S 1 KO 2507/16

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 2507/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Entschädigung für die Anreise zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort und/oder die Rückreise zu jenem Ort ist möglich, wenn der Beteiligte den An- und/oder Rückreiseort rechtzeitig dem Gericht anzeigt oder durch besondere Umstände genötigt war, die Anreise von dem anderen Ort aus anzutreten und/oder nach dorthin zurückzufahren und der Kammervorsitzende auch in Kenntnis dieser Umstände das persönliche Erscheinen des Beteiligten nicht aufgehoben oder die mündliche Verhandlung verlegt hätte.
Die Entschädigung des Antragstellers aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Karlsruhe am 25. Mai 2016 im Verfahren S x R xxxx/15 wird auf 304,50 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren S x R xxxx/15 stritten die dortigen Beteiligten um die Versicherungspflicht des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Vorsitzende der x. Kammer des SG lud den Antragsteller mit Terminsbestimmung vom 20.04.2016 zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2016, 11:15 Uhr, und ordnete zugleich sein persönliches Erscheinen an. Die Terminsladung erging unter der vom Antragsteller in der Klageschrift angegebenen Anschrift K.Str. xx, xxxxx M ... Zugleich mit der Terminsladung übersandte das SG dem Antragsteller ein "Merkblatt für Beteiligte, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist". Dieses enthält u.a. folgenden Hinweis:

"Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen Ort als Ihrer im Beschluss genannten Anschrift antreten wollen oder andere besondere Umstände ihr Erscheinen erheblich verteuern (z.B. Transport mit Krankenwagen, Taxi, Mietwagen oder Begleitperson), sind Sie verpflichtet, dies unter Angabe des Aktenzeichens des Verfahrens sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten."

Zu der mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 erschien der Antragsteller. Mit seinem am 08.06.2016 beim SG eingegangenen Antrag vom 25.05.2016 machte er hierfür eine Entschädigung für Fahrtkosten unter Berücksichtigung mit dem eigenen Pkw zurückgelegter 1.060 km für die Strecke vom Anwesen L.Str. xx, xxxxx W., zum Sitz des SG und von dort zurück nach W. geltend, außerdem 640,00 EUR Verdienstausfall. Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung auf insgesamt 215,00 EUR fest. Dabei berücksichtigte sie Fahrtkosten für 92 km zu je 0,25 EUR, gerechnet ab der Wohnung des Antragstellers in M. zum Gerichtsort und von dort zurück, Verdienstausfall für 8 Stunden zu je 21,00 EUR sowie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 24,00 EUR (Schreiben vom 24.06.2016).

Am 14.07.2016 hat der Antragsteller die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt mit der Begründung, er sei selbständig tätig und habe am 23., 24. und 26.05.2016 Termine in W. gehabt. Er habe deshalb am Verhandlungstag von W. anfahren und nach dort wieder zurückfahren müssen. Wegen des Gerichtstermins habe er an diesem Tag seine selbständige Tätigkeit nicht ausüben können.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 26.07.2016) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Vorsitzende der x. Kammer des SG hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, sie hätte auch bei Kenntnis der Anreise des Antragstellers von W. dessen persönliches Erscheinen nicht aufgehoben und den Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht auf einen anderen Tag verlegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess-, Kosten- und Entschädigungsakten Bezug genommen.

II.

Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung (§ 4 Abs. 1 S. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) ist zulässig. Der Antragsteller hat wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem SG im Verfahren S x R xxx/15 am 25.05.2016 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 304,50 EUR.

Der Antragsteller ist nach § 191, erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG im Verfahren S x R xxx/15 am 25.05.2016 wie ein Zeuge nach den Bestimmungen des JVEG zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch umfasst dem Grunde nach u.a. Fahrtkostenersatz (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 JVEG), Entschädigung für Verdienstausfall (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 JVEG) und Entschädigung für Aufwand (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 JVEG).

1. Als Fahrtkostenersatz werden nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG dem Zeugen bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich überlassenen Kraftfahrzeuges zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war (§ 5 Abs. 5 JVEG).

Gemessen daran ist der Fahrtkostenersatz auf 136,50 EUR festzusetzen. Dieser Betrag ergibt sich unter Berücksichtigung einer Fahrtstrecke von rund 46 km von der dem SG bekannt gewesenen Adresse des Antragstellers im Anwesen K.Str. xx, xxxxx M., zum Sitz des Gerichtes in Karlsruhe und weiteren rund 500 km für die Rückfahrt vom Gerichtssitz zur Arbeitsstelle des Antragstellers im Anwesen L.Str. xx, xxxxx W., mithin unter Berücksichtigung einer Gesamtfahrtstrecke von 546 km zu je 0,25 EUR.

Nicht in Betracht kommt dagegen eine darüber hinausgehende Erstattung von Fahrtkosten auch für die Fahrt am 24.05.2016 von W ... Zunächst hat der Antragsteller dem SG vor dem Termin seine Anfahrt von W. nicht mitgeteilt, obwohl er zusammen mit der Ladung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist. Nachdem der Antragsteller seiner Mitteilungsverpflichtung trotz ausdrücklichen Hinweises nicht nachgekommen ist, hatte das erkennende Gericht zu prüfen, ob die Mehrkosten gleichwohl zu erstatten sind, weil der Antragsteller durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort anzutreten. Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 31.03.2011 - L 12 KO 491/11 B - (nicht veröffentlicht); Bay. LSG vom 06.11.2013 - L 15 SF 191/11 B E -; Rn. 31 (Juris); ferner OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ-RR 2015, 120, Rn. 3). Bei der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt danach für die Anreise des Antragstellers zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 nur eine Erstattung der Fahrtkosten von seiner Wohnung in M. nach Karlsruhe, das sind unter Berücksichtigung auch der Baustellensituation in und um Karlsruhe rund 46 km, in Betracht. Zwar musste der Antragsteller am Vortag des Gerichtstermins, der bereits auf 11:15 Uhr bestimmt war, von seiner Arbeitsstelle in W. aus anreisen. Denn es war ihm schon wegen der räumlichen Entfernung und der hierfür erforderlichen Zeit nicht zuzumuten, eine Fahrtstrecke von rund 500 km am Verhandlungstag mit dem Pkw zurückzulegen. Seine Anreise aus W. hatte der Antragsteller indes seinen Angaben im Entschädigungsvordruck vom 25.05.2016 zufolge jedoch bereits am 24.05.2016 gegen 15:00 Uhr, angetreten. Angesichts der für die Fahrtstrecke erforderlichen Zeit von etwa 5 Stunden und 5 Minuten (vgl. www.routenplaner.de) sowie des Umstands, dass der Antragsteller keine Übernachtungskosten geltend gemacht hat, geht das erkennende Gericht davon aus, dass er am 24.05.2016 nicht nach Karlsruhe, sondern von W. in seine Wohnung in M. gefahren ist, dort übernachtet und am Folgetag die Anfahrt zum Gericht angetreten hat. Deshalb sind für die Hinfahrt zur Wahrnehmung des Gerichtstermins lediglich Fahrtkosten für die Strecke M.-Karlsruhe erstattungsfähig.

Für die Rückfahrt vom Gerichtstermin zur Arbeitsstelle in W. sind demgegenüber 500 km zu je 0,25 EUR erstattungsfähig. Zwar hat der Antragsteller dem SG vor dem Termin seine Anfahrt von W. und seine Rückreise nach dorthin nicht mitgeteilt, obwohl er in der Ladung ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist. Nachdem der Antragsteller dieser Mitteilungsverpflichtung trotz ausdrücklichen Hinweises in dem der Terminsmitteilung beigefügten "Merkblatt für Beteiligte, deren persönliches Erscheinen angeordnet ist", nicht nachgekommen ist, hat das Gericht zu prüfen, ob die Mehrkosten trotzdem zu erstatten sind, weil er durch besondere, nicht zu vertretende Umstände genötigt war, die Reise von einem anderen Ort als dem in der Ladung bezeichneten Ort anzutreten oder vom Gerichtsort nach dorthin zurückzufahren. Bei Abwägung aller Umstände hat der Antragsteller auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Rückreise von Karlsruhe nach W ... Denn diese Kosten wären auch angefallen, wenn er die Umstände seiner An- und Rückreise von bzw. nach W. dem SG rechtzeitig mitgeteilt hätte. Denn auch in diesem Fall hätte die Vorsitzende der x. Kammer des SG die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers zum Termin am 25.05.2016 nicht aufgehoben oder den Termin zur mündlichen Verhandlung auf einen anderen Tag verlegt, an dem der Antragsteller nach M. hätte zurückfahren können. Dies folgt aus der eindeutigen dienstlichen Stellungnahme der Vorsitzenden der x. Kamme des SG vom 29.07.2016. Diese Stellungnahme ist für das Gericht nachvollziehbar. Denn aus Sicht der Vorsitzenden der x. Kammer des SG gab es in Bezug auf den sozialversicherungsrechtlichen Status des Antragstellers im Hauptsacheverfahren noch offene Verfahren, die nur der Antragsteller selbst beantworten konnte. Sein persönliches Erscheinen zum Termin am 25.05.2016 war deshalb aus Sicht der Vorsitzenden der x. Kammer unabdingbar und hat letztendlich auch zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen, wie sich aus der Sitzungsniederschrift und dem Urteil vom 25.05.2016 ergibt.

Damit hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz von Fahrtkosten für 546 km zu je 0,25 EUR, das sind 136,50 EUR.

2. Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz für Verdienstausfall im Umfang von 8 Stunden zu je 21,00 EUR, das sind 168,- EUR, wie von der Kostenbeamtin zutreffend festgesetzt.

Nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 i.V.m. § 22 S. 1 JVEG erhalten Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, und für jede Stunde höchstens 21,00 EUR beträgt. Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als 10 Stunden je Tag, gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 19 Abs. 2 JVEG).

Für das Zurücklegen der Fahrtstrecke M. - Karlsruhe mit dem Pkw sind nach dem im Internet unter www.routenplaner.de abrufbaren Routenplaner 34 Minuten erforderlich. Mit Blick auf die gerichtsbekannten zahlreichen Baustellen im und um das Stadtgebiet von Karlsruhe herum sowie unter weiterer Berücksichtigung einer erhöhten Staugefahr auf der vom Antragsteller mutmaßlich benutzten Bundesautobahn A 8 geht die Kammer hier von einem erforderlichen Zeitaufwand von 45 Minuten aus. Für die Rückreise von Karlsruhe nach W. sind nach dem Routenplaner 5 Stunden und 5 Minuten erforderlich. Zu berücksichtigen sind außerdem 1 Stunde und 25 Minuten Zeitaufwand für die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2016. Dieser Termin war von der Vorsitzenden der x. Kammer des SG auf 11:15 Uhr terminiert und dauerte ausweislich der Sitzungsniederschrift tatsächlich von 11:20 Uhr bis 12:40 Uhr. Weiter zu berücksichtigen sind jeweils - geschätzt - 10 Minuten Zeitdauer für das Zurücklegen der Wegstrecke vom Parkplatz für den Pkw zum Gerichtsgebäude und nach dorthin zurück. Damit ergibt sich eine Gesamtdauer der Heranziehung des Antragstellers von 7 Stunden 35 Minuten, weshalb bei der Entschädigung des Verdienstausfalls insgesamt 8,0 Stunden zu berücksichtigen sind. Der Höhe nach ist die Entschädigung für den Verdienstausfall auch eines Selbständigen auf den in § 22 S. 1 JVEG gesetzlich festgelegten Betrag von höchstens 21,00 EUR begrenzt (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 - L 12 KO 4969/09 -, Bay. LSG vom 02.02.2009 - L 15 SF 12/07 AL KO -; vom 04.12.2013 - L 15 SF 246/11 - und vom 01.03.2016 - L 15 RF 28/15 - sowie OLG Hamm vom 15.12.2005 - 4 Ws 357/05 - (jeweils Juris)). Eine höhere Entschädigung darf auch dann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Beispiel durch Vorlage von Belegen nachweisen würde, dass ihm durch seine Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 22 JVEG, Rnr. 7 m.w.N. und Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 22, Rnr. 2). Denn bei der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als Beteiligter, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, handelt es sich um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet (vgl. Hartmann, a.a.O.). Mit der gesetzlichen Festlegung eines Höchstbetrages für die durch die Heranziehung erlittene Vermögenseinbuße für den Verdienstausfall mutet der Gesetzgeber den entschädigungsberechtigten Personen im Interesse einer funktionsfähigen Rechtsprechung materielle Opfer zu, weshalb der Entschädigungsanspruch aus § 22 angesichts seines klaren Wortlauts sowie seines Sinn und Zwecks nicht einem Schadensersatzanspruch gleichgestellt werden kann (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O. sowie BGH, MDR 2012, 374 f.).

3. Ein Anspruch auf Entschädigung für Aufwand gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 6 JVEG steht dem Antragsteller dem gegenüber abweichend von der Auffassung der Kostenbeamtin nicht zu. Nach dieser Bestimmung erhält, wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bemisst.

Mehraufwendungen in diesem Sinne sind nach § 9 Abs. 4 a S. 3 Nr. 3 EStG in Höhe von 12,- EUR für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, zu berücksichtigen. Nach dieser eindeutigen Regelung kann ein Tagegeld erst bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden bewilligt werden. Ein Ermessensspielraum, Verzehrkosten zu erstatten, wenn diese Zeitgrenze, und sei es nur geringfügig, unterschritten ist, ist nicht eröffnet (vgl. Bay. LSG vom 01.08.2012 - L 15 SF 277/10 - (Juris)). Nachdem die Heranziehung des Antragstellers aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 - wie oben bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der erforderlichen Wegezeiten deutlich weniger als 8,0 Stunden andauerte, steht ihm ein Anspruch auf Ersatz für Aufwand (Verzehrgeld) nicht zu. Soweit der Antragsteller in seinem Entschädigungsantrag angegeben hat, er habe seine Arbeitsstelle in W. am Terminstag erst um 20:00 Uhr wieder erreicht, ist dies angesichts der notwendigen Fahrzeiten für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar.

Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist (vgl. Hartmann, a.a.O., § 4 JVEG, Rnr. 10), gilt insoweit das Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 E -; Thür. LSG vom 13.08.2013 - L 6 SF 266/13 E - sowie Bay. LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und vom 08.03.2016 - L 15 RF 28/15 - (jeweils Juris); ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a.a.O., § 4 Rnrn. 3 und 12 sowie Hartmann, a.a.O.). Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann insoweit deshalb auch niedriger ausfallen, als sie zuvor die Kostenbeamtin festgesetzt hat.

4. Damit ergibt sich insgesamt eine Entschädigung des Antragstellers von 304,50 EUR.

Die Entscheidung zu den Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
Rechtskraft
Aus
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