L 18 AS 26/16

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 25127/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 26/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2015 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Änderung des Festsetzungsbescheides vom 9. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2014 verurteilt, einen Betrag in Höhe von 178,50 EUR als weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens festzusetzen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im gesamten Verfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren, der bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig war.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2013 beantragte die im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehende Klägerin gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Überprüfung aller Leistungsbescheide die Leistungszeiträume ab 1. Januar 2012. Mit Bescheid vom 5. März 2014 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Dem hiergegen seitens der Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten eingelegten Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 2014 unter Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten und Anerkennung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten in vollem Umfang ab. Mit Kostenrechnung vom 5. Juli 2014 ließ die Klägerin die Festsetzung der Kosten der Hinzuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von (iHv) 380,- EUR (Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG - iHv 300,- EUR zuzüglich der Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses - VV - zum RVG VV iHv 20,- EUR sowie 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG iHv 60,80 EUR) beantragen. Der Beklagte setzte unter Berücksichtigung einer "Rahmengebühr gemäß § 14 RVG, VV 2400" von 150,- EUR die zu erstattenden Kosten auf 202,30 EUR fest (Bescheid vom 9. Juli 2014). Den hiergegen erhobenen Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, dass nach dem neuen Gebührenrecht im sog. Nachprüfungsverfahren kein verminderter Gebührenrahmen mehr vorgesehen sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2014 als unbegründet zurück und führte aus: Dem Antrag auf Festsetzung der Geschäftsgebühr in Höhe der 300,- EUR betragenden Schwellengebühr sei zu folgen. Allerdings sei die im Überprüfungsverfahren ebenfalls in Höhe der Schwellengebühr entstandene Geschäftsgebühr mit 150,- EUR auf die Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren anzurechnen. Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass im Falle der Kostenerstattung die aus dem vollen Rahmen des Vergütungstatbestandes Nr. 2302 Nr. 1 VV RVG geschöpfte Gebühr, d.h. in der Regel die Schwellengebühr iHv 300,- EUR, zu erstatten sei, sodass sich erstattungsfähige Kosten iHv 380,80 EUR ergäben. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 12. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe kein höherer Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB X zu. Im Mandatsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten sei die amtliche Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG zu beachten. Vorliegend seien sowohl für das Verwaltungsverfahren als auch für das Widerspruchsverfahren im Innenverhältnis grundsätzlich jeweils eine Geschäftsgebühr in Höhe der Schwellengebühr von 300,- EUR entstanden. Nach der angeführten Vorbemerkung werde auf die im Widerspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr die Geschäftsgebühr für das Verwaltungsverfahren hälftig, das heiße hier iHv 150,- EUR angerechnet. Dem stehe § 15a Abs. 2 RVG nicht entgegen. Danach könne sich ein Dritter auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden. Diese drei Fallgruppen träfen zunächst nicht auf eine erstattungsfähige Behörde nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X - wie der Beklagte - zu, der insbesondere nicht verpflichtet sei, im Falle eines Obsiegens im Widerspruchsverfahren auch die Kosten des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens zu erstatten. Nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers habe die Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG iVm § 15a RVG dementsprechend Auswirkungen auf den Umfang der Kostenerstattung im Verwaltungsverfahren. Da die Behörde sich nicht auf die Anrechnung nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG berufen könne, sei im Hinblick auf § 15a Abs. 2 RVG die höher bemessene Gebühr nach Nr. 2301 bzw. 2401 VV RVG zu erstatten. Dieser Auffassung sei indes nicht zu folgen. Der Begriff der Aufwendungen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGX X umfasse lediglich solche Kosten, welche dem Widerspruchsführer auch tatsächlich für das Widerspruchsverfahren entstünden. Aufgrund der Anrechnungslösung in der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG sehe sich der Widerspruchsführer zu keinem Zeitpunkt einer Forderung über eine ungekürzte Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren ausgesetzt. Die Systematik des VV RVG sehe nicht vor, dass eine Anrechnung erst erfolge, wenn sich der Schuldner darauf berufe. Die Berücksichtigung lediglich der durch Anrechnung verminderten Geschäftsgebühr sei vielmehr der erstattungsrechtliche Reflex der Regelung zur Rechtsanwaltsvergütung. Die gegenteilige Auffassung führe faktisch zu einer anteiligen Erstattung der Kosten des vorangegangenen Antragsverfahrens durch die Behörde. Auf eine eigene Anspruchsgrundlage des Antragsstellers habe der Gesetzgeber jedoch verzichtet. Aus Sicht der Wesentlichkeitstheorie dürfte auch zu fordern sein, dass eine – wie im vorliegenden Fall - zu einer nicht unerheblichen zusätzlichen Kostenbelastung von Landes- und Kommunalbehörden führende Modifikation des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X durch den Bundesgesetzgeber in den konkreten Gesetzestext hätte Eingang finden müssen.

Mit ihrer vom SG zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt vor ergänzend vor: Ihr Prozessbevollmächtigter sei im Überprüfungsverfahren auf der Grundlage eines sog. pro bono-Mandats tätig geworden. Da keine Gebühr angefallen sei, könne auch keine angerechnet werden.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2015 aufzuheben und den Beklagten wird unter Änderung des Festsetzungsbescheides vom 9. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2014 zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 178,50 EUR als weitere Kosten des Widerspruchsverfahrens festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Behelfsakte des Beklagten (Bd. II und IV) verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senates geworden.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die die auf die Festsetzung weiterer Kosten des Widerspruchsverfahrens iHv 178,50 EUR gerichtete Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) ist begründet. Der Festsetzungsbescheid vom 9.Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit es der Beklagte abgelehnt hat, mehr als 202,30 EUR zu erstattende Kosten festzusetzen.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat, soweit ein Widerspruch erfolgreich gewesen ist, der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten. Hierzu gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, wenn seine Hinzuziehung notwendig war (§ 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 SGB X). Durch bestandskräftigen Bescheid vom 24. Juni 2014 hat sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin deren notwendige Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten.

Gemäß § 2 Abs. 2 RVG bestimmt sich die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung nach dem VV der Anlage 1 zu diesem Gesetz, das in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gemäß Nr. 2302 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren die Betragsrahmengebühren entstehen, 50,- EUR bis 640,- EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und des anwaltlichen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen.

Wegen der Schwierigkeit zu bestimmen, wann eine Rahmengebühr billig bzw. unbillig ist, hat die Praxis bereits unter Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung die Mittelgebühr (hier 345,- EUR) als angemessen erachtet, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt. Mit dem RVG ist eine sogenannte Schwellengebühr eingeführt worden. Danach kann eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr (hier 300,- EUR) nur dann gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

In dem Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, was vom Beklagten eingeräumt wird, die Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe der Schwellengebühr angemessen bemessen. Hinzu kommt die Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG iHv 20,- EUR sowie 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG iHv 60,80 EUR, sodass der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch iHv insgesamt 380,80 EUR zusteht.

Auf die Geschäftsgebühr ist keine hälftige Geschäftsgebühr anzurechnen. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsaktes dient, angerechnet (Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV-RVG). Gemäß § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung aber nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin war hier sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig, so dass eine Anrechnung in Betracht käme. Diese scheitert jedoch daran, dass – wie das SG zutreffend erkannt hat – keiner der Tatbestände des § 15a Abs. 2 RVG erfüllt ist.

Der vom SG unter Bezugnahme auf das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12. Dezember 2014 - S 29 AS 460/14 -, juris vertretenen gegenteiligen Auffassung, dass § 15a RVG in Fällen wie diesem keine Anwendung findet, ist nicht zu folgen. Nach dieser Ansicht hat eine Anrechnung zu erfolgen, da nur die notwendigen Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu erstatten sind. Da die Klägerin ihrem sie sowohl im Überprüfungsverfahren als auch im nachfolgenden Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtsanwalt jedoch nur die gekürzte Gebühr schulde, sei eine volle Kostenerstattung von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht umfasst. Diese Ansicht übersieht jedoch, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten stets erstattungsfähig sind (ebenso FG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2016 - 2 K 1851/15 [Kg] -, juris). Damit wird der Umfang der notwendigen Kosten zunächst durch die jeweilige Gebührenordnung bestimmt. Diese sieht keine Anrechnung vor, da - wie ausgeführt - die drei Fallgruppen des § 15a Abs. 2 RVG hier nicht einschlägig sind.

Die Auslegung, dass hier eine Anrechnung nicht erfolgen kann, entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 273) führt die Umstellung auf eine Anrechnungslösung dazu, dass § 15a RVG Anwendung findet. Die Behörde wird sich als erstattungspflichtiger Dritter grundsätzlich nicht auf die Anrechnung nach der Vorbemerkung 2.3 Abs. 4 VV RVG berufen können, weil sie regelmäßig die im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nicht zu erstatten hat (vgl. SG Dresden, aaO; Gerold/ Schmidt, RVG-Kommentar, 22. Auflage, 2300 VV-RVG, Rn. 4). Dementsprechend ist eine Kürzung der für das Widerspruchsverfahren geltend gemachten Geschäftsgebühr eines bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts unzulässig (ebenso Feddern, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 63 Rn 70.4; ferner Loytved, Anmerkung zu SG Gießen, Urteil vom 12. Dezember 2014 – S 29 AS 460/14 -, JurisPR-SozR 9/2015 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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