S 13 AS 3066/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3066/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Belehrt der Grundsicherungsträger in einer Kostensenkungsaufforderung lediglich über die angemessene Höhe der Netto-Kaltmiete, ist dem Leistungsberechtigten eine Wohnungssuche subjektiv unmöglich.
1. Der Bescheid vom 6. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. August 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Oktober 2015 und 27. November 2015 sowie des Aufhe-bungsbescheides vom 12. November 2015 dieser in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 22. Dezember 2015 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2015 zusätzlich zu den bereits be-willigten Kosten der Unterkunft und Heizung monat-lich 219,75 EUR zu gewähren. 2. Der Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten hinsichtlich der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum August bis Dezember 2015. Die am x.x.xx geborene Klägerin bezog bis zu ihrem Umzug am 29. Dezember 2015 nach G. laufende Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Für ihre 72,70 qm große Wohnung in K. fielen Grundmietkosten in Höhe von 600 EUR zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 120,50 EUR an. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihre tatsächli-chen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung die angemessenen überstei-gen würden. Es bestehe daher eine Obliegenheit zur Kostensenkung durch das Suchen einer preisgünstigeren Unterkunft. Nach Ablauf von sechs Monaten nach Zugang dieses Schreibens würden nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Angemessen sei eine Kaltmiete (ohne Nebenkosten) in Höhe von 380,25 EUR. Der Beklagte berechnet seit Dezember 2014 die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung wie folgt: Ausgehend vom qualifizierten Mietspiegel der Stadt K. aus dem Jahr 2013 und der Fortschreibung von 2015 geht sie von einer Wohnung einfacher Ausstattung in durchschnittlicher Lage aus und legt den Spannoberwert beispielsweise bei einem Ein-Personenhaushalt mit einer Wohnungsgröße von 30-44 qm zu Grunde und multipliziert diesen mit 45. Hinsichtlich der kalten Nebenkosten wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die tatsächlichen Betriebskosten auch angemessen sind. Als Obergrenze wird auf den im Betriebskostenspiegel 2012 genannten Wert in Höhe von 1,76 EUR/qm abgestellt. Der Beklagte gewährte der Klägerin bis Juli 2015 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Am 21. Mai 2015 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von SGB II Leistungen. Zudem teilte sie mit Schreiben vom 6. Juni 2015 mit, sie habe ca. 80-90 Anrufe auf Wohnungsannoncen im Kurier und der BNN getätigt. Allerdings würde die Nachfrage bei Weitem das Angebot übersteigen. Sie habe außerdem eine Wohnungssuche bei Quoka und Ebay-Kleinanzeigen, sowie einen Zettelaushang beim Real-Markt veranlasst. Mit Bescheid vom 12. Juni 2015, welcher der Klägerin am 6. August 2015 persönlich ausge-händigt wurde, bewilligte der Beklagte ihr für den Bedarfszeitraum von Juni 2015 bis Mai 2016 Leistungen nach dem SGB II. Für die Monate Juni und Juli 2015 setzte er einen Leis-tungsanspruch in Höhe von 1.128,68 EUR fest (Regelleistung 399 EUR, Mehrbedarf 9,18, KdU 720,50 EUR) und berücksichtigte dabei die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Ab August 2015 gewährte der Beklagte ihr Leistungen in Höhe von monatlich 908,93 EUR (Regelleistung 399 EUR, Mehrbedarf 9,18, KdU 500,75 EUR). Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie teilte dem Beklagten mit, sie habe im Jahr 2015 sieben Wohnungen besichtigt, zudem habe sie regelmäßig in ihrer Stammbäckerei nachgefragt und im Real-Markt einen Zettel ausgehängt. Auf die von ihr aufgegebenen Suchanzeigen im Internet habe sich bislang niemand gemeldet. Die Zeitungsangebote habe sie mittlerweile entsorgt. Der Wohnungsmarkt in K. sei extrem angespannt. Ihren Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 26. August 2015 als unbegründet zurück. Die Stadt K. setze als kommunaler Träger unter Orientierung am unteren Bereich des örtlichen Wohnungsmarktes eine angemessene Kaltmiete von 380,25 EUR fest und berücksichtige die tatsächlichen Neben- und Heizkosten. Damit würden höhere Kosten anerkannt, als durch die Übernahme der Tabellenwerte des WoGG. Deswegen hat die Klägerin am 24. September 2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erho-ben. Von der Regelleistung blieben ihr aufgrund der Nichtberücksichtigung ihrer tatsächli-chen Kosten der Unterkunft derzeit 63 EUR im Monat zum Leben. Sie habe sich bemüht eine neue Unterkunft zu finden. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 6. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. August 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Oktober 2015 und 27. November 2015 sowie des Aufhebungsbescheides vom 12. November 2015 dieser in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 22. Dezember 2015 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum August bis Dezember 2015 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 720,50 EUR zu gewähren. Der Beklagte beantragt unter Verweis auf seine Ausführungen im Widerspruchbescheid, die Klage abzuweisen und hilfsweise, die Sitzung zu vertagen und die Klägerin per-sönlich zu befragen, inwieweit sie über die Kosten der Unterkunft informiert war.

Der Beklagte legt ein Gedächtnisprotokoll der Sachbearbeiterin Fr. R. vor. Daraus geht fol-gendes hervor: Bzgl. der Mietkostensenkung hätten mehrere Gespräche mit der Klägerin stattgefunden, ein genaues Datum sei nicht erinnerlich. Sie sei zur Übernahme der tatsächli-chen Neben- und Heizkosten aufgeklärt worden. Der Beklagtenvertreter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, es sei gängige Praxis, dass die tatsächlichen Nebenkosten anerkannt werden würden. Erst bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Netto- und Bruttokaltmiete erfolge keine Übernahme, ein konkreter Richtwert für ein auffälliges Missverhältnis, also ein Betrag in EUR, sei ihm nicht bekannt. Mit Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte ab November 2015 nur noch den Regelbedarf in Höhe von 399 EUR, da die Klägerin umgezogen sei. Nachdem die Klägerin aber mit Schreiben vom 24. Oktober 2015 mitgeteilt hat, dass sie nunmehr erst zum 1. Dezember 2015 nach G. umziehen werde, hob der Beklagte mit Bescheid vom 12. November 2015 die Leistungsbewilligung ab Dezember 2015 wegen dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit vollständig auf. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin für November 2015 nunmehr zusätzlich zur Regelleistung Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 500,75 EUR. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 dem Beklagten mit, der Umzugstermin habe sich auf den 29. Dezember 2015 verschoben. Mit Rücknahmebescheid vom 22. Dezember 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. November 2015 für den Monat Dezember 2015 und gewährte der Klägerin Leistungen in Höhe von 899,75 EUR (Regelleistung 399 EUR, KdU 500,75 EUR). Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum einen Anspruch auf Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Der Bescheid vom 6. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. August 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Oktober 2015 und 27. November 2015 sowie des Aufhebungsbescheides vom 12. November 2015 dieser in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 22. Dezember 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten.

Bei der Leistung für die Kosten der Unterkunft und Heizung handelt sich um einen abtrenn-baren selbständigen Anspruch, sodass eine Beschränkung des Streitgegenstandes möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.2008 – B 14/11b AS 61/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 12). Streitgegenstand dieser Klage sind daher nur die Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum August bis Dezember 2015. Die Klägerin hat sich im Rahmen des Widerspruchs- und Klageverfahrens lediglich gegen die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung ge-wandt und daher nach Überzeugung des Gerichts den Streitgegenstand dahingehend be-grenzt.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Nach Satz 3 sind, soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Zwar ist der Grundsicherungsträger nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur ver-pflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen. Es kann hier jedoch dahinge-stellt bleiben, ob der Beklagte die Höhe der angemessenen Kosten für Unterkunft und Hei-zung zutreffend ermittelt hat, weil die Absenkung dieser Leistungen von der Höhe der tat-sächlichen Aufwendungen auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten voraussetzt, dass den Hilfebedürftigen eine Kostensenkungsobliegenheit trifft. Vorliegend sind nach Überzeugung des Gerichts die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen, da die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorliegen. Aufgrund einer unvollständigen Kostensenkungsmitteilung war es der Klägerin subjektiv unmöglich, eine kostengünstigere Wohnung zu finden.

a) Für eine objektive Unmöglichkeit, angemessenen Wohnraum zu finden, bestehen keine Anhaltspunkte. Zunächst ist nämlich davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Das Bundessozialgericht hält fest, dass dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und ihm Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon auszugehen ist, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu diesem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum gibt (vgl. BSG, Urteil vom 10.03.2013 – B 4 AS 77/12 R, nach juris). So verhält es sich hier.

Der Vortrag der Klägerin hinsichtlich ihrer Suchbemühungen konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass es ihr seit Januar bzw. August 2015 konkret unmöglich war, eine angemessene Wohnung anzumieten. Bereits der vorgetragene Umfang an Suchbemühungen lässt Zweifel an einer ernsthaften Wohnungssuche aufkommen. Obwohl der Beklagte sie im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung vom 21. Januar 2015 darauf hingewiesen hat, sie solle ihre Suchbemühungen nachweisen, hat sie weder Zeitungsannoncen, Angebote aus dem Internet und ähnliches in ausreichendem Umfang vorlegen können. Die von ihr aufgegebenen Suchanfragen im Internet und ihrem persönlichen Umfeld dürften erfahrungsgemäß nur in geringem Maße erfolgsversprechend gewesen sein. Sie selbst hat im August 2015 angegeben ca. 7 Wohnungen besichtigt zu haben, also ausgehend vom Beginn ihrer Suche im Januar 2015 ca. eine Wohnung monatlich. Ab August 2015 hat sie ihre Suchbemühungen dann offensichtlich auf Wohnorte gelenkt, die nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Stadtgebiet K. liegen. Konkrete Wohnungsanzeigen oder ähnliches hat sie diesbezüglich nicht vorgelegt. Damit dürfte sie die Suchmöglichkeiten bei Weitem nicht ausgeschöpft haben.

Dass die Klägerin als SGB II Leistungsempfängerin bei der Auswahl des potentiellen Mieters nicht an erster Stelle kommt, ist nachvollziehbar, auch wenn einige Vermieter die regelmäßige Zahlung durch das Jobcenter schätzen. Allerdings ist das Gericht nicht in der Lage, die Auswirkungen dieses Nachteils abzuschätzen, zumal die Klägerin das Suchpotential bei weitem nicht ausgeschöpft hat.

Nicht entscheidend ist für das Gericht weiter, dass die Klägerin letztendlich nach G. und damit in ein anderes Bundesland verzogen ist. Daraus lässt sich kein Rückschluss darauf ziehen, dass sie nicht bei entsprechenden Suchbemühungen im Stadtgebiet K. und dem be-nachbarten Landkreis K. eine angemessene Wohnung gefunden hätte.

b) Der Klägerin ist die Kostensenkung aber subjektiv unmöglich. Subjektiv unmöglich sind einem Leistungsberechtigten Kostensenkungsmaßnahmen dann, wenn er keine Kenntnis von der Obliegenheit zur Kostensenkung hat. (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009-B4 AS 30/08 R, nach juris) Dem entsprechend hat der Absenkung durch den Träger regelmäßig ein Kosten-senkungsverfahren voranzugehen, auch wenn Abs. 1 Satz 3 kein Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung normiert (vgl. bereits BSG, Urteil vom 27. 2. 2008 - B 14/7b AS 70/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 8). Der Hinweis hat Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und ggf. die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage erhält. Solange ihm nicht bekannt ist, dass der Träger der Grundsicherung davon ausgeht, die anfallenden Kosten seien unangemessen hoch, kann von ihm auch nicht abverlangt werden, die Kosten entsprechend zu senken. Als Folge davon sind die unangemessenen Unterkunftskosten weiter in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Sind dem Leistungsberechtigten die maßgeblichen Gesichtspunkte bereits bekannt, bedarf es einer gesonderten Aufklärung allerdings nicht (vgl. BSG 7. 11. 2006 - B 7b AS 10/06 R = BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 Rz 23).

Der angegebene Wert muss jedenfalls die Kaltmiete und die kalten Betriebskosten ausweisen (vgl. LSG NRW 6. 10. 2010 -L 12 AS 35/08, Rdnr. 33 nach juris; BSG, Urteil vom 10.09.2013-B 4 AS 77/12 R-, Rdnr. 43 nach juris), wenn auch nicht notwendigerweise getrennt. Unzutreffende, insbesondere irreführende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen den Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II durchbrechenden Anspruch auf Übernahme unangemessener Kosten der Unterkunft (nur) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R -, BSGE 102, 263-274, SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Ohne einen Wert, der die kalten Betriebskosten beinhaltet, kann eine Wohnungs-suche nicht vernünftig betrieben werden, weil diese Kosten einen ganz erheblichen Teil der Unterkunftskosten ausmachen.

So verhält es sich vorliegend. In der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 21. Januar 2015 teilt dieser der Klägerin lediglich die angemessene Nettokaltmiete in Höhe von 380,25 EUR mit. Hinsichtlich der angemessenen kalten Nebenkosten findet sich keine Information, insbesondere wird nicht Bezug genommen auf das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft vom 5. Dezember 2014. Ebenso erklärt der Beklagte nicht welche Wohnungsgröße er für angemessen erachtet, eine Quadratmeterangabe ist nicht enthalten.

Damit fehlen wesentliche Bestandteile, die für eine Wohnungssuche aber von großer Bedeu-tung sind. Denn ohne Kenntnis davon, wie hoch die kalten Nebenkosten sein dürfen, ist eine Wohnungssuche vernünftigerweise nicht durchführbar. Denn erfahrungsgemäß wird auf dem Wohnungsmarkt zwischen der Kalt- und Warmmiete unterschieden, wobei die Kaltmiete regelmäßig die kalten Nebenkosten umfasst. Es war der Klägerin daher subjektiv unmöglich, alleine aufgrund der Kenntnis des Nettokaltmietzins eine angemessene Wohnung zu finden.

Nicht ausreichend wäre für das Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten, wenn die Klägerin mündlich hinsichtlich der Höhe der Nebenkosten aufgeklärt worden wäre. Denn dadurch kann die Warn - und Aufklärungsfunktion vorliegend nicht gewahrt werden, umso mehr wenn die Klägerin zunächst schriftlich auf die Nettokaltmiete hingewiesen worden ist. Nach Überzeugung des Gerichts reicht es nicht aus im Rahmen des schriftlichen Kostensen-kungsverfahrens den Leistungsberechtigten nur über einen Teil der Kosten zu belehren und dann gewissermaßen "mündlich" nachzubessern. Das Kostensenkungsverfahren dient der Rechtssicherheit und soll dem Leistungsberechtigten brauchbare Informationen zur Suche von angemessenem Wohnraum an die Hand geben, das heißt er muss sich darauf verlassen können, dass die in der Kostensenkungsaufforderung genannten Werte richtig und vollständig sind und damit eine Wohnungssuche vernünftig auch möglich ist. Daher hätte nach Überzeugung des Gerichts aus Gründen der Rechtssicherheit und Klarheit vorliegend lediglich schriftlich "nachgebessert" werden können.

Darüber hinaus wäre aus Sicht des Gerichts der mündliche Hinweis, es würden die tatsächli-chen Nebenkosten gewährt, auch in der Sache nicht ausreichend, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, angemessenen Wohnraum zu finden. Denn der Beklagtenvertreter hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, es gebe natürlich eine Missverhältnisgrenze, ohne dass diese näher bestimmt werden könne. Nach Überzeugung des Gerichts ist eine vernünftige Wohnungssuche aber nur dann denkbar, wenn dem Leistungsberechtigten diese maximale Obergrenze, also die angemessene Bruttokaltmiete, bekannt gewesen wäre. So bleibt völlig unklar, auf welchem Wohnungsmarkt eine Wohnungssuche stattfinden soll. Es macht nämlich einen erheblichen Unterschied, ob zu den rund 380 EUR Nettokaltmietkosten noch weiter 50, 100, 200 oder 500 EUR kalte Nebenkosten hinzukommen dürfen.

Folglich war nach Überzeugung des Gerichts eine persönliche Befragung der Klägerin nicht erforderlich. Das persönliche Erscheinen war nun angeordnet worden, um mit den Beteiligten ggf. eine außergerichtliche Einigung erreichen zu können. Daher konnte das Gericht trotz Nichterscheinen der Klägerin in der Sache entscheiden.

Unerheblich ist dabei aus Sicht des Gerichts weiter, dass die Klägerin wie zuvor beschrieben, nicht in ausreichendem Umfang nach neuem Wohnraum gesucht hat. Denn einer erfolgreichen Suche stand von Anfang an die in entscheidenden Teilen unvollständige Kostensenkungsaufforderung des Beklagten entgegen. Eine erfolgreiche Suche war daher von Anfang an ausgeschlossen. Ihre Suchbemühungen konnten aufgrund der falschen Angaben nicht erfolgreich sein.

Folglich hat der Beklagte im streitigen Zeitraum die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf anzuerkennen und entsprechend Leistungen auszuzahlen.

3. Die Klage der Klägerin war erfolgreich. Die angefochtenen Bescheide vom 6. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. August 2015 in der Fassung der Änderungs-bescheide vom 23. Oktober 2015 und 27. November 2015 sowie des Aufhebungsbescheides vom 12. November 2015 dieser in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 22. Dezember 2015 sind abzuändern und der Klägerin zusätzliche Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 219,75 EUR zu gewähren.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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