L 2 AS 1409/14

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 5401/11
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 AS 1409/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift, ohne dass § 22 Abs. 3 SGB II nach der Herkunft des Guthabens oder der Rückzahlung differenziert.
2. Auch wenn das Guthaben oder die Rückzahlung vom Hilfebedürftigen aus der Regelleistung aufgebracht worden ist, weil der Grundsicherungsträger die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung auf die angemessene Höhe beschränkt hat, ist keine einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 3 SGB II geboten. Dies gilt auch dann, wenn die Bemühungen des Hilfebedürftigen um Senkung der Verbrauchskosten - hier Heizkosten - im Abrechnungszeitraum erfolgreich waren, jedoch im Abrechnungszeitraum keine Anpassung der Vorauszahlungen durch den Vermieter erfolgt ist.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Auslagen sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig war, ob der Beklagte in den Monaten Juli und August 2011 Leistungen der Grundsicherung rechtmäßig aufgrund eines nach § 22 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gekürzten Bedarfs für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gewährt hat, obwohl die zugrundeliegende Betriebs- und Heizkostenerstattung durch die Klägerin wegen gekappten KdU aus der existenzsichernden Regelleistung nach dem SGB II "erwirtschaftet" wurde.

Die erwerbsfähige, 1988 geborene Klägerin wohnte von April 2007 bis zum 30. April 2011 in einer mit Gas beheizten Wohnung in A ... Mangels eigenen Einkommens und Vermögens bezog sie fortwährend existenzsichernde Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beim Beklagten. Mit Bescheid vom 20.02.2008 hatte der Beklagte zur Senkung der Heizkosten für die 45 m² große Wohnung aufgefordert, die unangemessen hoch seien. Seit 01.06.2009 berücksichtigte der Beklagte nicht mehr den tatsächlichen Aufwand der Klägerin für Kosten der Heizung in Gestalt der mit dem Gasversorger vereinbarten Vorauszahlung von monatlich 67,- EUR als Bedarf, sondern lediglich den nach ihrer Auffassung angemessenen Betrag von zunächst 65,- EUR. In der Folge schwankten die mit dem Gasversorger vereinbarten Vorauszahlungsbeträge zwischen monatlich 53,- EUR und zuletzt – seit Juni 2010 – 97,- EUR. Hiervon berücksichtigte der Beklagte lediglich den von ihm aufgrund einer Auswertung des Heizkostenspiegels als angemessen erachteten Betrag (vgl. Bl. II/254 der Beklagtenakten [BA]), zuletzt mit Änderungsbescheiden vom 29.03.2011 (Bl. II/255 ff. BA) und 20.06.2011 (Bl. II/302 BA), die Leistungsansprüche der Klägerin bis zum 30.06.2011 regelten. Die Klägerin brachte daher seit 01.06.2010 monatlich 33,32 EUR und seit 01.01.2011 monatlich 34,42 EUR Vorauszahlung auf ihre Heizkosten an den Gasversorger aus ihrer Regelleistung auf. Ab 01.05.2011 wohnte die weiterhin einkommens- und vermögenslose Klägerin in einer anderen, wiederum ca. 45 m² großen Wohnung in A ... Seither zahlte sie Heizkostenvorauszahlungen von 55,- EUR monatlich als Bestandteil des vereinbarten Bruttowarmmietzinses von 295,- EUR an ihren neuen Vermieter. Der Beklagte berücksichtigte den neuen Bruttowarmmietzins ab seinem Änderungsbescheid vom 20.06.2011 als angemessenen Bedarf. Der frühere Gasversorger rechnete für den Zeitraum 19.05.2010 bis 09.05.2010 Vorauszahlungen und tatsächlichen Gasverbrauch gegenüber der Klägerin ab. Das Guthaben von 310,01 EUR wurde im Juni 2011 an die Klägerin ausgezahlt. Mit Bescheid vom 20.06.2011 bewilligte der Beklagte hierauf für Juli 2011 Leistungen der Grundsicherung ohne Berücksichtigung von Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung sowie für August 2011 unter Berücksichtigung von nur 279,99 EUR. Der Beklagte stützte sich hierbei auf § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheidabdruck Bl. II/310 BA verwiesen.

Am 20.07.2011 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 20.06.2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2011 durch den Beklagten zurückgewiesen wurde.

Mit der am 14.11.2011 beim Sozialgericht Chemnitz (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin wie im Widerspruchsverfahren geltend, das Heizkostenguthaben dürfe nicht als Aufwendungen der Unterkunft und Heizung mindernd behandelt werden. Denn sie habe es mit Vorauszahlungen erwirtschaftet, die sie aus eigenen Mitteln, nämlich der Regelleistung, aufgebracht habe.

Das SG hat mit Urteil vom 31.01.2013 den Bescheid des Beklagten vom 20.06.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2011 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin als Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.07. bis 31.07.2011 weitere 295,00 EUR sowie für den Zeitraum 01.08. bis 31.08.2011 weitere 15,01 EUR zu gewähren.

Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, es verkenne nicht, dass § 22 Abs. 3 SGB II seinem Wortlaut nach Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die mindernde Wirkung grundsätzlich und ohne Einschränkung zuweist. Es halte jedoch in Fällen wie dem vorliegenden eine einschränkende Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II für geboten. Die auf eine Kostensenkungsaufforderung des Beklagten zurückzuführende Reduzierung des Heizenergieverbrauchs ab Juni 2010 habe sich erst aus der nächsten Abrechnung des Gasversorgers ergeben und dort auswirken können. Da der Beklagte die von der Klägerin an ihren Gasversorger zu leistenden Vorauszahlungen jedoch ab Juni 2010 in Höhe von 33,32 EUR und ab Januar 2011 in Höhe von 34,42 EUR als unangemessen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II an die Klägerin nicht berücksichtigte, habe die Klägerin im Zeitraum Juni 2010 bis Mai 2011 tatsächlich 405,34 EUR "selbst" an ihren Gasversorger gezahlt. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt während des "Abrechnungsjahres" 19.05.2010 bis 09.05.2011 Einkommen erzielt, erst recht nicht in ihren Regelleistungsbedarf deckender Höhe. Die vom Beklagten wegen Unangemessenheit der Heizkosten nicht berücksichtigten Teilbeträge der Abschlagszahlungen an ihren Gasversorger habe die Klägerin also aus ihrer Regelleistung bestreiten müssen. Dies sei ihr zwar zuzumuten, soweit sie es nicht vermochte, durch Verbrauchsreduzierung ihre Heizkosten (wieder) auf einen angemessenen Betrag zu senken. Soweit ihr die Verbrauchsreduzierung aber gelungen sei und sich lediglich zunächst wegen des Prinzips der Jahresabrechnung des Gasversorgers auf ihre tatsächlichen Heizkosten nicht auswirkte, könne es nicht angehen, der Klägerin den "Lohn" für ihre vom Beklagten geforderten Kostensenkungsbemühungen vorzuenthalten.

Das SG hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Der Beklagte hat gegen das am 06.03.2013 zugestellte Urteil am 26.03.2013 Berufung beim Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Beklagte ist der Auffassung, weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus seiner Begründung sei herzuleiten, dass bei einer Anrechnung von Betriebskostenerstattungen nach der Herkunft des Guthabens zu differenzieren sei. Er verweist auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 139/11, und das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 20.01.2010, Az. L 3 AS 3759/09.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 31. Januar 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Das Verfahren ruhte im Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf das Verfahren B 14 AS 83/12 beim BSG.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vor dem SG und dem Senat sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen Rechte der Klägerin nicht. Die Klägerin hat in den Monaten Juli und August 2011 nur in der durch den Beklagten zutreffend bewilligten Höhe Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung aus § 19 Abs. 1 Satz 1 und 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §§ 20, 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II, weil sie im Juli 2011 wegen der Betriebskostengutschrift keinen zu berücksichtigenden Bedarf und im August 2011 nur geminderten Bedarf für angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung hatte.

1. Der Regelbedarf ist – insoweit auch zwischen den Beteiligten nicht streitig – zutreffend nach § 20 SGB II bewilligt worden. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II bestehen nicht. Die Höhe des Leistungsanspruchs vom 01.07.2011 bis 31.08.2011 hängt damit allein von dem Bedarf der Klägerin für Unterkunft und Heizung ab.

2. Die Klägerin hat für Juli 2011 keinen Bedarf für Unterkunft und Heizung.

a) Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Aus dem angefochtenen Bescheid ist ersichtlich, dass der Beklagte die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Unterkunft und Heizung in ihrer neuen Wohnung in voller Höhe des Bruttowarmmietzinses von 295,- EUR monatlich für angemessen erachtete. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Die Klägerin hat im Juni 2011 die Rückzahlung ihres Heizkostenüberschusses in Höhe von 310,01 EUR erhalten. Der Überschuss ihrer vertraglich geschuldeten Vorauszahlungen über die tatsächlichen Kosten des Brennstoffs als Teil der Heizkosten ist allein dem Bedarf für Heizung i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuzuordnen. Damit mindert die Rückzahlung von 310,01 EUR die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin von 295,- EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung im Juli 2011. Es verbleibt bei der Klägerin für Juli 2011 nach Anwendung des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II kein Aufwand für Unterkunft und Heizung, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch den Beklagten zu berücksichtigen ist.

b) Eine Differenzierung nach der Herkunft des Überschusses oder Guthabens aus vom Grundsicherungsträger geleisteten oder vom Hilfebedürftigen oder Dritten aufgebrachten Mitteln sieht der Wortlaut des Gesetzes in § 22 Abs. 3 SGB II nicht vor. Entgegen der Auffassung des SG ist auch keine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts geboten.

aa) Das SGB II ist seiner Systematik nach auf die Gewährung monatlicher Leistungen zur kalendertäglichen Deckung des jeweils aktuellen Bedarfs angelegt, wie sich aus § 19 Abs. 1, 3 SGB II mit § 41 Abs. 1 SGB II entnehmen lässt. Vorrangig sind Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen einzusetzen. Eine Differenzierung nach der Herkunft von Einkommen oder Vermögen ist dieser Systematik fremd. Sowenig bei der Anrechnung von einzusetzendem Vermögen auf den Grundsicherungsbedarf darauf abzustellen ist, ob der Hilfebedürftige das Vermögen etwa erst durch Ansparen aus seiner Regelleistung erworben hat, kommt es bei der Anrechnung von Guthaben oder Rückzahlungen zu Kosten der Unterkunft und Heizung darauf an, wie sich der Hilfebedürftige diese "verdient" hat. Für Billigkeitserwägungen außerhalb der gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Freibetragsregeln ist wegen der allein maßgeblichen aktuellen Bedarfslage von vornherein kein Raum.

bb) Die nachvollziehbaren Erwägungen des SG zum Vorenthalten des Erfolgs aus den Kostensenkungsbemühungen der Klägerin mit der Anrechnung des Erstattungsbetrages ohne einschränkende Auslegung von § 22 Abs. 3 SGB II werden vom Senat nicht geteilt. Nach dem Verständnis des Senats ist das Vertrauen eines Grundsicherungsempfängers nach dem SGB II in die vollständige Erstattung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach einer Kostensenkungsaufforderung und Ablauf der Frist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht mehr schutzwürdig, wenn er – wie hier die Klägerin – weder die Wohnung wechselt noch die Absenkung der angemessenen Aufwendungen angreift. Das Risiko, nach Ablauf der Kostensenkungsfrist den unangemessenen Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung aus der Regelleistung oder sonstigen eigenen Mitteln aufbringen zu müssen, ist durch § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sachgerecht dem Hilfebedürftigen zugewiesen. Denn im Regelfall ist das Ergebnis von Anstrengungen zur Senkung verbrauchsabhängiger Kosten allein schon wegen der daneben nicht beeinflussbaren verbrauchsunabhängigen Kostenanteile in den Heiz- und Betriebskosten nicht sicher vorhersehbar. Der Hilfebedürftige hat damit zu entscheiden, ob er den Versuch einer Verbrauchsreduzierung mit der ungewissen Aussicht auf künftige Kostensenkung einem Umzug mit sicherer Kostensenkung vorzieht. Die Klägerin hatte sich hier zunächst für den Verbleib in der bisherigen Wohnung und damit nicht für eine sichere Kostensenkung entschieden. Daran muss sie sich festhalten lassen.

cc) Mit dieser Auffassung sieht sich der Senat im Einklang sowohl mit der Rechtsprechung der Landessozialgerichte zu § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II als der Vorgängernorm des hier einschlägigen § 22 Abs. 3 SGB II (vergleiche ausführlich etwa Sächsisches LSG, Urteil vom 02.02.2012, Az. L 3 AS 290/09 unter III. 3. lit. a) – nicht veröffentlicht – und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2010, Az. L 3 AS 3759/09, Rz. 36, juris) als auch des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012, Az. B 4 AS 139/11 R, Rz. 19, und Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 83/12 R, Rz. 15, juris). In seinem Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 83/12 R, hat das BSG in der Konstellation vollständig als angemessen berücksichtigter kalter Betriebskosten und einer hierauf entfallenden Gutschrift ausdrücklich nicht auf die Herkunft der Mittel für die Vorauszahlungen abgestellt. Gemäß dem Wortlaut von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist danach allein die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im Anrechnungsmonat maßgeblich, von diesen tatsächlichen Aufwendungen (und damit nicht beschränkt auf die angemessenen Aufwendungen als dem sonst nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf) im Anrechnungsmonat ist die Heizkostenerstattung abzuziehen (BSG a. a. O. Rz. 11, 13 – 15).

dd) Der durch den Senat vertretenen Auslegung des § 22 Abs. 3 SGB II wird auch in der Literatur gefolgt (vgl. Wieland in: Estelmann, SGB II, Stand 09/2014, § 22 Rz. 158 f., Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 22 Rz. 148). Die in Übereinstimmung mit dem SG gelegentlich befürwortete weitere Differenzierung nach der Herkunft der Mittel (vgl. etwa Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22, Rz. 165 f., Susnjar in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand Juli 2015, § 22 Rz. 260, Berlit in: Münder, Lehr- und Praxiskommentar zum SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rz. 116) ist nach Auffassung des Senats bereits wegen der oben gezeigten klaren Gesetzessystematik ausgeschlossen. Sie erscheint dem Senat angesichts der sachgerechten Risikozuweisung und wegen der entstehenden unverhältnismäßigen Schwierigkeiten im Gesetzesvollzug (vgl. hierzu eingehend BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az. B 14 AS 83/12 R, Rz. 14, juris) auch nicht geboten.

3. Für August 2011 verblieben in Anwendung von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II die um den verbleibenden Restbetrag der Rückzahlung von 15,01 EUR geminderten tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin für Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch den damit entstehenden Grundsicherungsbedarf hat der Beklagte gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II mit den angefochtenen Bescheiden zutreffend berücksichtigt und entsprechende Leistungen gewährt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

III. Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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