S 20 SO 162/15

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 162/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 494/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2015 verurteilt, den Klägerinnen für die Zeit vom 13.07. bis 11.10.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit, der Klägerin zu 1) zusätzlich Hilfe bei Schwangerschaft zu gewähren. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen trägt die Beklage.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerinnen auf Sozialhilfe für die Zeit vom 13.07. bis 11.10.2015.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) ist nigerianische Staatsangehörige. Die am 100.00.0000 geborene Klägerin zu 2) ist spanische Staatsangehörige und die Tochter der Klägerin zu 1). Aufgrund der Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2) verfügt die Klägerin zu 1) über einen spanischen Aufenthaltstitel.

Am 12.07.2015 reisten die Klägerinnen – legal – nach Deutschland ein, um den Vater des damals noch ungeborenen zweiten Kindes der Klägerin zu 1), mit dem sie damals im vierten Monat schwanger war, zu suchen. Sie hat diesen auch gefunden; er hat seine Vaterschaft – notariell beurkundet – am 29.09.2015 anerkannt.

Am 13.07.2015 beantragten die Klägerinnen bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft gemäß § 23 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Klägerin zu 1) gab an, im vierten Monat schwanger zu sein und "gestern" mit ihrer Tochter in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Die Klägerinnen meinten, das die Klägerin zu 2) als spanische Staatsangehörige und die Klägerin zu 1) als deren direkte Angehörige Anspruch nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) hätten.

Durch Bescheid vom 15.07.2015 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1) sei erwerbsfähig nach § 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); aufgrund der spanischen Staatsangehörigkeit ihrer Tochter würde vermutet, dass ein dauerhaftes Bleiberecht in Spanien bestehe. Die Beklagte meinte, für Leistungsberechtigte nach dem SGB II bestehe gemäß § 21 SGB XII kein Anspruch auf Sozialhilfe.

Am 21.07.2015 attestierte der Frauenart der Klägerin zu 1), dass diese wegen starker Unterbauchbeschwerden in der 16. Schwangerschaftswoche nicht reisefähig sei.

Am 14.08.2015 legten die Klägerinnen gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Sie vertraten die Auffassung, der Ausschlusstatbestand des § 21 SGB XII greife nicht, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt sei.

Am 02.10.2015 erteilte die StädteRegion Aachen den Klägerinnen eine Fiktionsbescheinigung (gemäß § 81 Abs. 5 i.V.m. § 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Diese enthielt den Vermerk: "Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet".

Am 02.10.2015 beantragten die Klägerinnen beim JobCenter der StädteRegion Aachen Leistungen nach dem SGB II. Durch Bescheid vom 22.10.2015 bewilligte das JobCenter die beantragten Leistungen ab 14.10.2015.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17.11.2015 wies die Beklagte den gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.07.2015 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück.

Dagegen haben die Klägerinnen am 16.12.2015 Klage erhoben. Am 06.01.2016 gebar die Klägerin zu 1) einen Sohn. Dieser besitzt nach seinem Vater die deutsche Staatsangehörigkeit.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihrer Klage Leistungsansprüche nach dem SGB XII für den Zeitraum der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland, beginnend mit dem Datum der Antragstellung. Zur Begründung verweisen sie darauf, sie seien in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Sie sind der Auffassung, dass sich aus der Entscheidung des BSG vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R) ergebe, dass in einem solchen Fall die Ausschlussregelung des § 21 SGB XII nicht greife. Es bestehe ein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf Gewährung existenzsichernder Leistungen für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland.

Die Klägerinnen beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.07.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.11.2015 zu verurteilen, ihnen für die Zeit vom 13.07. bis 11.10.2015 Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit, der Klägerin zu 1) zusätzliche Hilfe bei Schwangerschaft zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die BSG-Entscheidung vom 03.12.2015 nicht für überzeugend und verweist auf mehrere entgegenstehende LSG-Entscheidungen, die danach ergangen sind.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerinnen betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten und des JobCenters der Städteregion Aachen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerinnen werden durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten beschwert in Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGG), da sie rechtswidrig sind. Die Klägerinnen haben in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 13.07. bis 11.10.2015 bis Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Krankheit, die Klägerin zu 1) zusätzlich auf Hilfe bei Schwangerschaft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Sozialhilfeanspruch § 21 Satz 1 SGB XII, wonach Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten, nicht entgegen.

Zwar war die Klägerin zu 1) im maßgeblichen Zeitraum erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II; denn sie war nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein; allein die Schwangerschaft und die ärztliche attestierte Reiseunfähigkeit standen zu der Zeit ihrer Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 SGB II nicht entgegen. Die Klägerin erfüllte auch die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 SGB II, was sich aus dem Inhalt der am 02.10.2015 ausgestellten – deklaratorischen – Fiktionsbescheinigung ergibt. Allerdings stand einem Leistungsanspruch der Klägerinnen nach dem SGB II die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II entgegen. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen. Dies trifft im streitigen Zeitraum auf die Klägerinnen zu.

Der Beklagte ist zuzugeben, dass im Grundsatz erwerbsfähige Hilfesuchende – wie die Klägerin zu 1) – dem Leistungssystem des SGB II zugewiesen sind, ohne dass daneben ein Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII besteht. Allerdings stellt die Formulierung in § 21 Satz 1 SGB XII ("dem Grunde nach leistungsberechtigt") zur Abgrenzung der Hilfesysteme des SGB II und des SGB XII nicht allein auf das Kriterium der Erwerbsfähigkeit ab. Im Fall der Klägerinnen kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob sie erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II sind, sondern vielmehr, ob sie von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II betroffen sind. Hierzu hat der 4. Senat des BSG im Urteil vom 03.12.2015 (B 4 AS 44/15 R, Rz. 41-43) ausgeführt: "Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 - B 8 SO 6/13 R - BSGE (vorgesehen) = SozR 4-4200 § 44a Nr. 1, RdNr 11). Die "Systemabgrenzung" erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse (Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 21 RdNr 26, 34; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21 RdNr 46, Stand I/2014; so im Ergebnis auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 23 RdNr 64). Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird. Auf dieser Grundlage hat das BSG bereits für andere in § 7 SGB II geregelte Leistungsausschlüsse ausdrücklich entschieden, dass die "Anwendungssperre" des § 21 S 1 SGB XII nicht greift (vgl. Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 21 RdNr 34 ff). Dies gilt nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate sowohl für den Leistungsausschluss wegen einer den Regelbedarf unterschreitenden ausländischen Rentenleistung als auch den Leistungsausschluss eines Erwerbsfähigen wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung oder in einem Krankenhaus nach § 7 Abs. 4 S 1 SGB II. Sie sind iS des § 21 SGB XII nach dem SGB II dem Grunde nach nicht mehr leistungsberechtigt und bei Bedürftigkeit auf "die auf gleicher Grundlage wie im SGB II bemessenen und daher vom Umfang im Wesentlichen identischen Leistungen der Sozialhilfe" verwiesen (BSG vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 30 RdNr 20; BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 66/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 42 RdNr 10, 24; vgl auch BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 1/15 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen - RdNr 47: vorzeitige Altersrente nach Aufforderung durch den Grundsicherungsträger). In gleicher Weise hat der für das Sozialhilferecht zuständige 8. Senat des BSG für den Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneten Freiheitsentziehung entschieden. Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4 S 2 SGB II unterfallen, können grundsätzlich Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII beanspruchen (BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R - SozR 4-3500 § 67 Nr 1 RdNr 20). Bezogen auf den Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 S 2 SGB II gilt nichts anderes (Berlit in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 12 RdNr 54; Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 35). Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche verfügen, vom erwerbszentrierten Leistungssystem des SGB II führt dazu, die Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfallen zu lassen." Diese Auffassung hat der 14. Senat des BSG in den Urteilen vom 16.12.2015 (B 14 AS 15/14 R) und 20.01.2016 (B 14 AS 35/15 R) bestätigt. Die hiervon abweichenden Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte, auf die die Beklagte sich beruft, überzeugen demgegenüber nicht. Die Kammer schließt sich der Rechtsauffassung des BSG in den o.g. Urteilen an; sie hat diese Auffassung zu § 21 SGB XII auch bereits in ihrem rechtskräftigen Beschluss vom 11.08.2015 (S 20 SO 90/15 ER) unter Bezugnahme auf den ausführlich begründeten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 23.05.2014 (L 8 SO 129/14 B ER, Rz. 14-17) vertreten.

Dem Anspruch der Klägerinnen auf Leistungen nach dem SGB XII steht – anders als in den drei o.g. vom BSG entschiedenen Fällen – § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht entgegen. Denn die Klägerinnen sind nicht nach Deutschland eingereist, um Sozialhilfe zu erlangen; auch ergab sich im streitigen Zeitraum ihr Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche. Vielmehr ist die Klägerin zu 1) mit ihrer minderjährigen Tochter – der Klägerin zu 2) – eingereist, um den Vater ihres zu gebärenden zweiten Kindes zu suchen, den sie dann auch gefunden und der inzwischen die Vaterschaft anerkannt hat. Insofern brauchte sich die Kammer – anders als in den drei o.g. vom BSG entschiedenen Fällen – im vorliegenden Fall auch nicht damit auseinanderzusetzen, ob den Klägerinnen im Ermessenswege existenzsichernde Leistungen zu gewähren waren und ob hier eine so genannte "Ermessensreduzierung auf Null" vorlag (vgl. dazu grundlegend: BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R, Rz. 51-58).

Unabhängig von dem Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann sich jedenfalls die Klägerin zu 2) als spanische Staatsangehörige – und ihr folgend die Klägerin zu 1) als deren Mutter – für einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII auch auf das Gleichbehandlungsgebot des Art 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11.12.1953 BGBl. II 1956, 564) stützen. Nach Art. 1 des Abkommens, das u.a. die Bundesrepublik Deutschland und Spanien unterzeichnet haben, ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge (im Folgenden als "Fürsorge" bezeichnet) zu erbringen, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Das EFA ist durch das Zustimmungsgesetz vom 15.5.1956 (BGBl. II 1956, 563) in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten begründendes Recht transformiert worden (BSG Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 23/10 R). Zwar hat die Bundesregierung mit Wirkung ab 19.12.2011 durch zwei Vorbehalte gemäß Art 16 Abs. b EFA in Bezug auf Leistungen sowohl nach dem SGB II als auch nach dem SGB XII erklärt, dass die Bundesrepublik Deutschland keine Verpflichtung übernimmt, die in diesen Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden; allerdings enthält der Vorbehalt in Bezug auf die Leistungen nach dem SGB XII die Einschränkung, dass die Gewährung solcher Leistungen in Einzelfällen möglich ist ("ohne jedoch auszuschließen, dass auch diese Hilfen in geeigneten Fälle gewährt werden"; vgl. die Bekanntmachung vom zum EFA 31.01.2012, BGBl. II 2012, 144, berichtigt durch die Bekanntmachung zum EFA vom 03.04.2012, BGBl. II 2012, 470).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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