S 19 AS 1417/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 AS 1417/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 10.06.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.09.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 128,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für eine von ihm selbst beschaffte Brille für die Ferne.

Der bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) stehende Kläger stellte am 19.04.2013 bei dem Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Brille für die Nähe und die Ferne und legte eine augenärztliche Verordnung ("Diagnostische Refraktion") des Facharztes für Augenheilkunde Dr. F vom 18.04.2013 sowie einen Auftrag der Fa. XY vom 18.04.2013 über eine Fernbrille und eine Nahsichtbrille über einen Gesamtbetrag von 147,00 Euro vor. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2013 ab.

Im Verlauf des anschließenden Widerspruchsverfahrens füllte der Kläger unter dem Datum des 01.08.2013 ein ihm von dem Beklagten überlassenes Antragsformular auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget aus und der Beklagte schaltete den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Frankfurt ein. Im Gutachten von Dr. M vom 18.09.2013 wurde ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Kläger zur Erreichung eines maximal guten Sehvermögens eine Versorgung mit Sehhilfe bezüglich des Sehvermögens in der Nähe und auch der Ferne bedürfe. Insbesondere unter dem Aspekt der Übernahme einer beruflichen Tätigkeit als Bürokraft mit den dabei üblichen Anforderungen an die Sehfähigkeit erscheine eine vorangehende Herstellung eines möglichst optimalen Sehvermögens im Nahbereich sinnvoll und notwendig. Bezüglich sonstiger beruflicher Tätigkeit könne durchaus auch eine vorangehende Herbeiführung eines möglichst optimalen Sehvermögens in der Ferne sinnvoll bzw. notwendig sein.

Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 23.09.2013, der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wurde, eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget in Höhe von 19,00 Euro, da für eine Eingliederung im Bürobereich laut amtsärztlichem Gutachten lediglich eine Nahsichtbrille notwendig sei. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung der Kosten für die Fernsichtbrille lägen leider nicht vor. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid ebenfalls vom 23.09.2013 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 07.10.2013 Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er strebe zwar in erster Linie eine Tätigkeit im Bürobereich an, stehe aber selbstverständlich für den gesamten Arbeitsmarkt zur Verfügung. Insbesondere sei er selbstverständlich auch bereit, eine Tätigkeit anzunehmen, die mit Botengängen verbunden ist. Ohne Fernbrille könne er sich allerdings im Straßenverkehr nur sehr unsicher bewegen, das heiße, er könne da nicht alles erkennen. Deshalb sei er der Auffassung, dass ihm für eine derartige Tätigkeit unbedingt eine Fernbrille zur Verfügung stehen müsse.

Der Kläger beantragt.
den Bescheid vom 10.06.2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.09.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 128,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte des Beklagten, der jeweils auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und auch in der Sache begründet.

Der Bescheid vom 10.06.2013 ist auch in der Gestalt, die er durch den Änderungsbescheid vom 23.09.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2013 gefunden hat (§§ 86 und 95 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), insoweit rechtswidrig, als es der Beklagte darin abgelehnt hat, dem Kläger auch die Kosten für die von ihm selbst beschaffte Fernbrille zu erstatten.

Diese Entscheidung beruht auf § 16 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch durch Übernahme bzw. Erstattung der Kosten der vom Kläger zusammen mit der Nahsichtbrille beschafften Fernbrille.

Nach § 2 SGB II ist der Kläger verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, insbesondere durch Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung. Dabei ist ihm nach § 10 Abs. 1 SGB II grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, neben den vom Beklagten im Antragsverfahren seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bürotätigkeiten also auch alle anderen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten, die für den Kläger geeignet und nicht aus in seiner Person oder der Tätigkeit liegenden Gründen unzumutbar sind. Für diese Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, zu deren Ausübung sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bereit erklärt hat, mindestens aber für die Zurücklegung des Arbeitsweges, ist jedoch zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung des ärztlichen Gutachtens vom 18.09.2013 eine ausreichende Sehfähigkeit auch für die Ferne erforderlich, um unnötige Gefährdungen für sich und andere nach Möglichkeit auszuschließen. Angesichts der mehr als geringfügigen Einschränkung der Sehfähigkeit für die Ferne, die eine Versorgung mit Brillengläsern der in der augenärztlichen Verordnung genannten und auch aus der Rechnung der Fa. XY hervorgehenden Dioptrienstärken (- 2,50 rechts und -2,25 links) erfordert, kann eine ausreichende Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur durch eine entsprechende Sehhilfenversorgung erreicht werden. Die Anschaffung der entsprechenden Brille war somit notwendig.

Zwar steht die Bewilligung von Leistungen aus dem Vermittlungsbudget im Ermessen des Beklagten (§§ 16 SGB II, 44 SGB III, 39 SGB I), doch ist vorliegend dieses Ermessen auf Null reduziert, weil es nicht dem Zweck der Ermächtigung zur Ermessensausübung entspräche, wenn der Beklagte die für eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben notwendige Sehhilfenversorgung ablehnen würde. Auch der Höhe nach ist die Klageforderung angemessen, denn der Kläger hat eine ausgesprochen preiswerte Versorgung vorgenommen. Die Fa. XY hat hinsichtlich der Fernbrille nur eines der beiden Brillengläser berechnet und die Fassung von 99,90 Euro um 60,90 Euro auf 39,00 Euro rabattiert. Die Fassung der Nahsichtbrille hat sie, offenbar wegen des gemeinsamen Kaufs mit der Fernbrille, in voller Höhe rabattiert. Hieraus hatte sich der geringe Betrag von 19,00 Euro ergeben, den der Beklagte mit dem Bescheid vom 23.09.2013 übernommen hatte.

Der Beklagte hat dem Kläger daher den noch offenen Differenzbetrag von 128,00 Euro zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hat die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassungsbedürftige Berufung nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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