den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein an die Stelle des § 421g SGB III in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung getreten ist.

Wie schon nach § 421g SGB III a.F. ist der Vermittlungsvertrag zwischen den privaten Vermittlern und Arbeitssuchenden in § 296 SGB III geregelt. Durch die Einbeziehung des neuen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines in die Vorschrift des § 45 Abs. 4 bis 7 werden das Verhältnis und die Zusammenarbeit zwischen zu vermittelndem Arbeitssuchenden, privaten Arbeitsvermittlern und Arbeitsagentur auf eine neue Grundlage gestellt (BT-Drs. 17/6277 S. 93; Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. § 45 Rdnr. 1).

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 können Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung). Die Förderung umfasst nach § 45 Abs. 1 Satz 4 SGB III die Übernahme der angemessenen Kosten für die Teilnahme, soweit dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Agentur für Arbeit kann nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB III dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Abs. 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt festlegen (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein). Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein kann nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB III zeitlich befristet sowie regional beschränkt werden. Er berechtigt nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II zur Auswahl eines Trägers, der eine ausschließlich erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet. Der ausgewählte Träger nach Satz 3 Nr. 2 hat gemäß § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III der Agentur für Arbeit den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen. Die Vergütung richtet sich gemäß § 45 Abs. 6 Satz 1 SGB III nach Art und Umfang der Maßnahme und kann aufwands- oder erfolgsbezogen gestaltet sein. Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen Träger nach Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 beträgt gemäß § 45 Abs. 6 Satz 3 SGB III die Vergütung 2.000,00 EUR. Die Vergütung nach den Sätzen 3 und 4 wird gemäß § 45 Abs. 6 Satz 5 SGB III in Höhe von 1.000,00 EUR nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.

Ungeachtet der geänderten systematischen Stellung und des Wortlautes kann der private Arbeitsvermittler seinen Vergütungsanspruch weiterhin gegen die Arbeitsagentur geltend machen (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13 – juris; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Juni 2015 – L 25 AS 1835/14 – juris). Die Vergütungsregelungen aus § 421g SGB III a. F. wurden in § 45 Abs. 6 SGB III übernommen (vgl. BT-Drs. 17/6277, S. 94).

Zum Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers nach § 421g SGB III hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23. Februar 2011 (BSG, Urteil vom 23. Februar 2011 – B 11 AL 11/10 R – Juris Rdnr. 13) entschieden, dass dieser einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch hat und nicht einen auf ihn übergegangenen Anspruch des Arbeitslosen (so auch Kador in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 5. Aufl. 2013, § 45 Rdnr. 122; Hassel in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 45 Rdnr. 25). Ein wesentlicher Grund dafür, dass dem Arbeitsvermittler nach der bis zum 31. März 2012 geltenden Rechtslage ein eigener Zahlungsanspruch zuerkannt wurde, bestand darin, dass er seinen privatrechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitslosen nicht durchsetzen konnte, weil gemäß § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheines bis zu dem Zeitpunkt gestundet war, indem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g SGB III a. F. gezahlt hatte. Insoweit hat sich die Rechtslage aber nicht geändert. § 296 SGB III findet weiterhin Anwendung.

b.) Die Klägerin hatte mit ihrem Vergütungsanspruch Erfolg. Der Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Beklagte hat im Wesentlichen folgende Voraussetzungen: 1. die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines; 2. ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; 3. innerhalb der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden; 4. für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R – juris). Diese Voraussetzungen liegen nach den mit dem Vergütungsantrag von der Klägerin zur Akte gereichten Unterlagen unstreitig vor. c.) Dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese der Agentur für Arbeit nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorgelegt hat, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich ist (Gesamtabrechnung). Die Vorschrift des § 326 Abs. 1 SGB III ist nämlich auf den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 sowie Abs. 6 nicht anzuwenden.

Nach § 326 Abs.1 Satz 1 SGB III gilt für Leistungen an einen Maßnahmeträger, dass dieser der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen hat, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind nach § 326 Abs. 2 SGB III die erbrachten Leistungen vom Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin die Ausschlussfrist für die Zahlung einer ersten Rate der Vergütung nach einer sechswöchigen Dauer der Beschäftigung im Sinne von § 45 Abs. 6 Satz 4 SGB III eingehalten hat. Dahinstehen kann auch, wann die Maßnahme der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Sinne als beendet gilt und, so das Sozialgericht, die Maßnahme nur eine einheitliche Maßnahme darstellen kann, mit der Folge, das die Ausschlussfrist frühestens nach einer 6- monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses endet.

(1.) Die Anwendung des § 326 SGB III scheitert bereits daran, dass diese bei Leistungen an Träger heranzuziehen ist und daher nur dort Anwendung findet, wo der Träger selbst Leistungsempfänger ist, also bei Trägern im Sinne der §§ 74 ff SGB III (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 326 SGB III Rn. 1). Nur deshalb nor-miert Absatz 1 eine Mitwirkungspflicht für Träger von Maßnahmen, indem er sie ver-pflichtet, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten der Agentur für Arbeit eine Gesamtabrechnung vorzulegen (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 326 SGB III, Rn. 7; Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 326 SGB III, Rn. 5). Die Vorschrift soll nämlich den Maßnahmeträger als Leistungsempfänger zur Mitwirkung motivieren, um der Agentur für Arbeit zeitnah abschließende Entscheidungen zur Leistungshöhe und zum Leistungsumfang zu ermöglichen (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 326 SGB III, Rn. 5). Die Vorschrift räumt der Agentur für Arbeit als "Druckmittel" in Bezug auf die erbrachten Leistungen einen selbständigen Erstattungsanspruch ein, wenn die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig erfolgt (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 11. September 2014 –L 3 AS 799/12- juris, Rn. 28; Hassel in: Brand, SGB III [7. Aufl., 2012], § 326 Rn. 3). Dieses kann jedoch nur dann eine Wirkung entfalten, wenn bereits Leistungen erbracht wurden. Zwar sind Träger von Maßnahmen gemäß § 21 SGB III natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen (Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 326 SGB III, Rn. 5). Bei der Klägerin handelte es sich jedoch nicht um einen Träger von Maßnahmen zur Berufsausbildung nach §§ 74 ff SGB III, welcher als Empfänger der Leistungen diese bereits vor Beginn nach den Vorschriften der §§ 323 SGB III ff. zu beantragen und über die Leistungshöhe und den Leistungsumfang zu einem späteren Zeitpunkt Rechenschaft in Form der Gesamtabrechnung im Sinne des § 326 SGB III abzulegen hat. Leistungsempfänger des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III ist vielmehr der Arbeitssuchende, welcher sich eines Maßnahmeträgers bedient.

(2.) Für diese oben dargestellte Ansicht des Senats spricht auch die Regelung des § 326 Abs. 2 SGB III, welche einen eigenen Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit enthält. Dies setzt jedoch denknotwendig vorab die Gewährung von Leistungen voraus, deren Nachweis der Rechtmäßigkeit dem Grunde und der Höhe nach durch Vorlage geeigneter Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt zu erfolgen hat. Zwar beinhaltet § 326 Abs. 2 SGB III nach herrschender Meinung neben dem Erstattungsanspruch auch noch ein Leistungsverweigerungsrecht (so Scholz in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/ Coseriu, 5. Aufl. 2013, § 326 Rn. 11; Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 326 SGB III, Rn. 17; Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 326 SGB III, Rn. 17). Dies betrifft jedoch keinen Vergütungsanspruch im Sinne von § 45 Abs. 6 SGB III, sondern nach § 323 SGB III beantragte Leistungen, die von der Agentur für Arbeit noch nicht erfüllt wurden, und deren Voraussetzungen mangels Vorlage beweiskräftiger Unterlagen nicht nachgewiesen sind. Nur diese müssen nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr erbracht werden. Ein Anspruch auf solche Förderungsleistungen soll nur dann bestehen, wenn deren Voraussetzungen innerhalb der Sechsmonatsfrist nachgewiesen worden sind (Radüge in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 326 SGB III, Rn. 10) Ein anderes Verständnis würde dazu führen, dass die Agentur für Arbeit eine Leistung zunächst auszahlen muss, um sie sodann nach Absatz&8201;2 zurückzufordern (so Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 326 SGB III, Rn. 17).

(3.) Gegen die Annahme, der Arbeitsvermittler trete als leistungsempfangender Träger im Sinner der §§ 323 und 74 SGB III auf, spricht auch der Umstand, das dieser im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an Stelle der ansonsten zuständigen Agentur für Arbeit tritt (so u.a. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 –B 7/7a AL 8/07 R, juris, Orientierungssatz und Rn. 12).

(4.) Letztlich kann die grundsätzliche Anwendbarkeit des der Ausschlussfrist des § 326 SGB III dahinstehen, da § 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III eine speziellere Regelung der Vorlage- und Abrechnungsverpflichtung enthält. Bei der erfolgsbezogen vergüteten Arbeitsvermittlung hat der private Arbeitsvermittler den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – anders als bei Maßnahmen und deren Trägern nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 und 3 SGB III – nicht schon bei Beginn seiner Vermittlungstätigkeit, sondern nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs. 4 Satz 5 SGB III) – also erst nach erfolgreicher Vermittlung und mindestens sechswöchiger Dauer der Beschäftigung. Damit wird klargestellt, dass Beginn und Abschluss durch den Vermittlungserfolg definiert werden und es sich hierbei insoweit nicht um eine klassische Maßnahmeteilnahme handelt (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 45 SGB III (2. Fassung), Rn. 315).

Diese Vorgehensweise wird einer erfolgsbezogenen Vergütung und dem Umstand gerecht, dass der Inhaber des Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bis zur Beschäftigungsauf-nahme (also der Vermittlungserfolg) in der Wahl des Maßnahmeträgers frei ist und keinen Beschränkungen unterliegt. Es besteht nämlich keine Verpflichtung des privaten Arbeits-vermittlers zum Tätigwerden. Nach dem allgemeinen Maklerrecht nach BGB bestünde eine solche Pflicht nur ausnahmsweise und insbesondere dann, wenn ein Alleinauftrag erfolgte. Ein solcher Alleinauftrag ist im Bereich der Arbeitsvermittlung mit § 297 Nr. 2 SGB III aber gerade ausgeschlossen (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 45 SGB III (2. Fassung), Rn. 316). Der Vergütungsanspruch selbst ist in § 45 Abs. 6 SGB III näher ausgestaltet und geht über die bloße Leistungsabrechnung nach § 326 Abs. 1 SGB III hinaus. Die in § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III a.F. zwingend vorgesehene direkte Zahlung an den Vermittler wurde in die Neuregelung nicht übernommen und durch eine in Absatz 6 Satz 2 normierte Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 SGB III ersetzt. Dieser stellt die Auszahlung von - dem Arbeitnehmer zustehenden - Weiterbildungskosten direkt an den Maßnahmeträger zwar in das Ermessen der Agentur für Arbeit, einen eigenständigen Leistungsanspruch als Empfänger der Leistung begründet die Vorschrift jedoch weiterhin nicht. Da auch heute noch über § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III gilt, dass der Zahlungsanspruch bis zur Zahlung der Agentur für Arbeit gestundet ist, hat weiterhin allein der Vermittler ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzbarkeit eines Zahlungsanspruchs gegen die Agentur für Arbeit. Konsequenz dessen ist, dass neben dem vermittelten Arbeitslosen (zusätzlich) auch der Vermittler Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruchs gegen die Agentur für Arbeit ist. Die Erfüllung durch die Agentur für Arbeit erfolgt entsprechend § 428 BGB entweder durch Leistung an den vermittelten Arbeitnehmer oder den Vermittler, wobei bei einer Leistung an den Vermittler eine entsprechende Verfügung im Bewilligungsbescheid erforderlich ist. (Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 45 SGB III (2. Fassung), Rn. 399).

(5.) Die Anwendbarkeit des § 326 SGB III ergibt sich letztlich auch nicht aus den mit "Nebenbestimmung" überschriebenen Hinweisen im Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein der Beigeladenen. Denn diese entfalten in Bezug auf die Klägerin keine Wirkung.

Nach § 32 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit 1. einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), 2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder ei-ner Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung), 3. einem Vorbehalt des Widerrufs oder verbunden werden mit 4. einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vor-geschrieben wird (Auflage), 5. einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Aufla-ge. Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelte es sich bei einem Vermittlungs-gutschein nach § 421g SGB III a. F. im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsuchenden um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X (so zuletzt: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13- juris; Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010 – L 3 AL 19/09 – juris, Rn. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2012 – L 3 AL 135/10 – juris, Rn. 16; Sächsisches LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris, Rn. 24). Dieser Rechtsauffassung haben sich unter anderem das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 18. Juni 2012 – L 18 AL 336/11 –juris, Rn. 20) und das Landessozialgericht Hamburg (Urteil vom 15. August 2012 – L 2 AL 7/11 – juris, Rn. 25) angeschlossen (vgl. auch LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 2013 – L 9 AL 36/12 –juris, Rn. 62). Das Bundessozialgericht hat die Frage nach der Verwaltungsaktseigenschaft eines Vermittlungsgutscheines im Beschluss vom 25. Oktober 2012 (B 11 AL 34/12 B – juris) noch offen gelassen, sie dann aber im Urteil vom 11. März 2014 (B 11 AL 19/12 R –juris, Rn. 17) bejaht. Beim Vermittlungsgutschein handelte sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, auf dessen Erlass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung einen Rechtsanspruch hatte. Mit dem Vermittlungsgutschein wird gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt, und dass er von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler freizustellen ist (BSG, Urteil vom 11. März 2014 – B 11 AL 19/12 R- juris; so bereits Sächsisches LSG, Urteil vom 18. März 2010 – L 3 AL 19/09 – juris, Rn. 31; Sächsisches LSG, Urteil vom 23. Januar 2012 – L 3 AL 135/10 – juris, Rn. 16; Sächsisches LSG, Urteil vom 26. April 2012 – L 3 AL 255/10 – juris, Rn. 24).

Dies gilt nach der Übernahme der Regelungen aus § 421g SGB III a. F. auch für den Akti-vierungs- und Vermittlungsgutschein. Von der Verwaltungsaktseigenschaft ging im Übri-gen auch der Gesetzgeber aus, weil es sich ausweislich der Gesetzesbegründung beim Ak-tivierungs- und Vermittlungsgutschein um eine verbindliche Förderzusage handeln soll (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13- juris; BT-Drs. 17/6277, S. 93; hierauf verweist auch BSG, Urteil vom 11. März 2014, – B 11 AL 19/12 R- Rn. 19).

Der Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein der Beigeladenen hätte somit dem Grunde nach mit Nebenbestimmungen im Sinne von § 32 SGB X versehen werden können. Die Art der Bestimmung hängt jedoch nicht von der Bezeichnung durch die Behörde ab, sondern ist vom konkreten Inhalt der Bestimmung festzulegen (Engelmann in: von Wulf-fen/Schütze, SGB X, 8.Aufl. § 32 Rn.6). Daraus ergibt sich, dass es sich bei den Bestim-mungen unterhalb des Verfügungssatzes im Aktivierungs-und Vermittlungsgutschein der Beigeladenen um bloße Hinweise auf rechtliche Regelungen, wie z.B. den § 326 SGB III handelt (ausdrücklich offen gelassen: Sächsisches LSG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – L 3 AL 167/14-, unveröffentlicht). Derartige Hinweise sind nicht geeignet, den Geltungsbereich des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zu beschränken oder auszudehnen.

Letztlich ist die Klägerin jedoch von dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein des Beigeladenen nicht betroffen. Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung ist zwar auch im Sozialverwaltungsverfahren anerkannt (so mit weiteren Nachweisen aus der Literatur: Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13- juris, Rn. 31ff.). Dies setzt jedoch eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG voraus, eine faktische Betroffenheit ist nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 12. Juli 1990 – 4 RA 47/88- juris, Rn. 28). Der Inhalt des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins mag zwar Voraussetzung für den Vergütungsanspruch des Arbeitsvermittlers sein, er berührt ihn jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13- juris, Rn 32), denn es besteht keine Möglichkeit, im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Arbeitsvermittler und der Bundesagentur die Voraussetzungen für die Erteilung des Vermittlungsgutscheins selbst zur Überprüfung zu stellen (Sächsisches LSG, Urteil vom 19. November 2015 – L 3 AL 192/13- juris, Rn. 32 unter Verweis auf BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 –B 7/7a AL 8/07 R, juris).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Wie bei der in § 421g Abs. 2 und 3 SGB III a.F. geregelte Vergütung, die der private Arbeitsvermittler unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit fordern kann, handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch nach § 45 Abs. 6 SGB III in der ab 1.April 2012 geltenden Fassung nicht um eine Sozialleistung im Sinne des § 11 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), sodass die Klägerin nicht kostenprivilegiert im Sinne des § 183 SGG ist (a.A. wohl SG Magdeburg, Urteil vom 30. Juli 2014 - S 18 AL 190/13- juris; offen: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – B 11 AL 1/14 R –, Rn. 17, juris). Durch die in § 45 Abs. 6 Satz 2 SGB III normierte Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 SGB III steht die Auszahlung von - dem Arbeitnehmer zustehenden - Maßnahmekosten direkt an den Maßnahmeträger zwar in das Ermessen der Agentur für Arbeit, einen eigenständigen Leistungsanspruch als Empfänger der Leistung begründet die Vorschrift jedoch weiterhin nicht.

III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. Gerichtskostengesetz (GKG).

IV. Die Revision ist zuzulassen (§ 160 SGG), da die Rechtssache bei der Frage, ob die Ausschlussfrist des § 326 Abs. 1 SGB III auf den Arbeitsvermittler als Maßnahmeträger im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung hat.

Höhl Atanassov Krewer zugleich für den aufgrund Urlaubs verhinderten RiLSG Höhl als Vorsitzender
Rechtskraft
Aus
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