L 9 AS 4918/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 550/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 4918/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zinsen, die auf verspätete oder Nachzahlungen von SGB II-Leistungen gewährt werden, sind nicht ihrerseits bedarfsmindernd als Einkommen anzurechnen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Zinsen aus einer Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen.

Der 1956 geborene Kläger steht seit 2005 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 29.01.2013 bewilligte der Beklagte ihm Arbeitslosengeld II für März bis August 2013 in Höhe von 607 Euro monatlich (382 Euro Regelleistung; 225 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung).

Aufgrund eines vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geschlossenen Vergleichs vom 13.06.2012 gewährte der Beklagte dem Kläger im März 2013 eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in Höhe von 5.608,70 Euro für die Zeit von Januar 2005 bis Februar 2006. Mit Bescheid vom 06.03.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger aus diesem Nachzahlungsbetrag gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) Zinsen in Höhe von 280,53 Euro und wies die Zinsen an den Kläger, der über kein eigenes Konto verfügte, über eine Scheckzahlung an. Im April 2013 gewährte der Beklagte dem Kläger eine weitere Nachzahlung von SGB II-Leistungen in Höhe von 288 Euro für Januar und Februar 2011 und bewilligte ihm mit Bescheid vom 12.04.2013 gemäß § 44 SGB I Zinsen aus dem Nachzahlungsbetrag in Höhe von 12,24 Euro.

Nach vorheriger Anhörung hob der Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.04.2013 den Bewilligungsbescheid vom 29.01.2013 für den Monat März 2013 teilweise in Höhe von 250,53 Euro auf. Zur Begründung führte er aus, der Kläger habe Einkommen erzielt, das zur Minderung seines Anspruchs führen würde. Von den zugeflossenen Zinsen sei eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro in Abzug zu bringen. Rechtsgrundlage seien § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Der Betrag sei vom Kläger zu erstatten, es erfolge eine Aufrechnung in Höhe von 38,20 Euro monatlich gegen die dem Kläger zustehenden laufenden Leistungen. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2013 als unbegründet zurück. Auf die hiergegen zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage des Klägers (S 9 AS 2010/13) gab der Beklagte im Rahmen eines Erörterungstermins vom 20.12.2013 nach einem Hinweis des Gerichts, dass eine Anrechnung der Zinsen als Einkommen jedenfalls nicht im März 2013, sondern allenfalls im April 2013, dem Monat nach dem Zufluss möglich sein dürfte, ein Anerkenntnis dahingehend ab, dass der streitige Bescheid vom 16.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2013 aufgehoben werde.

Am 27.12.2013 nahm der Beklagte unter Hinweis auf das Anerkenntnis im Erörterungstermin vom 20.12.2013 den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.04.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2013 zurück und zahlte den bisher einbehaltenen Aufrechnungsbetrag von insgesamt 191 Euro wieder aus.

Mit (erneutem) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.12.2013 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29.01.2013 für April 2013 teilweise in Höhe von 262,77 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. Die Begründung entsprach den Ausführungen im zuvor aufgehobenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Dem Widerspruch des Klägers hiergegen half der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 22.01.2014 insoweit ab, als er die Leistungsbewilligung für April 2013 nur in Höhe von 250,53 Euro aufhob und diesen Betrag zurückforderte. Hierbei nahm der Beklagte einen Betrag von 12,24 Euro (zweite Zinszahlung) aus der Berechnung heraus. Im Übrigen wies er den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2014 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 17.02.2015 erneut Klage zum SG erhoben und vorgetragen, die Anrechnung der Zinsen sei rechtswidrig. Er verweise auf das frühere Klageverfahren.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Nun sei in Abweichung zum Gegenstand des früheren Klageverfahrens die Einkommensanrechnung im Folgemonat des Zuflusses erfolgt. Bezüglich der Anrechnung von Zinseinkünften verweise er auf das Urteil des BSG B 14 AS 103/11 R.

Nach mündlicher Verhandlung hat das SG mit Urteil vom 17.10.2014 die Bescheide vom 27.12.2013 und 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 aufgehoben und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Gleichzeitig hat das SG die Berufung zugelassen mit der Begründung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Zinsen für verspätet gezahlte SGB II-Leistungen als Einkommen zu berücksichtigen seien, sei weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung geklärt und die Klärung der Frage liege im allgemeinen Interesse. Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet. Der Beklagte habe zu Unrecht die gewährten Zinsen als Einkommen angerechnet. Bei den gewährten Zinsen in Höhe von 280,53 Euro handle es sich zwar um eine einmalige Einnahme in Geld. Zinsen gemäß § 44 SGB I seien allerdings nach Auffassung des Gerichts gemäß § 11a SGB II von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift schließe Leistungen "nach diesem Buch" von der Berücksichtigung als Einkommen aus. Danach seien Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst hätten, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Hierunter fielen aber auch die gemäß § 44 SGB I gewährten Zinsen auf die Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Denn diese fänden ihre Rechtsgrundlage nicht nur im SGB I, sondern auch im SGB II, weil sie lediglich eine akzessorische Nebenleistung zu den nachgewährten Leistungen nach dem SGB II seien. Auch Sinn und Zweck der Zinsen für nachträglich gewährte SGB II-Leistungen würden es gebieten, diese von der Berücksichtigung als Einkommen während des laufenden SGB II-Bezugs auszunehmen. Denn sie sollten die Nachteile einer verspäteten Zahlung existenzsichernder Leistungen ausgleichen. Aus dem Verweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des BSG, wonach Zinsen aus angelegtem Schmerzensgeld nicht gemäß § 11 Abs. 2 SGB II a.F. privilegiert seien, ergebe sich nichts anderes. Denn die dortige Konstellation sei nicht mit der vorliegenden vergleichbar. Es habe sich dort nicht um Zinsen gehandelt, die der Schmerzensgeldschuldner geleistet habe, sondern um Zinsen, die der dortige Kläger aus einem Aktiendepot erzielt habe, in dem er erhaltenes Schmerzensgeld angelegt habe. Auch der Einwand, Zinsen gemäß § 44 SGB I seien zu versteuern, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine Einnahme steuerpflichtig sei, sei für die sozialrechtliche Bewertung als zu berücksichtigendes Einkommen ohne Relevanz. Die Anrechnung der Zinsen als Einkommen sei auch gemäß § 11 Abs. 3 SGB II ausgeschlossen, wonach Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht würden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen seien, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Öffentlich-rechtliche Vorschrift sei § 44 SGB I i.V.m. dem SGB II. Aus den Leistungsvoraussetzungen und der Gesetzesbegründung ergebe sich die Zweckbestimmung, dass durch die Zinsen die Nachteile des Leistungsberechtigten ausgeglichen werden sollten. Hierbei handle es sich um einen anderen Zweck als der der Leistungen nach dem SGB II, die der aktuellen Existenzsicherung bzw. der Eingliederung in Arbeit dienten. Schließlich würde der Zweck der Zinsen verfehlt, wenn der Leistungsempfänger sie aktuell zum Bedarf einsetzen müsste.

Gegen das dem Beklagten am 31.10.2014 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 28.11.2014. Zur Begründung trägt er vor, die im Zusammenhang mit einer Rentennachzahlung gezahlten Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB II unterlägen nach der Rechtsprechung des BFJ der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, auch wenn die Hauptleistung nicht steuerpflichtig sei. Bei den vorliegend im Streit stehenden Zinsen handle es sich nicht um Leistungen nach dem SGB II, sondern um Leistungen gemäß § 44 SGB I. Auch aus der Entscheidung des BSG (B 14 AS 103/11 R) gehe hervor, dass der Vermögensstamm, hier der Nachzahlungsbetrag, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei, wohl aber Zinsen. Die Zinsen/Kapitalzinsen seien keine sonstige zweckbestimmte, nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme und seien somit nach § 11 Abs. 3 SGB II als einmalige Einnahme zu berücksichtigen. Eine Privilegierung solcher Einnahmen würden die §§ 11, 11a, 11b SGB II sowie die Alg II-VO nicht vorsehen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die nach seiner Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 21.04.2016 haben sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist zulässig, insbesondere ist sie aufgrund der Zulassung durch das SG statthaft.

Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des SG vom 17.10.2014 ist nicht zu beanstanden. Die Klage ist als reine Anfechtungsklage zulässig, wie vom SG bereits zutreffend dargestellt. Sie ist auch begründet. Der Aufhebung- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 27.12.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 22.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das SG hat die angefochtenen Bescheide daher zu Recht aufgehoben.

1. Als Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung kommt vorliegend nur § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III in Betracht. Die Voraussetzungen sind aber nicht erfüllt.

Für das Verfahren nach dem SGB II gelten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Regelungen des SGB X. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind die Regelungen des § 330 Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB III über die Aufhebung von Verwaltungsakten entsprechend anwendbar. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes. Nach Abs. 4 der Regelung gelten § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1.

Vorliegend kommt allein eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 SGB X in Betracht. Die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 29.01.2013 vorlagen, ist im April 2013 aber keine wesentliche Änderung eingetreten. Zwar sind dem Kläger im Monat März 2013 Zinsen in Höhe von 280,53 Euro zugeflossen, diese sind aber nicht gemäß § 11 Abs. 1 und 3 SGB II im Folgemonat April 2013 als Einkommen zu berücksichtigen, das zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit des Klägers hätte führen können.

Nach § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten nach § 19 Abs. 1 SGB II Arbeitslosengeld II, die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Einmalige Einnahmen sind in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt, § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II.

Der Kläger erfüllte im April 2013 die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere war er auch hilfebedürftig. Er konnte seinen Bedarf weder vollständig noch teilweise durch eigenes Einkommen decken.

Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II "Leistungen nach diesem Buch". Bei reiner Betrachtung des Wortlauts des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist eine Zahlung von Zinsen gemäß § 44 SGB I infolge verspätet erbrachter Leistungen nach dem SGB II nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen. Denn danach sind nur Leistungen "nach diesem Buch", womit das SGB II gemeint ist, ausgenommen. Rechtsgrundlage für die Zinszahlung ist aber § 44 SGB I. Allein aus dem Wortlaut des § 11a Abs. 1 SGB II kann jedoch nicht unmittelbar etwas für die Frage, ob eine Einnahme als Einkommen zu berücksichtigen oder hiervon ausgenommen ist, hergeleitet werden, weil es zahlreiche nicht zu berücksichtigende Einnahmen gibt, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 17/14 R - Juris Rn. 11 zur Vorgängerregelung in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. unter Verweis auf die Auflistung bei Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand: März 2015, K § 11a Rn. 308 ff) Von diesen Ausnahmen ist vorliegend zwar keine einschlägig, da sie Zinsen gemäß § 44 SGB I nicht ausdrücklich nennen. Die Ausnahmen belegen aber, dass §§ 11, 11a SGB II keine abschließende Regelung hinsichtlich des (nicht) zu berücksichtigenden Einkommens enthalten (vgl. BSG, a.a.O. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.).

Gegen eine Berücksichtigung der Zinsen als Einkommen sprechen Sinn und Zweck des § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass existenzsichernde Leistungen nicht als Einkommen eingesetzt werden müssen (vgl. BSG a.a.O. Rn. 12 f. zu § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F.). Durch die Nichtberücksichtigung von "Leistungen nach diesem Buch" will die Vorschrift Zirkelschlüsse vermeiden, weil die Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II bei der Ermittlung von Ansprüchen nach dem SGB II vor allem bei einer Bedarfsgemeinschaft mit mehreren Personen und der wechselseitigen Berücksichtigung von Einkommen keinen Sinn ergeben würde (BSG a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

Demgemäß sind Nachzahlungen von Leistungen nach dem SGB II, die Anspruchsteller wie vorliegend im Rahmen eines Gerichtsverfahrens für frühere Bewilligungsabschnitte erstritten haben und nun ausgezahlt werden, ebenfalls nicht als Einkommen im laufenden Bewilligungsabschnitt zu berücksichtigen. Eine andere Auslegung würde gegen den gesetzlichen Rechtsanspruch auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende verstoßen und die Verpflichtung des Leistungsträgers nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, darauf hinzuwirken, dass die Berechtigten die ihnen zustehenden Sozialleistungen umfassend und zügig erhalten, in ihr Gegenteil verkehren, weil die zunächst erfolgte rechtswidrige Leistungsverweigerung "belohnt" werden würde; außerdem wäre dies mit dem Gebot einer effektiven Rechtsschutzgewährung aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar (BSG a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Bestätigt wird diese Auslegung auch durch die Rechtsprechung zur sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der die Lückenhaftigkeit der einschlägigen Regelungen des SGB II deutlich wird (BSG a.a.O. Rn. 15 f m.w.N.). In der aktuellen Literatur zum SGB II sind diese Ausführungen zu Recht auf die vorliegend anzuwendende Nachfolgevorschrift in § 11a SGB II übertragen worden, weil jede andere Entscheidung zu nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen führen würde (BSG, a.a.O. Rn. 17 unter Hinweis auf Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11a Rn. 59; Sauer in Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB II, Stand: Januar 2015, § 11a Rn 15a; Söhngen in JurisPK-SGB II, § 11a Rn 18). Aus den zuvor aufgezeigten Gründen gilt dies nicht nur für parallel bezogene Sozialleistungen, sondern ebenso für Nachzahlungen (BSG a.a.O. Rn. 17).

Zur Überzeugung des Senats gilt die Nichtanrechenbarkeit nicht nur für Nachzahlungen von SGB II-Leistungen selbst, sondern auch für die aus solchen Nachzahlungen geleisteten Zinsen. Zwar handelt es sich bei Zinsen auf der Grundlage des § 44 SGB I nicht um Leistungen unmittelbar aus dem SGB II. Allerdings sind Zinsen gemäß § 44 SGB I aufgrund ihrer Abhängigkeit von dem Hauptanspruch (Akzessorietät) unselbstständige und einmalige Nebenleistungen, über die der zuständige Leistungsträger ohne Antrag von Amts wegen zu entscheiden hat (BSG, Urteil vom 28.05.1997 - 8 RKn 2/06 - Juris). Als akzessorische Nebenleistung zu der Nachzahlung von SGB II-Leistungen teilen die Zinsen aus § 44 SGB I damit die Einordnung der Hauptforderung als nicht zu berücksichtigendes Einkommen.

Zinsen, die aufgrund verspäteter Zahlung von SGB II-Leistungen gewährt werden, sind nicht vergleichbar mit Zinsen aus Kapitalanlagen. Damit ist aber auch der Hinweis des Beklagten auf die Entscheidung des BSG vom 22.08.2012 (B 14 AS 102/11 R) nicht zielführend. Denn Zinsen, die erst dadurch erzielt werden, dass Geldbeträge - gleich welcher Herkunft - am Kapitalmarkt angelegt werden, werden aufgrund einer eigenen Entscheidung des Betroffenen über seine Vermögensverwendung erzielt. Soweit ein Betroffener eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen anlegt und hieraus Zinsen erzielt, unterfallen diese Zinsen als Kapitalzinsen dem Einkommensbegriff. Denn dann handelt es sich nicht um eine akzessorische Nebenforderung zu verspätet geleisteten SGB II-Leistungen, sondern die Zinsen beruhen auf einer eigenen Vermögensdisposition des Betroffenen. Soweit es sich aber - wie hier - um Zinsen handelt, die von Amts wegen auf der Grundlage des § 44 SGB I zu zahlen sind, haben diese einen anderen Charakter als Zinsen aus einer Geldanlage, fallen unselbstständig und einmalig an und verfolgen einen anderen Sinn und Zweck. Sie sollen den Gläubiger dafür entschädigen, das ihm zeitweilig eine Geldleistung vorenthalten worden ist, die seine Lebensgrundlage bildet und er daher Nachteile wie die Einschränkung der Lebensführung, die der Notwendigkeit der Aufnahme von Krediten oder der Auflösung von Vermögen typischerweise erlitten hat (Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, § 44 Rn. 1). Dieser Entschädigungszweck der Verzinsung würde unterlaufen, wenn die Zinsen ihrerseits als Einnahme bedarfsmindernd berücksichtigt würden.

Daraus, dass der BFH Zinsen gemäß § 44 SGB I aus Rentennachzahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einordnet (BFH, Urteil vom 09.06.2015 - VIII R 18/12 - Juris), folgt auch zur Überzeugung des Senats nicht die Berücksichtigung von Zinsen gemäß § 44 SGB I aus verspätet gezahlten SGB II-Leistungen als anrechenbares Einkommen. Denn der grundsicherungsrechtliche Einkommensbegriff des § 11 SGB II unterscheidet sich bereits insoweit von dem des EStG, als letzteres den Begriff der "Einkünfte" verwendet, während § 11 Abs. 1 SGB II von den "Einnahmen" ausgeht. Diese Absetzung vom Einkommensteuerrecht wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 11 SGB II bestätigt (BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 4 AS 17/15 R - Juris m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der vom Beklagten geforderte Gleichklang mit dem Steuerrecht nicht geboten.

2. Als Rechtsgrundlage für die Forderung der Erstattung des streitigen Aufhebungsbetrages kommt nur § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 1 SGB X in Betracht. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da bereits die Voraussetzungen für eine teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung für April 2013 nicht vorliegen, scheidet auch eine entsprechende Erstattungsforderung aus.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das vollständige Obsiegen des Klägers.

4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Frage der Anrechnung von Zinsen gemäß § 44 SGB I aus der Nachzahlung von SGB II-Leistungen ist über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich bislang nicht entschieden.
Rechtskraft
Aus
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