L 11 EG 1547/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 6311/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 1547/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wendet sich eine Klägerin allein dagegen, dass die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Stelle (Beklagte) vom Elterngeldanspruch einen bestimmten Betrag abgesetzt hat, um damit einen Erstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers (Beigeladener)
wegen zeitgleich gewährter Grundsicherungsleistungen zu befriedigen, muss die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren prüfen, in welchem Umfang die für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz der Leistung sowie die Personenidentität der Leistungsberechtigten der nachrangigen mit der vorrangigen Sozialleistung vorliegt (vgl BSG 12.05.2011, B 11 AL 24/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr 4).
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.03.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2012 abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 11.05.2012 bis 10.06.2012 weiteres Elterngeld in Höhe von 156,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte ein Fünftel.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht die Auszahlung von Elterngeld, welches ihr das beklagte Land bewilligt, aber aufgrund eines vom beigeladenen Jobcenter geltend gemachten Erstattungsanspruches an den Beigeladenen gezahlt hat.

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis. Am 11.04.2012 kam ihre Tochter R. (R) zur Welt, mit der sie zusammen mit ihrem Ehemann und dem am 21.11.2007 geborenen Kind C. (C) in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Klägerin erzielte weder vor noch nach der Geburt von R Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit. Ab dem 01.05.2012 bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beigeladenen.

Am 30.04.2012 beantragte die Klägerin Elterngeld bei der Beklagten für den 1. bis. 12 Lebensmonat von R unabhängig von ihrem Einkommen nur in Höhe des Mindestbetrages von 300 EUR. Die Klägerin gab an, sie erziele im Bezugszeitraum kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Das Jobcenter R.-M. machte mit Schreiben vom 30.05.2012, eingegangen bei der Beklagten am 14.06.2012, einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff SGB X geltend. Mit Bescheid vom 25.06.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Elterngeld für R vom 11.04.2012 bis 10.04.2013 in Höhe von monatlich 300 EUR. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass aufgrund eines möglichen Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers das Elterngeld solange einbehalten werde, bis der zuständige Leistungsträger die Höhe seines Anspruchs mitteile. Ein Elterngeldfreibetrag im Sinne des § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG stehe der Klägerin nicht zu.

Am 06.07.2012 bezifferte das Jobcenter R.-M. den Erstattungsanspruch auf 810 EUR (für den 2. bis 4. Lebensmonat je 270 EUR). Mit Schreiben vom 11.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr aufgrund des Erstattungsanspruchs für den 2. bis 4. Lebensmonat jeweils nur 30 EUR Elterngeld ausbezahlt werde. Für Lebensmonate ohne anrechenbare Beträge werde das Elterngeld, wie im Bescheid vorgesehen, ausgezahlt.

Am 18.07.2012 erhob der Klägerbevollmächtigte ohne Begründung Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.06.2012. Er begehrte Leistungen in voller gesetzlicher Höhe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin nach Geburt der R Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Jobcenter erhalten habe. Durch die Bewilligung des Elterngeldes habe sich ihr Anspruch dort nach Erteilung des Bewilligungsbescheides über Elterngeld nachträglich gemindert, da die Leistungen des Jobcenters nachrangig gegenüber dem Elterngeld gewährt würden. Das Jobcenter habe gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X in Höhe der von ihm zu Unrecht geleisteten Beträge. Diesen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 810 EUR habe das Jobcenter angemeldet und er sei auch von der Beklagten an das Jobcenter ausgezahlt worden. Für den 2. bis 4. Lebensmonat der R habe sich daher noch eine Restzahlung in Höhe von je 30 EUR ergeben. Ab dem fünften Lebensmonat werde das Elterngeld in voller Höhe an die Klägerin ausgezahlt. Gemäß § 107 SGB X gelte der Anspruch auf Elterngeld in Höhe des Erstattungsanspruches des Jobcenters durch die Auszahlung dorthin als erfüllt. Im Übrigen sei die Klägerin durch den Erstattungsanspruch in Bezug auf die Bewilligung und Auszahlung des Elterngeldes rechtlich nicht beschwert. Da insoweit kein Rechtsschutzinteresse bestehe, sei der Widerspruch auch unzulässig.

Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Klägerin am 19.11.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und einen Verstoß gegen Art 3 GG geltend gemacht. Ein gesetzlicher Forderungsübergang sei verfassungswidrig, wenn insbesondere minderbemittelten Bürgern diejenigen Leistungen vorenthalten würden, die die besondere Betreuung und Versorgung ihrer Kinder im ersten Lebensjahr ermöglichen sollten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach Einwendungen gegen den Erstattungsanspruch an das Jobcenter zu richten seien. Bei der Auszahlungsmitteilung vom 11.07.2012 handle es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Deshalb könne hiergegen kein Widerspruch erhoben werden. Da die Klägerin das ihr maximal zustehende Elterngeld (Mindestbetrag) wie beantragt zugesprochen erhalten habe, fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis der Klage. Lediglich aufgrund der Erstattung gegenüber dem Jobcenter sei ein Teilbetrag nicht an die Klägerin, sondern an das Jobcenter ausgezahlt und mit dem Elterngeldanspruch verrechnet worden. Der anrechnungsfreie Betrag des § 10 Abs 5 Satz 1 BEEG gelte für die Klägerin nicht, das sie vor der Geburt kein Einkommen erzielt habe.

Das SG hat das Jobcenter R.-M. zum Verfahren beigeladen.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.03.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Widerspruch der Klägerin bezüglich der Anrechnung des Elterngeldes auf die Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende zu Recht als unzulässig erachtet. Durch die Zahlung der Leistungen des Grundsicherungsträgers sei die Leistung der Beklagten erfüllt. Das Gesetz sehe in § 10 Abs 5 BEEG für den Fall der Klägerin keinen anrechnungsfreien Betrag vor. Verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich dieser Regelung bestünden nicht. Hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, räume das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum ein, wenn er Regelungen darüber treffe, ob und in welchem Umfang Einkommen auf den individuellen Bedarf angerechnet werde. Zur Frage der leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf das Sozialgeld nach dem SGB II habe das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und keinen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gesehen. Dies gelte auch für das Elterngeld als steuerfinanzierte Einkommensersatzleistung. Eine Verurteilung der Beigeladenen komme nicht in Betracht, da die Klägerin infolge der Anrechnung des Elterngeldes auf die Grundsicherungsleistungen gemäß § 10 Abs 5 BEEG keinen Leistungsanspruch in der Höhe der Elterngeldleistungen gegen die Beigeladene habe.

Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 18.03.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 20.04.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Die Klägerin ist insbesondere der Ansicht, dass die Regelung, wonach Eltern, die bisher einer Berufstätigkeit nachgegangen seien, sich eine Kürzung des Elterngeldes bzw die Anrechnung von Sozialleistungen auf dieses nicht gefallen lassen müssten, Personen, die bisher aber schon gezwungen gewesen seien, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen, sich solche Kürzungen gefallen lassen müssten, gegen Art 3 GG verstoße. In beiden Fällen gehe es darum, durch die Gewährung einer öffentlichen Leistung den Eltern oder jedenfalls einem Elternteil zu ermöglichen, sich zeitlich voll auf die Betreuung und Versorgung des Kindes zu konzentrieren. Dies sei unabhängig davon, ob der Elternteil vor der Entbindung einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.03.2015 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 25.06.2012 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 02.10.2012 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 11.05.2012 bis 10.08.2012 Elterngeld in Höhe von insgesamt 810,00 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig.

Die Klägerin verfolgt ihr Begehren zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2012. Im Streit sind allerdings weder die Leistungsvoraussetzungen für die Bewilligung noch die Höhe des Elterngeldes. Die Klägerin wendet sich allein dagegen, dass die Beklagte von ihrem Elterngeldanspruch den Betrag von 810,00 EUR abgesetzt hat, um damit einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen wegen zeitgleich gewährter Leistungen nach dem SGB II zu befriedigen (zu einem vergleichbaren Sachverhalt BSG 12.05.2011, B 11 AL 24/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr 4). Zwar erfolgte die konkrete Absetzung erst im Widerspruchsbescheid, doch enthielt bereits der Ausgangsbescheid insofern eine Einschränkung, als ausgeführt wurde, dass aufgrund eines möglichen Erstattungsanspruchs eines Sozialleistungsträgers das Elterngeld solange einbehalten werde, bis der zuständige Leistungsträger die Höhe seines Anspruchs mitteile. Ein Elterngeldfreibetrag stehe der Klägerin nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen nicht zu. Auch dadurch ist die Klägerin im vorliegenden Fall beschwert. Die Beklagte hat sich nicht mit der (vorsorglichen) Einbehaltung von Elterngeld zur Befriedigung eines möglicherweise bestehenden Erstattungsanspruchs des Grundsicherungsträgers begnügt, sondern auch Ausführungen zu einem evtl zustehenden Freibetrag gemacht.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch zum großen Teil unbegründet. Sie hat nur noch einen Zahlungsanspruch iHv 156,00 EUR gegenüber der Beklagten. Insoweit ist die Beklagte passiv legitimiert, weil die Klägerin einen Zahlungsanspruch aus dem Bescheid vom 25.06.2012 (Zahlung von Elterngeld) geltend macht.

Der ausschließlich streitgegenständliche zusätzliche Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Elterngeld in Höhe von 810,00 EUR ist iHv 654,00 EUR aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erloschen, weil dem beigeladenen Grundsicherungsträger in dieser Höhe ein Erstattungsanspruch zusteht.

Anspruchsgrundlage des Erstattungsanspruchs des Beigeladenen ist § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X, der den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger regelt. Hiernach ist der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs 1 SGB X vorliegen. Der beigeladene Grundsicherungsträger war vorliegend nachrangig verpflichtet, weil er bei rechtzeitiger Gewährung des Elterngeldes Leistungen an die Klägerin nicht hätte erbringen müssen.

Das von der Beklagten zu leistende Elterngeld ist nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen. Dies ergibt sich im Umkehrschluss schon aus der hier anwendbaren Regelung des § 10 Abs 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung des Art 14 Nr 4 Gesetz vom 09.12.2010 (BGBl I S 1885 - BEEG -), wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen (teilweise) eine Anrechnung von Elterngeld als Einkommen bei Leistungen nach dem SGB II nicht erfolgt (LSG Berlin-Brandenburg 09.04.2015, L 29 AS 3139/12, juris mwN). Die Voraussetzungen des § 10 Abs 5 BEEG liegen bei der Klägerin aber nicht vor. Nach § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG bleibt das Elterngeld bei Leistungen nach dem SGB II in Höhe des nach § 2 Abs 1 BEEG berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300,- EUR Euro unberücksichtigt. Diese Norm greift zu Gunsten der Klägerin nicht ein, weil diese vor der Geburt von R nicht erwerbstätig war, so dass sie einen Freibetrag nach § 10 Abs 5 Satz 2 BEEG nicht in Anspruch nehmen kann.

Die für den Erstattungsanspruch nach § 104 Abs 1 SGB X erforderliche zeitliche Kongruenz der Leistungen liegt ebenso vor wie eine Personenidentität der Leistungsberechtigten der nachrangigen (Elterngeld) mit der vorrangigen (SGB II-Leistung) Sozialleistung (zu diesen Voraussetzungen BSG 12.05.2011, B 11 AL 24/10 R, SozR 4-1300 § 107 Nr 4). Das Jobcenter hat den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 30.05.2012 und 28.06.2012 rechtzeitig bei der Beklagten geltend gemacht.

Die Klägerin hat ausweislich des Bescheides des beigeladenen Grundsicherungsträgers vom 11.06.2012 (Bl 33 ff der SG-Akte) in der Zeit vom 11.05. bis 10.08.2012 (2. bis 4. Lebensmonat von R) Leistungen nach dem SGB II (Kosten für Unterkunft und Heizung [KdU] sowie für den Regelbedarf) wie folgt - berechnet mit 30 Tagen je Monat - erhalten: &61485; Vom 11.05. bis 31.05.2012 ausschließlich KdU iHv 2,10 EUR pro Tag (63,14 EUR für die Zeit vom 01.05. bis 31.05.2012), folglich insgesamt 42,00 EUR. &61485; Vom 01.06.2012 bis 10.06.2012 KdU und Regelbedarf iHv 7,20 EUR pro Tag (216,10 EUR für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2012), folglich insgesamt 72,00 EUR. &61485; Vom 11.06.2012 bis 30.06.2012 KdU und Regelbedarf iHv 7,20 EUR pro Tag (216,10 EUR für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2012), folglich insgesamt 144,00 EUR. &61485; Vom 01.07.2012 bis 10.07.2012 KdU und Regelbedarf iHv 14,35 EUR pro Tag (430,56 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2012), folglich insgesamt 143,50 EUR. &61485; Vom 11.07.2012 bis 31.07.2012 KdU und Regelbedarf iHv 14,35 EUR pro Tag (430,56 EUR für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2012), folglich insgesamt 287,00 EUR. &61485; Vom 01.08.2012 bis 10.08.2012 KdU und Regelbedarf iHv 6,17 EUR pro Tag (185,20 EUR für die Zeit vom 01.08. Bis 31.08.2012), folglich insgesamt 61,70 EUR.

Demnach standen im Zeitraum vom 11.05. bis 10.06.2012 (2. Lebensmonat) nur 114 EUR als Erstattungsbetrag zur Verfügung. Die Beklagte hat allerdings 270 EUR und demnach 156 EUR zu viel für diesen Zeitraum an die Beigeladene überwiesen. Dieser Differenzbetrag steht demnach der Klägerin noch zu. Im dritten und vierten Lebensmonat übersteigen die Leistungen des Beigeladenen an die Klägerin jeweils die 270 EUR.

§ 10 Abs 5 BEEG verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen Art 3 GG. Denn die Rechtsfrage, ob die Anrechnung von zugeflossenem Elterngeld auf die Leistungen nach dem SGB II verfassungsgemäß ist, erscheint im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Kindergeld: BVerfG 01.03.2010, 1 BvR 3163/09, zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz: BVerfG 07.07.2010, 1 BvR 2556/09) als geklärt im Sinne einer Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte an (ua Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 09.04.2015, L 29 AS 3139/12 mwN), verweist auf die zutreffenden Ausführungen des SG im Gerichtsbescheid und sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab.

Soweit der Klägerbevollmächtigte rügt, der Richtigkeit der Entscheidung des SG stehe entgegen, dass im Haushalt der Klägerin zwei Kinder unter sechs Jahren lebten und leben, kann der Senat für den vorliegenden Rechtsstreit hierin keine Relevanz sehen. Die Klägerin hat nur den Mindestbetrag von Elterngeld in Höhe von monatlich 300 EUR beantragt. Die Berechnung des Elterngelds ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht ihr kein Geschwisterbonus gemäß § 2 Abs 4 Satz 1 BEEG (in der Fassung vom 23.11.2011) zu, da die Klägerin im hier relevanten Bezugszeitraum nicht mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebte. Im hier relevanten Bezugszeitraum lebten nur das am 21.11.2007 geborenen Kind C und die am 11.04.2012 geborene R im Haushalt der Klägerin.

Auch die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Frage, ob - wie das SG voraussetzt - theoretisch eine Verurteilung der Beigeladenen möglich ist, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Klage.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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