L 19 AS 577/16

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 45 AS 4249/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 577/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 37/16 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung eines Regelbedarfs nach § 20 Abs. 2 SGB II i.H.v. 391,00 Euro für den Monat September 2014.

Der 1950 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und bezog bis zum 31.07.2012 laufend Leistungen nach dem AsylbLG. Im Jahre 2012 erhielt der Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die durchgehend verlängert wurde. Seit dem 01.08.2012 bezieht er laufend Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Familie war in den Jahren 2013 und 2014 in einem Übergangswohnheim untergebracht. Das Warmwasser wurde über die Heizung erzeugt. Ab dem 01.01.2014 forderte die Stadt I von dem Kläger und seinen drei Familienangehörigen die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 376,95 Euro monatlich (196,95 Euro Miete und 180,00 Euro Heizkosten). Zusätzlich machte die Stadt I Stromkosten i.H.v. 85,00 Euro monatlich geltend. Der Anteil an den Stromkosten für die volljährigen Mitglieder der Familie (Kläger, Ehefrau und volljähriger Sohn) betrug jeweils 25,00 Euro.

In dem Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 31.10.2014 bezogen die Ehefrau des Klägers und seine beiden Kinder, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besaßen, von der Stadt I durchgehend Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 21.08.2014 bewilligte die Stadt I u.a. der Ehefrau des Klägers eine Grundleistung i.H.v. 326,00 Euro. Die Grundleistung wurde i.H.v. 126,00 Euro bar ausgezahlt und im Übrigen nach Abführung der Stromkosten von 25,00 Euro an die Stadt I in Form von Wertgutscheinen (175,00 Euro) ausgegeben. Die Wertgutscheine waren gestückelt i.H.v. jeweils 10,00 Euro bis 30,00 Euro. Auf den Wertgutscheinen war vermerkt, dass sie für den Bezug von Lebensmitteln, Kleidung und Waren des täglichen Bedarfs bestimmt waren, nur innerhalb der Familie übertragbar waren und ihre Gültigkeit nach Ablauf des Folgemonats der Ausgabe verloren. Ab November 2014 bezogen die Familienangehörigen des Klägers Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Mit Bescheid vom 10.07.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 353,00 Euro für den Zeitraum 26.06.2014 bis 30.11.2014.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Begründung ein, dass die Berücksichtigung einer Regelleistung in Höhe von 90 % des Regelbedarfes für Alleinstehende rechtswidrig sei, da er einen Anspruch auf den Regelbedarf für volljährige Alleinstehende habe. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gelte im Falle einer Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Leistungen nach dem SGB II und der andere Leistungen nach dem AsylbLG beziehe, die Kürzungsregelung in § 20 Abs. 4 SGB II nicht. Eine Vergleichbarkeit zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG, die die Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II rechtfertigen würde, bestehe ungeachtet der jeweiligen Höhe nicht, weil nur Leistungen miteinander vergleichbar seien, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgingen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liege. Seine Ehefrau erhalte zudem nach wie vor Leistungen nach dem AsylbLG überwiegend in Form von Wertgutscheinen, weshalb sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erst recht die Gleichbehandlung mit Bedarfsgemeinschaften, in denen beide Partner SGB II-Leistungen erhalten, verbiete.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Auch bei erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die mit einer nach § 3 AsylbLG leistungsberechtigten - ausgeschlossenen - Person als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebten, sei der Regelbedarf für volljährige Partner anzuerkennen. Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hätten Asylbewerber für Zeiträume ab dem 01.01.2011 Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, die sich der Höhe nach nur unwesentlich von den Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II/SGBXII unterschieden. Die übergangsweise angeordneten Leistungen richteten sich nach den Vorschriften des § 28 SGB XII.

Am 22.10.2014 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 26.06.2014 bis zum 30.11.2014 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.V.m. mit der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in der jeweils gültigen Fassung zu gewähren und den Differenzbetrag nachzuzahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 08.12.2015 hat das Sozialgericht Duisburg den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 26.06.2014 bis zum 30.11.2014 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 38,00 Euro zu gewähren. Der vom Kläger angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Der Kläger sei in den streitbefangenen Zeiträumen dem Grunde nach leistungsberechtigt, da er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB II erfülle. Er habe Anspruch auf die Gewährung des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden nach § 20 Abs. 2 S.1 SGB II analog. Diese Vorschrift sei nicht direkt anwendbar. Alleinstehend sei jeder Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehöre bzw. alleine eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil der Kläger mit seiner Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Dies gelte unabhängig davon, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Dem Kläger sei jedoch weder in direkter noch analoger Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II der Regelbedarf für Partner zu gewähren. Durch diese Norm solle sichergestellt werden, dass Partner einer Bedarfsgemeinschaft statt 200 % zusammen nur 180 % des Regelsatzes für Alleinstehende erhalten. Hintergrund seien Einsparpotenziale und Synergieeffekte, die sich aus dem gemeinsamen Zusammenleben und Wirtschaften ergäben und sich entsprechend bedarfsmindernd auswirkten. Hierbei solle jedem Partner jeweils ein gleichberechtigter eigener Leistungsanspruch in Höhe von 90 % zustehen, unabhängig vom Geschlecht oder der Eigenschaft als Haushaltsvorstand. § 20 Abs. 4 SGB II solle gerade keine Regelung zu der Situation treffen, dass der Partner gar keine Leistungen nach dem SGB II erhalte, sondern beispielsweise Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG (sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft). Die Vorschrift gehe vielmehr davon aus, dass beide Partner über das SGB II leistungsberechtigt seien. Auch eine entsprechende Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II scheide aus. Der Sachverhalt sei mit einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Leistungen nach dem AsylbLG und der andere nach dem SGB II beziehe, auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/11, 1 BvL 2/11 - weiterhin nicht vergleichbar. Nach der Konzeption des SGB II sollten Asylbewerber, ausreisepflichtige und geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuche erhalten. Der Gesetzgeber habe mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalte. Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht sei die konkret individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG i.d.F. vom 31.10.2006). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lasse sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung oder in Wertgutscheinen gewährt werde, führe dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG, da die Beträge des § 3 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbildeten. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe sich hieran grundlegend nichts verändert. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Geldleistungen für Asylbewerber, die seit 1993 unverändert geblieben waren, evident zu niedrig seien und gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums verstießen. Bis der Gesetzgeber eine verfassungskonforme Neuregelung erlassen habe, seien die fraglichen Geldleistungen ab dem 01.01.2011 in ihrer Höhe orientiert an den jeweiligen Regelsätzen des SGB II und SGB XII zu berechnen, gekürzt um den Bedarf für Innenausstattung, Haushaltsgeräte- und gegenstände. Hierdurch seien jedoch die dargestellten Bedenken gegen eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II nicht entfallen. Die Übergangsregelung führe zwar zu einer gewissen Angleichung der Leistungen nach § 3 AsylbLG an das allgemeine Grundsicherungsrecht. Gleichwohl bestehe die grundlegende Entscheidung, Bedarfe des physischen Existenzminimums durch Sachleistungen zu decken, fort.

Gegen das ihm am 07.01.2016 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 05.02.2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 18.03.2016 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Beklagte aus, zwar habe das Bundessozialgericht mit Urteil vom 06.10.2011 - B 14 AS 171/10 R - entschieden, dass eine Vergleichbarkeit zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht bestehe, weil nur Leistungen miteinander vergleichbar seien, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgingen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liege. Dem Rechtsstreit beim Bundessozialgericht habe jedoch der Zeitraum 01.06. bis 30.11.2006 zugrunde gelegen. Bei einer Unterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylVfG hätten nach § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG für sämtliche Bedarfspositionen neben der Geldleistung für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens anstelle der vorrangigen Sachleistungen Wertgutscheine, vergleichbare unbare Leistungen oder auch insgesamt nur Geldleistungen gewährt werden können. Der Wert dieser Leistungen habe nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AsylbLG für den Haushaltsvorstand 360,00 DM monatlich zzgl. der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat betragen. Zudem seien zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zusätzlich 80,00 DM monatlich zu zahlen gewesen. Eine Umstellung auf Eurobeträge habe nicht stattgefunden. Nach dem amtlichen Umrechnungskurs habe der Betrag demnach 184,07 Euro sowie 40,90 Euro betragen. Der Gesamtbetrag für einen Haushaltsvorstand habe sich somit auf 224,94 Euro monatlich belaufen. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass dieser Betrag evident unzureichend sei. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil vom 18.07.2012 eine Übergangsregelung in Kraft gesetzt und sich dabei an den §§ 5 bis 8 RBEG orientiert. Diese Übergangsregelung gelte für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011. Mit Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 06.11.2014 habe der Gesetzgeber die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Dieses Gesetz sei zum 01.03.2015 in Kraft getreten. Die gesetzliche Neuregelung betreffe somit nicht den streitbefangenen Zeitraum, vielmehr gelte die vom Bundesverfassungsgericht in Kraft gesetzte Übergangsregelung. Bei Anwendung dieser Regelung hätten die Leistungen nach § 3 AsylbLG für alleinstehende Erwachsene im Jahr 2014 monatlich 362,00 Euro betragen. Hinzu seien die gesondert erbrachten Leistungen für Hausrat gekommen. Danach seien die Leistungen nach dem SGB II und dem AsylbLG im Jahr 2014 ungefähr gleich hoch (Regelbedarf für Alleinstehende nach dem SGB II im Jahr 2014 391,00 Euro). Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 sei eine wesentliche Änderung zu der vorherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 06.10.2011 eingetreten. Die Höhe der Leistungen nach dem SGB II und dem AsylbLG habe sich angeglichen. Die zu vergleichenden Sachverhalte seien nicht mehr derart unterschiedlich, dass durch eine Gleichstellung der Leistungssysteme des SGB II und des AsylbLG die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde. Das Bundesverfassungsgericht stelle bei seiner Übergangsregelung auf die §§ 5 bis 8 RBEG und damit auf die Grundlage zur Ermittlung der Regelbedarfe nach dem SGB II und SGB XII ab. Die Bemessungsgrundlagen der Grundsicherungsleistungen seien daher identisch.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.12.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage betreffend den Monat November 2014 zurückgenommen. Ferner haben die Beteiligten einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, den Bescheid vom 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2014 betreffend den Leistungszeitraum vom 26.06.2014 bis zum 31.08.2014 und vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014 ohne Berufung auf die Präklusionsfrist der §§ 40 Abs. 1 S. 2 SGB II, 44 SGB X zu überprüfen und bei der Überprüfung den im rechtskräftigen Urteil im Rechtsstreit L 19 AS 577/16 festgestellten Regelbedarf für September 2014 zugrunde zu legen.

2. Die Kostenentscheidung folgt der Kostenentscheidung in dem rechtskräftigen Urteil.

3. Die Beteiligten betrachten damit den Rechtsstreit betreffend die Leistungszeiträume vom 26.06.2014 bis zum 31.08.2014 und vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014 als erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakten des Beklagten und der beigezogenen Akte der Stadt I Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs für September 2014. Der Kläger hat sein Klagebegehren im erstinstanzlichen Verfahren sachlich auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs sowie im Berufungsverfahren zeitlich auf den Monat September 2014 begrenzt.

Das Sozialgericht hat zu Recht den Beklagten verurteilt, dem Kläger einen Regelbedarf i.H.v. 391,00 Euro entsprechend § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3857) für September 2014 zu gewähren.

Der Kläger hat im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II insofern erfüllt, als er in diesem Zeitraum das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht vollendet sowie seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik gehabt hat und erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen ist, eine Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu verrichten. Der Kläger ist auch hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen, da weder er noch seine Ehefrau im September 2014 über anrechenbares Einkommen oder zu berücksichtigendes Vermögen verfügt haben. Die Leistungsausschlüsse des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II greifen zu Ungunsten des Klägers nicht ein.

Damit sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Regelbedarf nach § 20 SGB II gegeben. Ein Anspruch des Klägers auf Mehrbedarf nach § 21 SGB II besteht nicht. Anhaltspunkte für einen Bedarf nach § 21 SGB II sind weder von ihm vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Dem Kläger steht danach der Regelbedarf für Alleinstehende i.H.v. 391,00 Euro in entsprechender Anwendung von § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 5 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013 zu.

Zwar handelt es sich beim Kläger nicht um einen Alleinstehenden, Alleinerziehenden oder einen Leistungsberechtigten, dessen Partnerin minderjährig ist. Jedoch ist § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II entsprechend anwendbar. Denn die Bedarfslage des Klägers entspricht der eines Alleinstehenden.

§ 20 Abs. 4, Abs. 5 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2014 vom 16. Oktober 2013, wonach im Fall, dass zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 353 Euro (90% von 391,00 Euro) anzuerkennen ist, findet vorliegend weder direkt noch analog Anwendung.

Zwar bildet der Kläger mit seiner Ehefrau eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II und es handelt sich bei den Eheleuten um Partner i.S.v. § 20 Abs. 4 SGB II. Jedoch erfasst die Vorschrift des § 20 Abs. 4 SGB II nur die Konstellation, dass beide volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen (vgl.BSG, Urteil vom 06.01.2011 - B 14 AS 171/10 R, BSGE 109, 176 zur Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 3 SGB II; a.A. Gagel/Hannes, SGB II, § 20 Rn. 121-124a).

Ebenfalls ist die Vorschrift des § 20 Abs. 4 SGB II vorliegend auch nicht analog anwendbar (a.A. Bieback, jurisPR-SozR 23/201 Anm. 2). Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 06.10.2011 ausgeführt, dass eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte nur in Betracht kommt, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung sei für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheine, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich seien, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt werde. Es hat deshalb eine analoge Anwendung der Vorgängervorschrift des § 20 Abs. 4 SGB II - des § 20 Abs. 3 SGB II i.d.F. bis zum 31.12.2010 - auf den Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der ein Partner Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht, verneint, weil der Gesetzgeber mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalt enthalte und durch das Prinzip der konkret-individuellen Bedarfsdeckung mittels Sachleistungen geprägt sei, geschaffen habe. Des Weiteren werde durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 % und 80 % des Regelsatzes bzw. jeweils 90 % des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setze die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit bestehe zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar seien, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG das Sachleistungsprinzip zugrunde liege.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die vom Bundessozialgericht angeführten Gesichtspunkte, die gegen eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 4 SGB II im Fall einer gemischten Bedarfsgemeinschaft sprechen, in der ein Partner Leistungen nach § 3 AsylbLG bezieht, infolge der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 - angeordneten Übergangsregelung betreffend die Berechnung der Leistungen nach § 3 AsylbLG, die im streitbefangenen Monat anzuwenden ist, nicht weggefallen bzw. entkräftet worden. Zwar orientieren sich die Leistungen nach § 3 AsylbLG nach der Übergangsregelung an den Regelbedarfsstufen des jeweils gültigen Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, wobei Verbrauchsausgaben für die Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände) unberücksichtigt bleiben (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 103 ff). Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Entscheidung des Gesetzgebers in § 3 Abs. 2 S. 1 AsylbLG, zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs vorrangig Sachleistungen vorzusehen, durch die Übergangsregelung nicht berührt werde. Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greife die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein. Wer existenzsichernde Sachleistungen beziehe, erhalte daher nach der Übergangsregelung keine ergänzende Geldleistung zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (§ 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG), habe aber an der Erhöhung des Geldbetrages zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 3 Abs. 1 S. 4 AsylbLG, ggfls. i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 3 AsylbLG) teil (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 109). Insoweit hat der Gesetzgeber auch noch bei der Änderung des § 3 AsylbLG durch das Gesetz vom 10.10.2014 (BGBl I. S. 2187) betont, dass der existenznotwendige Bedarf eines Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG durch Sachleistungen und einen Bargeldbedarf (§ 3 Abs. 1) sichergestellt werde. Das Leistungssystem des AsylbLG unterscheidet sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers vom Leistungssystem im SGB XII und SGB II dadurch, dass Letzteres für die Hilfeempfänger eine einheitliche Bedarfsfestsetzung und ein unteilbares Budget für die Bedarfsdeckung vorsieht (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175). Das AsylbLG trage den Besonderheiten der Situation der Leistungsberechtigten Rechnung, die sich von der der Leistungsberechtigten nach dem SGB II und XII wesentlich unterscheide (BT-Drs. 18/2592 S. 20).

Auch ist nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts wegen der unterschiedlichen Struktur der Leistungen nach dem SGB II und AsylbLG - Geldbetrag bzw. Kombination von Geldbetrag und Sachleistungen - ein umfassendes gemeinsames Wirtschaften aus "einem Topf" nicht möglich. Dies ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11, juris Rn. 53 ff m.w.N., Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12 , BVerfGE 137,34; Urteil vom 09.02.2010 - 1 Bvl 1/09, BVerfGE 125, 175, Beschluss vom 03.07.2006 - 1 BVR 2383/04) und des Bundessozialgerichts (BSG Urteile vom 11.02.2015 - B 4 AS 27/14 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 21; vom 16.04.2013 - B 14 AS 71/12 R, SozR 4-4200 § 9 Nr. 12 und vom 28.03.2013 - B 4 AS 12/12 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 18) Voraussetzung für die Rechtfertigung des geminderten Regelbedarfs von 180 % bei einer Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen. Denn das durch das Statistikmodell geprägte Leistungssystem des SGB II geht davon aus, dass ein Leistungsberechtigter, dem ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen, einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen und in der Regel sein individuelles Verbrauchsverhalten so gestalten kann, dass er mit dem Festbetrag auskommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010, a.a.O.). Eine solche Gestaltung des individuellen Verbrauchsverhaltens ist aber erschwert, wenn einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht ein Festbetrag als Barbetrag zusteht, sondern eine Kombination aus Barbetrag und Sachleistungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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