L 4 SO 65/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 52 SO 92/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 SO 65/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe gewährter Sozialleistungen.

Der 1935 geborene Kläger ist schwerbehindert. Sein GdB beträgt 100. Er führt die Merkzeichen G, aG, H und RF. Die Altersrenten des Kläger und seiner Ehefrau sind nicht bedarfsdeckend. Ergänzend beziehen sie von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der Kläger und seine Ehefrau bewohnen seit Mai 2010 eine Drei-Zimmer-Wohnung zur Miete. Die monatlichen Unterkunftskosten beliefen sich 2010 und 2011 auf 387,62 Euro (Netto-Kaltmiete); hinzu kam ein Betriebskostenvorschuss in Höhe von 138,24 Euro. Für die Fernwärmeversorgung entstanden monatliche Kosten in Höhe von 97 Euro (bis Dezember 2010) bzw. 107 Euro (ab Januar 2011). Die Kosten für Versorgung mit Warm- und Kaltwasser sind Bestandteil der Betriebskosten (§ 5 des Mietvertrages).

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2010 bewilligte die Beklagte Leistungen der Grundsicherung für die Monate November und Dezember 2010. Auf den Bescheid wird verwiesen.

Der Kläger widersprach dem Bescheid mit Schreiben 2. November 2010. Zur Begründung führte er aus, dass die "gravierenden Schwerbehinderungen" bei den Zahlungen an den Fernwärmelieferanten nicht berücksichtigt würden. Er verwies auf § 29 SGB XII (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung vom 2. Dezember 2006). Danach seien die Unterkunftskosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Sozialhilfeträger zu übernehmen. Das sei missachtet worden: Tatsächlich habe die Beklagte die Kosten für Miete und Heizung einfach einbehalten, sodass diese Kosten nicht von der Beklagten, sondern von dem Kläger und seiner Ehefrau erbracht worden seien.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für die Monate Januar 2011 bis Dezember 2011. Die berücksichtigten Unterkunftskosten ergaben sich aus der Warmmiete und den Kosten für die Fernwärmeversorgung. Zudem gewährte die Beklagte dem Kläger einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 35 Euro, einen Mehrbedarf wegen Alters bzw. Merkzeichen "G" in Höhe von 55,76 Euro sowie eine "sonstige" Regelsatzerhöhung in Höhe von 51 Euro. Abzüglich eines vorrangig einzusetzenden Einkommens in Höhe von 611,02 Euro ergab sich daraus ein Leistungsanspruch von 169,35 Euro. Davon zahlte die Beklagte 60,98 Euro direkt an den Vermieter sowie 53,50 Euro direkt an den Fernwärmeversorger. Der Restbetrag wurde jeweils an den Kläger ausgezahlt.

Am 6. Dezember 2010 erließ die Beklagte außerdem einen Bewilligungsbescheid für die Ehefrau des Klägers, der den Zeitraum vom Januar 2011 bis zum Dezember 2011 erfasste. Nach Abzug einer Altersrente in Höhe von 35,52 Euro ergab sich ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in Höhe von 603,09 Euro. Die Beklagte zahlte davon 464,88 Euro direkt an den Vermieter sowie 53,50 Euro direkt an den Fernwärmeversorger. Der Restbetrag wurde an die Ehefrau des Klägers ausgezahlt.

Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 beiden Bewilligungsbescheiden vom 6. Dezember. Zur Begründung verwies er auf das Widerspruchsschreiben vom 2. November 2010.

Die Beklagte wies die vorgenannten Widersprüche mit einem Bescheid vom 21. Januar 2014 (Az. H/RA 4/1017/10 und H/RA4/118/11) als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass die gewährten Leistungen vollständig den jeweiligen Bedarfen entsprechen würden. Allerdings würden die anteiligen Kosten für die Unterkunft und für die Fernwärmeversorgung direkt an den Vermieter bzw. Versorger gezahlt. Die Kosten für die Fernwärmevorauszahlungen seien in den angegriffenen Bescheiden bei der Bedarfsberechnung zusammenfassend in der Kostenposition "Miete" enthalten. Auch die Kosten für Warmwasser würden berücksichtigt; sie seien in den Nebenkosten enthalten.

Dagegen hat der Kläger am 17. Februar 2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholen sie ihre Argumentation aus dem Widerspruchsschreiben. Die Beklagte habe § 29 SGB XII falsch angewendet und das Merkzeichen "H" nicht beachtet.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2015 – nach entsprechender Anhörung – hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Die zugesprochenen Regelsätze seien zutreffend bemessen. Dem Kläger sei auch der Mehrbedarf wegen seiner Schwerbehinderung (Merkzeichen G) zutreffend bewilligt worden. Soweit der Kläger bemängele, dass die Beklagte das von ihm ebenfalls geführte Merkzeichen "H" nicht bei der Leistungsbemessung berücksichtigt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass § 30 SGB XII a.F. für Träger des Merkzeichens "H" keinen zusätzlichen und gesonderten Mehrbedarf vorsehe. Schließlich seien auch die Wohnungskosten zutreffend unter Berücksichtigung der Miete, der Betriebskosten sowie der Warmwasser- und Fernwärmekosten bewilligt worden. Zwar würden die Unterkunftskosten nicht an den Kläger und seine Ehefrau ausgezahlt, sondern direkt an den Vermieter bzw. den Fernwärmeversorger überwiesen. Damit seien der Kläger und seine Ehefrau selbst aber befreit von der Mietzahlung; dies sei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 6 SGB XII a.F. zulässig.

Gegen den am 21. November 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 18. Dezember 2015 Berufung eingelegt. Er macht im Wesentlichen das bisherige Vorbringen geltend.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 16. November 2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Oktober 2010 und 6. Dezember 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2014 zu verpflichten, höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2016 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Das Gericht hat am 1. September 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.

II. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Senat folgt der Begründung der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich das Folgende zu ergänzen:

Eine gesonderte Berücksichtigung des Merkzeichens "H" hat die Beklagte zu Recht nicht vorgenommen. Die Schwerbehinderung (Merkzeichen "G") des Klägers findet bereits Berücksichtigung in dem Mehrbedarf wegen seiner Schwerbehinderung; ein weiterer Mehrbedarf wegen des weiteren Merkzeichens steht ihm nicht zu.

Der Kläger trägt seine Wohnungskosten nicht selbst, wie er meint. Vielmehr übernimmt die Beklagte die Wohnungskosten. In Höhe der entsprechenden Direktzahlungen der Beklagten an Vermieter und Versorger wird der Kläger frei von eigenen Verpflichtungen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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