L 19 AS 1251/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 2037/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1251/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 337/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Die Kl. hat die NZB zurückgenommen.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 28.06.2012 bis zum 30.08.2015 zu gewähren.

Die 1967 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige und reiste im März 2010 zur Arbeitsuche in die Bundesrepublik ein. Sie hat keine Berufsausbildung und arbeitete in Polen als Putzfrau. Im September 2010 reiste Herr Q der Klägerin nach. Dieser hatte in Polen die Berufsschule für Bergbau besucht und in einem Bergbaubetrieb unter Tage gearbeitet.

Im Juli 2011 beantragten die Klägerin und Herr Q erstmals Leistungen nach dem SGB II. Sie gaben an, in den letzten Jahren selbstständig tätig gewesen zu sein. Für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis 30.06.2012 bewilligte der Beklagte ihnen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II (Bescheide vom 10.02.2012 und 31.01.2012).

Zum 01.06.2012 zogen die Klägerin und Herr Q in eine 60 qm große Zweizimmerwohnung in der H 65, P um. Die Miete betrug monatlich 444,- EUR (267,- EUR Grundmiete+ 90,- EUR Betriebskosten + 87,- EUR Heizkosten).

Am 28.06.2012 beantragten die Klägerin und Herr Q eine Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum ab Juli 2012. Mit Bescheid vom 18.12.2012 lehnte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II unter Verweis auf § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II ab. Hiergegen legte die Klägerin am 18.01.2013 Widerspruch ein. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II komme nicht in Betracht, da sie und Herr Q selbstständig tätig seien. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013 als unbegründet zurück.

Am 05.06.2013 haben die Klägerin und Herr Q Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2013 zu verurteilen, ihnen ab dem 28.06.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in gesetzlicher Höhe, inklusive Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Mit Urteil vom 12.03.2014 hat das Sozialgericht Duisburg den Beklagten verurteilt, den Klägern entsprechend ihrem Antrag Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.05.2014 zugestellte Urteil vom 12.03.2014 hat der Beklagte am 26.06.2014 Berufung eingelegt mit dem Begehren, das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass ein Leistungsanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen sei.

Zum 01.10.2014 sind die Kläger ohne Mitteilung gegenüber dem Beklagten oder dem Senat in die I 53 nach E umgezogen. Dieser Umstand ist im März 2015 dem Senat bekannt geworden. Zum 01.09.2015 sind die Klägerin und Herrn Q von E nach P auf die I traße umgezogen. Den im September 2015 gestellten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II hat der Beklagte durch Bescheid vom 08.12.2015 abgelehnt.

Der Beklagte hat der Klägerin und Herrn Q für den Zeitraum 01.07.2012 bis 30.04.2015 Leistungen nach dem SGB II vorläufig ausgezahlt. Mit Beschluss vom 04.05.2015 hat der Senat von Amts wegen die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg für die Zeit ab dem 01.05.2015 vorläufig ausgesetzt.

Mit Beschluss vom 27.07.2015 hat der Senat die Stadt P als Trägerin der Leistungen nach dem SGB XII gemäß § 75 Abs. 2 SGG beigeladen.

In der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2016 hat der Beklagte erklärt, er anerkenne, dass in dem Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.03.2014 der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht zu Ungunsten der Klägerin eingreife. Er verpflichte sich, nach Beendigung des Verfahrens von Herrn Q, der in dem Zeitraum von November 2013 bis März 2014 eine Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gebildet habe, den Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 01.11.2013 bis 31.03.2014 neu zu berechnen und hierüber einen Bescheid zu setzen. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Hinblick auf das Anerkenntnis des Beklagten und im Einvernehmen mit der Klägerin das Verfahren für den Zeitraum vom 01.11.2013 bis 31.03.2014 betreffend den Anspruch der Klägerin für erledigt erklärt.

Die Beigeladene hat erklärt, sie anerkenne, dass der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.10.2013 sowie vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung des in der Einkommensaufstellung wiedergebenden Einkommens der Klägerin und des Klägers dem Grunde nach zusteht. Sie verpflichte sich, den Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.10.2013 sowie vom 01.04.2014 bis zum 30.09.2014 nach Beendigung des Verfahrens betreffend die Ansprüche des Klägers, Herr Q, aus dem SGB II und SGB XII zu berechnen und zu bescheiden. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat im Einvernehmen mit der Klägerin das Anerkenntnis der Beigeladenen angenommen und das Verfahren betreffend die Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2012 bis 30.10.2013 sowie vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat die Klage betreffend den Zeitraum 28.06. bis 30.06.2012 zurückgenommen.

Der Senat hat das Verfahren des Herrn Q durch Beschluss vom 08.08.2016 abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Az. L 19 AS 1629/16 geführt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.03.2014 zu ändern und die Klage betreffend den Zeitraum ab dem 01.10.2014 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Berufung könne keinen Erfolg haben. Auch nach dem Umzug nach E stehe ihr ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II zu. Der Beklagte könne sich nicht auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4a SGB II berufen. Dieser greife nur, wenn auch Leistungen nach dem SGB II tatsächlich bezogen würden. Die Leistungsberechtigung sei vom Beklagten jedoch nicht anerkannt worden. Insoweit habe es auch keine Eingliederungsbemühungen seitens des Beklagten gegeben. Auch nach dem 01.10.2014 hätte sie den gewöhnlichen Aufenthalt in P gehabt, da die Wohnung in E nur sieben Minuten von der bisherigen Wohnung entfernt gelegen habe. Der Beklagte sei daher weiterhin noch örtlich zuständig.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Streitbefangener Zeitraum des Berufungsverfahrens ist der Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.08.2015. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 18.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2013, mit dem er die beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum ab dem 01.07.2012 abgelehnt hat. Insoweit hat die Klägerin die Klage betreffend den Zeitraum vom 28.06.2012 bis zum 30.06.2012 in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2016 zurückgenommen. Der Prüfungszeitraum ist trotz der zunächst vollständigen Ablehnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf den Zeitraum vom 01.07.2012 bis 30.08.2015 beschränkt, weil der Beklagte auf einen Folgeantrag der Klägerin im September 2015 mit einem weiteren Bescheid vom 08.12.2015 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgelehnt hat Mit der Erteilung dieses Bescheides endet der Zeitraum, für den der ablehnende Bescheid vom 18.12.2012 Wirkung entfalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr. 18). Hinsichtlich des Teilzeitraums vom 01.07.2012 bis zum 30.09.2014 ist das Berufungsverfahren durch die Erklärungen der Beteiligten im Termin (§§ 101, 102 SGG) beendet worden.

Die zulässige kombinierte Anfechtung- und Leistungsklage der Klägerin gemäß § 54 Abs. 2, 4 SGG ist für den streitbefangenen Zeitraum unbegründet.

Sie hat im Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.08.2015 weder einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (1.) noch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (2.). Der Senat sah keine Veranlassung, die Stadt Duisburg als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger beizuladen (3.).

1. Dahinstehen kann, ob die Klägerin in diesem Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erfüllt hat oder der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II zu ihren Ungunsten eingreift.

Jedenfalls ist die Klägerin gemäß § 7 Abs. 4a SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 (Gesetz vom 20.07.2006, BGBl I, 1706 - a.F. -) vom Leistungsbezug ausgeschlossen (vgl. zum Charakter des § 7 Abs. 4a SGBII als Leistungsauschluss: BSG, Urteile vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 31 und vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R). Gemäß § 77 Abs. 1 SGB II findet § 7 Abs. 4a SGB II a.F. auf den vorliegend Fall Anwendung, da eine Rechtsverordnung zu § 7 Abs. 4a SGB II gemäß § 13 Abs. 3 SGB II noch nicht erlassen ist. § 7 Abs. 4a SGB II a.F. bestimmt, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 EAO (2001) kann den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten, wer in der Lage ist, unverzüglich (1.) Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, (2.) das Arbeitsamt aufzusuchen, (3.) mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen und (4.) eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Der Arbeitslose hat deshalb sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Gemäß § 2 EAO (2001) kann der Arbeitslose sich vorübergehend auch von seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt entfernen, wenn (1.) er dem Arbeitsamt rechtzeitig seine Anschrift für die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt hat, (2.) er auch an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllen kann und (3.) er sich im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhält. Zum Nahbereich gehören alle Orte in der Umgebung des Arbeitsamtes, von denen aus der Arbeitslose erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass die Norm für sie keine Anwendung findet, da der Beklagte seine Leistungspflicht nicht anerkannt habe. Bei der Pflicht zur Erreichbarkeit sowie dem Erfordernis einer Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit handelt es sich nicht um Rechtspflichten oder Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern um eine Leistungsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 45/15 R, juris Rn. 26). Zudem sind ihr im Dezember 2014 Leistungen nach dem SGB II rückwirkend für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2014 und anschließend fortlaufend bis zum 30.04.2015 vorläufig vom Beklagten ausgezahlt worden. Insoweit handelt es sich bei der Klägerin um eine "erwerbsfähige Leistungsberechtigte" i.S.d. § 7 Abs. 4a SGB II.

Seit ihrem Wegzug aus P hat sich die Klägerin nicht mehr im Nahbereich des Beklagten aufgehalten. Auch wenn die Stadtgebiete von E und P unmittelbar aneinander grenzen, hat die Klägerin sich durch ihren Umzug nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft aus dem Nahbereich des Beklagten entfernt. Durch die unterlassene Mitteilung ihrer neuen Adresse hat die Klägerin auch verhindert, dass sie den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand erreichen konnte. Zudem ist die Klägerin auch mangels postalischer Erreichbarkeit nicht mehr in der Lage gewesen, Mitteilungen des Beklagten zur Kenntnis zu nehmen. Indem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von P nach E verlegt hat, ohne dem Beklagten eine neue Anschrift mitzuteilen, ist sie für diesen nicht mehr persönlich an ihrem Wohnsitz zu erreichen gewesen. Ungeachtet der strittigen Reichweite dieser Verweisung insbesondere für Fälle, in denen eine Verfügbarkeit des Betroffenen, die keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist, durch die Regelungen der EAO sichergestellt werden soll (hierzu Leopold, in: JurisPK SGB II, § 7 Rn. 264 m.w.N.), ergibt sich aus dieser Bestimmung jedenfalls, dass eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter der von ihr angegeben Wohnanschrift tatsächlich erreichbar sein muss (hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.11.2015 - L 7 AS 834/15 B und vom 11.08.2014 - L 19 AS 1341/14 B ER). Die Klägerin hat aber weder ihrem Bevollmächtigten, dem Beklagten noch dem Senat ihre neue Anschrift in E mitgeteilt.

2. Auch eine Verurteilung der Beigeladenen scheidet für den noch streitigen Zeitraum aus.

Zwar steht einer Verurteilung der Beigeladenen nicht entgegen, dass die Klägerin im Berufungsverfahren, trotz der Beiladung der Stadt P, nicht zumindest hilfsweise deren Verurteilung oder Verpflichtung zur Leistungserbringung nach dem SGB XII beantragt hat. Im Falle der hier vorgenommenen notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG (unechte notwendige Beiladung) ist davon auszugehen, dass die Klägerin hilfsweise die Verurteilung der Beigeladenen begehrt (vgl. BSG, Urteil vom 03.12.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 43 m.w.N.). Denn nach § 75 Abs. 5 SGG darf der beigeladene Träger verurteilt werden, obwohl er nicht verklagt ist. Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 2 2. Alt. i.V.m. Abs. 5 SGG unterstellt der Gesetzgeber, dass ein Kläger zwar in erster Linie die Verurteilung des beklagten Trägers, hilfsweise jedoch auch die jedes anderen in Frage kommenden Trägers begehrt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Kläger diese Verurteilung ausdrücklich ablehnt (BSG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Jedoch ist die Zuständigkeit der Beigeladenen als örtlicher Sozialhilfeträger für die Gewährung der Hilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§§ 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 AG SGB XII NRW) mit dem Umzug der Klägerin nach E nicht mehr gegeben. Denn die Klägerin hat sich damit im streitbefangenen Zeitraum nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen tatsächlich aufgehalten (§ 98 Abs. 1 S. 1 SGB XII).

3. Der Senat hat von der Beiladung der Stadt E als örtlichem Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2 SGG abgesehen. Zwar hat sich die Klägerin sich im streitbefangenen Zeitraum im Zuständigkeitsbereich der Stadt E tatsächlich aufgehalten. Ein Anspruch der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII (§ 19ff SGB XII) ist aber wegen der fehlenden Kenntnis der Stadt E vom Hilfefall gemäß § 18 Abs. 1 SGB XII (vgl. zum Erfordernis der Kenntnis von der Notwendigkeit der Hilfe; BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R -, SozR 4-3500 § 18 Nr. 1) nicht gegeben. Die Klägerin und ihr Partner, Herr Q, haben nach eigenen Bekundungen nach ihrem Umzug weder bei der Stadt E noch beim Jobcenter E als Träger der Leistungen nach dem SGB II wegen der Bewilligung von Leistungen zum Lebensunterhalt vorgesprochen. Der im Jahr 2012 beim Beklagten gestellte Leistungsantrag begründet wegen Änderung des Aufenthaltsorts keine Kenntnis der Stadt E.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.

Straßfeld Lütz Dr. Saitzek
Rechtskraft
Aus
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