L 2 SO 1273/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 4135/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1273/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Steht das vorhandene und grundsätzlich verwertbare Vermögen zum Zeitpunkt des Sozialhilfebedarfs auf Grund einer Willensentscheidung des zur Verwertung Verpflichteten noch nicht als „bereite Mittel“ zur Verfügung, ist die Berücksichtigung des Vermögens zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts H. vom 15. März 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Pflegeheimträgerin aus übergeleitetem Recht die Zahlung von Pflegeheimkosten, die für die am 18. September 2015 verstorbene G. angefallen sind.

Die 1923 geborene G. wurde nach Krankenhausbehandlung in den S.-Kliniken H. GmbH am 2. Oktober 2014 in die Pflegeeinrichtung Seniorenresidenz S. der Klägerin verlegt und dort bis zu ihrem Tod am 18. September 2015 stationär untergebracht und gepflegt. Am 2. Oktober 2014 beantragte die S.-Kliniken H. GmbH für G. bei der Beklagten die Gewährung von Sozialhilfe zur vollstationären Unterbringung von G. Kurze Zeit darauf ging der Formantrag auf Gewährung von Sozialhilfe bei der Beklagten ein. Bis zu ihrer stationären Aufnahme in das Pflegeheim der Klägerin hatte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann eine Mietwohnung in K. bewohnt. Dieser hatte die Mietwohnung bis Ende 2015 inne. Am 2. Oktober 2014 bereits kam der Wohn- und Betreuungsvertrag zwischen der Klägerin und G. zustande. Für die Mietwohnung in K. waren im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 565,21 EUR an (Warm-)Miete zu zahlen. G. war während des gesamten Zeitraums der Unterbringung in der Einrichtung der Klägerin einkommens- und vermögenslos. Der Ehemann der Klägerin bezog in diesem Zeitraum eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn-See in Höhe von monatlich 471,32 EUR und eine Betriebsrente in Höhe von 134,37 EUR. G. erhielt von der Bahn-BKK Pflegeleistungen nach der Pflegestufe II ab 19. November 2014 in Höhe eines pauschalen Leistungsbetrags von monatlich 1.279,00 EUR. Für die zuvor vom 26. Oktober bis 18. November 2014 in der Einrichtung der Klägerin gewährte Urlaubs- bzw. Verhinderungspflege übernahm die Bahn-BKK die Kosten bis zu dem Gesamtbetrag von 1.550,00 EUR. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte der Eheleute G. der Beklagten mit, dass es sich bei der Wohnung des Ehegatten von G. nicht um eine Ferienwohnung handele; die Wohnung befinde sich in I./Ü ... Die Wohnung sei zuletzt ausschließlich vom Ehemann von G. benutzt worden, weshalb es sich um geschütztes Vermögen handele. Der Ehegatte von G. wohne in dieser Wohnung mehrere Monate im Jahr wegen der in der Türkei geringeren Lebenshaltungskosten. Mit diesem Schreiben beantwortete der Bevollmächtigte das Schreiben der Beklagten vom 4. November 2014, mit dem diese mitteilte, dass aus früheren Leistungsverfahren bekannt sei, dass die Eheleute G. eine Ferienwohnung in der Türkei besäßen, bei der es sich um nicht geschütztes Vermögen handele, welches zunächst für die Bezahlung der Pflegeheimkosten einzusetzen sei. Sofern kein Nachweis über den Verkauf dieser Wohnung sowie über den Verbleib des Verkaufserlöses vorgelegt werde, müsse der Sozialhilfeantrag abgelehnt werden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 hielt die Beklagte an ihrer Auffassung fest, bei der Wohnung in I. handele es sich nicht um geschütztes Vermögen. Die Eheleute G. lebten seit 7. Juli 1977 in K. und hätten seit dieser Zeit dort ihren Lebensmittelpunkt. Ein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der Wohnung liege daher nicht vor. Die Wohnung sei als verwertbares Vermögen anzusehen und schnellstmöglich zu verkaufen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 stellte der Bevollmächtigte der Eheleute G. die Renteneinkünfte des Ehegatten von G. dar und erklärte weiter, dass er demgegenüber aber verpflichtet sei, 565,21 EUR an (Warm-)Miete monatlich zu zahlen. Außerdem beziehe er seit Mai 2012 keine Sozialleistungen; er leihe sich von verschiedenen Verwandten Geld für seinen Lebensunterhalt. Er habe sich dazu entschlossen, die Mietwohnung in K. aufzugeben und mindestens die Hälfte des Jahres in der Wohnung in I. zu verbringen. Gleichzeitig bemühe er sich um eine kostengünstige Ein-Zimmer-Wohnung. Mit Schreiben vom 21. April 2015 legte der Bevollmächtigte der Eheleute G. eine Steuerbescheinigung der Gemeinde Ü. vom Januar 2014 vor, wonach der Verkehrswert der Wohnung mit 102.000,00 TL festgestellt wurde (umgerechnet ca. 30.000,00 EUR). Zusätzlich legte er eine Bescheinigung des türkischen Rentenversicherungsträgers vom 16. Januar 2015 dazu vor, dass der Ehegatte von G. eine monatliche Rente in Höhe von 138,17 TL beziehe. Beigefügt waren noch zwei Bestätigungen von Enkeln der Eheleute G. vom 3. März 2015 bzw. 15. März 2015, wonach beide den Ehegatten von G. monatlich mit 300,00 EUR bzw. 270,00 EUR finanziell unterstützt hätten und dieser seit März 2015 vorerst in der Türkei lebe.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 teilte die Bahn-BKK der Klägerin mit, dass für G. ab 1. Juni 2015 die Pflegestufe III gelte, weshalb als pauschaler Leistungsbetrag monatlich 1.612,00 EUR bezüglich der Kosten der vollstationären Pflege übernommen würden.

Nachdem die G. am 18. September 2015 verstorben war, erklärte die Klägerin mit Fax vom 21. September 2015 - bei der Beklagten eingegangen am 21. September 2015 -, dass sie gemäß § 19 Abs. 6 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -(SGB XII) als Rechtsnachfolgerin das Verfahren betreffend den Sozialhilfeanspruch von G. aufnehme.

Mit Bescheid vom 21. September 2015 - adressiert an die Eheleute G. und versandt an den Bevollmächtigten - lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen an G. ab.

Hiergegen erhob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2015 wurde dieser Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 gerichtet an die Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag auf Übergang des Sozialhilfeanspruchs von G. ab, da ein Sozialhilfeanspruch nicht bestanden habe. Zur Begründung führte sie aus, Sozialhilfeleistungen könne nicht erhalten, wer sich vor allem durch Einsatz seines Einkommens und Vermögens selbst helfen könne. Vorliegend sei der Ehemann der verstorbenen G. Eigentümer einer Wohnung in der Türkei. Es handele sich um verwertbares Vermögen. Es wäre kurzfristig möglich gewesen, die Eigentumswohnung zu belasten oder zu verkaufen. Es sei auch davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte Verwertbarkeit der Vermögenswerte möglich gewesen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 12. November 2015 Widerspruch. Diesen begründete sie damit, dass die Berücksichtigung von Mitteln des Ehegatten lediglich insoweit zulässig sei, als dieser den Bedürftigen tatsächlich unterstütze. Nach dem Schreiben des Bevollmächtigten der Eheleute G. vom 2. Februar 2015 habe Herr G. keine Unterstützung für seine Ehefrau mittels der Eigentumswohnung in der Türkei, die er selbst bewohnt habe, geleistet. Etwaige Mittel aus der Eigentumswohnung hätten G. tatsächlich nicht zur Deckung ihres Bedarfs aus dem Aufenthalt in der Einrichtung zur Verfügung gestanden. Die faktische Verwertbarkeit des Hausgrundstücks dürfe nicht einfach unterstellt werden, zumal bei einer im Ausland gelegenen und selbst genutzten Immobilie.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. G. habe keinen Sozialhilfeanspruch gehabt. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Ehemann von G. gehindert gewesen wäre, in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen von etwa sechs bis zwölf Monaten die in I. gelegene Wohnung an einen Käufer zu übereignen oder durch Bestellung einer Grundschuld zu belasten. Da Herr G. auch eine Mietwohnung in K. innegehabt habe, handele es sich bei der Eigentumswohnung in I. nicht um eine selbst genutzte Wohnung. Der Wert der vorhandenen Eigentumswohnung überschreite auch die Vermögensfreigrenze. Eine Verwertung dieses Vermögens bedeute auch keine Härte, insbesondere werde durch eine solche Verwertung weder die allgemeine Lebensführung noch eine angemessene Alterssicherung erschwert.

Hiergegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2015 beim Sozialgericht H. (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, G. habe sich vom 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 in ihrer Pflegeeinrichtung vollstationär aufgehalten. G. sei zunächst durch die Bahn-BKK der Pflegestufe II und ab dem 1. Juni 2015 der Pflegestufe III zugeordnet gewesen. Aus dem Aufenthalt von G. seien Entgelte und ein Bedarf in Höhe von 18.822,77 EUR ungedeckt. Seitens der G. bzw. ihres Ehemannes seien keine Zahlungen erfolgt. Die Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch gemäß §§ 61 ff. SGB XII lägen vor. Etwaige Mittel des Ehemannes von G. könnten ihrem Sozialhilfeanspruch nicht entgegengehalten werden. Es greife nämlich das Tatsächlichkeitsprinzip. Herr G. habe seiner Ehefrau keine Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts in der Einrichtung zur Verfügung gestellt. Er habe es abgelehnt, seine Eigentumswohnung in der Türkei zu verwerten. Damit seien die Mittel des Herrn G. bezüglich des Sozialhilfeanspruchs von G. nicht berücksichtigungsfähig; sie hätten tatsächlich nicht zur Deckung ihres Bedarfs für ihren Pflegeheimaufenthalt zur Verfügung gestanden. Über eigene Mittel habe sie nicht verfügt. Nicht realisierte Ansprüche insbesondere Unterhaltsansprüche des Hilfesuchenden seien nicht als Vermögen berücksichtigungsfähig. Solche Ansprüche gingen nach §§ 93, 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. Wenn der Sozialhilfeträger es versäume, nach §§ 93, 94 SGB XII zu verfahren, dürfe dies nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen gehen. Im Übrigen habe es sich bei der Wohnung in der Türkei um nicht verwertbares Vermögen gehandelt. Es habe sich um eine von Herrn G. selbst genutzte Wohnung gehandelt. Sein Lebensmittelpunkt läge in der Türkei.

Mit Urteil vom 15. März 2016 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2015 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 Leistungen nach dem SGB XII für die am 18. September 2015 verstorbene G. in Höhe von 18.822,77 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2015 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin beanspruche zu Recht die Übernahme von Kosten, die der Klägerin im Rahmen der vollstationären Pflegebetreuung von G. entstanden seien. Dem Sozialhilfeanspruch von G. könne weder Einkommen noch Vermögen des Ehemannes entgegengehalten werden. Zwar sei gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB XII bei nicht getrennt lebenden Ehegatten das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gemeinsam zu berücksichtigen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift setze die gemeinsame Berücksichtigung jedoch voraus, dass es den Mitgliedern der Einsatzgemeinschaft auch gemeinsam zur Verfügung stehe. Stehe Einkommen und Vermögen des Ehepartners der Bedürftigen jedoch tatsächlich nicht zur Deckung des eigenen Bedarfs zur Verfügung, z.B. weil sich der Ehemann weigere, seiner bedürftigen Ehefrau Leistungen zu erbringen, müssten Leistungen der Sozialhilfe ohne Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Der Sozialhilfeträger könne in diesen Fällen einen Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII geltend machen. So liege der Fall hier. Der anwaltlich vertretene Ehemann von G. habe sich im Verwaltungsverfahren ausdrücklich geweigert, seiner Ehefrau Leistungen zu erbringen. Somit hätten G. im fraglichen Zeitraum gerade keine bereiten Mittel im Sinne des § 2 SGB XII zur Verfügung gestanden. Dass es G. im fraglichen Zeitraum noch möglich gewesen wäre, etwaige Ansprüche gegenüber ihrem Ehemann erfolgreich (und vor allem zeitnah) durchzusetzen, trage auch die Beklagte nicht vor; es sei auch sonst nicht erkennbar, zumal es hier um die Weigerung des Ehemannes gehe, dessen außerhalb der Europäischen Union gelegene Wohnung zu verwerten. Im fraglichen Zeitraum habe auch nicht Einkommen des Ehemannes zur Verfügung gestanden. Dieser habe seine Renteneinkünfte ausschließlich für sich verwendet. Mithin stünde der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf die Gewährung von Sozialhilfe im fraglichen Zeitraum zu. Der ursprüngliche Anspruch auf Sachleistungsverschaffung wandele sich bei Übergang auf die Pflegeeinrichtung in einen Geldleistungsanspruch um. Mit Blick auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs werde Bezug genommen auf die zutreffende Berechnung der Klägerin in ihrer Klageschrift vom 11. Dezember 2015, welche auch die Beklagte nicht in Frage gestellt habe.

Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 30. März 2016 zugestellte Urteil hat diese am 1. April 2016 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Weigerung des Ehemannes, eigenes Vermögen zur Bedarfsdeckung der Ehefrau einzusetzen, eine Leistungspflicht der Beklagten generell auszulösen vermöge. Aus der Zeugenaussage des Sohnes von G. in der mündlichen Verhandlung vor dem SG folge, dass bis Ende 2015 die Wohnung in der Türkei kein selbst bewohntes Hausgrundstück gewesen sei. Der Ehemann von G. sei daher verpflichtet gewesen, mit diesem Immobiliarvermögen zur Bedarfsdeckung seiner Ehefrau beizutragen. Die Rechtsauffassung des SG, die Weigerung des Ehemannes, dem gesetzlich angeordneten Vermögenseinsatz Folge zu leisten, rufe leistungsrechtliche Bedürftigkeit der Ehefrau hervor, sozialisiere eine auf familiärer Bindung beruhende Verantwortlichkeit und bürde sie der Allgemeinheit auf. Sie stelle den gesetzlichen Nachrang der Sozialhilfe zur Disposition des Hilfeempfängers oder dessen Ehegatten. Beim Nachrang der Sozialhilfe handele es sich jedoch um ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts. Der Hinweis auf eine vermeintlich mögliche Heranziehung des Ehemannes zum Kostenersatz vermöge die Verletzung des Nachrangsprinzips nicht abzuschwächen. Der Ehemann bewohne inzwischen die Wohnung in der Türkei. Das Wohnungseigentum liege in der Türkei. Es sei absehbar, dass die Realisierung eines Anspruchs auf Kostenersatz aussichtslos sei. Fraglich sei, ob der "Gedanke der bereiten Mittel" auch dann greife, wenn nicht eine natürliche Person einen Leistungsanspruch geltend mache, sondern eine juristische Person, die nach dem Tod des "eigentlich" Hilfesuchenden eine Regulierung ihrer finanziellen Außenstände anstrebe. Der Schutzgedanke, der einem Verweis auf lediglich bereite Mittel zugrunde liege, sei bezüglich der natürlichen Person eines Hilfesuchenden plausibel und sachgerecht. Es gehe darum zu verhindern, dass ein Hilfesuchender "verhungere oder verwahrlose". Dieser Aspekt sei jedoch bei einer Anspruchsverfolgung durch den Träger einer Pflegeeinrichtung nicht vorhanden oder doch weniger stark ausgeprägt. Die Klägerin als Träger einer Pflegeeinrichtung betreibe ein wirtschaftliches Unternehmen. Wende man den Verweis auf "lediglich bereite Mittel" auch im Rahmen von § 19 Abs. 6 SGB XII an, profitiere der Träger einer Einrichtung von einem Schutzgedanken, der nicht auf ihn, sondern auf natürliche Personen zugeschnitten sei; es würde ihm ein Privileg zuerkannt, indem er jeglichen unternehmerischen Risikos enthoben werde. Im Übrigen wäre es auch der Klägerin möglich, ihren heimvertraglichen Zahlungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit gegenüber dem Erben von G. geltend zu machen. Mit Blick auf die der Beklagten auferlegte Verzinsung der Hauptforderung werde unzulässig Rückgriff auf Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genommen. Vorrangig sei jedoch die Regelung des § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts H. vom 15. März 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es träfe nicht zu, dass der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe zur Disposition gestellt werde. Das SGB XII regele verschiedene Formen, wie der Nachrang der Sozialhilfe hergestellt werde. Der Nachrang werde auch dann gewahrt, wenn der Sozialhilfeträger zunächst in Vorleistung gehe und dann einen Ersatz seiner Aufwendungen betreibe. Schon der Wortlaut der §§ 93 und 94 SGB XII stelle klar, dass nicht realisierte Ansprüche nicht als Vermögen zu berücksichtigen seien. Außerdem sei der Nachranggrundsatz kein eigenständiger Ausschlusstatbestand. Die Beklagte lege auch zweierlei Maß an. Zu ihren Gunsten führe sie an, dass die Realisierung eines Anspruchs auf Kostenersatz gegenüber dem hochbetagten und in der Türkei lebenden Herrn G. aussichtslos sein werde. Dennoch verweise sie die G., welche sogar noch zehn Jahre älter als ihr Ehemann gewesen sei, auf eine Durchfechtung von Ansprüchen gegen ihren Ehemann. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen der hilfebedürftigen G. und der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 19 Abs. 6 SGB XII sei unzulässig. Es handele sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang; der Anspruch der verstorbenen G. gehe unverändert auf die Einrichtung über. Die Beklagte verkenne zudem, dass das Konzept der Pflege in Einrichtungen und damit auch die Leistungserbringung von Trägern von Einrichtungen der stationären Pflege vom Gesetz besonders geschützt werde. Auch die Verurteilung der Beklagten zu Prozesszinsen sei zutreffend.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (drei Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das SG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfeleistungen aufgrund des Anspruchsübergangs nach § 19 Abs. 6 SGB XII für den Zeitraum 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 in Höhe von 18.822,77 EUR zu. Insofern hat das SG zutreffend den diesen Anspruch zu Unrecht ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2015 aufgehoben und die Beklagte zur entsprechenden Leistungsgewährung verurteilt. Zu Recht hat das SG der Klägerin auch Prozesszinsen zuerkannt.

§ 19 Abs. 6 SGB XII als gesetzlich geregelter Fall der Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, veröffentlicht in Juris) stellt die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 18.822,77 EUR für die G. gewährte Hilfe zur Pflege für den Zeitraum 2. Oktober 2014 bis 18. September 2015 dar. Die Klägerin als Trägerin der Einrichtung nach § 13 Abs. 2 SGB XII hatte G. als Hilfeempfängerin Hilfe zur Pflege als vollstationäre Leistungen erbracht und nach dem Tod der Hilfeempfängerin am 18. September 2015 steht der Klägerin deren Anspruch auf Hilfe zur Pflege zu. Durch diesen Anspruchsübergang sollen u.a. die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden, um das Kostenrisiko zu vermindern (BSG, a.a.O.).Der Übergang der Sozialhilfeleistung auf die Klägerin findet nach § 19 Abs. 6 SGB XII jedoch nur statt, "soweit die Leistung dem Berechtigten erbracht worden wäre". Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Leistungserbringung alle Voraussetzungen des Anspruchs vorgelegen haben müssen. § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären eigenen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - B 8 SO 13/09 R -, veröffentlicht in Juris).

Im Zeitpunkt der Gewährung der Pflege seitens der Klägerin lagen in der Person von G. alle Voraussetzungen dem Grunde nach für die Gewährung von Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) vor.

Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf als nach Satz 1 haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen als nach Abs. 5 bedürfen; für Leistungen in einer stationäre oder teilstationäre Einrichtung gilt dies nur, wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, insbesondere ambulante oder teilstationäre Leistungen nicht zumutbar sind oder nicht ausreichen (Satz 2). Die Hilfe zur Pflege umfasst gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Der Inhalt der Leistungen nach Satz 1 bestimmt sich nach den Regelungen der Pflegeversicherung in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 bis 8 des Elften Buches aufgeführten Leistungen; § 28 Abs. 4 des Elften Buches gilt entsprechend (Satz 2).

G. gehörte unstreitig zum Kreis der Leistungsberechtigten für Leistungen der Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege gemäß den §§ 19 Abs. 3, 61 Abs. 1 SGB XII und erhielt diese Leistungen auch insoweit von der Klägerin. G. hatte aufgrund ihrer Erkrankung - nach dem Schreiben der S.-Kliniken H. GmbH vom 1. Oktober 2014 an die Beklagte benötigte sie aufgrund ihrer fortgeschrittenen Erkrankung pflegerische Versorgung und Hilfestellung, die in dem erforderlichen Ausmaß in ambulanter oder teilstationärer Form nicht ausreichend gewährt werden konnte - und aufgrund der durch die Pflegeversicherung (Bahn-BKK) anerkannten Pflegestufe II bzw. ab 1. Juni 2015 Pflegestufe III einen Anspruch auf stationäre Heimunterbringung.

Der diesbezügliche ungedeckte Bedarf der G. gegen die Beklagte beläuft sich auf 18.822,77 EUR. In diesem Umfange hatte G. einen Anspruch gegen die Beklagte auf Übernahme der durch die ihr gewährte Hilfe zur Pflege entstehenden Kosten in Form der Zahlung der Beklagten an die Klägerin. Der Senat macht sich diesbezüglich die Berechnung der Höhe des Anspruchs der Klägerin in ihrem Klageschriftsatz vom 11. Dezember 2015 (S. 3 bis 5) zu eigen. Die Klägerin hat dort im Einzelnen die Beträge für die Zeiträume 2. Oktober bis 31. Dezember 2014, 1. Januar bis 31. Mai 2015 und 1. Juni bis 18. September 2015 für den Pflegesatz Stufe II bzw. Stufe III, die Beträge für Investitionskosten, Unterkunft, Verpflegung und die Ausbildungsumlage aufgeschlüsselt, aus denen sich der tägliche Gesamtbetrag für die G. gewährte Hilfe zur Pflege errechnet. Daraus hat die Klägerin im Weiteren den monatlichen Gesamtaufwand auf die einzelnen Monate bezogen dargestellt, wobei sie auch die Abwesenheit wegen Krankenhausaufenthalten von G. entsprechend berücksichtigt hat. Schließlich hat sie vom monatlichen Gesamtaufwand für die G. gewährte Hilfe zur Pflege die Pflegeleistungen der Pflegekasse Bahn-BKK auf den jeweiligen Monat bezogen abgezogen und so den Gesamtaufwand für die Hilfe zur Pflege für G. in Höhe von 18.822,77 EUR errechnet. Einwendungen dagegen hat auch die Beklagte nicht erhoben.

Grundsätzlich ist bei der Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 61 ff. SGB XII auch vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen so lange zu berücksichtigen, wie es vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R -, veröffentlicht in Juris). Vorliegend stand jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum dem Sozialhilfebedarf von G. kein vorhandenes, zu verwertendes und verwertbares Vermögen zum Zeitpunkt des Bedarfsanfalls (Fälligkeit der Forderung der Klägerin gegen die verstorbene G., vgl. dazu BSGE 104, 219 ff. Rdnr.17 = SozR 4-3500 § 74 Nr. 1) entgegen.

G. selbst hatte unstreitig weder Einkommen noch Vermögen, das sie für ihren Sozialhilfebedarf hätte einsetzen können. Der Ehegatte von G. war während des Pflegeheimaufenthaltes von ihr Eigentümer einer Wohnung in der Gemeinde Ü. bei I. in der Türkei, die nach einer Verkehrswertbescheinigung der Gemeinde Ü. zum 1. Januar 2014 einen Verkehrswert von ca. 30.000,00 EUR hatte. Dabei ist grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen eines Ehegatten bei der Hilfe zur Pflege als gegebenenfalls bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

Der Senat kann offenlassen, ob es sich bei der Wohnung des Ehegatten von G. um ein gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII angemessenes Hausgrundstück handelt, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Personen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Wenn dies der Fall wäre, dürfte die Sozialhilfe von der Verwertung dieses Vermögens nämlich nicht abhängig gemacht werden.

Denn selbst wenn es sich bei der Wohnung des Ehegatten von G. um zu verwertendes und verwertbares Vermögen gehandelt hätte, um den Sozialhilfebedarf von G. (Pflegebedarf) zu decken, kommt es nämlich bei der Berücksichtigung von Vermögen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob es als "bereite Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal von § 90 Abs. 1 SGB XII, wonach das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen ist, ist mithin, dass als Vermögen nur solches in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen ist, das im Bedarfszeitraum zur Existenzsicherung eingesetzt werden kann. So lag es jedoch nicht bei der Eigentumswohnung des Ehegatten von G. Dieser war nämlich während des gesamten Bedarfszeitraumes von G. nicht bereit, seine Eigentumswohnung in der Türkei einer entsprechenden Verwertung (Verkauf oder Beleihung) zuzuführen. Er war der Auffassung - und dies hat er mit entsprechenden Schreiben seines Bevollmächtigten vom 6. Januar 2015 und 2. Februar 2015 zum Ausdruck gebracht -, dass er wirtschaftlich nicht in der Lage sei, seine Ehefrau entsprechend zu unterstützen und dass er dies auch nicht mit Blick auf die Eigentumswohnung müsse, da er diese mehrere Monate im Jahr selbst bewohne und er schließlich auch die Absicht habe, die in K. innegehabte Mietwohnung aufzugeben, was er schließlich auch Ende 2015 getan hat. Während des gesamten Bedarfszeitraumes von G. stand das Vermögen (Eigentumswohnung) somit nicht so zur Verfügung, dass es als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung und Bedarfsdeckung von G. hätte eingesetzt werden können. Davon ist entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch nicht deshalb abzuweichen, weil - so jedenfalls die Auffassung der Beklagten - eine Verwertung der Eigentumswohnung in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten möglich gewesen wäre und sie nur vom entsprechenden Willen des Ehegatten von G. abhängig gewesen wäre. Da dieser im Bedarfszeitraum von G. diesen Willen nicht hatte und demgemäß auch nie umgesetzt hat, wäre G. nach dieser Betrachtungsweise auf lediglich fiktiv vorhandenes Vermögen verwiesen. Ein solcher Verweis ist jedoch nicht zulässig; die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier der Veräußerung bzw. Beleihung der Eigentumswohnung - abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 GG nicht vereinbar (bei Gewährung von Alg II dazu BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 43/14 R - juris Rn. 18; Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 73/12 R - NZS 2014, 114 Rdnr. 24; BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-200 § 11 Nr. 855). Steht das Vermögen im Zeitpunkt des sich stellenden Bedarfs aus Rechtsgründen noch nicht als "bereite Mittel" bedarfsdeckend zur Verfügung, ist deshalb die Berücksichtigung als Vermögen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Hilfebedürftige bzw. sein Ehegatte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann. Hierdurch wird auch dem von der Beklagten angesprochenen Nachrangigkeitsgrundsatz (vgl. § 2 Abs.1 SGB XII) Rechnung getragen, der hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen durch die §§ 90 ff. SGB XII und die dazu ergangene Rechtsprechung in der zuvor dargestellten Weise konkretisiert wird.

Allenfalls kann in dieser Lage vielmehr in Betracht zu ziehen sein, dass ein solches - eine Verwertung von Vermögen zur Bedarfsdeckung nicht realisierendes - Verhalten einen Kostenersatzanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB XII auslöst. Denkbar wäre auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 19 Abs. 5 SGB XII gegen denjenigen, der das Vermögen einzusetzen hatte.

An der Geltung des "Tatsächlichkeitsprinzips" (vgl. dazu auch Coseriu in Juris-PK, § 27 SGB XII Rdnr. 26) ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend nicht G. ihren Sozialhilfeanspruch selbst geltend macht, sondern die Klägerin als Trägerin der Pflegeeinrichtung, in der G. die Hilfe zur Pflege gewährt wurde, über den "Umweg" einer Sonderrechtsnachfolge gemäß § 19 Abs. 6 SGB XII im Sinne einer cessio legis diesen Anspruch geltend macht. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das "Tatsächlichkeitsprinzip" doch dann fraglich sei, wenn nicht eine natürliche Person den Leistungsanspruch geltend mache, sondern eine juristische Person, die nach dem Tod des "eigentlich" Hilfesuchenden eine Regulierung ihrer finanziellen Außenstände anstrebe; der Schutzgedanke, der einem Verweis auf "lediglich bereite Mittel" zugrunde liege, sei bezüglich der natürlichen Person eines "eigentlich" Hilfesuchenden plausibel und sachgerecht, aber nicht bei einem "Wirtschaftsunternehmen". Dieser Rechtsauffassung der Beklagten folgt der Senat jedoch nicht. Wie bereits dargelegt, stellt § 19 Abs. 6 SGB XII den gesetzlich geregelten Fall einer Sonderrechtsnachfolge im Sinne einer cessio legis (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010 - a.a.O.) dar. § 19 Abs. 6 SGB XII begründet keinen originären eigenen Anspruch im Sinn eines subjektiven Rechts, sondern die dort genannten Personen treten bei Vorliegen der in der Vorschrift geregelten Voraussetzungen in die Rechtsstellung des verstorbenen Hilfeempfängers ein (BSG, Urteil vom 13. Juli 2010, a.a.O.). Der Anspruch des verstorbenen Hilfeempfängers geht unverändert auf die Einrichtung über, ohne diese etwa zu privilegieren, aber auch ohne dies etwa zu "benachteiligen". Besaß der Hilfeempfänger zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, muss dieses deshalb in gleicher Weise bei dem übergegangenen Anspruch der Einrichtung Berücksichtigung finden. Steht aber wegen des "Tatsächlichkeitsprinzips" Einkommen oder Vermögen aus Sicht des Hilfeempfängers seinem Sozialhilfeanspruch nicht entgegen, ist dies auch beim Einrichtungsträger so. Dies verlangt auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 6 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sollen die Träger einer Einrichtung, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, und Pflegepersonen im Sinne von nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen, die Pflege geleistet haben, in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden (zur Vorgängerregelung § 28 Abs. 2 BSHG BT-Drs. 13/3904 S. 45). Dieses Vertrauen von Einrichtungen, die (teil-)stationäre Leistungen erbringen, ist besonders schutzwürdig, weil sie Leistungen in erheblichem Umfang und von erheblichem Wert im Vorgriff auf zu erwartende Leistungen des Sozialhilfeträgers erbringen. § 19 Abs. 6 SGB XII soll verhindern, dass Einrichtungsträger von Pflegeeinrichtungen hilfe- und pflegebedürftige Menschen erst dann aufnehmen und ihnen die erforderliche Hilfe zur Pflege zukommen lassen, wenn (abschließend) eine entsprechende Leistungsbewilligung seitens des zuständigen Sozialhilfeträgers vorliegt. Dieser Sinn und Zweck des § 19 Abs. 6 SGB XII verlangt es aber dann, dass der Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen - so wie er in seiner Person besteht - unverändert auf den Einrichtungsträger übergeht; weitergehende Voraussetzungen für den Sozialhilfeanspruch zu Lasten des Einrichtungsträgers - wie sie in der Person des Hilfebedürftigen nicht bestehen - darf es nicht geben.

Der Klägerin steht dem Grunde nach auch ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gemäß §§ 291 und 288 BGB zu (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2010 - L 1 SO 8/10 -, veröffentlicht in Juris). Ebenso wie Apotheker, Krankenpflegeunternehmen und andere Leistungserbringer im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Pflegeeinrichtung zur Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs auf die zügige Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Daher gibt es keinen sachlichen Grund, bei Vergütungsansprüchen gegen die Sozialhilfeträger von der Zahlung von Prozesszinsen abzusehen (vgl. zum Bereich der Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 19. April 2007 - B 3 KR 10/06 R -, veröffentlicht in Juris). Eine abweichende vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht gegeben. Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht seit Rechtshängigkeit, hier ab dem 11. Dezember 2015. Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach § 288 Abs. 2 BGB, da die Klägerin als Träger der Pflegeeinrichtung kein Verbraucher ist. Der Zinssatz beträgt damit - wie beantragt - acht Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Verzinsungspflicht endet mit dem Ablauf des Zahlungstages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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