L 7 AS 2320/14 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 2342/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2320/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 02.12.2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie unter Abänderung der vorläufigen Bescheide vom 14.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2014 und vom 20.06.2014 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begehren.

Die im Januar 1975 geborene Klägerin zu 1) und der im Februar 1977 geborene Kläger zu 2) sind die Eltern der im Juni 2006 bzw. im Mai 2009 geborenen Klägerinnen zu 3) und 4).

Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 14.02.2014 Grundsicherung für den Monat November 2013 sowie von Dezember 2013 bis April 2014 iHv 75,30 EUR bzw. 102,30 EUR monatlich. Die Bewilligung erfolgte nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II iVm § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III vorläufig unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zu 2) zu den voraussichtlichen Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit sowie des schwankenden Einkommens der Klägerin zu 1) aus ihrer Beschäftigung verbunden mit dem Hinweis, eine abschließende Entscheidung könne erst nach Mitteilung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum erfolgen.

Der Beklagte reduzierte auf den Widerspruch der Kläger im Widerspruchsbescheid vom 17.06.2014 nach § 2 Abs. 3 Alg II-V das Einkommen der Klägerin zu 1) von 360 EUR auf 180 EUR, übernahm die notwendigen Aufwendungen zu 40% und wies den weitergehenden Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 20.06.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig für November 2013 und Dezember 2013 Grundsicherung iHv 219,30 EUR sowie von Januar 2014 bis April 2014 iHv 246,30 EUR monatlich.

Hiergegen haben die Kläger am 26.06.2014 beim Sozialgericht Köln Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Mehrbedarf für die Warmwasserbereitung werde nicht gewährt. Zudem sei das Einkommen des Klägers zu 2) um seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen.

Mit Beschluss vom 02.12.2014 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die auf Änderung der vorläufigen Bescheide gerichtete Klage sei unzulässig. Für die Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Bei Klageerhebung sei der Bewilligungszeitraum bereits abgelaufen gewesen. Werde für diese Zeitraum eine höhere Leistung begehrt, müsse ein Antrag nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 328 Abs. 2 SGB III beim Beklagten mit dem Ziel, die vorläufige Entscheidung zu ändern und für endgültig zu erklären, gestellt werden. Der Grund für die vorläufige Bewilligung bestehe auch nicht vorläufig fort. Die Kläger seien in der Lage, die bereits von dem Beklagten gelisteten, für die endgültige Entscheidung notwendigen Unterlagen kurzfristig beizubringen, so dass die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens der Klägerin zu 1) und die einkommensmindernde Berücksichtigung des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages nach Vorlage der notwendigen Unterlagen geklärt werden könne.

Gegen den am 05.12.2014 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 08.12.2014 Beschwerde eingelegt. Im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung und Klageerhebung seien sie durch die Regelung in den vorläufigen Bescheiden noch beschwert. Nach dem Urteil des BSG vom 02.05.2012 (B 11 AL 23/10 R) sei es zulässig, einen vorläufigen Bescheid gerichtlich zur Überprüfung zu stellen. Die Klage richte sich nicht gegen die Vorläufigkeit als solche, sondern gegen den Inhalt des Bescheides, da der Mehrbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht gewährt und die tatsächlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 2) nicht um seine privaten Kranken- und Pflegezusatzversicherungsbeiträge bereinigt worden seien.

Auf Nachfrage durch den Senat hat der Beklagte mitgeteilt, dass ein Antrag auf endgültige Festsetzung nicht gestellt worden ist.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.

Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO bewilligt das Gericht einem Beteiligten Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen, § 103 SGG, weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend einer Klärung zugeführt werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Daher beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2007 - L 28 B 1114/07 AS PKH).

Die Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung dieser weiten Maßstäbe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass für die Klage nicht zulässig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage mit dem Ziel, höhere vorläufige Leistungen zu erhalten, fehlt, wenn der betreffende Leistungszeitraum abgelaufen ist, weil dann der Antrag auf endgültige Festsetzung der Leistungen einen einfacheren Weg darstellt, rückwirkend höhere Leistungen zu erhalten (Sächsisches LSG, Beschluss vom 23.01.2013 - L 7 AS 1033/12 B PKH). Dies gilt, wenn - wie hier - der Grund für die Vorläufigkeit durch den Ablauf des Leistungszeitraums entfallen ist. Nur wenn eine endgültige Festsetzung für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum tatsächlich noch nicht möglich ist, ist eine Klage auf höhere vorläufige Leistungen auch für diesen Zeitraum zulässig (Aubel, in: JurisPK, SGB II, § 40 Rn. 69).

Aus der Rechtsprechung des BSG zum Rechtsschutz gegenüber vorläufigen Leistungen ergibt sich nichts Abweichendes. Die Klage ist weder auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen noch als auf die Bewilligung höherer endgültiger Leistungen gerichtete Klage zulässig:

Im Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R hat das BSG ausgeführt, dass bei der Möglichkeit endgültiger Leistungsfeststellung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Entscheidung über eine vorläufige, sondern über eine endgültige Leistungsfeststellung erfolgen darf. Sind die spezifischen Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung nicht erfüllt, liege kein Grund für eine gerichtliche Entscheidung über vorläufige Leistungen anstelle einer endgültigen Klärung des Streits vor. Hierdurch wird die Unzulässigkeit des ausdrücklich auf die Bewilligung höherer vorläufiger Leistungen gerichteten Klageverfahrens bestätigt. Aus der Entscheidung des BSG ist indes nicht zu folgern, dass zulässiger Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens dann ohne Weiteres die Bewilligung endgültiger (höherer) Leistungen ist. Zwar ist eine auf eine endgültige Leistungsbewilligung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bei Vorliegen vorläufiger Leistungsbescheide nicht grundsätzlich unzulässig. Dies gilt aber nur, wenn im Verwaltungsakt vorläufige Leistungen bewilligt worden sind und die Verwaltung eine endgültige Leistungsgewährung durch gesonderten Verfügungssatz zumindest konkludent abgelehnt hat (BSG, Urteil vom 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R Rn. 21). Dies ist hier nicht der Fall. Ergeht die endgültige Entscheidung, wird der entsprechende Bescheid zwar nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens (BSG, Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 13/14 R Rn. 16 f), eine Pflicht zur Aussetzung eines wegen Nichtdurchführung eines Verwaltungsverfahrens unzulässigen Klageverfahrens besteht jedoch nicht.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Kläger, die nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, offen gelassen.

Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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