L 8 AY 14/16 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 AY 39/16 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AY 14/16 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG ist über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu suchen.
2. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. § 1 a AsylbLG sanktioniert u.a. vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindert.
3. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII abgesenkten Leistungen gebieten aber das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG.
I. Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016, S 11 AY 39/16 ER, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und RA S., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Weitergewährung von Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 29.05.2012 mit einem gefälschten bulgarischen Pass auf dem Luftwege aus Athen kommend in das Bundesgebiet ein und beantragte am 27.06.2012 die Anerkennung als Asylberechtigter; seither erhält der Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG. Der Antrag auf Gewährung von Asyl wurde mit Bescheid vom 13.08.2014 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgerichts Regensburg abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 20.05.2015 rechtskräftig. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig und ist derzeit wegen Passlosigkeit geduldet.

Bereits mit Schreiben vom 01.06.2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass er verpflichtet sei, seinen Pass oder den Passersatz dem Antragsgegner vorzulegen. Die Nichtvorlage des Passes oder des Passersatzes stelle eine Ordnungswidrigkeit dar. Da er keinen anerkannten oder gültigen Pass oder Passersatz besitze, sei er verpflichtet, sowohl bei Maßnahmen zur Schaffung von Identitätsdokumenten durch die deutschen Behörden mitzuwirken, als auch eigenständige Anstrengungen zur Erlangung von Identitätsnachweisen und gültigen Reisedokumenten zu unternehmen. Der Antragsgegner forderte den Antragsteller dazu auf, sich einen Pass zu beschaffen. Mit Bescheid vom 02.07.2015 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller dem Grunde nach Geldleistungen nach dem § 2 AsylbLG in Höhe von 335,42 EUR. Die Unterkunft und Heizung wurden dem Antragsteller gestellt. Die Geldleistungen setzten sich aus dem Bedarf für Nahrungsmittel, für Bekleidung und Schuhe, für Gesundheitspflege sowie dem zusätzlichen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse zusammen. Unter "Hinweise" wurde mitgeteilt, dass die bewilligte Hilfe für jeweils einen Monat gewährt werde. Nach dem umseitig genannten Bewilligungsabschnitt werde die Leistung uneingeschränkt (ohne Antrag) weitergezahlt, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse vorlägen. Dem Bescheid war ein Berechnungsblatt über Leistungen für den Zeitraum 01.07.2015 bis - beigefügt, in dem die Leistungen für Juli 2015 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens in Höhe von 27,92 EUR als Auszahlbetrag errechnet wurden. Am 03.12.2015 führte der Antragsgegner ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller. Der Antragsteller teilte mit, dass er nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet ausreisen und Aufforderungen zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung nicht Folge leisten werde. Er werde auch keinen Pass beantragen. Sein Anwalt habe ihm empfohlen, den ihm ausgehändigten Antrag nicht auszufüllen. Deshalb werde er dies auch nicht machen. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Weigerung, bei der Passbeantragung mitzuwirken, eine Kürzung seiner Geldleistung nach § 1a AsylbLG zur Folge haben könne. Mit Schreiben vom 28.12.2015 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut zur Vorlage eines gültigen Passes oder Passersatzes auf und hörte ihn zur beabsichtigten Anspruchseinschränkung ab 01.02.2006 nach § 1 a AsylbLG an.

Mit Bescheid vom 28.12.2016 (wohl vom 28.01.2016 und als solcher künftig bezeichnet) gewährte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 01.02.2016 Leistungen nach dem AsylbLG nur noch eingeschränkt in Höhe von monatlich 151,11 EUR. Dieser Betrag setzte sich aus dem Bedarf für Nahrungsmittel sowie dem Bedarf für Gesundheitspflege zusammen. Die Leistungseinschränkung wurde bis zum 31.07.2016 befristet. Sie ergehe unter der auflösenden Bedingung, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachkomme und einen gültigen Pass vorlege. Die Anspruchseinschränkung beruhe auf § 1a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG. Sobald der Antragsteller bei dem Passbeschaffungsverfahren mitwirken werde und gültige Dokumente zur Klärung seiner Identität vorlege, könnte ihm wieder die volle Leistung nach dem AsylbLG gewährt werden. Den dagegen gerichteten Widerspruch vom 08.02.2016 wies die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2016 als unbegründet zurück.

Am 29.03.2016 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Landshut (SG) Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches, hilfsweise Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 28.01.2016 hätten aufschiebende Wirkung nach § 86 a Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Eine Bestimmung, wonach die aufschiebende Wirkung bei Entscheidungen über Anspruchseinschränkungen nach § 1a AsylbLG entfalle, existiere nicht. Der Bescheid dürfe aufgrund des Widerspruchs derzeit nicht vollzogen werden. Überdies sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Die teilweise Einstellung der Leistungen sei verfassungswidrig, nachdem auch der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens ebenso wie die Leistungen für Bekleidung zum verfassungsrechtlichen Existenzminimum gehörten. Gemäß der vorherigen Fassung des § 1a AsylbLG habe es sich nicht um einen Entzug von Leistungen, sondern um die teilweise Ablehnung einer Leistung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gehandelt. Im Gegensatz dazu handele es sich bei der Neufassung in den Abs. 2-4 um ein gesetzlich geregeltes niedrigeres Anspruchsniveau. Aufgabe der Behörde sei es, das Vorliegen eines Sanktionstatbestandes und die damit eingetretene Rechtsfolge "Anspruchseinschränkung" festzustellen. Es fehle eine des § 39 Nr. 1 SGB II vergleichbaren Regelung. Die Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage müsse angesichts ihrer Schwierigkeit und Komplexität dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Folgenabwägung falle im vorliegenden Fall zu Gunsten des Antragstellers aus.

Das SG hat mit Beschluss vom 13. April 2016 den zulässigen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Gegenstand des Verfahrens sei der Bescheid vom 28.01.2016. Maßgebend für den vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz sei der im Hauptsacheverfahren statthafte Rechtsbehelf. Richtige Klageart im Hauptsacheverfahren sei eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG. Der Antragsteller strebe folglich eine Erweiterung seiner Rechtspositionen an; daher sei eine einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft.

1. Der Widerspruch vom 08.02.2016 habe keine aufschiebende Wirkung. Wenn zweifelhaft sei, ob eine aufschiebende Wirkung eingetreten sei, könne dies das Gericht durch einen deklaratorischen Beschluss feststellen - 86 b Abs. 1 SGG entsprechend. Dem Antragsteller seien mit Bescheid vom 02.07.2015 nach Maßgabe von § 3 AsylbLG ab dem 01.07.2015 Leistungen in Höhe von 335,42 EUR monatlich gewährt worden. Der Bescheid vom 28.01.2016 reduziere die Leistungen für die Zukunft, anknüpfend an § 1a Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ff AsylbLG, ab dem 01.02.2016 auf 151,11 EUR monatlich. Insofern habe es keiner Aufhebung gemäß § 9 Abs. 4 Nr.1 AsylbLG i.V.m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedurft. Der Bescheid vom 02.07.2015 stelle nämlich keinen Dauerverwaltungsakt dar. Leistungen nach dem AsylbLG stellten keine rentenähnliche Dauerleistung dar; dies erlaube es der Verwaltung, die Voraussetzungen in regelmäßigen Abschnitten zu prüfen (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -). Demnach sei die Behörde grundsätzlich berechtigt, Leistungen nur für die nächstliegende Zeit zu bewilligen, wobei es entscheidend auf den Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts ankomme. Für einen verständigen Erklärungsempfänger sei der objektive Regelungsgehalt dieses Bescheids zeitlich auf den Monat Juli 2015 beschränkt, während die Bewilligungen für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisungen erfolgt seien. Laut den Hinweisen in dem Bescheid würden die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt. Im nachfolgenden Satz heiße es, dass diese uneingeschränkt ohne Antrag weitergewährt würden, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorlägen. Hieraus werde hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin für die Folgemonate die betreffenden Leistungen stillschweigend für jeweils einen Monat neu bewilligen wolle.

Eine vorherige Leistungsbewilligung für die Zeit ab Februar 2016 sei nicht erfolgt. Vielmehr habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 28.01.2016 die Leistungen für den Zeitraum ab Februar 2016 erstmals bewilligt und im Übrigen teilweise abgelehnt. Aufschiebende Wirkung bedeute, dass der Verwaltungsakt nicht vollzogen werden dürfe; es trete ein Schwebezustand ein, währenddessen vollendete Tatsachen nicht geschaffen werden dürften. Bei Geldleistungen müsse zunächst weiter nach dem alten Verwaltungsakt gezahlt werden (BSG, Urteil vom 23. September 1997 - 2 RU 44/96 -). Ein "alter" Veraltungsakt für die Zeit ab Februar 2016, aus dem der Antragsteller weiterhin Leistungen beanspruchen könnte, existiere nicht. Bei Verwaltungsakten, die lediglich eine begehrte Leistung ablehnten, sei vorläufiger Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts (§ 86b Abs. 2 SGG) möglich (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 86a Rn. 6).

2. Auch das Antragsbegehren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG sei nicht statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs brächte dem Antragsteller keinen Vorteil, nachdem kein bisheriger, alter Verwaltungsakt seine Regelungswirkung weiter entfalten könnte (siehe 1.).

3. Der zulässige Antrag auf einstweilige Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sei nicht begründet. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller zähle als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG. Die zustehenden Leistungen seien nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in der Fassung vom 20.10.2015 dahingehend eingeschränkt, dass nur noch Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt würden (§ 1 a Abs.2 S. 2 AsylbLG). Die Einschränkung erfolge, sofern aus vom Antragsteller zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Zu letzteren gehörten alle rechtlichen und tatsächlichen Handlungen, die notwendig seien um eine Ausreise des Ausländers herbeizuführen. Ein "Vertreten-müssen" i.S. von § 1a Nr. 2 AsylbLG bestehe dann, wenn die betreffenden Gründe ihre alleinige Ursache im Verantwortungsbereich des Ausländers hätten und ihm vorgeworfen werden könne, durch sein Verhalten die Ausreise verhindert oder verzögert zu haben. Das Vertreten-müssen i.S.v. § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. bzw. § 1a Abs. 3 AsylbLG knüpfe an das eigene Verhalten des Leistungsberechtigten an, das allgemein geeignet sein müsse, sich seiner Ausreisepflicht zu entziehen. Es sei danach erforderlich, aber auch ausreichend, dass das Ergebnis der Nichtvollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zuzurechnen seien. Der Ausländer müsse bei entsprechendem Willen in der Lage und aus Rechtsgründen verpflichtet oder es müsse ihm zuzumuten sein, ein Verhalten zu unterlassen bzw. ein Handeln vorzunehmen (Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 1a AsylbLG i.d.F. v. 20.10.2015, Rn. 67).

Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der ausreisepflichtige Antragsteller habe an der Wiederbeschaffung der fehlenden Passdokumente nicht mitgewirkt, obwohl sich diese Pflicht aus § 48 Abs. 3 AufenthG ergebe und er mehrfach von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen dazu aufgefordert worden sei. Der Antragsteller verhindere dadurch seine Abschiebung. Ohne Passdokumente sei es der Antragsgegnerin nicht möglich, den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden. Die Mitwirkungspflicht werde vom Antragsteller ohnedies nicht in Frage gestellt.

Schließlich sei die Absenkung des Leistungsanspruchs nach § 1a AsylbLG auch nicht verfassungswidrig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordere eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Annahme, der zu erfüllende Bedarf sei allein das uneingeschränkte soziokulturelle Existenzminimum. Die Verfassungswidrigkeit des § 1a AsylbLG würde im Ergebnis bedeuten, dass sämtliche den Einzelfall betreffenden Sanktionsregelungen, die ein Zurückbleiben des Gesamtleistungsanspruches hinter dem allgemeinen soziokulturellen Existenzminimum zur Folge hätten, als verfassungswidrig einzustufen wären. Eine derartige allgemeine Privilegierung der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, insbesondere gegenüber dem Adressatenkreis der Sanktionen nach dem SGB II, sei zudem nicht zu begründen (LSG Halle, Beschluss vom 19. Juni 2014 - Az.: L 8 AY 15/13 B ER). Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zur Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG aF nicht verhalten. Die Entscheidung beziehe sich auf die Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG aF und verpflichtet den Gesetzgeber zur Neugestaltung - die zum 01. Januar 2015 in Kraft getreten sei. Soweit das Bundesverfassungsgericht einfordere, dass die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde migrationspolitisch nicht zu relativieren sei, könnten migrationspolitische Erwägungen, Leistungen an Asylbewerber niedrig zu halten, um Anreize für Wanderbewegungen durch ein zu hohes Leistungsniveau zu vermeiden, in zulässiger Weise nicht weiter erwogen werden. Hieraus folge aber nicht, dass gegen bereits eingereiste Leistungsempfänger keine leistungsrechtlichen Konsequenzen zur Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen möglich seien. Die Anwendung des § 1a AsylbLG sei hier allein schon deshalb unbedenklich, weil es der Leistungsberechtigte des AsylbLG in der Hand habe, durch sein Verhalten die Leistungsvoraussetzungen zu erfüllen und eine Kürzung oder den Wegfall zu vermeiden. Das durch Art 1 Abs. 1 GG begründete und nach dem Sozialstaatsgebot des Art 20 Abs. 1 GG auf Konkretisierung durch den Gesetzgeber angelegte Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, verpflichte den Staat, die materiellen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, wenn ein Mensch die Mittel nicht aus eigenem Vermögen oder Einkommen oder durch Zuwendungen Dritter erhalten könne (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09). Das bedinge jedoch nicht, dass diese Mittel voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten (BSG, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 19/14 R -). Dem Gesetzgeber sei bei der Konkretisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ein Gestaltungsspielraum zugewiesen, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten habe. Er sei nicht gehindert, die Gewährung existenzsichernder Leistungen an (Mitwirkungs-) Obliegenheiten zu knüpfen und bei deren Verletzung leistungsrechtliche Minderungen vorzusehen. Zudem handele es sich vorliegend grundrechtsdogmatisch nicht um einen Eingriff, sondern um eine abgesenkte Form der Leistungsgewährung. Nicht anders als in anderen Grundsicherungssystemen (vgl. § 26 SGB XII bzw. § 41 Abs. 4 SGB XII; vgl. §§ 31 ff. SGB II) sei daher die Verknüpfung von Mitwirkungspflichten und Verhaltenspflichten mit Leistungseinschränkungen auch im AsylbLG verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies gelte umso mehr, als § 1a AsylbLG nicht vorrangig migrationspolitische Ziele verfolge, sondern vor allem eine Privilegierung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG - von Personen also, die sich bereits im Bundesgebiet aufhalten - im Vergleich zu deutschen Sozialhilfeempfängern und legal in Deutschland lebenden Ausländern verhindern wolle (siehe BT-Drucks. 13/10155, S. 5 linke Spalte a.E.). Soweit als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Möglichkeit einer Absenkung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG auf der Grundlage des § 1a AsylbLG jedenfalls für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verneint werde (LSG Mainz, Beschluss vom 27.03.2013 - Az.: L 3 AY 2/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2013 - Az.: L 15 AY 2/13 B ER), müsse dem seit der Neuregelung nicht weiter nachgegangen werden. Auch soweit eine abschließende Folgenabwägung für notwendig erachtet werde, könne dies keinen Anspruch des Antragstellers begründen. Es liege indes in der Macht des Antragstellers, aus eigener Kraft die Absenkung abzuwenden, indem die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nachgeholt würden. Es sei dem Antragsteller zumutbar, einen Pass zu beantragen und die nötigen Handlungen zu vollziehen. Das Gericht verkenne nicht die individuelle Not des Antragstellers und das Begehren, eine mögliche Abschiebung zu verhindern. Es könne dem Antragsteller auch im Lichte des in Art. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebots des effektiven Rechtsschutzes und der Menschenwürde zugemutet werden, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Gegen den am 18.04.2016 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 18.05.2016 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter Wiederholung seiner bisherigen Argumentation erhoben. Weil es keine § 39 SGB II vergleichbare Regelung im AsylbLG gäbe, hätten Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung nach § 86 a Abs.1 S. 1 SGG. Im Übrigen bestünde ein glaubhafter Anordnungsanspruch i.S. § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG, weil die Leistungskürzung nach § 1 a AsylbLG gegen Art. 1, 20 GG verstoße.

Der Antragsteller beantragt: 1. unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2016 festzustellen, dass Widerspruch und Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin mit dem Datum vom 28.12.2016 (wohl vom 28.01.2016), zugestellt am 03.02.2016, durch den der Anspruch des Antragstellers auf Leistungen nach dem AsylbLG ab dem 01.02.2016 eingeschränkt wurde, aufschiebende Wirkung haben; hilfsweise: die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 30.03.2016 vorläufig Leistungen gemäß § 3 AsylbLG zu gewähren,

2. dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwaltes zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsteller begründe seinen Anspruch damit, dass die gesetzgeberische Regelung verfassungswidrig und damit unanwendbar sei. Diese Bedenken seien von der Antragsgegnerin als vollziehende Behörde im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogene Akte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Das LSG ist zur Entscheidung über die Beschwerde in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig §§ 86 b Abs. 4, 172 Abs. 1 SGG.

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 SGG frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller macht hilfsweise Leistungen in Höhe der Differenz der mit den Bescheiden vom 02.07.2015 (335,42 EUR) und 28.01.2016 (151,11 EUR) für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG (Eingang per Fax am 29.03.2016) und bis zum Ende der Leistungskürzung (31.07.2016) geltend. Somit ist der Beschwerdewert von 750 EUR (knapp) überschritten (§ 172 Abs. 3 Nr. 1, § 144 Abs. 1 Nr: 1 SGG). Berücksichtigt man den Hauptantrag (Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches vom 08.02.2016 gegen den Bescheid vom 28.01.2016) ergibt sich ein höherer wirtschaftlicher Wert (Differenz s.o. für die Zeit vom 01.02.2016 bis 31.07.2016).

Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet war. Der Senat weist nach eigener Prüfung die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG vom 13. April 2016 als unbegründet zurück und verweist nach § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die zutreffende Begründung des Beschlusses des SG.

Nur ergänzend zu dem schon umfassenden Beschluss des SG weist der Senat auf Folgendes hin: * Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 02.07.2015 kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung i.S. des § 48 SGB X war. Der Senat teilt diese Rechtsansicht und setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 13.04.2015, L 8 SO 6/15 B ER. Anders als in der zitierten Entscheidung (dort erfolgte eine Bewilligung "bis auf weiteres") hat die Antragsgegnerin hier in dem Bescheid vom 02.07.2015 keine rentengleiche Dauerleistung bewilligt. Das SG hat überzeugend auf einen verständigen Erklärungsempfänger abgestellt (§§ 133, 151 BGB), für den der objektive Regelungsgehalt des Bescheides vom 02.07.2015 zeitlich auf den Monat Juli 2015 beschränkt, während die Bewilligungen für die Folgemonate nicht schriftlich, sondern nach § 33 Abs. 2 SGB X auf andere Weise jeweils konkludent durch Überweisungen erfolgt seien. Das SG hat zur Auslegung des Regelungsgehaltes auch die schriftlichen Hinweise in dem Bescheid vom 02.07.2015 herangezogen, in denen ausgeführt wurde, dass die bewilligten Leistungen jeweils nur für einen Monat gewährt würden. Im nachfolgenden Satz heißt es, dass diese uneingeschränkt ohne Antrag weitergewährt würden, solange die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorlägen. Für die Auslegung, dass der Bescheid vom 02.07.2015 lediglich den Juli 2015 regelte, spricht zusätzlich das dem Bescheid beigefügte Berechnungsblatt, das sich nur für den Zeitraum 01.07.2015 bis ...(offengelassen) verhält und darstellt, welche Erwerbseinkünfte des Antragstellers im Juli 2015 auf dessen Bedarf angerechnet werden. Auch damit ist ausschließlich auf den Juli 2015 abgestellt. * Das gefundene Ergebnis steht auch in Einklang mit der jüngsten Kommentierung zu § 1 a AsylbLG n.F. in Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Stand Mai 2016, § 1 a Rn. 349, Oppermann in juris PK SGB XII, § 1 a Rn. 164 Stand 16.03.2016. Auch danach hat der Widerspruch gegen die Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG keine aufschiebende Wirkung, weil es sich im Ergebnis um eine teilweise Ablehnung der Leistung nach dem AsylbLG handelt, für deren Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der statthafte Rechtsbehelf wäre. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz ist demnach über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG zu suchen. Dieser Antrag ist auf die Verpflichtung der zuständiger Asylbehörde zur Gewährung uneingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLG gerichtet. Nachdem der Antragsteller zuletzt Leistungen nach § 2 AsylbLG bezogen hat, ist der Antrag auch hierauf zu richten (und nicht wie auch im Beschwerdeverfahren vom Bevollmächtigten ausgeführt, auf Leistungen nach dem § 3 AsylbLG). * Für eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG fehlt es jedoch, wie das SG zutreffend und umfassend ausgeführt hat, an einem glaubhaften Anordnungsanspruch. Weitergehende Ausführungen sind hierzu nicht mehr veranlasst. Insbesondere teilt der Senat in Übereinstimmung mit der jüngsten Kommentierung (Hohm aa.O. Rn. 27 ff) die Einschätzung des SG, dass § 1 a AsylbLG i.d.F. des Asylbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 verfassungsgemäß ist. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. § 1 a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindert. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII abgesenkten Leistungen ist § 1 a AsylbLG zwar restriktiv auszulegen. Der Senat hat aber keine Zweifel daran, dass der ausreispflichtige Antragsteller den Leistungsmissbrauchstatbestand des § 1 a Abs. 3 AsylbLG erfüllt, indem er sich offen weigert, bei der Wiederbeschaffung der fehlenden Passdokumente mitzuwirken. Die Antragsgegnerin kann die Erstellung der Ausweispapiere nicht bei der afghanischen Botschaft für den Antragsteller beantragen, weil die Botschaft eine freiwillige, persönliche Antragstellung fordert.

Die Beschwerde gegen Ziffer 1 und 2 des Beschlusses des SG vom 13. April 2016 ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.

Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war trotz ablehnender Entscheidung zu entsprechen, da aufgrund der bisher fehlenden obergerichtlichen Entscheidungen eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht fehlte. An der Bedürftigkeit des Antragstellers bestehen ohnedies keine Zweifel.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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