S 3 SO 3787/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 3787/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Zinsanspruch nach § 44 SGB I teilt als gegenüber dem Hauptanspruch akzessorischer Nebenleistung dessen rechtliches Schicksal, so dass bei der Nachzahlung einer Sozialleistung aufgrund eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag betreffend die Hauptleistung bzw. die Entscheidung hierauf abzustellen ist, sondern auf die frühere Fälligkeit nach dem ersten Leistungsantrag im ursprünglichen Verwaltungsverfahren.

Bewilligt der Sozialhilfeträger auf Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 31. März 2015 höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe der Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der (höheren) Regelbedarfsstufe 1, hat er die sich hieraus ergebende Nachzahlung nach § 44 SGB I auf der Grundlage der Fälligkeit der ursprünglich bewilligten Leistungen zu verzinsen.
Der Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Bescheid vom 30. April 2015 zuerkannte Nachzahlung in Anwendung des § 44 SGB I bis einschließlich April 2015 zu verzinsen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Verzinsung eines Nachzahlungsbetrags von Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Der 1984 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 90 mit den Merkzeichen "G", "H" und "B" anerkannt ist, bewohnt eine Wohnung im Haus seiner Eltern, die auch seine Betreuer sind. Er bezog in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 28. Februar 2015 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 3.

Am 5. August 2014 und nochmals am 17. Dezember 2014 beantragte der Kläger unter Beru-fung auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die rückwirkende Neuberechnung und Nachzahlung der Leistungen ab dem 1. Januar 2011 unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 1 sowie eine Verzinsung der Nachzahlung. Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass der Antrag zunächst bis zum Vorliegen der Urteile des BSG zurückgestellt werde und bewilligte weiter Leistungen aufgrund der Regelbedarfsstufe 3.

Aufgrund einer Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 31. März 2015 hob der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2015 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30. Juli 2015 die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 28. Februar 2015 auf und bewilligte dem Kläger höhere Leistungen unter Be-rücksichtigung eines Zuschlags in Höhe der Differenz zwischen der Regelbedarfsstufe 3 und der (höheren) Regelbedarfsstufe 1, der in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 monatlich 88,92 Euro, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 monatlich 91,26 Euro und in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 28. Februar 2015 monatlich 92,43 Euro betrug. Wegen der Berechnung wird auf die Anlagen zum Bescheid Bezug genommen. Er setzte einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt 2.347,02 Euro fest, den er im Mai 2015 auszahlte. Den (nicht weiter begründeten) Widerspruch hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 zurück. Seine hiergegen erhobene Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (S 11 SO 2813/15) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2016 zurück.

Die Verzinsung des Nachzahlungsbetrags aus dem Bescheid vom 30. April 2015 nach § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2015 ab. Die Sechsmonatsfrist des § 44 Abs. 2 SGB I sei erst durch die Weisung des BMAS vom 31. März 2015 in Gang gesetzt worden, weil die ursprünglichen Leistungsbescheide unan-fechtbar geworden seien. Der Nachzahlungsbetrag sei deutlich vor dem Fristende ausbezahlt worden. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2015 zurück.

Mit seiner am 20. November 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Verzinsung des Nachzahlungsbetrags weiter und macht hinsichtlich des Beginns der Verzin-sung geltend, er habe bereits im sozialgerichtlichen Verfahren S 4 SO 1677/12 Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 beantragt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger antragsgemäß die Nachzahlung aus dem Bescheid vom 30. April 2015 in Höhe von 2.347,02 EURnach § 44 SGB I zu verzinsen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid. Auf einen Antrag im Verfahren S 4 SO 1677/12 könne der Kläger sich nicht berufen, weil er sich im dortigen verfahrensabschließenden Vergleich verpflichtet habe, keine weiteren Ansprüche geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Verwaltungsakte und das Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 6. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat Anspruch auf Verzinsung der mit Bescheid vom 30. April 2015 bewilligten Nachzahlung nach § 44 SGB I.

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalender-monats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt (Abs. 2) frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Verzinst werden (Abs. 3) volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen

2. In Anwendung dieser Vorschrift ist der Beklagte verpflichtet, die dem Kläger in einer Ge-samthöhe von 2.347,02 Euro für die Monate von Januar 2013 bis Februar 2015 zuerkannten weiteren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB I unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Fälligkeit zum 1. des Monats einerseits und des Datums des der jeweiligen ursprünglichen Leistungsbewilligung zugrundeliegenden Leistungsantrags andererseits bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der im Mai 2015 vorgenommenen Nachzahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

a) Die Vorschrift ist auf die Nachzahlung anwendbar, auch wenn diese auf einem Überprü-fungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) beruht (vgl. LSG Nord-rhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2013 - L 20 SO 479/12 -, juris Rn. 33). Als Rechts-grundlage der Neuberechnung der Leistungen des Klägers ab Januar 2013 kommt nur § 44 SGB X in Betracht, auch wenn der Beklagte sich im Bescheid vom 30. April 2015 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 nicht auf diese Vorschrift berufen oder auf die Überprüfungsanträge vom 5. August 2014 und vom 17. Dezember 2014 bezogen hat.

aa) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Behörde hat dann Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme zu erbringen. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag (§ 44 Abs. 4 SGB X). Die Überprüfung ist nicht antragsgebunden, wie sich bereits aus dem Fehlen eines Antragserfordernisses sowie im Gegenschluss aus der Existenz einer speziellen Regelung der Rücknahme auf Antrag in § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X ergibt. Werden einer Behörde daher die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bekannt, kann und muss sie - wie vorliegend - auch ohne Antrag tätig werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 387/13 -, juris Rn. 37).

bb) Ein solcher Sachverhalt lag der Weisung des BMAS zu Grunde, die als Reaktion auf Entscheidungen des Bundessozialgerichts erging, dass im Sozialhilferecht sich der Bedarf einer erwachsenen leistungsberechtigten Person bei Leistungen für den Lebensunterhalt im Grundsatz nach der Regelbedarfsstufe 1 auch dann richtet, wenn sie mit einer anderen Person in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ohne deren Partner zu sein, während die Regelbedarfsstufe 3 demgegenüber bei Zusammenleben mit anderen in einem Haushalt nur zur Anwendung kommt, wenn keinerlei eigenständige oder eine nur ganz unwesentliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorliegt (vgl. BSG, Urteile vom 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R -, - B 8 SO 12/13 R - und - B 8 SO 31/12 R - sowie Urteil vom 24. März 2015 - B 8 SO 5/14 R -, alle in juris). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger Leistungen nach einer der Regelbedarfsstufe 1 entsprechenden Höhe zuzuerkennen sind. Dies steht aufgrund der mit Rücknahme der Klage eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 2015 (§ 77 SGG) fest und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

b) Die auf Grundlage des § 44 SGB X errechneten, aber sich aus §§ 42 Nr. 1, 27a Abs. 3 und 28 SGB XII in Verbindung mit der Anlage zu § 28 SGB XII ergebenden Nachzahlungen wur-den zum selben Zeitpunkt fällig im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB I wie die ursprünglichen Leistungsansprüche unter Berücksichtigung der Regelbedarfsstufe 3, nämlich jeweils zu Beginn des Monats, für die sie bewilligt wurden (§ 41 SGB I). Die Auffassung des Beklagten, die Fälligkeit trete erst später mit der Weisung des BMAS auf, teilt die Kammer nicht.

In der Rechtsprechung ist umstritten, welcher Zeitpunkt für die Fälligkeit und damit für den Beginn der Verzinsung maßgeblich ist.

aa) Teilweise wird vertreten, es sei für die Fälligkeit auf den Zeitpunkt des Überprüfungsan-trags bzw. die Entscheidung über den Nachzahlungsanspruch abzustellen, weil als "Leis-tungsantrag" im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB I (erst) der Antrag anzusehen sei, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet werde (vgl. LSG Baden Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2010 - L 10 R 2516/08 - ,juris Rn. 17-19 nachfolgend Verwerfung der Revision als unzulässig durch Beschluss des BSG vom 13. Mai 2011 - B 13 R 30/10 R - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Juni 2013 - L 20 SO 479/12 -, juris Rn. 35 ff. unter Berufung auf BSG, Urteil vom 26 August 2008 - B 8 SO 26/07 R -, juris Rn. 24).

bb) Nach anderer Auffassung ist unter dem vollständigen Leistungsantrag im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB I der Antrag zu verstehen, mit dem der Sachverhalt vollständig dargelegt wird, um die im Gesetz bestimmten Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sozialleistungen überprüfen und sein Entstehen feststellen zu können. Das könne ein Antrag im Zugunstenverfahren allenfalls dann sein, wenn erst durch ihn die Leistungsvoraussetzungen vervollständigt worden sind (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 - L 2 R 387/13 -, juris Rn. 32 ff. unter Berufung auf BSG, Urteil vom 17. November 1981 – 9 RV 26/81 –, SozR 1200 § 44 Nr. 4). In diese Richtung deutet auch der Terminbericht Nr. 64/14 des BSG zur Revision gegen das o.g. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 2013, die durch vergleichsweise Gewährung der Verzinsung beendet wurde. Das BSG verlautbarte, der Zinsanspruch teile als gegenüber dem Hauptanspruch akzessorischer Nebenleistung dessen rechtliches Schicksal, so dass es entgegen der Ansicht des LSG Nordrhein-Westfalen für den Zeitpunkt des Zinsbeginns nicht auf den Überprüfungsantrag betreffend die Hauptleistung bzw. die Entscheidung hierauf abzustellen sei, sondern auf die frühere Fälligkeit nach dem ersten Antrag auf Grundsicherungsleistungen -auch für Folgezeiträume - im ursprünglichen Verwaltungsverfahren.

cc) Das Gericht schließt sich nach eigener Prüfung der vom BSG geäußerten Rechtsauffas-sung an. Mit der Regelung des § 44 SGB X wollte der Gesetzgeber gerade eine Durchbre-chung der Bestandskraft vorausgegangener (jedenfalls teilweise) ablehnender Bescheide (in dem durch § 44 Abs. 4 SGB X eröffneten zeitlichen Rahmen) ermöglichen. Er hat dabei nicht zum Ausdruck gebracht, dass die angestrebte Durchbrechung der Bestandskraft nicht auch die sich ansonsten aus § 44 SGB I ergebenden Zinsansprüche erfassen soll, die dem Versicherten einen Ausgleich für die verspätete Erfüllung seiner Ansprüche gewähren sollen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der betroffene Sozialleistungsempfänger das Risiko tragen soll, dass die Behörde ihren Fehler bei der Bescheidung erst mit Verspätung bemerkt oder korrigiert. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass die Fehlerhaftigkeit des Bescheides durch nicht in der Einflusssphäre der Behörde liegenden Gründen, nämlich eine später ergangene Rechtsprechung, erst nachträglich zu Tage tritt. Da es für die Verzinsung auf ein Verschulden nicht ankommt, ist die in der Anweisung des BMAS gegen eine frühe Verzinsung vorgebrachte "Rechtstreue" (s. dort Bl. 8 letzter Absatz) der Sozialhilfeträger irrelevant.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist, wie bei einem Streitwert von unter 750 Euro nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erforderlich, nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil das Urteil ausdrücklich vom zitierten Urteil des LSG Baden Württemberg vom 22. Juli 2010 abweicht.
Rechtskraft
Aus
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