S 8 AS 266/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 266/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Beklagte hat ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für Oktober 2015 bis März 2016.

Die 1958 geborene Klägerin und ihr 1998 geborener Sohn zogen Ende September 2014 in das Gebiet des Beklagten und beziehen seit Oktober 2014 (ergänzend) laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten, nachdem sie zuvor von einem anderen Jobcenter Leistungen erhielten. Sie bewohnen eine Wohnung mit 85qm, für die monatlich 400 EUR Grundmiete und pauschal 300 EUR für Betriebs- und Heizkosten zu entrichten sind, wobei 105 EUR auf die Betriebskosten und der Rest auf die Heizkosten entfallen. Die Wohnung wird mit Öl beheizt. Seit Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigte der Beklagte - entsprechend seiner Angemessenheitswerte - nur 342 EUR an Unterkunftskosten und 131 EUR für Heizkosten.

Zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten wandte der Beklagte zunächst einen im Juli 2013 erstellten "grundsicherungsrelevanten Mietspiegel" (im Folgenden: ursprüngliches Konzept) an. Die Datenerhebung dazu wurde im April 2013 abgeschlossen. Dieses Konzept ordnet - mittels einer sogenannten Clusteranalyse verschiedener Indikatoren - alle Gemeinden im Gebiet des Beklagten einer von drei Regionen zu. Für diese wurden dann wiederum durch Auswertung von Bestands-, Angebots- und Neuvertragsmieten jeweils Obergrenzen der Unterkunftskosten für verschiedene Haushaltsgrößen ermittelt. Die Erhebungen bezogen sich dabei nur auf Unterkünfte, die mittels eines Bepunktungsschemas als einfacher Wohnstandard definiert worden waren. Bezogen auf einen Zwei-Personen-Haushalt ist nach dem ursprünglichen Konzept für den Wohnort der Klägerin, der zur Region A gehört, eine Bruttokaltmiete von 342 EUR noch angemessen.

Seit 2016 verfügt der Beklagte über eine Fortschreibung des ursprünglichen Konzepts (im Folgenden: fortgeschriebenes Konzept). Der Fortschreibung liegt auch eine Überprüfung anhand von Angebots- und Neuvertragsmieten im Juni 2015 zugrunde bei ansonsten unverändertem methodischem Vorgehen.

Hinsichtlich der Heizkosten bestimmt der Beklagte die noch angemessenen Werte anhand des bundesweiten Heizspiegels.

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2015 vorläufige Leistungen vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. März 2016 in Höhe von 741,88 EUR pro Monat. Der Vorläufigkeitsvorbehalt erfolgte wegen der noch unklaren Höhe des Einkommens des Sohnes der Klägerin. Es wurden erneut monatlich 342 EUR an Unterkunftskosten und 131 EUR an Heizkosten berücksichtigt.

Mit dem Bescheid vom 29. November 2015 wurden die vorläufigen Leistungen für Januar bis März 2016 neu geregelt infolge der Regelbedarfserhöhung. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ergab sich keine Änderung.

Der nicht weiter begründete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten am 9. März 2016 Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Es gebe keine Begründung dafür, dass von den nachgewiesenen Mietkosten von 700 EUR nur 473 EUR anerkannt worden seien. Gerade diese Kosten seien endgültig und hingen nicht von zukünftigen Entwicklungen ab.

Der Beklagte hat seine Entscheidung, namentlich das Konzept als schlüssig verteidigt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis dahin angegeben, dass für die Unterkunftskosten monatlich 358 EUR statt wie bislang 342 EUR berücksichtigt werden.

Für die Klägerin wird beantragt (sinngemäß):

Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 25. September und vom 29. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen, soweit Kosten der Unterkunft und Heizkosten von weniger als 700 EUR monatlich berücksichtigt wurden.

Für den Beklagten wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet trotz Ausbleibens der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung. Es ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 110 Abs. 1, § 126 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), und die Sache war entscheidungsreif. Es ist auch keine Verhinderung geltend gemacht oder eine Terminsänderung beantragt worden.

Gegenstand des Verfahren ist bei interessensgerechter Auslegung allein das klägerische Begehren nach höheren Leistungen des Beklagten für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Eine derartige Begrenzung des Streitgegenstandes ist zulässig (vgl. BSG Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 47/14 R). Sie ergibt sich vorliegend für das Gericht daraus, dass die Klagebegründung sich allein mit diesem Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts befasst und auch sonst nichts dafür spricht, dass die Leistungsgewährung in weiterem Umfang streitig gestellt werden sollte.

Die so verstandene Klage ist zulässig und hat in der Sache nach dem Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung keinen Erfolg mehr.

Die Bescheide des Beklagten vom 25. September und 29. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2016 sind in der Gestalt des Teilanerkenntnisses rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat im Zeitraum von Oktober 2015 bis März 2016 keinen Anspruch auf Berücksichtigung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 19 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) umfassen zum einen die Regelbedarfe nach § 20 SGB II, vornehmlich in Form eines altersstufenabhängigen Regelbedarfs, und zum anderen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 SGB II. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Mehrbedarfe oder unabweisbare Bedarfe; dergleichen kommt vorliegend aber nicht infrage. Zudem ist nach der Auslegung durch das Gericht das Klagebegehren auf die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt.

Was die Kosten für Unterkunft und Heizung anbelangt, schreibt § 22 Abs. 1 SGB II vor, dass diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind. Sie sind als Bedarf außerdem so lange anzuerkennen, als es dem Leistungsberechtigten bzw. der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Die Prüfung der Angemessenheit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Dabei werden die Kaltmiete und die Betriebs- bzw. Nebenkosten ohne die Heizkosten (sogenannte kalte Betriebskosten) auf der einen und die Heizkosten auf der anderen Seite gesondert betrachtet. Die Prüfung der Aufwendungen für die Unterkunft erfolgt unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien in mehreren Stufen unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie (vgl. zum Ganzen BSG, Urteile vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R, und vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R). Zunächst wird ermittelt, ob die tatsächlichen Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien angemessene Unterkunft aufzuwenden wäre. Dazu ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, welche Wohnungsgröße für die Bedarfsgemeinschaft abstrakt angemessen ist. Das orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften zum sozialen Wohnungsbau, in Bayern den Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wohnungsbindungsrechts (VVWOBindR - Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 27. Februar 2013, AllMBl S. 133). Nachfolgend ist der abstrakt angemessene Preis, der pro Quadratmeter anzusetzen ist, zu ermitteln. Dabei ist auf Wohnungsstandards im Vergleichsraum im unteren Bereich abzustellen. Die Wohnung muss nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Anforderungen genügen und darf keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen. Wohnungen gehobenen Standards gehören von vornherein nicht zu dem Wohnungsbestand, der überhaupt für die Bestimmung der Vergleichsmiete abzubilden ist. Die Merkmale Ausstattung, Lage und Bausubstanz müssen im Ergebnis (insofern besteht Methodenfreiheit) beachtet werden. Der zu bildende Vergleichsraum muss genügend groß gewählt werden, aber aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit noch einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Im Anschluss ist aus dem Produkt der so ermittelten abstrakt angemessenen Werte für Wohnungsgröße und Quadratmetermietzins die Vergleichsmiete zu errechnen.

Den für die Bildung der Vergleichsmiete heranzuziehenden angemessenen Quadratmetermietzins hat vorrangig das örtlich zuständige Jobcenter für seinen Bereich zu ermitteln. Falls diesbezügliche Erkenntnismöglichkeiten und - mittel fehlen, kann auf die Werte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines Zuschlages von 10% zurückgegriffen werden.

Bei der Ermittlung des angemessenen Wertes pro Quadratmeter muss das Jobcenter nach einem Konzept vorgehen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass es die aktuellen Verhältnisse auf dem relevanten (örtlichen) (Miet-)Wohnungsmarkt wiederspiegelt, somit ein "schlüssiges Konzept" darstellt. Alle Leistungsberechtigten müssen danach in der Lage sein, eine zugleich bedarfsgerechte als auch kostenangemessene Wohnung zu finden. Das BSG hat folgende methodische wie inhaltliche Mindestvoraussetzungen für ein derartiges schlüssiges Konzept - bei grundsätzlicher Methodenfreiheit des Jobcenters - aufgestellt: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

In die Ermittlung des pro Quadratmeter anzusetzenden Betrages sind auch die kalten Betriebskosten einzubeziehen. Dazu sind zunächst örtliche Übersichten heranzuziehen, bei deren Fehlen auch auf bundesweite Übersichten abgestellt werden kann. Hieraus sind sodann Durchschnittswerte zu ermitteln.

Überschreiten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft oder Heizung die so gebildeten Werte, ist im letzten Schritt schließlich zu prüfen, ob eine nach den so ermittelten Werten angemessene Unterkunft für den Leistungsberechtigten auch konkret verfügbar ist. Allerdings ist davon auszugehen, dass hierzulande angemessener Wohnraum verfügbar ist, weil keine allgemeine Wohnungsnot herrscht. Wenn zur Erstellung des Konzepts auch Mietwerte erhoben worden sind, ist die Annahme begründet, dass angemessene Wohnungen auch konkret verfügbar sind. Um dies zu widerlegen, muss deshalb der Leistungsberechtigt zunächst konkret darlegen, dass er sich intensiv, aber vergebens um eine Unterkunftsalternative bemüht hat. Erfolgt dies in ausreichender Weise, liegt es am beklagten Jobcenter nachzuweisen, dass dennoch eine angemessene Unterkunft konkret verfügbar war.

Nach diesen Maßstäben ergibt sich ab Oktober 2015 kein Anspruch der Klägerin auf Berücksichtigung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung als monatlich 489 EUR (358 EUR für die Unterkunft und 131 EUR für Heizkosten).

Bezüglich der Kosten der Unterkunft ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte monatlich an Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) nunmehr für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn pro Monat lediglich 358 EUR anstelle der tatsächlich anfallenden 505 EUR berücksichtigt.

Es sind keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, die der Klägerin im streitigen Zeitraum eine Senkung der Unterkunftskosten unmöglich oder unzumutbar gemacht haben. Vor allem sind keine gesundheitlichen Umstände erkennbar, die sie an einem Wechsel der Unterkunft gehindert haben oder ihr Verbleiben in der bisherigen Wohnung erforderten.

Auch ist der Klägerin keine Genehmigung des Umzugs in das Gebiet des beklagten Jobcenters erteilt worden und sie steht seitdem durchgehend im Leistungsbezug. Sie musste daher für den streitigen Zeitraum nicht zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert werden.

Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass für die Klägerin und ihren Sohn nach den für Bayern geltenden Richtwerten (VVWOBindR, siehe oben, dort Ziffer 5.8) 65qm als abstrakt angemessene Wohnfläche anzusetzen sind.

Die als Grundlage für die Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogenen Konzepte des Beklagten, das ursprüngliche und das fortgeschriebene, erweisen sich zudem als schlüssig nach den oben dargestellten Anforderungen.

Die Berufung auf die Konzepte des Beklagten scheitert nicht an einer fehlenden Veröffentlichung bzw. Zugänglichmachung. Der Einwand, bei einem Konzept im Sinn des § 22 Abs. 1 SGB II handle es sich um (normkonkretisierende) Verwaltungsvorschriften (dagegen aber: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R; LSG Thüringen, Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) und deren Anwendung bzw. Wirksamkeit erfordere eine Publikation (so etwa SG Bayreuth, Urteil vom 26. Mai 2015, S 4 AS 102/15). Dieser Einwand greift nach Ansicht des Gerichts nicht durch (siehe auch die Urteile dieser Kammer vom 24. November 2015, S 8 AS 984/15, und vom 7. Dezember 2015, S 8 AS 860/15). Diesbezüglich wird Bezug genommen auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 25. November 2004, 5 CN 2/03), wonach Verwaltungsvorschriften mit unmittelbarer Außenwirkung gegenüber Dritten bekannt zu machen sein sollen und für die Bekanntgabe eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichen soll. Vorliegend wurde das der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde gelegte Konzept des Beklagten nicht publiziert oder den Klägern vollständig zur Kenntnis gebracht.

Das war aber auch nicht erforderlich. Denn sieht man ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft als Verwaltungsvorschrift an, umfasst der maßgebliche Teil, d.h. der "Vorschriftsteil" des Konzepts allein die ermittelten Kostenobergrenzen (hier S. 5 des Konzepts). Nur diese Werte sind sozusagen die angewandten Vorschriften. Der darüber hinausgehende Teil des Konzepts ist dann als Weg zu diesen Werten, quasi als Begründung anzusehen. Hinsichtlich des Letzteren ist eine Publikationspflicht aber nicht gegeben, wie etwa auch der Blick auf die Verkündung sonstiger Rechtsnormen zeigt, die sich auch allein im Regelungstext erschöpft. Etwas anderes hat das Bundesverwaltungsgericht auch für die normkonkretisierenden/regelnden Verwaltungsvorschriften nicht angenommen. Dort war es - im Gegensatz zum Konzept des Beklagten - nur so, dass die gesamte Verwaltungsvorschrift regelnden Charakter hatte.

Aus § 22b Abs. 2 SGB II ist nichts anders herzuleiten. Diese Regelung gilt ausschließlich für den Fall, dass durch Satzung die angemessenen Unterkunftskosten bestimmt werden, nicht aber, wenn - wie hier - entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben ein sogenanntes Konzept im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II erstellt wird. Auch wenn die §§ 22a ff. SGB II insbesondere vom BSG entwickelte Überlegungen aufgreifen, ist die Satzungsregelung nicht mit dem Konzept vergleichbar, weil einer Satzung eine rechtlich andere Qualität und Verbindlichkeit zukommt und die Veröffentlichung der Begründung gerade mit Blick auf das Verfahren nach § 55a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statuiert wurde.

Ferner geht das Gericht davon aus, dass eine fehlende Veröffentlichung nur beachtlich ist, wenn sie auch unverzüglich und rechtzeitig, d.h. vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, gerügt wird. Das war hier nicht der Fall. Zu sehen ist nämlich, dass die Veröffentlichung lediglich verfahrensrechtliche Bedeutung haben kann, nicht aber eine materielle. Sie kann allenfalls der Information und Transparenz dienen, um die Aufklärungsfunktion einer Kostensenkungsaufforderung zu vertiefen. Insofern besteht nach Auffassung des Gerichts eine ähnliche Situation wie beim Auswahlrecht nach § 200 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Dort nimmt das BSG eine unverzügliche Rügeobliegenheit an (BSG, Urteil vom 20. Juli 2010, B 2 U 17/09 R), um dem Leistungsträger eine rechtzeitige Reaktion zu ermöglichen. Das wäre im Fall der fehlenden Kenntnis eines Konzepts ebenso relativ einfach umsetzbar und gegebenenfalls dadurch Streit vermeidbar. Also müsste auch hier eine unverzügliche Rüge erfolgen, andernfalls dieser Einwand unbeachtlich wird.

Die Datenerhebung ist jeweils in einem genau eingegrenzten Vergleichsraum, nämlich einer der drei Regionen, in welche der gesamte Landkreis aufgeteilt wurde, durchgeführt worden. Diese Gebiete sind zum einen ausreichend groß genug gewählt, zum anderen auch als homogen anzusehen, weil jeweils ausreichende verkehrliche Verbindungen bestehen und die Entfernungen noch in einer für einen einheitlichen Wohn- und Lebensraum passenden Größenordnung liegen. Damit ist weder eine Ghettoisierung zu befürchten noch eine Überdehnung der jeweiligen Vergleichsräume mit der Gefahr einer Nivellierung der Mietobergrenzen zulasten der Leistungsberechtigten.

Die Anwendung der sogenannten Clusteranalyse begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Bei der Clusteranalyse sollen Gebiete mit hoher Ähnlichkeit demselben und Gebiet mit geringer Ähnlichkeit unterschiedlichen Clustern zugeordnet werden. Dazu wird das Distanzmaß der "quadrierten euklidischen Distanz" herangezogen. Damit wird die Ähnlichkeit von Gebieten bezüglich verschiedener, zu definierender Faktoren bzw. Indikatoren ermittelt. Die Feststellung der konkreten Ähnlichkeit erfolgt sodann mithilfe des "Ward-Verfahrens". Zu Beginn des Verfahrens stellt jede Gebietseinheit ein einzelnes Cluster dar. Es werden dann die Cluster zusammengeführt, welche das vorgegebene Heterogenitätsmaß am wenigsten vergrößern. Ziel ist es, diejenigen Cluster zu vereinigen, die sich am Ähnlichsten sind (siehe Konzept Anlage 2; LSG Thüringen, a.a.O.). Vorliegend wurde eine Vielzahl von Indikatoren untersucht, bei denen ein wesentlicher Einfluss auf den Wohnungsmarkt und die Miethöhe anzunehmen ist. Dazu zählen wirtschaftlicher Wohlstand, Bevölkerungs- und Sozialstruktur, Siedlungsstruktur, Verkehrsanbindung und Infrastruktur. Für das Gericht ist es nachvollziehbar, dass diese Umstände direkten Einfluss auf die jeweilige lokale Miethöhe entfalten, da sie den maßgeblichen Faktor Lage prägen oder draus resultieren. Dass die Stadt B-Stadt eine eigene Region bildet, ist demzufolge ebenfalls methodisch schlüssig und kann gut nachvollzogen werden, zumal dieser Stadt auch wohngeldrechtlich eine eigene Mietenstufe zugeordnet ist.

Speziell bezogen auf den Wohnort der Klägerin ist die Zuordnung zur entsprechenden Region anhand des geschilderten Verfahrens fehlerfrei erfolgt. Mit den genannten Indikatoren wird eine Zuordnung nach objektivierbaren und vergleichbaren Kriterien erreicht. Dabei wird eine Zuordnung nach eher subjektiv geprägten Eindrücken vermieden. Zudem erfolgt die Einteilung auf einer breiten Basis von Umständen. Ergebnis dieser Methode kann dann auch sein, dass hohe Werte bei einem Indikator sich mit niedrigen Werten an anderer Stelle ausgleichen. Da dieses Vorgehen methodisch aber nicht zu beanstanden ist, ist das gefundene Ergebnis ebenfalls als schlüssig zu betrachten. Anhand der Indikatoren ergibt sich außerdem, dass die Nähe zur bereits genannten Stadt B-Stadt das Mietpreisniveau nicht dahin beeinflusst, dass es signifikant höher ist als in anderen Gemeinden dieser Region.

Das Gericht hält es für fehlerfrei, dass die Zuordnung der einzelnen Gemeinden zu den verschiedenen Regionen bzw. die Unterteilung des Kreisgebiets im Rahmen der Fortschreibung des Konzepts nicht verändert wurde. Es ist nicht zu erkennen, dass sich an den 2013 maßgeblichen Kriterien für die Einteilung inzwischen relevanten Änderungen ergeben haben. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass nach der ab 2016 geltenden wohngeldrechtlichen Einteilung der Landkreis sogar nur in zwei Mietenstufen unterteilt ist. Somit ist keine Änderung diesbezüglich zulasten der Klägerin anzunehmen.

Nicht zu beanstanden ist für das Gericht somit, dass sich für das Gesamtgebiet des Beklagten unterschiedlich hohe Mietobergrenzen für die drei Regionen respektive die zugeordneten Gemeinden ergeben. Wenn sich infolge des Verfahrens der Clusteranalyse innerhalb des Landkreises unterschiedliche Regionen ergeben, wird damit eben ein unterschiedliches Mietniveau abgebildet. Das erlaubt im Übrigen für die Satzungslösung auch § 22b Abs. 2 Satz 4 SGB II. Auch werden Leistungsberechtige im Bereich des Beklagten nicht darauf verwiesen, sich eine Unterkunft nur in einer Gemeinde der gleichen bzw. der günstigsten Region zu suchen. Es steht ihnen weiterhin frei, im gesamten Landkreis eine Wohnung zu nehmen und dann den Ansatz der Unterkunftskosten nach den für die jeweilige Gemeinde geltenden Mietobergrenzen zu beanspruchen. Insofern weist ein aus verschiedenen Gemeinden bestehender Landkreis Unterschiede gegenüber einer größeren Stadt als Vergleichsraum auf, die sich auch bei der Ermittlung der angemessenen Quadratmetermietpreise niederschlagen.

Der Beobachtungsgegenstand ist nachvollziehbar definiert worden. Der Beobachtungsgegenstand ist nachvollziehbar definiert worden. Hinsichtlich der Festlegung des Wohnungsstandards ist die Abgrenzung des nicht mehr zumutbaren Wohnstandards dahin erfolgt, dass ein außerhalb der Wohnung liegendes WC zum Ausschluss führte. Hingegen ist über die Punktevergabe kein weiterer Ausschluss nach unten erfolgt, während Wohnungen mit mehr als zwei bzw. null Punkten als gehobener Wohnstandard keine Berücksichtigt fanden. Das Gericht hält dieses Vorgehen in Ansehung der Kriterien Lage, Ausstattung und Bausubstanz noch für zulässig. Denn nach den gewählten Merkmalen der Punktvergabe ist selbst eine Wohnung mit der theoretisch denkbar schlechtesten Bewertung von minus zwölf Punkten noch als zumutbar anzusehen und nicht als unterster Standard auszuscheiden. Dass die Bausubstanz nur am Rande bzw. im Ergebnis berücksichtigt wurde, genügt und wird sich zugunsten der Leistungsberechtigt ausgewirkt haben.

Der Beobachtungszeitraum ist angegeben. Die Erhebungen fanden demnach für das ursprüngliche Konzept im April 2013 und für das fortgeschriebene im Juni 2015 statt.

Die Art und Weise der Datenerhebung ist nachvollziehbar festgelegt worden. Als Erkenntnisquellen dienten Mietwerterhebungen, wobei hier Bestands- sowie Angebots- und Neuvertragsmieten einflossen, ergänzt durch Mieten aus Datensätzen des Beklagten zum SGB II, zur Sozialhilfe und zum Wohngeld.

Das Gericht hat keine Zweifel, dass der Umfang der einbezogenen Daten bei ursprünglichen Konzept ausreichend repräsentativ ist und dass die Datenerhebung valide ist. Hinsichtlich der Fortschreibung wurde, wie aus dem Konzept erkennbar, die Überprüfung auch in Bezug darauf vorgenommen, ob nach den erhobenen Angebots- und Neuvertragsmieten ausreichend angemessene Wohnalternativen verfügbar sind. Dabei genügt es nach Ansicht des Gerichts (vgl. Urteil dieser Kammer vom 7. Dezember 2015, S 8 AS 860/15), wenn zu erwarten ist, dass die unangemessen wohnenden Bedarfsgemeinschaften innerhalb von sechs Monaten umziehen könnten. Gerade in Bezug auf die Personenzahl des klägerischen Haushalts und die entsprechende Region ist das sichergestellt. Somit ist

Auch in Bezug auf die Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung hat sich kein Anlass für Bedenken ergeben. Soweit Kappungsgrenzen gebildet wurden, ist das Vorgehen mittels eines 95%igen-Konfidenzintervalls unter- und oberhalb des Mittelwertes erfolgt. Das ist nicht zu beanstanden.

Schließlich sind auch die gezogenen Schlüsse hinreichend deutlich dargelegt, vor allem bezüglich der Spannoberwerte und, wie bereits erwähnt, der Kappungsgrenzen.

Zutreffend erfolgt ist für das Gericht weiter die Ermittlung und Einbeziehung der kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten. Hier hat der Beklagte keinen Spannoberwert wie zur Ermittlung der Grundmiete gebildet, sondern einen Durchschnittswert differenziert nach den drei Regionen. Nach den bisher dazu ergangenen Entscheidungen des BSG ist dieses Vorgehen nicht zu kritisieren. Dass hier kein Spannoberwert, sondern ein Durchschnittswert ermittelt wurde, ist nachvollziehbar.

Für das Gericht ist auch hinreichend belegt, dass konkret Wohnalternativen zu den Vergleichsmieten verfügbar waren. Das Konzept des Beklagten ist mittels Mietwerterhebungen erstellt worden, in die Angebotsmieten Einzug gefunden haben. Deshalb ist davon auszugehen, dass tatsächlich Wohnraum zu den ermittelten Konditionen angemietet werden kann. Klägerseits ist das nicht ernsthaft infrage gestellt worden. Intensive, aber erfolglose Bemühungen um nach dem Konzept angemessenen Wohnraum hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen.

Anhand des somit schlüssig ermittelten Quadratmeterbetrages sind schließlich die Angemessenheitsgrenzen unter Einbeziehung der kalten Betriebskosten fehlerfrei errechnet worden. Dies hat der Beklagte der Leistungsbewilligung zugrunde gelegt.

Einzig zu korrigieren war der Zeitpunkt der Anwendung neuer Obergrenzen. Die Datenerhebung für das ursprüngliche Konzept ist im April 2013 erfolgt bzw. abgeschlossen worden. Nach der Rechtsansicht dieser Kammer (vgl. Urteil vom 7. Dezember 2015, S 8 AS 860/15) ist spätestens nach zwei Jahren eine Überprüfung bzw. Fortschreibung erforderlich. Das wird auch unterstrichen durch die Regelung des § 22c Abs. 2 SGB II für die Satzungslösung. Diese Bestimmung überträgt das Gericht auch auf die Konstellation, dass die angemessenen Werte mittels eines Konzepts ermittelt werden.

Demnach hätten spätestens im April 2015 neue Daten erhoben werden müssen. Unter Einbeziehung der zweimonatigen Frist, welche diese Kammer für die Umsetzung einer Fortschreibung zubilligt (siehe Urteil vom 7. Dezember 2015, S 8 As 860/15), hätten neue Angemessenheitsgrenzen somit ab Juli 2015 angewandt werden müssen. Das ist nicht erfolgt. Vielmehr wendet der Beklagte sein fortgeschriebenes Konzept erst seit 2016 an.

Konsequenz daraus ist aber nicht, dass dann für die Monate Oktober bis Dezember 2015 auf die wohngeldrechtlichen Werte samt eines Zuschlags zurückgegriffen wird. Denn dies ist nur zulässig bei Ausfall lokaler Erkenntnisquellen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R). Aufgrund der neuen Datenerhebung im Juni 2015 lagen aber ab Juli 2015 neue und methodisch-inhaltlich fehlerfrei ermittelte neue Angemessenheitswerte vor. Diese können somit für den streitigen Zeitraum der Leistungsbewilligung herangezogen werden. Dementsprechend hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben.

In Bezug auf die Heizkosten ergibt sich ebenfalls kein höherer Anspruch der Klägerin.

Nach der Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R, m.w.N.) muss die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen. Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. Bedarfsrelevant sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung. Da nachträgliche Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen haben, kommt der fehlenden Vorlage der späteren Heiz- und Betriebskostenabrechnungen durch die Kläger keine Bedeutung für den streitigen Zeitraum zu. Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen.

Der Betrag, der den Heizungskosten zuzurechnen ist, ist mit den Grenzwerten aus den bundesweiten Heizspiegeln für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen abzugleichen, soweit keine "kommunalen Heizspiegel" existieren. Der Grenzwert errechnet sich als Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt. Bei einer Warmwasserzubereitung über die Heizung ist derjenige Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzusetzen.

Nach diesen Maßstäben sind die bewilligten Leistungen für Heizkosten nicht zu beanstanden.

Der Beklagte hat der Leistungsbewilligung mangels eines kommunalen Heizspiegels die betreffenden Werte aus dem bundesweiten Heizspiegel 2013 zugrunde gelegt. Diese liegen über denen des aktuellen, für den streitigen Zeitraum verfügbaren Heizspiegels von 2015. Danach wären monatlich nur 106,71 EUR anzusetzen. Mithin ist der berücksichtigte Wert nicht zulasten der Klägerin zu niedrig.

Gründe, die einen höheren Heizkostenbedarf rechtfertigen könnten, sind klägerseits weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Eine Grundlage für die Bewilligung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung besteht damit nicht.

Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Für das Mehr an Bewilligung gemäß des Teilanerkenntnisses ist eine Kostenerstattung in Höhe von einem Zehntel ausreichend und angemessen.
Rechtskraft
Aus
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