L 2 AL 41/15

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 738/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 41/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 abgeändert: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 26. August 2014 in der Gestalt des Bescheides vom 5. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 sowie des Bescheides vom 11. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis zum 30. September 2014 sowie vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. August 2017 weitere Teilnahmekosten in Höhe von 269 Euro monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Der am xxxxx 1992 geborene Kläger ist stark sehbehindert (Visus rechts 0,125 und links 0,1, GdB 70, Nachteilsausgleiche mit den Merkzeichen G, B und RF). Er bezog im Juli 2012 eine knapp 49 qm große Wohnung in H., die er zusammen mit seinem Vater angemietet hatte. Die Kaltmiete beträgt 470,08 Euro, die Warmmiete betrug zunächst 556,08 Euro brutto und ab dem 1. Oktober 2014 dann 572,08 Euro. Nach dem Abbruch der Handelsschule bezog der Kläger zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beigeladenen.

Der Kläger nahm zum 1. September 2014 eine Ausbildung zum Fachinformatiker für Systemintegration beim S. (i.F.: Maßnahmeträger) in C. auf, die bis zum 31. August 2017 dauern soll. Laut Vertrag werden ihm 31 Arbeitstage ausbildungsfreie Zeit im Jahr gewährt, hinsichtlich der Entlohnung verweist der Vertrag auf den Bescheid der Beklagten als Kostenträgerin. Der Kläger wird – was unstreitig ist – während der Dauer der Maßnahme vom Maßnahmeträger in einem Internat untergebracht. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten getragen und unmittelbar an den Maßnahmeträger gezahlt. In dem vom Maßnahmeträger erstellten Schließzeitenplan sind (ausweislich dessen Auskunft vom 7. September 2015, die der Kläger dem erkennenden Senat im Verfahren L 2 AL 43/15 B ER vorgelegt hat) feste Zeiten festgelegt, an denen das Internat geschlossen hat. Dies geschieht alle zwei Wochen für das Wochenende, weiterhin an Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten sowie während einer mehrwöchigen Sommerschließzeit.

Mit Bescheid vom 26. August 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. September 2014 bewilligte die Beklagte folgende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Art Dauer Höhe Ausbildungsgeld 1. September 2014 bis zum 28. Februar 2016 104 Euro monatlich Reisekosten 1. September 2014 bis 31. August 2017 452 Euro monatlich (Familienheimfahrten) Maßnahmekosten 1. September 2014 bis 31. August 2017 Erstattung SV-Betrag 1. September 2014 bis 31. August 2017 sowie "Reisekosten einmalig" 1. September 2014 bis 31. August 2017 549,40 Euro

Der Kläger legte am 25. September 2014 Widerspruch ein und führte aus, bei der Bewilligung sei noch nicht berücksichtigt worden, dass der Beigeladene, der bislang für Lebensunterhalt und Wohnungsmiete aufgekommen sei, seine Leistungsbewilligung mit der Begründung aufgehoben habe, der Kläger habe eine Arbeit aufgenommen. Er benötige jedoch eine Bleibe, da das Internat alle 14 Tage für das Wochenende sowie zu Urlaubszeiten schließe. Die Beklagte möge einen weiteren Bedarf in Höhe von 572,08 Euro berücksichtigen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2014 zurück: Weitere Kosten könnten nach den §§ 127, 128 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nur übernommen werden, wenn sie (wie etwa Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) durch die Ausbildung entstünden und die Unterbringung nicht in einem Wohnheim, Internat oder einer besonderen Einrichtung erfolge. Die Kosten für eine Wohnung am Heimatort seien allerdings nicht unmittelbar durch die Berufsausbildung entstanden.

Der Beigeladene hatte mit Bescheid vom 5. September 2014 die laufende Leistung von Arbeitslosengeld II (Alg II) aufgehoben und einen Fortzahlungsantrag mit Bescheid vom 30. September 2014 abgelehnt. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (Az. S 15 AS 3490/14 ER). Der Beigeladene bewilligte mit Bescheiden vom 17. Oktober 2014, 24. März 2015, 21. September 2015 und 7. April 2016 einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 449 Euro monatlich (für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2016). Die Bewilligungen vom 21. September 2015 und 7. April 2016 waren jeweils mit dem Zusatz versehen, dass sie nur vorläufig seien. Die beiden vorgehenden Bewilligungen enthielten keinen derartigen Zusatz. Der Beigeladene hatte deswegen vorsorglich einen Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten angemeldet.

Das Sozialgericht verpflichtete durch Beschluss vom 6. November 2014 die Beklagte (die dortige Beigeladene), dem Kläger für die Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 höheres Ausbildungsgeld sowie weitere 123,08 Euro monatlich "für Bedarfe der Unterkunft" zu gewähren. Den weitergehenden Antrag wies es zurück. Der Anspruch auf höheres Ausbildungsgeld ergebe sich aus § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Anspruch auf Alg II habe der Kläger wegen des – auch bei Ausbildungen im Rahmen einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben einschlägigen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 55/13 R) – Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht. Zwar richte sich sein Anspruch auf Ausbildungsgeld wegen der Internatsunterbringung grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Da die Unterbringung jedoch nicht durchgehend gewährleistet sei, müsse der Kläger für die Schließzeiten so gestellt werden, als läge eine anderweitige Unterbringung ohne Kostenerstattung vor. Der Kläger habe weiter Anspruch auf Übernahme des Differenzbetrages zwischen den bereits bewilligten und tatsächlichen Unterkunftskosten gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. Die Beklagte sei insoweit zur Zahlung der auch nach Bewilligung von Leistungen nach § 27 SGB II noch ungedeckten Kosten (i.H.v. 123,08 Euro monatlich) zu verpflichten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wies der 4. Senat des Landessozialgerichts mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 (Az. L 4 AS 463/14 B ER) zurück.

Die Beklagte bewilligte daraufhin vorläufig im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III mit Bescheid vom 7. Januar 2015 höhere Leistungen entsprechend dem Beschluss des Sozialgerichts (bis zum 31. März 2015). Der Kläger beantragte sodann mit Schreiben vom 1. März 2015 die Weiterbewilligung der mit Bescheid vom 7. Januar 2015 bewilligten Leistungen über den 31. März 2015 hinaus. Die Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 11. März 2015 unter Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 3. März 2015 (Az. L 2 AL 2/15 BER) ab: Der Bescheid vom 26. August 2014 sei somit "weiterhin rechtskräftig". Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 zurückwies. Sie wiederholte hierbei im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 und führte ergänzend aus, sie habe mit Bescheid vom 7. Januar 2015 lediglich die Entscheidung im sozialgerichtlichen Eilverfahren umgesetzt. Für die Zeit nach dem 1. April 2015 habe das Sozialgericht allerdings keine Entscheidung getroffen. Die Rechtsprechung sei insoweit im Übrigen uneinheitlich. In einem Parallelfall sei der erkennende Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass es keine Anspruchsgrundlage für die Kosten einer auch während der Internatsunterbringung beibehaltenen Unterkunft gebe (Hinweis auf Beschluss vom 3. März 2015 – L 2 AL 2/15 B ER).

Der Kläger hat am 17. November 2014 Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2014 erhoben.

Er hat während des erstinstanzlichen Verfahrens am 27. Mai 2015 einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht gestellt (Az. zunächst S 24 AS 1909/15 ER, später S 14 AL 318/15 ER) und hiermit – anschließend an seinen Antrag vom 1. März 2015 – der Sache nach eine Wiederholung der im Beschluss des Sozialgerichts vom 6. November 2014 (Az. S 15 AS 3490/14 ER) getroffenen Regelung gegenüber der Beklagten (der dortigen Antragsgegnerin) begehrt. Er hat hierbei mit Schreiben vom 3. Juni 2015 ausgeführt, die Beklagte habe auch den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 erlassen. Das Sozialgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 14. Juli 2015 mit derselben Begründung abgelehnt, mit der es am selben Tag die Klage abgewiesen hat. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers (Az. L 2 AL 43/15 B ER) erklärte die Beklagte, sie werde vorläufig unterhaltssichernde Leistungen für die Kosten der Unterkunft des Klägers in H. bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren erbringen.

Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat sich der Kläger zur Begründung im Wesentlichen auf die Beschlüsse des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts im Verfahren mit den Az. S 15 AS 3490/14 ER und L 4 AS 463/14 B ER bezogen. Es sei nicht geklärt, wie er seinen Lebensunterhalt in den Zeiträumen sicherstellen solle, in denen das Internat geschlossen habe. Weiterhin habe die Beklagte – wie der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2015 ausgeführt hat – auch seinen Antrag für höhere Leistungen ab April 2015 abgelehnt, wogegen er Widerspruch eingelegt habe.

Die Beklagte ist bei ihrer Rechtsauffassung geblieben. Der vom Sozialgericht beigeladene Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2015 abgewiesen. Es ist hierbei davon ausgegangen, der Kläger habe ausweislich der eingereichten Schriftsätze beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2014 sowie den Bescheid vom 11. März 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte zur Zahlung zusätzlicher unterhaltssichernder Leistungen zu verurteilen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie weiterhin auf den Beschluss des Senats vom 3. Mai 2015 (Az. 2 AL 2/15 B ER) verwiesen, wonach es für den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage gebe, weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Beigeladenen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 17. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 Berufung eingelegt.

Er führt aus, die Berufsausbildung beruhe auf einer Eingliederungsvereinbarung, wobei ihm "im Gespräch" zugesichert worden sei, er werde weiterhin Leistungen in der bisher erbrachten Höhe von 944,08 Euro monatlich (391 Euro Regelbedarf zuzüglich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung) erhalten, da er die Ausbildung im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme absolviere. Die Ausbildung sei von vornherein so geplant und vereinbart gewesen, dass der Kläger zwischen H. und C. pendeln solle. Das Internat, in dem der Kläger untergebracht sei, sei an jedem zweiten Wochenende geschlossen, außerdem auch an Weihnachten, Ostern, Himmelfahrt und Pfingsten sowie während der jeweils dreiwöchigen "Sommerschließzeiten". Während dieser Zeiten halte sich der Kläger in H. auf. Er habe durch Anmietung einer eigenen Wohnung im Juli 2012 gelernt, sich in einem bekannten Wohnumfeld zurechtzufinden, und dadurch eine größere Selbstständigkeit erlangt. Eine Unter- oder Zwischenvermietung der Wohnung oder eines Teils davon sei mietvertraglich untersagt. Außerdem müssten während des zweiten Teils der Ausbildung Praktika absolviert werden, die zum größten Teil in H. stattfänden, und der Kläger wolle nach Abschluss der Ausbildung auch wieder nach H. zurückkehren.

Somit stünde ihm ein Anspruch nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 dritte Alternative Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu. Die Aufwendungen für die H. Wohnung seien Teilnahmekosten in diesem Sinne. Die H. Wohnung stelle eine behindertengerechte Wohnung im Sinne dieser Vorschriften dar, da sich der Kläger dort trotz seiner Behinderung zuverlässig zurechtfände. Die Erforderlichkeit sei gegeben, da der Kläger auch während der Zeit, in der das Internat geschlossen sei, eine Unterkunft benötige. Denkbar erscheine auch ein Anspruch aus den §§ 127 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative, 128 SGB III, denn bei der konkret vorgehaltenen Unterbringungsform handele es sich – da eine dauerhafte Unterbringung und Verpflegung eben nicht sichergestellt sei – auch nicht um ein Internat im Sinne der Vorschriften.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 14. Juli 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2014 in Gestalt des Bescheides vom 5. September 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen, zu verurteilen, ihm zusätzliche unterhaltssichernde Leistungen für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. August 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Beigeladene, der zunächst schriftsätzlich die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, hat zuletzt keinen Antrag mehr gestellt. Er führt aus, weitere Ansprüche als die von ihm aktuell gewährten seien nicht erkennbar.

Der Senat hat am 29. Juni 2016 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Prozessakte mit dem Aktenzeichen L 2 AL 43/15 B ER und S 24 AS 1909/15 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Sie ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG).

Sie ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen pauschalierten Anspruch auf Zahlung weiterer 269 Euro monatlich gemäß den §§ 127 Abs. 1 Satz 1, 128 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX, der obendrein in bestimmten Zeiträumen gemäß § 107 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgrund der nicht unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit erbrachten Leistungen des Beigeladenen bereits durch Erfüllung erloschen ist. Einen weitergehenden Leistungsanspruch hat er weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber dem Beigeladenen.

Angefochten ist zunächst der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 5. September 2014 und des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 11. November 2014, in dem die Beklagte eine Entscheidung über den Anspruch des Klägers auf Ausbildungsgeld und Teilnahmekosten für die Dauer der Ausbildung getroffen hat. Der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 2015 ist dadurch Gegenstand des Klageverfahrens geworden, dass der Kläger mit seinem zum sozialgerichtlichen Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 14 AL 318/15 ER übersandten Schreiben vom 3. Juni 2015 der Sache nach auch Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 2015 erhoben hat.

In der Sache hat der Kläger gegenüber der Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung der in § 128 SGB III geregelten Pauschale. Die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für seine H. Unterkunft kann er für die Dauer der Berufsausbildung in C. weder von der Beklagten noch vom Beigeladenen verlangen.

I.) Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch in der genannten Höhe.

1.) Ein weitergehender Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus einer etwaigen Zusicherung, wie sie dem Vorbringen des Klägers zufolge in einem Gespräch vor Aufnahme der Ausbildung erfolgt sein soll. Eine Zusicherung bedarf nach der insoweit eindeutigen Vorschrift in § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Schriftform. Hieran fehlt es aber auch nach dem Vorbringen des Klägers.

2.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Ausbildungsgeld. Gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative SGB III haben behinderte Menschen während einer Berufsausbildung Anspruch auf Ausbildungsgeld. Als Bedarf wird im Fall einer Berufsausbildung bei Unterbringung in einem Internat gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ein Betrag von 104 Euro monatlich zugrunde gelegt, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden. Ein höherer Betrag steht dem Betroffenen unter anderem nach Nr. 4 der Vorschrift bei anderweitiger Unterbringung ohne Kostenerstattung für Unterbringung und Verpflegung zu.

Entgegen dem Beschluss des Sozialgerichts vom 6. November 2014 ist § 123 SGB III als eine pauschalierende Bemessungsregelung zu verstehen, die eine Aufgliederung eines einheitlichen Lebensvorgangs (der Ausbildung in ihrer konkreten Form) nach Zeitabschnitten nicht zulässt. Der Normzweck von § 123 SGB III liegt darin, anhand von Alter, Familienstand und vor allem der Art der Unterbringung gestaffelte feste und pauschalierte Bedarfssätze festzulegen (Großmann in Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 123 SGB III, Rn. 3 und 6). Da es kaum Wohnheime oder Internate geben dürfen, die eine im eigentlichen Sinne ganzjährige Unterbringung (während der Feiertage etc.) anbieten, muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber auch eingedenk dieses Umstandes von der ihm zustehenden Befugnis zu Typisierung und Pauschalierung (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 1 BvL 12/07, BVerfGE 127, 224 = juris, Rn. 74 m.w.N.) Gebrauch gemacht hat (ähnlich auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 – L 2 AS 951/12 B ER, juris, Rn. 25). Somit schließt der Umstand, dass der Betroffene nicht durchgehend nutzt oder nutzen kann, die Einschlägigkeit (nur) von § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht aus (ähnlich Lüdtke in LPK-SGB III, 2. Aufl. 2015, § 123 Rn. 6).

Ein weitergehender Anspruch auf Ausbildungsgeld steht dem Kläger auch nicht aus § 122 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu, wonach Kosten anerkannt werden, 1. soweit sie durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehen, 2. soweit die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme andernfalls gefährdet ist und 3. wenn die Aufwendungen von der oder dem Auszubildenden oder ihren oder seinen Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Auch wenn die Vorschrift – anders als ihr Satz 1 auf den ersten Blick nahelegt – sich nicht auf Kinderbetreuungskosten beschränkt, so setzt sie doch jedenfalls voraus, dass die betreffenden Kosten unvermeidbar durch die Berufsausbildung oder die Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entstehen (Herbst in: jurisPK-SGB III, 2014, § 64 SGB III Rn. 43). Die Kosten für die Vorhaltung einer Unterkunft, die der Auszubildende nicht im Zusammenhang mit der Aufnahme der Ausbildung angemietet hat, fallen nicht hierunter (so auch Beschluss des Senats vom 3. März 2015 – L 2 AL 2/15 B ER).

3.) Der Kläger hat allerdings zusätzlich zu seinem Anspruch auf Ausbildungsgeld einen Anspruch auf Teilnahmekosten in Höhe von 269 Euro monatlich gemäß den §§ 127 Abs. 1 Satz 1, 128 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX.

Geregelt sind die über das Ausbildungsgeld hinausgehenden Teilnahmekosten in den §§ 127 und 128 SGB III, die einen eigenen (dritten) Titel innerhalb des dritten Unterabschnitts (besondere Leistungen) und des Siebten Abschnitts (Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben) des Dritten Kapitels des SGB III (Aktive Arbeitsförderung) bilden und die daher nicht als Bestimmung betreffend den Inhalt der im zweiten Titel (Übergangsgeld und Ausbildungsgeld) geregelten Leistungen anzusehen sind, sondern als eigenständige Leistung: Gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmen sich Teilnahmekosten nach den §§ 33, 44, 53 und 54 SGB IX. Sie beinhalten nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch weitere Aufwendungen, die wegen Art und Schwere der Behinderung unvermeidbar entstehen, sowie Kosten für Sonderfälle der Unterkunft und Verpflegung. Werden behinderte Menschen auswärtig untergebracht, aber nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden mit voller Verpflegung, so wird gemäß § 128 SGB III ein Betrag in Höhe von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen erbracht.

Hierbei ergibt sich aus den §§ 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (wonach zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die Übernahme der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung gehört, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist), dass die Beklagte im Fall des vorliegend einschlägigen § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III die Kosten für Unterkunft und Verpflegung als Teilnahmekosten zu tragen hat (Großmann in Hauck/Noftz, SGB, 01/15, § 128 SGB III, Rn. 6; vgl. auch BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7/9b RAr 16/92, SozR 3-4480 § 29 Nr. 2 = juris, Rn. 16). Dieser Verpflichtung ist die Beklagte im vorliegenden Fall insoweit nachgekommen, als sie die Internatskosten trägt.

Der Kläger hat indes darüber hinaus einen Anspruch auf Sicherung seines Unterkunfts- und Verpflegungsbedarfs auch während der Schließzeiten. Deckt die von der Beklagten gewählte Form der Leistungserbringung nicht den gesamten Bedarf ab, d.h. versagt die durch Verknüpfung von Ausbildung und Rehabilitation einerseits sowie Unterkunft und Verpflegung andererseits gekennzeichnete Internatsunterbringung (zu diesem funktionellen Internatsbegriff BSG, a.a.O., juris, Rn. 17), so ist die Beklagte nach dem Grundsatz einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspakets (BSG, Urteil vom 11. November 1993 – 7/9b RAr 16/92, SozR 3-4480 § 29 Nr. 2 = juris, Rn. 16) zu Leistungen verpflichtet, mittels derer der Kläger diese Zeiträume überbrücken kann, während der er – wie es § 128 SGB III tatbestandlich voraussetzt – nicht in einem Wohnheim, Internat, einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder bei der oder dem Ausbildenden untergebracht und verpflegt wird.

Auch das in § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts bzw. das in § 128 SGB III enthaltene Tatbestandsmerkmal der auswärtigen Unterbringung sind in diesem Fall verwirklicht, obwohl der Kläger eine weitere Unterkunft an einem anderen Ort unterhält. Hierbei sind § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX und § 128 SGB III im Lichte des Grundsatzes einer umfassenden Leistungspflicht des zuständigen Trägers im Rahmen eines Gesamtleistungspakets auszulegen. § 128 SGB III stellt damit im Ergebnis darauf ab, ob durch die Maßnahme eine Unterbringung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort veranlasst ist (ähnlich Karmanski in Brand, SGB III 6. Aufl. 2012, § 128 Rn. 3). Daher spricht es für das Vorliegen einer auswärtigen Unterbringung, dass die Ausbildung an einem Ort stattfindet, der angesichts einer Zugfahrtzeit von ungefähr fünf Stunden vom bisherigen Wohnort außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs liegt. Insbesondere steht das Vorhalten einer eigenen Wohnung der Annahme auswärtiger Unterbringung deswegen nicht entgegen, weil das Leistungssystem der §§ 112 ff. SGB III keine den §§ 127 Abs. 1 Satz 1, 128 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX gegenüber vorrangige Leistungen zur Sicherung der Unterkunft zur Verfügung stellt. Bei den Aufwendungen für die in H. gelegene Unterkunft handelt es sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um Teilnahmekosten gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 33 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 8 Nr. 6 dritte Alternative SGB IX. Hiernach gehören die Kosten der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die erbracht werden, wenn sie (wie sich aus § 33 Abs. 1 SGB IX ergibt), erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Im vorliegenden Fall ist diese Variante des Anspruchs auf Teilnahmekosten indes nicht einschlägig, denn die Anspruchsvoraussetzung der Erforderlichkeit in § 33 Abs. 1 SGB IX setzt einen ursächlichen bzw. finalen Zusammenhang zwischen der Ausbildung einerseits und Notwendigkeit der Leistung andererseits voraus (Götze in Hauck/Noftz, SGB IX, § 33, Rn. 41; so auch bereits Beschluss des Senats vom 3. März 2015 – L 2 AL 2/15 B ER). An einer solchen Beziehung fehlt es im vorliegenden Fall aber auch eingedenk des Umstandes, dass das Wohnen in einer eigenen Unterkunft für die Entwicklung des Klägers und somit auch für seine Eingliederung in das Arbeitsleben förderlich ist. All dies spricht dafür, den Begriff der auswärtigen Unterbringung (§ 128 SGB III) bzw. der in § 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts (§ 33 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX) zur Schließung von Deckungslücken auch auf Fallkonstellationen auszudehnen, in denen eine eigene Unterkunft subsidiär zur Internatsunterbringung zwar vorhanden ist, das Recht der Teilhabeleistungen indes keine Mittel speziell für deren Vorhalten vorsieht.

Auf der Rechtsfolgenseite ergibt sich aus § 128 SGB III, dass der Kläger für Unterkunft und Verpflegung (hierzu Lüdtke in LPK-SGB III 2. Aufl. 2015, § 128 Rn. 4) einen pauschalierten Betrag in Höhe von 269 Euro monatlich zuzüglich der nachgewiesenen behinderungsbedingten Mehraufwendungen beanspruchen kann, denn trotz des unterschiedlichen Wortlauts (einmal "Unterkunft", einmal "Unterbringung") wird § 127 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative SGB III als Verweisung auf § 128 SGB III verstanden (Hassel in: jurisPK-SGB III, 2014, § 127 SGB III Rn. 101). Behinderungsbedingte Mehraufwendungen sind im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch ersichtlich. Einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten für die ständige Vorhaltung einer "subsidiären" Unterkunft gewährt die Vorschrift nicht (so auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 7 AS 594/14 –, juris, Rn. 41 ff.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Juli 2014 – L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21).

Dieser Anspruch ist – jedenfalls im vorliegenden Verfahren – auch nicht etwa mit dem im Bescheid vom 26. August 2014 bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) zuerkannten Anspruch des Klägers auf Reisekosten für Familienheimfahrten zu saldieren. Zwar wirft die vorliegende Fallkonstellation die Frage auf, ob dem Kläger tatsächlich ein Anspruch auf die Übernahme von Aufwendungen für Reise in eine Wohnung zusteht, deren Vorhaltung durch das Leistungssystem der §§ 112 ff. SGB III nicht geschützt ist. Noch mehr stellt sich die Frage, ob die Reisekosten im Fall einer "unterbrochenen" Internatsunterbringung nicht letztlich der Deckung desselben Bedarfs dienen wie Leistungen nach den §§ 127, 128 SGB III, denn durch ihre Gewährung wird der Auszubildende ja gerade in die Lage versetzt, seinen Unterkunfts- und Verpflegungsbedarf außerhalb der Internatsunterbringung zu decken. Allerdings wäre eine Saldierung schon angesichts insoweit eingetretener Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nur dann möglich, wenn es sich bei den bewilligten monatlichen Reisekosten nicht um eine eigenständige Leistung, sondern nur um einen Berechnungsposten innerhalb eines umfassenden Begriffs der Teilnahmekosten handelte. Dieser Annahme steht allerdings entgegen, dass sich dem Gesetz eine derartige Konzeption der Teilnahmekosten als einer einheitlichen und umfassenden Leistung nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen lässt. Gerade hinsichtlich der Reisekosten spricht gegen ein solches Verständnis der Teilnahmekosten, dass die Reisekosten nicht zu einem der unterschiedlichen Leistungskataloge in § 33 SGB IX (auf den § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB III verweist) gehören, sondern als eine Form der ergänzenden Leistungen in § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX an systematisch deutlich anderer Stelle geregelt sind.

Ob und inwieweit die Beklagte berechtigt ist, den Bescheid vom 26. August 2014 hinsichtlich der monatlichen Reisekosten aufzuheben, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

II.) Der Kläger hat auch nicht etwa gegen den Beigeladenen Anspruch auf Zahlungen weiterer Leistungen zur Sicherung seiner Unterkunft für die Zeiträume, in denen eine Internatsunterbringung nicht erfolgt.

1.) Ein Anspruch auf (aufstockendes) Alg II, für dessen Berechnung ein ungedeckter Bedarf für Unterkunft nach § 22 SGB II relevant werden könnte, scheidet wegen des Ausschlusstatbestandes in § 7 Abs. 5 SGB II, der sich auch auf die Bezieher von Ausbildungsgeld erstreckt (BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 55/13 R, SozR 4-4200 § 7 Nr. 38), aus.

2.) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II. Erhalten Auszubildende Ausbildungsgeld nach dem SGB III und bemisst sich deren Bedarf nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2, § 116 Absatz 3, § 123 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, erhalten sie gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II einen Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 3 SGB II ungedeckt ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn der Bedarf es Klägers bemisst sich nicht nach einer der genannten Vorschriften, sondern – wie dargestellt – nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III. Indem § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II ausdrücklich nur auf den Bezug von Ausbildungsgeld unter Zugrundelegung eines nach § 123 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 SGB III bemessenen Bedarfs verweist, schließt er die Bezieher von Ausbildungsgeld, deren Bedarf sich nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB III richtet, vom Bezug des Zuschusses aus. Eine extensive Auslegung oder auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in Betracht (dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Januar 2014 – L 19 AS 2316/13 B, juris Rn. 17; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 02. Juli 2014 – L 9 AS 656/14 B ER, juris, Rn. 21; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. April 2013 – L 2 AS 951/12 B ER; im Ergebnis auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 7 AS 594/14, juris, Rn. 63).

3.) Nicht von vornherein ausgeschlossen ist ein Anspruch nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II (vgl. dazu allgemein Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 7 AS 594/14, juris, Rn. 64 ff), wonach Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden können, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Allerdings kommt eine darlehensweise Übernahme der laufenden tatsächlichen Kosten für die H. Unterkunft während einer Dauer von drei Jahren auch nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

III.) Daraus, dass der Kläger die Zahlung von 269 Euro monatlich anstelle derjenigen Leistungen beanspruchen kann, die die Beklagte und der Beigeladene im Hinblick auf das vorliegende Verfahren sowie die beiden Eilverfahren bewilligt haben, ergibt sich Folgendes: Für die von der Beklagten und dem Beigeladenen vorläufig gewährten Leistungen gilt § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III. Einer eigenen Tenorierung dessen bedarf es nicht. Die Erbringung endgültiger Leistungen durch den Beigeladenen (von 449 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 kraft der Bescheide vom 17. Oktober 2014 und 24. März 2015) führt zum Eintritt der Erfüllungsfiktion aus § 107 Abs. 1 SGB X. Hierbei kann dahinstehen, ob sich der Anspruch – wie der Beigeladene ausweislich seines Anmeldungsschreibens an die Beklagte meint – nach § 102 SGB X oder entsprechend dem Rangverhältnis der beiden beteiligten Sozialleistungsträger nach § 104 SGB X richtet, denn in beiden Fällen ist jedenfalls eine Erfüllung in Höhe des tatsächlich zustehenden Betrages von 269 Euro monatlich eingetreten. Nicht zu prüfen ist auch, ob die Anmeldung den Anforderungen aus § 111 SGB X genügt (vgl. hierzu im Einzelnen Böttiger in LPK-SGB X, § 107 Rn. 7).

IV.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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