L 20 SO 194/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 SO 436/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 194/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 29/16 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Zum gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 41 Abs. 1 SGB XII bei längeren Auslandsaufenthalten.
2.
Zur Frage einer abweichenden Bedarfsbemessung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a.F., heute § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII) bei längerem Auslandsaufenthalt.
3.
Bleibt bei längerem Auslandsaufenthalt der gewöhnliche Aufenthalt (§ 41 Abs. 1 SGB XII) des Leistungsberechtigten in Deutschland bestehen, so bleibt sein Leistungsanspruch erhalten. Ein Prinzip, wonach die Regelsatzleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur kurzfristig oder gar nicht für Ausgaben im Ausland verwendet werden dürften, ist dem SGB XII nicht zu entnehmen. Die Möglichkeit zu längeren Auslandsaufenthalten, die im Vergleich zum Aufenthalt in Deutschland keinerlei Sozialhilfemehrkosten verursachen, ist vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst. Begrenzt wird diese Freiheit im SGB XII allein durch § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit nur, wenn kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland mehr besteht.
Bemerkung
Revison erledigt durch Rücknahme
Auf die Berufung der Beklagten wird der Tenor des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Düsseldorfs vom 11.04.2014 neu gefasst: Der Bescheid vom 11.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 wird aufgehoben, soweit die Beklagte darin den Bescheid vom 22.06.2009 für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2010 teilweise aufgehoben und Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII unter Zugrundelegung des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes i.H.v. monatlich lediglich 64,62 EUR gewährt hat. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Monate Februar und März 2010 i.H.v. jeweils 294,38 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine teilweise Aufhebung der Bewilligung von Regelsatz-Leistungen, die dem Kläger im Rahmen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Monate Januar bis März 2010 zuerkannt worden waren.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Eine formale Ausbildung hat er nicht absolviert. Während seines Berufslebens war er im Wesentlichen im kaufmännischen Bereich tätig, zunächst als Angestellter in einer Spedition. Von 1970 bis 1980 führte er gemeinsam mit seinem Bruder als Selbständiger ein Geschäft für Rollläden und Markisen; anschließend betrieb er bis etwa 1998 selbständig eine Versicherungsagentur. Während seiner Selbständigkeit baute er keine Alterssicherung auf; hierzu fehlten ihm nach seinen Angaben die Mittel. Der Kläger ist seit 1973 geschieden. Er bewohnt allein eine seiner Schwägerin gehörende, 41m² große Mietwohnung in X. Nach seinen Angaben hat er an seinem Wohnort keine näheren Bekannten; zu seinem dort lebenden Bruder und seiner Schwägerin hält er in beschränktem Umfang Kontakt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bewilligte dem Kläger ab dem 01.08.2008 Regelaltersrente (Bescheid vom 03.07.2008). Im ersten Quartal 2010 belief sich der monatliche Rentenzahlbetrag auf 201,72 EUR. Der Kläger verfügte im Jahr 2010 über keine weiteren Einkünfte oder über Vermögen, das bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu berücksichtigen gewesen wäre.

Seit 2004 reiste der Kläger regelmäßig für längere Zeit von Deutschland nach Thailand. Hin- und Rückflug buchte er jeweils zugleich vor Reiseantritt. Nach den Einträgen in seinen Reisepässen ergeben sich folgende Aufenthaltszeiträume in Thailand (teils unterbrochen durch kurzzeitige Zwischenaufenthalte in Kambodscha oder Myanmar): 20.01. bis 16.02.2004, 14.01. bis 13.03.2005, 13.01. bis 09.04.2006, 12.01. bis 08.04.2007, 11.01. bis 08.04.2008, 17.10.2008 bis 12.04.2009, 04.10.2009 bis 31.03.2010, 27.11.2011 bis 25.03.2012, 30.11.2012 bis 27.03.2013, 02.12.2013 bis 28.01.2014, 01.12.2014 bis 01.03.2015 und 02.12.2015 bis 28.02.2016. Im Laufe der Zeit schloss der Kläger in Thailand Freundschaft mit anderen dort dauerhaft oder vorübergehend lebenden Landsleuten (teils auch aus Österreich und der Schweiz). Zwei dieser Freunde gewährten ihm die Möglichkeit, kostenfrei bei ihnen zu wohnen.

Im Anschluss an den Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (bis Juli 2008) bewilligte die Beklagte dem Kläger - zunächst für den Zeitraum von Juli 2008 bis Juni 2009 - Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.

Mit Folgebescheid vom 22.06.2009 bewilligte sie diese Leistungen für den Zeitraum von Juli 2009 bis Juni 2010 i.H.v. 592,63 EUR monatlich. In die Leistungsberechnung floss der Regelsatz gemäß § 28 SGB XII in voller Höhe ein (seinerzeit 359 EUR; zur Leistungsberechnung im Einzelnen wird auf Blatt 112d der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen). Wegen Änderung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung erhöhte die Beklagte ohne förmliche Bescheidung die laufenden Leistungen ab August 2009 auf 567,62 EUR.

Aufgrund auffällig niedriger Energiekosten des Klägers veranlasste die Beklagte im Dezember 2009 eine Überprüfung des Leistungsfalles und bat ihn um Übersendung von Kontoauszügen der letzten sechs Monate. Der Kläger reagierte zunächst nicht, da er sich in Thailand aufhielt. Die Beklagte zahlte daraufhin für Januar 2010 noch den vollen Leistungsbetrag (587,62 EUR) aus; für Februar bis April 2010 überwies sie jedoch nur mehr den Krankversicherungsbeitrag an die Krankenkasse. Nach Rückkehr aus Thailand reichte der Kläger am 06.04.2010 Kontoauszüge bei der Beklagten ein. Bei einer persönlichen Vorsprache am 15.04.2010 gab er an, nicht gewusst zu haben, den Antritt einer Urlaubsreise mitteilen zu müssen.

Mit Bescheid vom 11.05.2010 hob die Beklagte den Bescheid vom 22.06.2009 mit Wirkung zum 01.01.2010 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X auf und setzte die Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2010 neu fest. Als Bedarf für die Monate Januar bis März 2010 erkannte sie dabei lediglich die Miete inklusive Heizkosten, den Krankenversicherungsbeitrag sowie (als Teil des Regelsatzes) einen "Ansparbetrag" i.H.v. 64,62 EUR an. Das Renteneinkommen (201,72 EUR) rechnete sie auf den Gesamtbedarf an. Für die Monate April bis Juni 2010 berücksichtigte sie (bei im Übrigen identischer Berechnung) anstelle des Ansparbetrages wieder den vollen Regelsatz für einen Haushaltsvorstand von 359 EUR (hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Blatt 141/141R der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen). Zur Begründung führte die Beklagte aus, Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die nur vorübergehend - ggf. auch für mehrere Monate - ins Ausland reisten, gäben dadurch zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht automatisch auf. Der Sozialhilfeträger müsse deshalb aber nicht auch den Lebensunterhalt im Ausland sicherstellen. Denn die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sei keine ins Ausland transferierbare Leistung; nach dem "Territorialitätsprinzip" sei in diesen Fällen vielmehr lediglich der Bedarf zu decken, der in Deutschland fortbestehe.

Der Kläger erhob Widerspruch. Die Flugtickets nach Thailand habe er von seinem Ersparten bar bezahlt. Er spare von seinem Regelsatz monatlich verschiedene Beträge an und bewahre dieses Geld bei sich zu Hause auf. In Thailand könne er kostenlos bei einem Freund wohnen. Den übrigen Lebensunterhalt bestreite er dort ebenfalls von Erspartem. Er nehme nicht mehr am Erwerbsleben teil und sehe daher nicht ein, weshalb er seine Abwesenheits- und Urlaubszeiten der Beklagten mitteilen solle. Er werde es sich nicht nehmen lassen, weiterhin jedes Jahr nach Thailand zu fliegen, um dort noch einen schönen Lebensabend zu verbringen. Notfalls müsse ein Gericht darüber entscheiden, wie lange er wegbleiben dürfe; das Gesetz sage dazu nichts.

Mit Bescheid vom 29.06.2010 lehnte die Beklagte die Fortzahlung von Leistungen wegen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit des Klägers ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und strengte erfolglos ein Eilverfahren an (SG Düsseldorf, Beschluss vom 26.08.2010 - S 28 SO 352/10 ER; nachfolgend LSG NRW, Beschluss vom 20.01.2011 - L 9 SO 533/10 B ER); zwischenzeitlich nahm die Beklagte ab September 2010 die (ungekürzten) Leistungen an den Kläger wieder auf.

Nach Anhörung sozial erfahrener Dritter wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 19.05.2011) die Widersprüche gegen die Bescheide vom 11.05.2010 und vom 29.06.2010 zurück. Zum Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2011 führte sie aus, die Leistungen nach dem SGB XII seien steuerfinanziert und damit an das "Territorialitätsprinzip" gekoppelt. Danach könnten Leistungen (anders als z.B. beitragsfinanzierte Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung) nur erbracht werden, wenn die leistungsberechtigte Person ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland habe. Dies bedeute zwar nicht, dass Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII keine Urlaubsreisen ins Ausland unternehmen dürften; während des Auslandsaufenthalts müssten sie ihren Bedarf allerdings selbst decken (BVerwG, Urteil vom 22.12.1998 - 5 C 21.97 zu § 97 Abs. 1 S. 1 BSHG). Auch wenn bei den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII statt auf den tatsächlichen auf den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 SGB I) im Inland abzustellen sei, gelte insofern nichts anderes. Das Territorialitätsprinzip finde auch auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anwendung. Die gegenteilige Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09) sei unzutreffend, weil sie den Charakter der steuerfinanzierten Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht beachte. Schon nach der Regierungsbegründung zu den Regelungen im Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BT-Drs. 14/5150 Seite 48 - 51), die durch die Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB XII abgelöst worden seien, handele es sich um eine bedarfsorientierte Leistung, die auf die persönlichen Lebensverhältnisse der Betroffenen abstelle und deshalb - ebenso wie die Sozialhilfe - nur Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu Gute kommen solle. Während seines Auslandsaufenthaltes habe eine Notlage des Klägers (in Deutschland) maximal in Form der Verpflichtung zur Zahlung der Miete, des Krankenversicherungsbeitrages sowie der Abschläge für Heiz- und Stromkosten bestanden. Selbst auf den im Bescheid vom 11.05.2010 noch zuerkannten Ansparbetrag habe der Kläger keinen Anspruch; denn dem stehe in Deutschland kein vorhandener Bedarf gegenüber. In sämtlichen zuvor erteilten Bescheiden sei der Kläger darauf hingewiesen worden, u.a. Änderungen in den Aufenthaltsverhältnissen, insbesondere auch vorübergehende Abwesenheitszeiten, mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei er vor Antritt der Thailandreise jedoch nicht nachgekommen, so dass ihm jedenfalls grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X zur Last zu legen sei. Der Ablehnungsbescheid vom 29.06.2010 sei ebenfalls rechtmäßig. Zum einen sei der Bedarf des Klägers durch Unterstützungszahlungen seines Bruders gedeckt gewesen, zum anderen sei wegen unglaubwürdigen Angaben die Bedürftigkeit jedenfalls nicht nachgewiesen.

Am 20.06.2011 (Montag) hat der Kläger beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Zur rückwirkenden Leistungskürzung für Januar bis März 2010 hat er vorgetragen, eine Mitwirkungspflichtverletzung könne ihm nicht vorgeworfen werden. Der Thailandaufenthalt stehe einer Berücksichtigung des vollen Regelsatzes nicht entgegen. Sein gewöhnlicher Aufenthalt, auf den es im Vierten Kapitel des SGB XII allein ankomme, sei nach wie vor in Deutschland gewesen. Da er dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen müsse, könne ihm ein Urlaubsaufenthalt (selbst über vier Monate hinaus) nicht verwehrt werden. Auf das "Territorialitätsprinzip" könne sich die Beklagte nicht berufen. Maßgebend sei vielmehr das Bedarfsprinzip der Sozialhilfe. Im Übrigen könnten Strukturprinzipien der Sozialhilfe keine übergesetzlichen Normen bilden, die entgegen einem eindeutigen Gesetzeswortlaut Anwendung finden könnten. Die kostenfreie Unterkunft in Thailand sei nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen, weil insoweit weder Ersparnisse zurechenbar seien noch eine Schenkung vorliege.

Im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 11.07.2013 hat die Beklagte "in Abänderung des Bescheides vom 29.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011" einen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch für die Monate Juli und August 2010 anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Streitgegenstandes im Übrigen (Leistungen für Januar bis März 2011) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.

Der Kläger hat - in der Fassung seines Begehrens durch das Sozialgericht - beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 zu verurteilen, ihm Grundsicherung für die Monate Januar bis März 2010 unter Berücksichtigung der vollen Regelsätze unter Abzug des bisher geleisteten Teils zu zahlen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden für zutreffend gehalten.

Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB XII seien erfüllt. Das Renteneinkommen des Klägers (monatlich 201,72 EUR) habe nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und der Unterkunftskosten (in der Bundesrepublik) ausgereicht. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I habe der Kläger auch im streitigen Zeitraum weiterhin im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt. Ein solcher Aufenthalt sei nicht gleichbedeutend mit "nie abwesend sein" (BSG, Urteil vom 28.07.1967 - 4 RJ 411/66 Rn 9). Eine Ortsabwesenheit von längerer Dauer hebe den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit bestehe, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren, und gefestigte Beziehungen dorthin aufrecht erhalten blieben (BSG, Urteil vom 22.03.1988 - 8/5a RKn 11/87 Rn 24). So sei es hier, weil sich der Kläger nach seinen glaubhaften Einlassungen lediglich zum Besuch eines langjährigen Freundes (Urlaub) in Thailand aufgehalten habe. Sein Lebensmittelpunkt habe sich weiterhin in X befunden. Dementsprechend ergebe sich auch die sachliche Zuständigkeit der Beklagten aus § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Im streitigen Zeitraum habe die Beklagte dem Kläger zu Unrecht nur 18% des ihm (nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 SGB XII) zustehenden Regelsatzes zuerkannt. Aus dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) folge nichts anderes. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der damaligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum BSHG sei nicht nur ein im Inland entstehender Bedarf zu decken. Jedenfalls seit Einführung des § 98 Abs. 1 S. 2 SGB XII sei für die Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII deutlich, dass ein "Export von Leistungen ins Ausland" nur insoweit verhindert werden solle, als die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht (mehr) im Inland habe (LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09). Das von der Beklagten herangezogene "Territorialitätsprinzip" könne eine Versagung des Leistungsanspruches nicht rechtfertigen. Zum einen stehe dem das Bedarfsprinzip der Sozialhilfe entgegen. Zum anderen stellten die Strukturprinzipien der Sozialhilfe generell keine übergesetzlichen Regelungen dar, die entgegen einem eindeutigen Gesetzeswortlaut Anwendung finden könnten.

Gegen den (ihr am 22.04.2014 zugestellten) Gerichtsbescheid wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie ist nunmehr der Ansicht, der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers sei jedenfalls nicht durchgehend in Deutschland gewesen. Durch seine regelmäßigen und längeren Thailandaufenthalte habe er alternierende gewöhnliche Aufenthalte in Thailand und in der Bundesrepublik begründet. Die Begründung mehrerer Wohnsitze bzw. gewöhnlicher Aufenthalte sei möglich (BSG SozR 6870, § 1 Nr. 7; Gutzler in Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 01.2013, § 30 SGB I Rn. 33; Kirchhoff in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 32. EL VII/13, § 41 Rn. 43). Insofern sei in aller Regel bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als acht Wochen von einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts auszugehen. Der Fall des Klägers unterscheide sich insoweit wesentlich von demjenigen, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 entschieden habe; denn dort sei es lediglich um einen sechswöchigen Urlaubsaufenthalt etwa alle fünf Jahre gegangen. Doch selbst, wenn von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auszugehen sein sollte, wäre es nicht gerechtfertigt, im Ausland entstehende Bedarfe nach der auf das Inland bezogenen Bedarfsbemessung des SGB XII zu decken. Die Lebenshaltungskosten in Thailand seien deutlich geringer als in Deutschland. Dies ergebe sich etwa aus der für das Steuerrecht maßgebenden Ländergruppeneinteilung (nach § 33a Abs. 1 S. 6 EStG); dort habe sich Thailand 2010 (nur) in der Ländergruppe 4 befunden, was einem Viertel des für Deutschland maßgeblichen Unterhaltsanspruches entspreche. Deshalb sei zumindest der durch den Regelsatz zu deckende Bedarf für die Aufenthaltszeit des Klägers in Thailand erheblich geringer zu bemessen als bei einem durchgehenden Aufenthalt in Deutschland (zur Validität der Ländergruppeneinteilung in Bezug auf die Lebenshaltungskosten im jeweiligen Ausland BFH, Urteil vom 25.11.2010 - VI R 29/10). Eine entsprechende Herabbemessung sei nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII möglich. Die von dem 12. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung möge für Auslandsurlaube von wenigen Wochen, wie sie für Erwerbstätige typisch seien, noch hinzunehmen sein; gehe es aber - wie hier - um eine halbjährliche (oder längere) Abwesenheit, führe sie zu absurden Ergebnissen. Wegen der Finanzierung der Leistungen aus Steuermitteln könne es ersichtlich nicht gewollt sein, dass etwa jemand, der sich lediglich im Erstantragsmonat in Deutschland aufhalte, jedoch - bei Aufrechterhaltung einer hiesigen Mietwohnung, Besitz eines Rückflugtickets und Benennung eines konkreten Rückreisedatums - die folgenden elf Monate im Ausland, die vollständigen Leistungen für das gesamte Jahr zu zahlen seien.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Den Streitgegenstand der Klage beschränkt er ausdrücklich zeitlich auf die Monate Januar bis März 2010; inhaltlich wendet er sich im Rahmen der Teilaufhebung der ursprünglichen Leistungsbewilligung nur gegen die berücksichtigte Höhe der Regelsatzleistung.

Er hält den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für zutreffend. Sein gewöhnlicher Aufenthalt sei durchgehend in Deutschland gewesen. In Thailand sei er nur als Gast zu Besuch. Er fahre dorthin, weil das sehr preiswert sei. So könne er dort einmal am Tag für 6 EUR warm essen, was in Deutschland nicht möglich sei. Außerdem schwimme er gern im warmen Wasser. Seine Freunde, die zum Teil aus Österreich und der Schweiz kämen, seien um diese Zeit ebenfalls in Thailand. Eigentlich halte ihn nichts in X, aber er lebe nun mal hier. Es komme für ihn nicht Betracht, vollständig nach Thailand überzusiedeln; der dortige Kulturkreis sei einfach zu verschieden vom hiesigen. Aus diesem Grund sei er in den letzten Jahren auch nicht mehr so lange in Thailand gewesen. Schon aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeit sei ihm zuzugestehen, ggf. auch längere Zeiträume im Ausland zu verweilen.

Der Senat hat den Beteiligten den Internationalen Vergleich der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 17 Reihe 10, Dezember 2009, erschienen am 29.01.2010) zur Kenntnis gebracht und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seinen vom 25.06.1999 bis 24.06.2009 gültigen sowie seinen seit dem 10.04.2008 und aktuell noch gültigen Reisepass im Original vorgelegt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogen Akten (Verwaltungsvorgänge des Beklagten, Prozessakten des SG Düsseldorf S 28 SO 352/10 ER = LSG NRW L 9 SO 534/10 B ER). Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

A) Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet; denn die Klage ist zulässig und begründet.

I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 11.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 (§ 95 SGG). Nach den Erklärungen des Klägers im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 11.07.2013 und in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 05.09.2016 ist nur zu klären, ob ihm die Beklagte zu Recht für die Zeit von Januar bis März 2010 in Abänderung der ursprünglichen Bewilligung voller Regelsatzleistungen (monatlich 359 EUR; Bescheid vom 22.06.2009) nachträglich nur mehr einen Betrag von monatlich 64,62 EUR zuerkannt hat.

Gegen eine solche Beschränkung des Streitgegenstandes bestehen keine Bedenken, auch wenn es nicht um eine originäre Leistungsbewilligung, sondern um die Anfechtung der Teilaufhebung einer bereits erfolgten Bewilligung geht. Denn sowohl der Anspruch des Klägers auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (§§ 42 Nr. 2, 29 SGB XII in der hier maßgebenden, bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.)) als auch derjenige auf Übernahme von Beiträgen zu seiner freiwilligen Krankenversicherung (§§ 42 Nr. 4, 32 Abs. 2 SGB XII a.F.) sind materiell und verfahrensrechtlich von dem Anspruch auf Regelsatzleistungen (§§ 42 Nr. 1, 28 SGB XII a.F.) abtrennbare Verfügungen (vgl. BSG, Urteil vom 14.04.2011 - B 8 SO 18/09 R Rn. 10 m.w.N. (zum Anspruch zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung)). Für die nachträgliche Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann insofern nichts anderes gelten als für die originäre Bewilligung; denn die Aufhebungsentscheidung ist lediglich das negative Gegenbild (actus contrarius) der Leistungsgewährung; die betroffenen Einzelverfügungen des Regelungsgegenstandes eines Bewilligungsbescheides weisen hinsichtlich ihrer jeweiligen Abtrennbarkeit von den anderen Einzelverfügungen keine Unterschiede auf.

II. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Denn das Sozialgericht hat die streitgegenständlichen Bescheide in dem angefochtenen Gerichtsbescheid insoweit abgeändert, als dem Kläger dadurch mit monatlich 64,62 EUR weniger als die zuvor bewilligte volle Regelsatzleistung (i.H.v. 359 EUR) zuerkannt wurde. Die Beschwer der Beklagten aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts beläuft sich damit für die drei streitigen Monate insgesamt zumindest auf 883,14 EUR (= 3 x 294,38 EUR); ob die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 18.05.2011 zusätzlich die zunächst nicht zurückgenommene Bewilligung des "Ansparbetrages" von monatlich 64,62 EUR im Sinne einer reformatio in peius aufgehoben hat, kann an dieser Stelle offen bleiben.

III. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Die als kombinierte Anfechtungs- und (betreffend die Monate Februar und März 2010) Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; 56 SGG) statthafte Klage ist zulässig und begründet.

Der Bescheid vom 11.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.05.2011 ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin - in Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 22.06.2009 - eine monatliche Regelsatzleistung von weniger als 359 EUR zuerkannt wurde. Der Kläger ist dadurch beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 22.06.2009, die sich allein aus §§ 48, 45 SGB X ergeben könnten, sind nicht erfüllt.

1. Die Beklagte kann ihre Aufhebungsentscheidung nicht auf § 48 Abs. 1 SGB X stützen.

Zwar handelt es sich bei dem Bescheid vom 22.06.2009 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl. dazu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 63 f.). Denn die Beklagte hat dem Kläger darin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für einen längeren Zeitraum zuerkannt.

Es fehlt jedoch an einer wesentlichen Änderung der (tatsächlichen oder rechtlichen) Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Haben sich die für den Leistungsanspruch des Klägers nach dem Vierten Kapitel des SGB XIII geltenden rechtlichen Voraussetzungen nicht verändert haben, käme insoweit allein eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen in Betracht.

Anknüpfungspunkt bei der Frage nach einer wesentlichen Änderung sind die Umstände, die im Zeitpunkt der letzten bescheidmäßigen Feststellung der Leistungen - hier also am 22.06.2009 - vorgelegen haben (vgl. Schütze, a.a.O., § 48 Rn. 5 m.w.N.; Gagel, SGb 1990, Seite 252 ff. (252)). Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist anzunehmen, wenn im Vergleich zu diesem Referenzzeitpunkt nunmehr ein anderer Sachverhalt vorliegt (Schütze, a.a.O., Rn. 8). Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie rechtserheblich ist, die Bewilligung also nicht mehr oder nicht mehr so hätte erfolgen dürfen (vgl. Schütze, a.a.O. Rn. 12; Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: 90 EL, § 48 Rn. 13; Schütze, a.a.O., Rn. 12).

Zwar hat der Kläger Anfang Oktober 2009 Deutschland verlassen und ist nach Thailand gereist. Diese tatsächliche Änderung hatte jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid (bereits) vom 22.06.2009 (hier: Zuerkennung der Regelsatzleistung in voller Höhe) nicht mehr hätte erlassen dürfen. Sie war deshalb als Änderung nicht wesentlich im Sinne von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X.

a) Eine Wesentlichkeit der Änderung der Verhältnisse durch Ausreise des Klägers nach Thailand lässt sich - entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten - nicht mit dem sog. Territorialitätsprinzip begründen. Zwar findet dieses Prinzip durchaus eine gesetzliche Ausprägung, so in § 30 SGB I (vgl. Schlegel in jurisPK-SGB I, 1. Auflage 2011, § 30 Rn. 1) und in § 24 SGB XII (vgl. Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 24 Rn. 1). Diese Regelungen schließen den Leistungsanspruch des Klägers auf Grundsicherung im Alter jedoch nicht aus.

aa) Nach § 30 Abs. 1 SGB I gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (unbeschadet spezialgesetzlicher Sonderregelungen; vgl. § 37 S. 1 SGB I) für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich (also in der Bundesrepublik Deutschland) haben. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 30 Abs. 3 S. 1 SGB I, vgl. auch § 7 BGB). Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I).

Maßgeblich ist, wo sich der Betroffene "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 25/11 Rn. 23 m.w.N., und des BSG, z.B. Urteil vom 13.02.2014 - B 8 SO 11/12 R Rn. 18). Für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ist sowohl ein objektives Element (Aufenthalt von gewisser Dauer) als auch ein voluntatives Element (Wille, einen bestimmten Ort zukunftsoffen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen) erforderlich (vgl. insb. Böttinger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 106 Rn. 43 - 45; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 98 Rn. 24; Schoch in LPK-SGB XII, 10. Aufl. 2015, § 98 Rn. 23 - 26; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 33. EL VIII/13, § 98 Rn. 51). Zu ermitteln ist dieser gewöhnliche Aufenthalt im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtung (Prognoseentscheidung) unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung der künftigen Entwicklung im Zeitpunkt des Eintreffens am maßgeblichen Ort erkennbaren Umstände; er ist als hypothetische Tatsache festzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie hier - die Beurteilung rückblickend zu erfolgen hat (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 8 SO 19/13 R Rn. 15; BVerwG a.a.O.).

Nach diesen Kriterien hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt während des streitigen Zeitraumes weiterhin in X und nicht etwa in Thailand.

Für einen solchen Aufenthalt in Thailand fehlt zum einen bereits ein zukunftsoffener dortiger Verbleib als solcher, zum anderen auch der entsprechende Wille dazu. Zwar ist der Kläger wiederholt und regelmäßig für mehrere Monate nach Thailand gereist. Diese Aufenthalte waren jedoch stets von vornherein zeitlich beschränkt; dementsprechend hat er mit dem Hinflug zugleich bereits den Rückflug gebucht. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem nachvollziehbar dargelegt, dass er zwar im Laufe der Zeit viele Freundschaften in Thailand mit anderen (deutschsprachigen) Europäern geschlossen hat, und dass er sich vornehmlich wegen der Witterungsverhältnisse nach dort hingezogen fühlt. Dennoch konnte er sich wegen großer kultureller Unterschiede im Alltag ein dauerhaftes Leben in Thailand nicht vorstellen und ist dementsprechend stets wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Der Senat hält diese schon aus sich heraus plausiblen Angaben überdies deshalb für nicht vorgeschoben, weil der Kläger seinen festen heimatlichen und familiären Bezug in Deutschland hat. Zwar unterhält er während seiner längeren Urlaube in Thailand freundschaftliche Beziehungen zu anderen dortigen Urlaubern bzw. dort lebenden Deutschsprachigen, während er in X nach seinen Angaben keine freundschaftlichen Bindungen besitzt. Jedoch wohnt er - im heimatlichen Kulturkreis - seit Jahren in dieser Stadt und hat dort eine - wenn auch nicht sehr intensive - familiäre Anbindung an seinen Bruder und seine Schwägerin. Dementsprechend hält er in X seine Dauerwohnung - von der Schwägerin angemietet - aufrecht. Schließlich sind die Zeiträume, in denen er sich in der Zeit von Januar 2004 bis März 2010 in X aufhielt (etwa 84 Monate), in ihrer Gesamtheit deutlich länger als die - wenn auch ausgiebigen - Urlaubszeiten in Thailand (etwa 23 Monate). Zieht man - ex post betrachtet - die weitere Entwicklung im Anschluss an den streitigen Zeitraum in die Betrachtung hinein, so bestätigt sich dieses Bild nochmals mit von Januar 2004 bis Februar 2016 etwa 158 Monaten Aufenthalt in Deutschland gegenüber 39 Monaten in Thailand.

Doch selbst, wenn man - anders als der Senat - im fraglichen Zeitraum einen gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in Thailand annehmen wollte, würde dies das zeitgleiche Bestehen seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht aufheben; vielmehr ist die gleichzeitige Begründung zweier gewöhnlicher Aufenthalte rechtlich und tatsächlich möglich (BSG, Urteil vom 28.07.1967 - 4 RJ 411/66 Rn. 9). Der Einwand der Beklagten, in Rechtsprechung und Literatur sei die Möglichkeit alternierender, sich jeweils ausschließender gewöhnlicher Aufenthalte in zwei Ländern anerkannt, verfängt nicht. Eine von ihr hierzu benannte Entscheidung des Bundessozialgerichts in "SozR 6870 § 1 Nr. 7", die derjenigen vom 28.07.1967 widersprechen könnte, ist nicht recherchierbar. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Bayern (Urteil vom 23.07.2009 - L 8 AL 337/06 Rn. 22 ff.) nicht alternierende, sondern zwei gleichzeitig bestehende gewöhnliche Aufenthalte (in Deutschland und Österreich) angenommen. Bezieht sich Gutzler (a.a.O., § 30 SGB I Rn. 33) insbesondere auf diese bayerische Entscheidung, so sind dessen Ausführungen nur dahin zu verstehen, dass er die Begründung mehrerer gleichzeitiger, nicht aber alternierender gewöhnlicher Aufenthalte für möglich hält. Soweit Kirchhoff (a.a.O., § 41 Rn. 43) ohne weitere Begründung der Auffassung ist, ein in Deutschland begründeter gewöhnlicher Aufenthalt werde - im Sinne einer "Daumenregel" - bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als acht Wochen in der Regel aufgegeben, folgt der Senat dem nicht; sie missachtet die benannten Kriterien für einen gewöhnlichen Aufenthalt, die stets eine Würdigung des Einzelfalles erfordern.

bb) Hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im streitigen Zeitraum (weiterhin) in Deutschland, steht § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII seinem Anspruch auf volle Regelsatzleistungen von vornherein nicht entgegen. Denn die Regelung setzt gerade voraus, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt ausschließlich im Ausland hat.

cc) Schließlich kann auch das sog. Territorialitätsprinzip als solches - d.h. außerhalb seiner gesetzlichen Ausprägungen - nicht etwa den Leistungsanspruch des Klägers von vornherein ausschließen. Denn derartige "Strukturprinzipien" des Sozialhilferechts, die ehedem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG noch für die Beurteilung sozialhilferechtlicher Ansprüche herangezogen wurden, können nicht als "Supranormen" fungieren, welche eine eindeutige gesetzliche Regelung konterkarieren könnten (st. Rspr. des BSG, zuletzt Urteil vom 27.05.2014 - B 8 SO 1/13 R Rn. 20 m.w.N.; ebenso bereits LSG NRW, Urteil vom 03.02.2010 - L 12 (20) SO 3/09 Rn. 38; SG Duisburg, Urteil vom 12.08.2010 - S 2 SO 175/09; a.A. weiterhin Wahrendorf, a.a.O., § 41 Rn. 10 ff.).

dd) Für die Richtigkeit der Lesart des Senats (oben zu aa und bb) spricht nicht zuletzt auch die nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Bearbeitungsstand: 29.08.2016) vorgesehene Einfügung eines neuen § 41a SGB XII; nach diesem Normentwurf sollen künftig (als gebundene Entscheidung) Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen erhalten. Einer solchen Neuregelung bedürfte es nicht, wenn sich - der Ansicht der Beklagten folgend - schon aus dem "Territorialitätsprinzip" bzw. seinen derzeitigen gesetzlichen Ausprägungen ein Leistungsausschluss für Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei einem Auslandsaufenthalt des Leistungsberechtigten ohne weiteres ergäbe (vgl. insoweit auch die Begründung des Referentenentwurfs (Seite 93 zu Art. 2 Nr. 7) für die Einführung eines neuen § 41a SGB XII).

b) Die Beklagte konnte wegen der Thailandreise des Klägers dessen Regelsatz auch nicht nach § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII i.d.F. bis 31.12.2010 (heute: § 27a Abs. 4 S 1 SGB XII) niedriger bemessen.

Die Voraussetzungen dieser (auch im Vierten Kapitel des SGB XII anwendbaren; vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R Rn. 20 - 22 m.w.N.) Vorschrift sind nicht erfüllt. Sie ermöglicht eine abweichende Bedarfsfestsetzung, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt wurde (Var. 1) oder wenn ein Bedarf der Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Var. 2).

aa) Eine anderweitige Bedarfsdeckung im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 1 SGB XII hat nicht stattgefunden.

Gegen eine Anwendbarkeit der Vorschrift spricht bereits das Fehlen jeglichen Vortrags oder sonstiger Anhaltspunkte dafür, dass einzelne aus dem Regelsatz zu bestreitende Bedarfe des Klägers in Thailand konkret durch Dritte gedeckt worden wären. Zwar mag er dort in gewissem Umfang geringere allgemeine Lebenshaltungskosten gehabt haben, als dies in Deutschland der Fall gewesen wäre. § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 1 SGB XII betrifft jedoch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung in erster Linie Fälle, in denen der Leistungsberechtigte bestimmte Leistungen konkret von dritten Personen erhält, wie etwa unentgeltliche Mahlzeiten (vgl. hierzu etwa BT-Drs. 559/03 Seite 190, ferner Scheider in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2014, § 27a Rn. 50).

Letztlich kann dies jedoch offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 23.03.2010 - B 8 SO 17/09 R Rn. 36 und vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R Rn. 19) findet § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 1 SGB XII ohnehin nur Anwendung, wenn der Bedarf durch einen anderen Sozialhilfeträger im Wege der Gewährung "institutioneller" Sozialhilfe ganz oder teilweise gedeckt wird. Der Senat hat sich dieser - nicht unumstrittenen - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits mit ausführlicher Begründung angeschlossen (vgl. Urteil vom 29.10.2012 - L 20 SO 613/11 Rn. 39 ff.) und hält hieran fest. Hat aber der Kläger während seines Thailandaufenthaltes jedenfalls keine Leistungen eines anderen "institutionellen" Trägers der Sozialhilfe erhalten, ist § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 1 SGB XII in seinem Fall nicht anwendbar.

bb) Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Sinne von § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 2 SGB XII wegen seines Aufenthaltes in Thailand einen unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf (nach unten) abweichenden Bedarf gehabt hätte.

Es ist bereits fraglich, ob die Vorschrift angesichts dessen, dass der Bedarf in der Höhe "unabweisbar" abweichen muss, eine Anpassung "nach unten" überhaupt ermöglicht (dazu z.B. Falterbaum in Hauck/Noftz, a.a.O., Stand: 41. EL VI/15, § 27a Rn. 66, sowie Gutzler in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 27a Rn. 99, jeweils m.w.N.; Roscher in LPK-SGB XII, 10. Auflage 2015, § 27a Rn. 21). Der Senat kann dies offen lassen. Denn eine Herabbemessung der Regelsatzleistungen setzt voraus, dass die Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf "erheblich" ist. Dafür muss sie wirtschaftlich mehr als geringfügig und zeitlich mehr als vorübergehend sein (vgl. Gutzler, a.a.O., Rn. 86, 101; Scheider, a.a.O., Rn. 49). Jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht lässt sich eine in diesem Sinne wesentliche Abweichung jedoch nicht feststellen.

Gesetzlich ist nicht näher vorgegeben, wann ein Bedarf wirtschaftlich wesentlich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht; abgesehen von groben Richtwerten (vgl. dazu etwa Scheider, a.a.O., unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 47/96; Wahrendorf, a.a.O., § 27a Rn. 34 m.w.N.) lässt sich dies nur durch eine Gesamtbetrachtung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.1996 - 4 L 7342/95 Rn. 23; BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b 21/06 R Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 16.01.1986 - 5 C 72/84 Rn. 28; Wahrendorf sowie Scheider, jeweils a.a.O., m.w.N.).

Dabei mag im vorliegenden Fall die Ländergruppeneinteilung nach § 33a Abs. 1 S. 6 EStG, auf die sich die Beklagte bezieht, zwar indiziell dafür sprechen, dass die Kosten für den Lebensunterhalt in Thailand merklich geringer sind als in Deutschland. Der Senat hält jedoch eine an den Verbraucherpreisen orientierte Beurteilung für sachgerechter und orientiert sich insoweit an dem Internationalen Vergleich der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 17, Reihe 10 für Dezember 2009, veröffentlicht im Januar 2010, die der Senat auch für den hier streitigen Zeitraum für hinreichend aussagekräftig ansieht). Die sich aus diesem Vergleich ergebenden sog. "Verbrauchergeldparitäten" bilden ab, wie viele Einheiten der Währung eines Staates ein Inländer aufzuwenden hätte, der im Ausland seine Verbrauchsgewohnheiten beibehielte oder zumindest gleichwertige Erzeugnisse zur Befriedigung seiner Lebenshaltung erwerben möchte. Wegen des Bezugs dieser Verbrauchergeldparitäten auf die tatsächlichen Verbrauchskosten lässt sich aus ihnen deutlich besser ein etwaiges Einsparpotential entnehmen als aus der pauschalierenden steuerrechtlichen Ländergruppeneinteilung für die steuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland nach § 33a Abs. 1 Satz 6 EStG (vgl. zur Validität der Verbrauchergeldparitäten in dieser Hinsicht etwa Dose in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 9 Rn. 35 ff. (37)).

Nach dem Internationalen Vergleich der Verbraucherpreise des Statistischen Bundesamtes für Dezember 2009 (a.a.O. Seite 5) ergeben sich für den streitigen Zeitraum für Thailand im Vergleich zu Deutschland um etwa 20% geringere Lebenshaltungskosten. Dies erlaubt allerdings nicht den Schluss, dass auch der im Regelsatz berücksichtigte Bedarf beim Kläger im streitigen Zeitraum um diesen Prozentsatz geringer gewesen wäre. Denn bei der Regelsatzleistung handelt es sich um eine Pauschale, im Rahmen derer der Leistungsberechtigte für seine Einzelbedarfe nach eigenen Wünschen und individuellen Vorlieben frei disponieren kann (vgl. Scheider in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 28 Rn. 6 - 8); er ist lediglich insoweit in seiner Disposition beschränkt, als er (mangels eigener Mittel) seinen gesamten im Regelsatz berücksichtigten Bedarf - wie immer er ihn individuell nach Einzelbedarfen gewichtet - aus dem Regelsatz finanzieren muss. Die pauschale Leistungsform ist deshalb so angelegt, dass ein überdurchschnittlicher Bedarf bei einer Bedarfsposition durch unterdurchschnittlichen Einsatz des Regelsatzanteils für eine oder mehrere andere Bedarfspositionen ausgeglichen werden kann und umgekehrt.

Für den Kläger heißt das jedoch, dass nicht nur die um etwa 20% nach unten abweichenden Lebenshaltungskosten in Thailand selbst in den Bedarfsvergleich des § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 2 SGB XII a.F. einzubeziehen sind. Gleichsam gegenzurechnen sind vielmehr auch die höheren Kosten, die ihm für im Regelsatz berücksichtigte Bedarfe im Vergleich zu einem Aufenthalt in Deutschland entstehen. Sind jedoch im Regelsatz auch Aufwendungen für Verkehrsdienstleistungen berücksichtigt, so müssen die Kosten des Klägers für die Hin- und Rückreise nach bzw. von Thailand, die mit dieser Reiseform unverzichtbar verbundenen Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung (für den fraglichen Zeitraum etwa aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 (Verkehr) und Nr. 5 (Gesundheitspflege) der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung)) und sonstige, notwendig mit einer längeren Auslandsreise verbundenen Kosten Berücksichtigung finden.

Deshalb ist, auch wenn längere Auslandsreisen wie die des Klägers für Bezieher von Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII wegen der mit ihnen verbundenen Reisekosten nicht naheliegend erscheinen mögen, die Berücksichtigung von Aufwendungen für solche Reisen schon wegen der für den Leistungsbezieher freien Disposition zwischen Einzelbedarfspositionen im Regelsatz, also wegen des Pauschalprinzips der Regelsätze geboten.

Die Berücksichtigung von Reisekosten im Rahmen von § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII a.F. erscheint darüber hinaus auch verfassungsrechtlich zwingend. Der längere Zeit ins Ausland verreisende Grundsicherungsempfänger bezieht dabei keinerlei höhere Leistungen, als wäre er in Deutschland verblieben. Ein Prinzip, wonach die Regelsatzleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nur kurzfristig oder gar nicht für Ausgaben im Ausland verwendet werden dürfen, ist weder dem Vierten Kapitel XII noch den allgemeinen Vorschriften des SGB XII zu entnehmen; zudem unterliegt der nach dem Vierten Kapitel Leistungsberechtigte keinen Pflichten, sich - etwa (wie im Regelungsbereich des SGB II) wegen Bemühungen um eigene Erwerbstätigkeit - allenfalls kurzfristig vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zu entfernen. Verfassungsrechtlich aber wäre es kaum zu rechtfertigen, Beziehern von Grundsicherung im Alter durch leistungsrechtliche Einschränkungen einen längeren Auslandsaufenthalt, der im Vergleich zu einem hiesigen Aufenthalt keinerlei Sozialhilfemehrkosten verursacht, faktisch zu versagen. Denn die Möglichkeit zu längeren Auslandsurlauben ist vom Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit des Leistungsberechtigten aus Art. 2 Abs. 1 GG umfasst. Begrenzt wird diese Freiheit im SGB XII allein durch § 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII und damit nur für diejenigen, die - anders als der Kläger - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, also außerhalb des Geltungsbereichs von Sozialgesetzbuch und Grundgesetz.

Setzt der Kläger deshalb die von ihm begehrte volle Regelsatzleistung während seiner Urlaube lediglich außerhalb Deutschlands für seinen Lebensunterhalt (einschließlich Reisekosten) ein, ohne dass er höhere Leistungen einfordert, als sie ihm bei Aufenthalt in Deutschland ohnehin zustehen, so verhält er sich lediglich im Rahmen der ihm verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten. Dass der derzeitige Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Einführung eines neuen § 41a SGB XII vorschlägt, der bei mehr als vierwöchiger Auslandsabwesenheit einen Leistungsausfall vorsieht, kann daran nichts ändern; ob eine solche Regelung - sollte sie geltendes Recht werden - wegen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verfassungsrechtlich dennoch hinzunehmen wäre, muss der Senat im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden.

Wegen der nach allem in den Bedarfsvergleich bei § 28 Abs. 1 S. 2 Var. 2 SGB XII a.F. einzustellenden Reisekosten des Klägers können die um etwa 20% geringeren Lebenshaltungskosten in Thailand insgesamt keinen geringeren Bedarf begründen als bei einem Verbleib in Deutschland. Denn die monatliche Ersparnis vom Regelsatz würde bei den Lebenshaltungskosten etwa 71,80 EUR betragen haben (359 EUR x 20%). Für den etwa sechsmonatigen Aufenthalt vom 04.10.2009 bis zum 31.03.2010 ergibt sich eine Gesamtersparnis von 430,80 EUR (6 Monate x 71,80 EUR); der Erwerb eines Flugtickets Deutschland-Thailand und zurück ist bereits ersichtlich teurer.

2. Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf § 45 SGB X stützen.

Selbst wenn man - anders als der Senat (oben 1.a) - die ursprüngliche Bewilligung der vollen Regelsatzleistung an den Kläger für den streitigen Zeitraum für rechtswidrig hielte, fehlte es für die Anwendung des § 45 SGB X an der dafür notwendigen (anfänglichen) Rechtswidrigkeit bereits bei Erlass des Bescheides vom 22.06.2009 (vgl. zum Begriff der anfänglichen Rechtswidrigkeit etwa Steinwedel, a.a.O., § 45 Rn. 12; Schütze, a.a.O., § 45 Rn. 31). Denn am 22.06.2009 befand sich der Kläger noch in der Bundesrepublik; dass bzw. wann und wie lange er konkret nach Thailand reisen würde, war nicht abzusehen.

Anderes ergäbe sich auch nicht, wenn der Kläger am 22.06.2009 seine spätere Reise bereits fest geplant und ggf. sogar die Flugtickets bereits erworben gehabt haben sollte. Denn unabhängig davon, wann er den konkreten Reiseentschluss gefasst hat, steht dies seinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland bis unmittelbar vor dem Abreisetag (als -entgegen der Ansicht des Senats - der konkreten Verlagerung des Lebensschwerpunkts ins Ausland) nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2001 - B 4 RA 90/00 R).

Ohnehin hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden kein Ermessen ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der vollen Regelsatzleistung nach § 45 SGB X wären auch deshalb nicht erfüllt.

B) Hat die Berufung der Beklagten nach allem keinen Erfolg, so war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung nur deshalb neu zu fassen, weil die Beklagte die volle Regelsatzleistung für Januar 2010 bereits an den Kläger ausgezahlt hat.

C) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.

D) Der Senat lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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