L 9 AS 5116/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 504/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5116/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein Pritschenwagen ist keine geeignete Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 2 SGB II.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 4. November 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014. Daneben wendet er sich gegen einen Sanktionsbescheid des Beklagten wegen des Vorwurfs eines Meldeversäumnisses sowie gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt.

Der 1955 geborene erwerbsfähige Kläger ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz und nutzte nach eigenen Angaben bis Januar 2015 sein Auto, einen VW Pritschenwagen (Erstzulassung 1983), als Schlafstätte. Vom 01.07.2010 bis 30.06.2014 hielt er sich in F. auf und bezog Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Arbeitslosengeld II, von dem Beklagten. Seinen Hausrat lagerte er in diesem Zeitraum in einem gemieteten Kellerraum in R. ein. Hierfür entstanden ihm monatliche Aufwendungen in Höhe von 68,- EUR. Zudem entstanden dem Kläger zum 01.01.2014 (Fälligkeitsdatum) Aufwendungen aus einer Kraftfahrzeug(Kfz)-Haftpflichtversicherung in Höhe von 246,85 EUR. In den ersten Jahren erkannte der Beklagte diese Aufwendungen des Klägers als Bedarf für Unterkunft und Heizung an. Des Weiteren gewährte ihm der Beklagte jährlich eine "Heizkostenpauschale" für Aufwendungen aufgrund der im Jahr 2008 im Kfz eingebauten Standheizung, zuletzt mit Bescheid vom 30.10.2013 für die Heizperiode 2013/2014.

Seit dem Jahre 2004 hat der Kläger überdies ein Gewerbe bei der Stadt R. angemeldet für "Dienstleistungen aller Art", insbesondere kaufmännischer, gärtnerischer, handwerklicher, logistischer oder persönlicher Art.

1. Im Jahre 2013 führte der Beklagte Ermittlungen zu der Unterkunftssituation des Klägers durch (Blatt 46 ff. Verwaltungsakte/FM-Akte). Mit Bescheid vom 11.12.2013 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 in Höhe von 459,- EUR monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte einen Regelbedarf in Höhe von 391,- EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 459,- EUR. Einkommen berücksichtigte der Beklagte nicht. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass in Zukunft keine zusätzlichen Kosten der Unterkunft für das Kfz anerkannt werden könnten, da dieses nach derzeitigem Kenntnisstand keine Unterkunft darstelle, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet sei. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 11.12.2013 am 30.12.2013 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf laufende Verfahren (B 14 AS 43/13 BH und L 3 AS 4021/13). Dem Schreiben legte er Kopien diverser Zeitungsartikel über "Hartz IV", Armut in der Bundesrepublik Deutschland sowie Preiserhöhungen bei Schulessen bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.12.2013 zurück und führte im Wesentlichen aus, dass die Höhe des Regelbedarfs gesetzlich festgelegt werde. Die Behörde habe somit bei der Entscheidung, in welcher Höhe der Regelbedarf zu gewähren sei, keinen Ermessensspielraum.

Der Kläger hat hiergegen am 27.03.2014 bei dem Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben (S 9 AS 959/14) und im Wesentlichen vorgetragen, dass der Gesetzgeber den zugrunde gelegten, allgemein unabwendbaren Bedarf aus politischem Kalkül um wenigstens 120,- EUR zu niedrig festgesetzt und erst hiernach das dazu schlüssige Zahlenwerk "geschustert" habe. Auf Anfrage der Kammervorsitzenden, in welcher Höhe seiner Ansicht nach die Regelleistung verfassungsgemäß wäre, hat er geantwortet, dass es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei, dies festzustellen. Sein subjektives Empfinden sei zur Klärung dieser Rechtsfrage weder hilfreich noch erforderlich. Fakt sei jedoch, dass der leistungsberechtigte Bürger bis zu 120,- EUR anrechnungsfrei hinzuverdienen können soll und dass das Einkommensteuerrecht ein steuerfreies Existenzminimum beziffere, welches der Sozialstaat dem Hilfebedürftigen eigentlich als Einkommen schulde. Des Weiteren hat er die Kopie eines im Rahmen eines Klageverfahrens an das SG Ulm (S 9 AS 1137/12) übersandten Schreibens vom 14.11.2012 vorgelegt, in dem er unter anderem ausgeführt hatte, er "begehre" die Regelleistung nicht und habe sie nicht zu "beziffern". Das allgemeine soziokulturelle Existenzminimum zu beziffern, sei allein Aufgabe der Bundesregierung, es zu beschließen, sei Aufgabe des Deutschen Bundestages, und es zu prüfen, sei letztlich Aufgabe des BVerfG.

2. Am 23.12.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für seine Kfz-Haftpflichtversicherung, den der Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2014 ablehnte. Die Kosten seien nicht übernahmefähig, da das versicherte Fahrzeug keine Unterkunft darstelle. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche und eine Privatsphäre bei alltäglichen, auch intimen Verrichtungen gewähre. So seien etwa Toilettengang oder Körperhygiene nicht in einem geschützten Bereich möglich. Anders als in Wohnmobilen oder Wohnwagen, die für eine (zumindest vorübergehende) wohnliche Nutzung eingerichtet seien und die in der Regel über die genannten Einrichtungen verfügten, sei ein Wohnen im Falle des Klägers nicht möglich.

Hiergegen legte der Kläger am 27.01.2014 Widerspruch ein.

Bereits am 11.02.2014 hat der Kläger hiergegen beim SG Klage erhoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (S 9 AS 505/14 ER). Zur Begründung hat er vorgetragen, die beantragte Leistung sei ihm bislang unstreitig als Bedarf von dem Beklagten anerkannt worden. Zumindest hätte eine angemessene Übergangsfrist gewährt werden müssen, damit er eine für ihn akzeptable Ausweichmöglichkeit finden könne. Nach § 16 des baden-württembergischen Meldegesetzes sei eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde. Er sei nie förmlich einer Ordnungswidrigkeit bezichtigt worden. Auch sei durch geschickte Auswahl der jeweiligen Übernachtungsplätze jene seine Lebensweise abverlangende Intimsphäre und Hygiene ihm und seinen Nachbarn durchaus stets unbeanstandet gewährleistet gewesen im Gegensatz zu den Vorkommnissen in üblichen Obdachlosenunterkünften. Auch dort sei keine Privatheit in Toilette, Dusche oder Küche möglich gewesen. Auch er habe das Recht, inmitten der Gesellschaft zu leben, statt in einer isolierten Gesellschaftsgruppe auf unterster Stufe. Mit Hallenbad, Waschsalon und öffentlichen WCs fehle es auch demjenigen, der automobil wohne, an nichts dafür. Diese Lebensweise sei schließlich auch in den USA und in Frankreich längst zu einer Normalität geworden. Sein Wohn-Kfz werde von ihm nicht nur als schützender Schlafplatz (quer in der Fahrerkabine) genutzt, sondern sei außerdem Verwahrungsraum für seine Habseligkeiten (Kleidung, Schuhe, Wäsche, Vorräte, umfangreiche Fachbücher und Prozessakten) im Umfang von etwa zwei Schließfächern. Mit Beschluss vom 03.03.2014 (S 9 AS 505/14 ER) hat das SG den Antrag abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2014 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

3. Mit Schreiben vom 11.02.2014 bat der Beklagte den Kläger zur Planung der weiteren Vorgehensweise, Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen sowie zur Besprechung einer Eingliederungsvereinbarung zu einer Vorsprache am 18.02.2014 um 9:00 Uhr in die Räumlichkeiten des Beklagten. Es gehöre zu den Mitwirkungspflichten des Klägers, diesen Termin wahrzunehmen. Sollte er nicht erscheinen, müsste sein Arbeitslosengeld (Alg) II für drei Monate um 10 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs abgesenkt werden. Der Kläger erschien zu dem Termin ohne Angabe von Gründen nicht. Auf das Anhörungsschreiben vom 25.02.2014 mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis 07.03.2014 zum Sachverhalt aufgrund der geplanten Absenkung der Regelleistung um 10 % reagierte der Kläger nicht. Daraufhin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2014 eine Minderung des Alg II für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.06.2014 monatlich um 10 % des maßgebenden Regelbedarfs fest. Der Kläger hat hiergegen am 28.03.2014 Widerspruch eingelegt und am 01.04.2014 bei dem SG Klage erhoben (S 9 AS 986/14) und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 9 AS 987/14 ER). Zur Begründung hat er vorgetragen, der unabwendbare Bedarf sei stets und unverfügt zu gewährleisten. Der Gesprächstermin werde missbräuchlich dazu benutzt, dem Bürger die Unterzeichnung des bereits vorformulierten Eingliederungsvertrages massiv aufzudrängen, ohne einen nachhaltigen Nutzen. Mit Beschluss vom 16.04.2014 (S 9 AS 987/14 ER) hat das SG den Antrag abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2014 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

4. Nachdem der Kläger nicht zum Meldetermin am 18.02.2014 erschienen ist, übersandte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25.02.2014 den Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung und forderte ihn auf, diese durchzulesen. Bei Rückfragen dürfe sich der Kläger gerne an die Sachbearbeiterin wenden. Für den Fall, dass er keine Fragen und Einwände habe, werde er gebeten, ein Exemplar der unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung bis 04.03.2014 bei dem Beklagten einzureichen. Sollte er mit dem Inhalt der Eingliederungsvereinbarung nicht einverstanden sein, werde er aufgefordert, diese zu benennen und zu begründen. Eine Überarbeitung der Vereinbarung sei nur dann möglich, wenn die Einwände des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten berechtigt seien und sich nicht gegen die geplante Integration in den Arbeitsmarkt richteten. Der Beklagte wies den Kläger außerdem darauf hin, dass die Regelungen, die üblicherweise in einer Eingliederungsvereinbarung getroffen würden, per Verwaltungsakt erfolgen sollten, wenn eine Vereinbarung nicht zustande komme. Der Kläger nahm zu dem Schreiben keine Stellung. Darauf erließ der Beklagte mit Bescheid vom 13.03.2014 einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 31.03.2014 bis 30.09.2014. Darin wurde der Kläger verpflichtet, sich auf Vermittlungsangebote des Beklagten unverzüglich zu bewerben und drei Bewerbungen pro Monat zu formulieren (inklusive Initiativbewerbungen), wovon mindestens zwei dieser Bewerbungen auf zumutbare Helferstellen (Reinigung, Küche, Produktion ) ausgerichtet sein müssten, und die Liste mit Kopien der Anschreiben jeweils spätestens zum zehnten Tag des Folgemonats unaufgefordert vorzulegen. Des Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, an der Maßnahme "Wegweiser" bei der G. GmbH in F. - beginnend ab dem 31.03.2014 um 8:30 Uhr - teilzunehmen. Der Beklagte seinerseits verpflichte sich, die Kosten für die Maßnahme zu übernehmen, die angemessenen entstandenen Fahrtkosten zur Maßnahme bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erstatten sowie Bewerbungskosten bezüglich Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Stellen mit einer Beschäftigung ab fünfzehn Stunden pro Woche zu übernehmen (für eine komplette Bewerbungsmappe 5,- EUR, für jede Kurzbewerbung oder Bewerbung per Email 1,- EUR). Fahrten mit dem privaten Pkw könnten bis maximal in Höhe der Kosten für den öffentlichen Nahverkehr erstattet werden. Der Bescheid verliere seine Gültigkeit, sobald der Kläger bei dem Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mehr habe.

Hiergegen hat der Kläger am 28.03.2014 Widerspruch eingelegt und am 01.04.2014 bei dem SG Klage erhoben (S 9 AS 988/14) sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (S 9 AS 989/14 ER). Zur Begründung hat er ausgeführt, er trete die Maßnahme nicht an. Es sei demütigend und unsinnig, ihn fünf Jahre vor Rentenbeginn noch zu verpflichten, diesen Kinderkram mitmachen zu müssen. Hierbei handele sich bloß um eine beschäftigungstherapeutische Maßnahme mit angeblichem Eingliederungscharakter. Ihn hierzu zu verpflichten, sei freiheitsberaubend und nicht zielführend. Damit werde kein echter Arbeitsmarkt für leistungsfähige und -willige Bürger seines Alters geschaffen. Der Kläger hat außerdem unter dem 07.08.2014 einen in weiteren Klageverfahren (S 9 AS 2744/13 und S 9 AS 2895/13) an das SG verfassten Schriftsatz vom 02.03.2014 in Kopie vorgelegt, in welchem er einen "Antrag auf Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage" gestellt hatte. Ergänzend hat er hierzu ausgeführt, der im Eingliederungsverwaltungsakt bestimmte Zeitraum (31.03.2014 bis 30.09.2014) überschneide den Bewilligungszeitraum (01.01.2014 bis 30.06.2014) und damit überhaupt den Zeitraum des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und dem Beklagten. Der Beklagte scheine anderer Meinung zu sein, wie sich aus dem Absenkungsbescheid vom 21.07.2014 ergebe. Durch diese Wende erhalte sein Antrag auf Klageänderung vom 02.03.2014 mehr Gewicht. Mit Beschluss vom 16.04.2014 (S 9 AS 989/14 ER) hat das SG den Antrag des Klägers abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2014 hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 21.07.2014 hat der Beklagte das Alg II des Klägers für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs mit dem Vorwurf abgesenkt, der Kläger habe ohne wichtigen Grund an der Maßnahme "Wegweiser" nicht teilgenommen. Der Kläger hat hiergegen am 04.08.2014 Widerspruch eingelegt.

Das SG hat mit Beschluss vom 26.09.2014 zunächst die Verfahren S 9 AS 986/14 und S 9 AS 988/14 unter dem Aktenzeichen S 9 AS 986/14 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 25.11.2014 die Verfahren S 9 AS 504/14, S 9 AS 959/14 sowie S 9 AS 986/14 unter dem Aktenzeichen S 9 AS 504/14. Anschließend hat es mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2015 die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die am 01.01.2014 fällig gewordene Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 246,85 EUR. Diese stellten keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung dar. In dem VW Pritschenwagen des Klägers sei ein Wohnen im eigentlichen Sinne nicht möglich. Zur weiteren Begründung hat das SG die Ausführungen im Ablehnungsbescheid des Beklagten wiederholt. Der Kläger sei vielmehr trotz der Nutzung des Fahrzeuges als obdachlos zu bezeichnen. Die Anerkennung würde der Zielsetzung des Gesetzes widersprechen, das durch die Gewährung entsprechender Bedarfe gerade sicherstellen wolle, dem Hilfebedürftigen eine menschenwürdige Unterkunft zu erhalten bzw. zur Verfügung zu stellen. Diese Rechtsauffassung verstoße nicht gegen das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, welches ein Abwehrrecht zum Schutz der räumlichen Privatsphäre darstelle und das Recht gewährleiste, in privaten Räumen in Ruhe gelassen zu werden, nicht aber die Schaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den Staat. Erst recht werde damit nicht das Recht auf die Verwirklichung spezifischer individueller Wohnformen gewährt. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen für die Monate Januar bis Juni 2014. Eine unmittelbare Verurteilung zur Zahlung höherer Leistungen könne der Kläger schon deshalb nicht erreichen, weil die Höhe des Regelbedarfes gesetzlich in eindeutiger Weise festgelegt bzw. bekannt gemacht sei, eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften ausscheide und die Gerichte an das Gesetz gebunden seien. Leistungen als bedingungsloses Grundeinkommen in Höhe des steuerfreien Existenzminimums nach dem Einkommensteuerrecht könne der Kläger aus dem SGB II nicht ableiten. Es gebe auch sonst keine verfassungsrechtliche Grundlage, aus der sich ein solcher Anspruch ableiten lasse. Dass die Höhe des Regelsatzes für Alleinerziehende (gemeint: Alleinstehende) nicht in verfassungswidriger Weise zu gering bemessen sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits festgestellt. Überdies sei der angegriffene Bescheid über die Absenkung der Regelleistung wegen eines Meldeversäumnisses um 10 % rechtmäßig. Die Aufforderung vom 11.02.2014 genüge den Anforderungen an die konkrete Bezeichnung des Zweckes, des Zeitpunktes und des Ortes der Meldung. Der Kläger habe seine Meldepflicht verletzt, indem er unentschuldigt nicht zum Termin am 18.02.2014 erschienen sei. Es bestünden keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Absenkungsbescheides, da sich der konkrete Absenkungsbetrag durch einfache Rechenoperationen ermitteln lasse. Gegen die Sanktionsregelungen des SGB II bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundgesetz (GG) gewährleiste keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines Leistungsniveaus. Aus der Nachrangigkeit der staatlichen Fürsorgeleistung leite sich im Umkehrschluss die Verpflichtung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ab, in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Die Mitwirkung des Leistungsberechtigten entspreche darüber hinaus einem allgemeinen Prinzip im Sozialleistungsrecht. Schließlich sei auch der angegriffene Eingliederungsverwaltungsakt rechtmäßig. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, einen solchen zu erlassen, da der Kläger sich geweigert habe, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Die Gründe für ein solches Nichtzustandekommen seien unerheblich. Der Beklagte habe den gesetzlichen Vorrang einer konsensualen Lösung beachtet. Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der von dem Kläger geforderten Bemühungen bzw. die Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme "Wegweiser" seien nicht ersichtlich.

Der Kläger hat gegen den ihm am 13.11.2015 zugestellten Gerichtsbescheid am 10.12.2015 bei dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt und mitgeteilt, dass diese nicht weiter begründet werde.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

dass der Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland ihm gegenüber seine Gewährleistungspflicht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) tatsächlich erfüllt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Abhilfebescheid vom 03.05.2016 hat der Beklagte auf den Widerspruch des Klägers vom 04.08.2014 den Sanktionsbescheid vom 21.07.2014 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klagen des Klägers abgewiesen.

Die Klagen Ziff. 1 bis 3 sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt ist bereits unzulässig. Trotz seines ausdrücklich formulierten Antrags im Berufungsverfahren ist das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers sinngemäß so zu verstehen, dass er sich weiterhin gegen die zuvor angegriffenen Bescheide wendet, insbesondere höhere Leistungen im streitbefangenen Zeitraum geltend macht und sich dabei lediglich zur Begründung auf die Gewährleistung des Sozialstaatsprinzips beruft. Indessen ist nicht erkennbar, dass die Bundesrepublik Deutschland in Form ihrer Verwaltungsbehörden ihre Gewährleistungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, wie nachfolgend ausgeführt wird.

Der Zulässigkeit der Klagen steht in allen Fällen nicht entgegen, dass der Kläger keine Wohnanschrift, sondern eine "postlagernde" Adresse angegeben hat. Zwar muss die Klage gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch den Kläger bezeichnen, worunter auch das Erfordernis einer ladungsfähigen Anschrift fällt (vgl. BSG, Beschluss vom 18.11.2003, B 1 KR 1/02 S (juris)). Da der Kläger im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben obdachlos ist und über keine ladungsfähige Anschrift verfügt, liegen jedoch hinreichende Gründe vor, die eine Ausnahme von dieser Vorschrift gebieten, um dem Kläger auch in seiner Situation effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. auch Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 92 Rn. 4).

1. Die Klage gegen den Bescheid vom 11.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2014 ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG statthaft. Streitgegenstand ist vorliegend der angegriffene Bescheid lediglich insoweit, als der Beklagte Leistungen für den Regelbedarf nur in Höhe von 391,- EUR gewährt hatte. Insbesondere aus seinem Vortrag im Klageverfahren, in dem der Kläger seine Ausführungen zum steuerfreien Existenzminimum in Bezug zur Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung setzte und aus dem Umstand, dass er keine Bedarfsunterdeckung hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung angegeben hat, ergibt sich, dass er mit vorliegender Klage keine höheren Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung geltend macht. Bei dem Regelbedarf handelt es sich um einen von dem Bedarf für Unterkunft und Heizung abtrennbaren Verfügungssatz und somit Streitgegenstand, so dass eine isolierte Klage nur gegen die Höhe des Regelbedarfs oder nur gegen die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung zulässig ist (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 31).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Da insoweit allein höhere Leistungen im Streit sind, kann dahinstehen, ob der Leistungsberechtigung des Klägers die Bestimmung des § 7 Abs. 4a SGB II entgegenstehen könnte, da er als Wohnungsloser ohne Benennung einer Anschrift einer Beratungsstelle oder Betreuungsperson möglicherweise nicht erreichbar (gewesen) ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2015, L 9 AS 4079/15 ER-B; vgl. Thie in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn. 107). Denn ihm steht gegen den Beklagten jedenfalls kein Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 zu. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen in Form eines bedingungslosen Grundeinkommens in Höhe des nach dem deutschen Einkommensteuerrecht steuerfrei gestellten Existenzminimums. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 20.02.2013 mit Gültigkeit vom 01.01.2014 bis 22.07.2015 betrug der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer 8.354,- EUR jährlich, mithin 696,17 EUR monatlich. Hinzu kommt der vom Kläger angesprochene Freibetrag in Höhe von 120,- EUR, der vorliegend zu Gunsten des Klägers addiert wird. Mithin ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 816,17 EUR monatlich, hinter dem die von dem Beklagten gewährten Leistungen zurückbleiben. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364,- EUR anerkannt. Dieser ab 01.01.2011 maßgebliche Betrag wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 24.03.2011 (RBEG) in Umsetzung der Vorgaben des BVerfG (Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.) ermittelt. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 SGB II, § 28a SGB XII werden die Regelbedarfe jeweils zum 01.01. eines Jahres i.V.m. der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII entsprechende Anwendung (§ 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 01.11. eines Jahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die nächsten zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 5 Satz 3 SGB II). Demnach betrug der für den Kläger maßgebende Regelbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 391,- EUR.

Ein Anspruch auf höhere Leistungen ergibt sich insbesondere nicht aus verfassungsrechtlichen Vorgaben. Aus diesem Grund sah sich der Senat nicht veranlasst, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der §§ 19, 20 SGB II sowie des gesamten SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG einzuholen.

Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen unter Zugrundelegung eines anderen Leistungssystems (z.B. ohne Unterscheidung zwischen Regelbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie mit Orientierung an das im Einkommensteuerrecht festgelegte Existenzminimum) folgt nicht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem insbesondere auf Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip. Die genannten Normen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag, der jedoch nicht geeignet ist, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.07.2000, 1 BvR 395/00; BSG, Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R; beide (juris)). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt (vgl. BSG, a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 09.02.2010, a.a.O.).

Darüber hinaus ist der Senat davon überzeugt, dass der Gesetzgeber den in §§ 19, 20 SGB II geregelten Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen hat (so auch BSG, Urteil vom 28.03.2013, B 4 AS 12/12 R; bestätigt durch BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12 u.a.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2014, L 2 AS 1866/13; LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 124/13; jeweils (juris)). Aufgrund des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers hat sich die materielle Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelungen darauf zu beschränken, ob die Leistungen evident unzureichend sind. Da das GG nicht exakt vorschreibt, wie hoch der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen zu sein hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Untergrenze des menschenwürdigen Existenzminimums unterschritten worden und ob die Höhe der Leistungen insgesamt tragfähig begründbar ist (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, der Gesetzgeber habe sich erst nach Festsetzung eines (zu niedrigen) Betrages ein entsprechendes Zahlenwerk schustern lassen. Denn selbst wenn die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen hat, ist dies nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten (ggf. im Nachhinein) tragfähig begründen lässt (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Bestimmung der Leistungen für erwachsene Alleinstehende durch den Gesetzgeber nachvollziehbar. Außerdem sind die Leistungen nicht evident unzureichend. Es ist nicht offensichtlich, dass diese in ihrer Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, erwachsenen, alleinstehenden Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial oder kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Das BVerfG hat bereits dargelegt, dass nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert hat (Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O.). Überdies hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern in seinem Fall eine Bedarfsunterdeckung vorgelegen haben soll. Ferner hat das BVerfG ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt habe, die grundsätzlich geeignet sei, die Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Schließlich stütze sich der Gesetzgeber durch Heranziehung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe auch auf geeignete empirische Daten. Durch das Gesamtregelwerk des SGB II, insbesondere durch § 24 SGB II, der verfassungskonform auszulegen sei, sei gewährleistet, dass auch in Einzelbereichen auftretende Gefahren der Unterdeckung begegnet werden könne (BVerfG, a.a.O.). Darüber hinaus komme der Gesetzgeber seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu reagieren, um sicherzustellen, dass auch der aktuelle Preis gedeckt sei, durch die Anwendung des § 28 SGB XII im Grundsatz nach. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung an. Insbesondere hat der Senat keinen Zweifel daran, dass diese Rechtsprechung auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen werden kann. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gesetzgeber entwickelten und vom BVerfG als verfassungsgemäß angesehenen Methoden zur jährlichen Anpassung der Höhe des Regelbedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund besonderer Umstände nicht mehr geeignet sein sollten, das Existenzminimum der Leistungsempfänger zu garantieren (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016, L 13 AS 3424/15).

2. Die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2014 ist als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG statthaft. Dem Rechtsstreit zugrunde liegt ein Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Haftpflichtversicherung als Kosten für Unterkunft und Heizung. Da der entsprechende Versicherungsbeitrag am 01.01.2014 fällig geworden ist, ist der Antrag so auszulegen, dass der Kläger eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geltend gemacht hat, die dem Bewilligungsbescheid vom 11.12.2013 zugrunde gelegen haben. Der Bescheid vom 21.01.2014 ist somit inhaltlich als Ergebnis eines Antrags auf (teilweise) Aufhebung des Bescheides vom 11.12.2013 anzusehen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 23.12.2013 lief für den Kläger zwar noch die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 11.12.2013. Dieser ist jedoch spätestens im Klageverfahren aufgrund der Beschränkung des Streitgegenstandes auf den Regelbedarf hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bestandskräftig geworden, so dass vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers zu bejahen ist. Die Klage war zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.02.2014 nicht zulässig, da das gemäß § 78 Abs. 1 SGG erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2014 und somit vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist jedoch Heilung eingetreten, so dass die Klage zulässig geworden ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Auflage, § 78 Rn. 3).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 11.12.2013 hinsichtlich des Leistungsmonats Januar und der für diesen Monat bewilligten Leistungen für Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Durch die einmalig im Januar 2014 fällig gewordenen Aufwendungen in Höhe von 246,85 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung hat sich jedoch keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers dergestalt ergeben, dass ihm ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und Heizung zugestanden hätte. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Das Kfz des Klägers, für das er die streitige Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, stellt jedoch keine Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Unter einer Unterkunft im Sinne des SGB II ist jede Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die geeignet ist, vor den Unbilden des Wetters bzw. der Witterung zu schützen und die eine gewisse Privatsphäre gewährleistet, einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren (BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 79/09 R (juris)). Hierunter können beispielsweise auch Wohnwagen oder Wohnmobile fallen (BSG, a.a.O.). Nicht entscheidend ist die ordnungsrechtliche Zulässigkeit als Straßennutzung im öffentlichen Straßenraum (BSG, a.a.O.). Offen bleiben kann, ob der Kläger seinen VW Pritschenwagen tatsächlich - wie vorgetragen - im Bedarfszeitraum regelmäßig als Schlafstätte nutzte. Denn unter Zugrundelegung des obigen Maßstabs kann das vom Kläger bis Januar 2015 genutzte Fahrzeug nicht als Unterkunft im genannten Sinne angesehen werden. Unter Berücksichtigung des Lichtbildes vom 03.01.2013 (Blatt 47 Verwaltungsakte/FM-Akte) und der weiteren Angaben des Klägers ist das Fahrzeug mit Erstzulassung im Jahr 1983 mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht, und die Ladefläche ist offen. Der Zugang zum Fahrerhaus ist über die Fahrer- oder die Beifahrertür möglich. Im Jahr 2008 hat der Kläger - nach seinen eigenen Angaben kostenfinanziert vom Jobcenter Stadt K. - eine Standheizung einbauen lassen. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen VW Pritschenwagen einige Jahre lang als Schlafstätte benutzt hat, ohne daneben noch eine andere Aufenthaltsmöglichkeit zum Schlafen, wie beispielsweise in Form einer angemieteten oder anderweitig zur Verfügung gestellten Wohnung oder eines Zimmers, zu haben. Lediglich einen Großteil seines Hausrats hat er in einem separaten Lagerraum in R. untergebracht. Die vom BSG geforderte gewisse Privatsphäre kann jedoch nicht in hinreichendem Umfang in einem Pritschenwagen gewährleistet werden. Erforderlich ist vielmehr ein mit Wohnungen zumindest annähernd vergleichbares Maß an Privatsphäre. Das genannte Fahrzeug des Klägers bot ihm zwar "ein Dach über dem Kopf" und dürfte wohl auch von innen verschließbar (gewesen) sein. Dagegen waren wichtige Aspekte der Privatsphäre, wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort mangels Ausstattung und Platzes (insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen) sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich. Der Kläger funktionierte stattdessen sein tagsüber als Fortbewegungsmittel genutztes Fahrzeug nachts in eine Schlafstätte um. Ungestört konnte und kann der Kläger aber nur in Abhängigkeit von den äußeren Gegebenheiten sein. Das genannte Fahrzeug als solches bot ihm hierfür keinen Schutz. Im Gegensatz zu einem Wohnwagen ist ein Pritschenwagen überdies auch vom Hersteller nicht zu einem anderen Zweck als den der Mobilität vorgesehen, wohingegen ein Wohnwagen und ein Wohnmobil bestimmungsgemäß Mobilitätszwecke mit einer Unterkunftskomponente kombinieren. Diese Auslegung stützt sich außerdem auf die Annahme, dass nicht jeder Mensch eine Unterkunft haben muss, es also auch obdachlose Menschen gibt, obgleich sich eine Vielzahl der Obdachlosen besonders in der kalten Jahreshälfte regelmäßig nachts in einem einigermaßen geschützten Bereich bzw. an einem Schlafplatz aufhalten wird, ohne dass hiermit sogleich eine Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II anzunehmen ist. Bereits aus diesem Grund können die hiermit verbundenen Aufwendungen nicht als Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt werden (auch ablehnend für einen VW Bus mit Schlafstätte, LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.03.2013, L 3 AS 69/13 B ER; Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage, § 22 Rn. 19; ablehnend für ein Zelt Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1994, 6 S 1323/93; Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 37).

Obwohl nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich, könnte auch fraglich sein, ob Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung stets als unterkunftsbezogene Kosten anzuerkennen sind (so aber BSG, Urteil vom 17.06.2010, a.a.O.). Denn die Notwendigkeit zum Abschluss dieser Versicherung ergibt sich aus der Inbetriebnahme eines Kfz und somit aus der Eigenschaft als Fahrgerät und gerade nicht aus der Nutzung als Unterkunft. Soweit das BSG in der genannten Entscheidung ausführt, dass ein Vergleich mit den Nebenkosten im Falle eines selbst genutzten Wohneigentums zu ziehen sei und somit unter entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII alle Ausgaben zu berücksichtigen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien, ist zu berücksichtigen, dass die grundstücksbezogenen Ausgaben bereits auf die Existenz bzw. das Eigentum des Grundstücks zurückzuführen sind, wohingegen bei der Kfz-Haftpflichtversicherung ausdrücklich nicht an den Besitz, sondern an die Erlaubnis zum Betrieb eines Kfz auf öffentlichen Straßen angeknüpft wird. Zwar wird der Kläger vermutlich gehalten sein, sich mit dem Fahrzeug fortzubewegen, um zu den wechselnden Stellplätzen zu gelangen. Aber dennoch ist dabei die Mobilität betroffen und nicht die Unterkunft im engeren Sinne.

3. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 20.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 über die Feststellung einer Minderung in Höhe von 10 % für die Monate April bis Juni 2014 wendet, ist die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG die statthafte Klageart. Die Klage war zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 01.04.2014 nicht zulässig, da das gemäß § 78 Abs. 1 SGG erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen war. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2014 und somit vor Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist jedoch Heilung eingetreten, so dass die Klage zulässig geworden ist (vgl. Leitherer, a.a.O.). Der Kläger konnte den vorliegenden Bescheid auch isoliert anfechten, da in diesem der Beklagte von einer formellen Umsetzung der Feststellung abgesehen hat, zu der es auch nach der aktuellen Fassung des § 31 b SGB II - der wiederum über § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II entsprechende Anwendung erfährt - bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R (juris)).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindert sich das Alg II oder das Sozialgeld jeweils um 10 % des für Leistungsberechtigte nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs, wenn diese trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommen. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen. Der Auszahlungsanspruch mindert sich gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate (§ 31b Abs. 1 Satz 3, § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig (§ 31b Abs. 1 Satz 5, § 32 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 11.02.2014 auf, zu dem Meldetermin am 18.02.2014 um 9:00 Uhr zu erscheinen. Da der Beklagte das Schreiben am selben Tag zur Post gab und der Kläger insbesondere keine gegenteiligen Äußerungen machte, steht für den Senat fest, dass der Kläger die Meldeaufforderung auch rechtzeitig vorher zur Kenntnis genommen hat, auch wenn kein Zustellungsversuch unternommen worden ist. Indem der Kläger zu diesem Termin nicht erschien, ohne einen Grund für sein Nichterscheinen zu benennen, ist ein Meldeversäumnis anzunehmen. Zudem ist die von § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II geforderte Rechtsfolgenbelehrung konkret, richtig und vollständig durchgeführt worden. Insbesondere hat der Beklagte deutlich gemacht, dass es sich um eine Meldepflicht des Klägers gemäß § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch handelt und der Kläger bei Nichterscheinen ohne wichtigen Grund mit einer Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 10 % des für ihn maßgebenden Regelbedarfs für einen Zeitraum von drei Monaten rechnen müsse. Dass der Beklagte den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass kumulative Pflichtverletzungen in Überschneidungsmonaten addiert werden, ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da im sanktionierten Zeitraum von April bis Juni 2014 keine weiteren Absenkungen vorgenommen wurden.

Der Sanktionsbescheid ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass der Verfügungssatz in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffene in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten (BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R (juris)). Diesem Erfordernis wird der angegriffene Bescheid gerecht. Zwar verfügte der Beklagte, das sich der monatliche Absenkungsbetrag auf 10 % des maßgebenden Regelbedarfs belaufe, ohne den maßgebenden Regelbedarf oder das entscheidende Zehntel hiervon zu beziffern. Der Kläger konnte den Absenkungsbetrag jedoch durch eine einfache Rechnung unter Heranziehung des entsprechenden Bewilligungsbescheides entnehmen (vgl. BSG, a.a.O.).

Die vom Kläger sinngemäß erhobenen Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der §§ 31b, 32 SGB II teilt der Senat jedenfalls dann nicht, wenn wie vorliegend eine Absenkung in Höhe von 10 % im Raum steht (vgl. auch Beschluss des Senats vom 01.12.2015, L 9 AS 3155/15 NZB zu einer Absenkung in Höhe von 30 %; im Anschluss an BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.). Zwar ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminiums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) dem Grunde nach unverfügbar, doch bedarf dieses der Konkretisierung durch den Gesetzgeber und sind die vorliegend einschlägigen Regelungen von seiner Gestaltungsfreiheit umfasst (so zu den Regelungen §§ 31 a, 31, 31 b SGB II vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, a.a.O.). Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG und Vorlage an das BVerfG ist daher nicht veranlasst.

Soweit der Kläger einwendet, der Gesprächstermin würde missbräuchlich dazu benutzt werden, dem Bürger die Unterzeichnung eines bereits vorformulierten Eingliederungsvertrages aufzudrängen und habe somit keinen Nutzen, ist dem entgegenzuhalten, dass es auch zum Ziel einer Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III gehört, Eingliederungsmaßnahmen vorzubereiten oder durchführen zu können (vgl. S. Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 32 Rn. 8). Dass der zuständige Arbeitsvermittler eine vorformulierte Eingliederungsvereinbarung bereits zum Meldetermin vorbereitet hat, steht dem Grundsatz einer konsensualen Lösung nicht entgegen, sofern der Leistungsempfänger weiterhin Gelegenheit zum eigenen Vortrag erhält, und ist eher als Zeichen der Bemühung um Arbeitseffizienz anzusehen.

4. Die Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 13.03.2014 ist nicht als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthaft, denn der Verwaltungsakt entfaltet aufgrund Ablaufs des Gültigkeitszeitraums (durch Wegzug des Klägers aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten zum 01.07.2014) und mangels hierzu ergangener Sanktionsbescheide wegen etwaiger Pflichtverletzungen aus dem Eingliederungsverwaltungsakt keine Wirkungen mehr. Zwar senkte der Beklagte mit Bescheid vom 21.07.2014 das Alg II für die Zeit vom 01.08.2014 bis 31.10.2014 um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs mit dem Vorwurf ab, der Kläger habe ohne wichtigen Grund an der Maßnahme "Wegweiser" nicht teilgenommen. Mit Bescheid vom 03.05.2016 hat der Beklagte jedoch diesen Bescheid aufgehoben. Weitere Sanktionsbescheide existieren nicht.

Unter Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist das Klagebegehren des anwaltlich nicht vertretenen Klägers unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 07.08.2014 so auszulegen, dass er zumindest hilfsweise die Feststellung begehrt, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Eine solche Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch nicht statthaft. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität, der Wiederholungsgefahr oder der Geltendmachung einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, B 14 AS 195/11 R (juris(). Eine solche Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu verneinen, da sich der Kläger seit dem 01.07.2014 nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufhält und bereits deshalb keine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass von diesem in der kommenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind. Der Kläger hat überdies weder eine tiefgreifende Grundrechtsverletzung dargelegt noch sind Hinweise für eine Präjudizialität für andere Rechtsverhältnisse, etwa zur Durchsetzung von Folgeansprüchen, ersichtlich.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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